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Übernahme einer Rückzahlungsverpflichtung bei Studiengebühren ist lohnsteuerpflichtig

Zahlt der Arbeitgeber einem Arbeitnehmer Studiengebühren für ein berufsbegleitendes Studium, erfolgt die Übernahme grundsätzlich aus überwiegend eigenbetrieblichem Interesse. Die Kostenübernahme ist damit steuer- und sozialabgabenfrei. Etwas anderes gilt aber bei einem Arbeitgeberwechsel.

Übernimmt der neue Arbeitgeber die Verpflichtung des Arbeitnehmers, die vom bisherigen Arbeitgeber getragenen Studiengebühren an diesen zurückzuzahlen, führt dies nach bundeseinheitlichem Beschluss der obersten Finanzbehörden der Länder zu Arbeitslohn.

Quelle | SenFin Berlin, Kurzinfo Lohnsteuer Nr. 1/2015 vom 16.1.2015


Mindestlohn: Keine Anrechnung von Urlaubsgeld und jährlicher Sonderzahlung

Arbeitgeber dürfen ein zusätzliches Urlaubsgeld und eine jährliche Sonderzahlung nicht auf den gesetzlichen Mindestlohn von 8,50 EUR anrechnen. Eine Änderungskündigung, mit der eine derartige Anrechnung erreicht werden soll, ist nach einer aktuellen Entscheidung des Arbeitsgerichts Berlin unwirksam.

Sachverhalt

Eine Arbeitnehmerin erhielt eine Grundvergütung von 6,44 EUR je Stunde. Hinzu kamen eine Leistungszulage, Schichtzuschläge, zusätzliches Urlaubsgeld und eine nach Dauer der Betriebszugehörigkeit gestaffelte Jahressonderzahlung. Die Arbeitgeberin kündigte das Arbeitsverhältnis und bot der Arbeitnehmerin gleichzeitig an, das Arbeitsverhältnis mit einem Stundenlohn von 8,50 EUR fortzusetzen. Die Leistungszulage, das Urlaubsgeld und die Jahressonderzahlung sollten dafür entfallen. Die hiergegen gerichtete Klage hatte in erster Instanz Erfolg, denn das Arbeitsgericht Berlin hielt die Änderungskündigung für unwirksam.

Der gesetzliche Mindestlohn soll unmittelbar die Arbeitsleistung des Arbeitnehmers entgelten. Demzufolge darf der Arbeitgeber Leistungen, die – wie das Urlaubsgeld und die Jahressonderzahlung – nicht diesem Zweck dienen, nicht auf den Mindestlohn anrechnen.

Hinweis | Gegen diese Entscheidung ist die Berufung an das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg zulässig.

Quelle | ArbG Berlin, Urteil vom 4.3.2015, Az. 54 Ca 14420/14


Auswärtstätigkeit: Gestellung von Mahlzeiten im Flugzeug, in der Bahn oder auf dem Schiff

Die Behandlung der vom Arbeitgeber während einer beruflich veranlassten Auswärtstätigkeit zur Verfügung gestellten Mahlzeiten wurde durch die Reisekostenreform mit Wirkung ab 2014 neu geregelt. Jüngst hat das Bundesfinanzministerium klargestellt, dass hierunter auch die Mahlzeiten im Flugzeug, Zug oder auf einem Schiff gehören. Es wird aber nicht beanstandet, wenn diese Regelung erst ab dem 1.1.2015 angewendet wird.

Sichtweise der Finanzverwaltung

Die Neuregelung gilt, wenn die Rechnung für das Beförderungsticket auf den Arbeitgeber ausgestellt ist und von diesem dienst- oder arbeitsrechtlich erstattet wird. Die Verpflegung muss dabei nicht offen auf der Rechnung ausgewiesen werden. Es kommt darüber hinaus nicht darauf an, ob der Arbeitnehmer die Mahlzeit tatsächlich eingenommen hat. Maßgeblich ist allein, ob im Beförderungstarif Mahlzeiten enthalten sind.

Beachten Sie | Die Kürzung der Verpflegungspauschale wird somit insbesondere bei Business-Class- und Langstreckenflügen zum Tragen kommen. Angebotene Müsliriegel oder Knabberzeug sind keine Mahlzeit und führen nicht zur Kürzung.

Zum Hintergrund

Übliche Mahlzeiten, die dem Arbeitnehmer vom Arbeitgeber oder auf dessen Veranlassung von einem Dritten gestellt werden, sind mit dem Sachbezugswert anzusetzen. Die Besteuerung unterbleibt, wenn der Arbeitnehmer für diese auswärtige Tätigkeit eine Verpflegungspauschale beanspruchen könnte.

Dem Verzicht auf die Besteuerung des geldwerten Vorteils steht die Kürzung der Verpflegungspauschalen gegenüber. Die Kürzung beträgt für ein Frühstück 20 % (= 4,80 EUR)


Aufzeichnungspflichten beim Mindestlohn

Seit dem 1.1.2015 gilt grundsätzlich ein gesetzlicher Mindestlohn von 8,50 EUR pro Stunde. Dabei müssen Arbeitgeber gewisse Aufzeichnungspflichten beachten, worauf der Deutsche Steuerberaterverband jüngst hingewiesen hat.

Besondere Aufzeichnungspflichten gelten nach dem Mindestlohngesetz für alle in § 2a SchwarzArbG (Gesetz zur Bekämpfung der Schwarzarbeit und illegalen Beschäftigung) genannten Wirtschaftszweige (z.B. für das Bau-, Gaststätten- und Speditionsgewerbe) sowie für alle geringfügig Beschäftigten.

Arbeitgeber müssen Beginn, Ende und Dauer der täglichen Arbeitszeit für alle Arbeitnehmer in den betroffenen Wirtschaftsbereichen und -zweigen aufzeichnen. Diese Aufzeichnung ist spätestens sieben Tage nach der erbrachten Arbeitsleistung anzufertigen und mindestens zwei Jahre aufzubewahren. Dieselben Pflichten gelten beispielsweise auch für Entleiher von Arbeitskräften.

Quelle | DStV, Mitteilung vom 22.12.2014


Neue Geringfügigkeits-Richtlinien

Die Spitzenorganisationen der Sozialversicherung haben die Richtlinien für die versicherungsrechtliche Beurteilung von geringfügigen Beschäftigungen (Geringfügigkeits-Richtlinien) bekannt gegeben (Stand: 12.11.2014). |

Im Vergleich zur letzten Fassung vom 20.12.2012 ergeben sich u.a. folgende Änderungen:

  • Erhöhung der Zeitgrenzen für kurzfristige Beschäftigungen für eine Übergangszeit vom 1.1.2015 bis 31.12.2018 auf drei (bisher zwei) Monate bzw. 70 (bisher 50) Arbeitstage.
  • Analog zur Änderung bei der kurzfristigen Beschäftigung wird die Zeitgrenze für ein vorübergehendes unvorhersehbares Überschreiten der Entgeltgrenze bei geringfügigen Beschäftigungen von zwei auf drei Monate innerhalb eines Zeitjahres für die Übergangszeit vom 1.1.2015 bis 31.12.2018 angepasst.
  • Es erfolgt eine Klarstellung, dass Arbeitgeber bei schwankenden Arbeitsentgelten im Rahmen der Jahresprognose zur Ermittlung des regelmäßigen Arbeitsentgelts allein die Einhaltung der jährlichen Geringfügigkeitsgrenze von 5.400 EUR unterstellen können, ohne die Arbeitseinsätze und damit die zu erwartenden Arbeitsentgelte für die einzelnen Monate im Vorfeld festzulegen.
  • Wegfall der Bestandschutzregelungen für Beschäftigungen mit einem regelmäßigen Arbeitsentgelt von 400,01 bis 450,00 EUR zum 31.12.2014.

Quelle | Richtlinien für die versicherungsrechtliche Beurteilung von geringfügigen Beschäftigungen (Geringfügigkeits-Richtlinien) vom 12.11.2014


Minijobs: Bestandsschutz entfällt Ende 2014

Zum 1.1.2013 wurde die Entgeltgrenze bei Minijobs von 400 EUR auf 450 EUR angehoben. Gleichzeitig erfolgten wichtige Bestandsschutzregelungen, die zum 31.12.2014 auslaufen. Darauf hat die Minijob-Zentrale aktuell hingewiesen.

Arbeitnehmer, die bereits vor dem 1.1.2013 in einem Anstellungsverhältnis standen und zwischen 400 EUR und 450 EUR verdienten, waren regelmäßig sozialversicherungspflichtig, was insbesondere für den Krankenversicherungsschutz von Bedeutung war. Die Erhöhung der Entgeltgrenze hätte aber gerade den Verlust des Versicherungsschutzes bedeutet. Demzufolge wurde bis zum 31.12.2014 eine Bestandsschutzregelung geschaffen, sodass diese Beschäftigungsverhältnisse wahlweise bis Ende 2014 trotzdem sozialversicherungspflichtig geblieben sind.

Praxishinweis | Um eine Sozialversicherungspflicht in diesen Fällen weiterhin zu gewährleisten, ist das Entgelt spätestens ab Januar 2015 auf mehr als 450 EUR anzupassen.

Quelle | Minijob-Zentrale, Mitteilung vom 12.11.2014 „Bestandsschutz- und Übergangsregelungen laufen zum 31. Dezember 2014 aus“


Wohnungseigentümergemeinschaften müssen keine Insolvenzgeldumlage zahlen

Nach einem Urteil des Bundessozialgerichts sind Wohnungseigentümergemeinschaften nicht verpflichtet, die Insolvenzgeldumlage zu zahlen. Es besteht keine Umlagepflicht, da hier bereits aufgrund gesetzlicher Vorschriften eine Insolvenz ausgeschlossen ist.

Zum Prozedere hinsichtlich der Erstattung oder Verrechnung bereits gezahlter Insolvenzgeldumlagebeiträge weist die Minijob-Zentrale auf Folgendes hin:

  • Die für die Vergangenheit erforderlichen Korrekturen bei der Entgeltabrechnung können Wohnungseigentümergemeinschaften bzw. bevollmächtigte Hausverwaltungen eigenständig bei der nächsten monatlichen Beitragsabrechnung vornehmen. Ein förmlicher Erstattungsantrag ist bei der Minijob-Zentrale nicht zu stellen.
  • Beschäftigen Wohnungseigentümergemeinschaften aktuell keine geringfügig Beschäftigten, können sie die bereits gezahlten Insolvenzgeldumlagebeiträge nicht mit den laufenden Beitragszahlungen verrechnen. In diesem Fall können sie die Erstattung der Beiträge formlos bei der Minijob-Zentrale beantragen.

Zeitpunkt der Verjährung

Unter Beachtung der Verjährungsregelungen sind Beiträge zur Insolvenzgeldumlage ab dem 1.1.2010 erstattungsfähig. Dies gilt, wenn Arbeitgeber die Verrechnung bis zum 31.12.2014 im Beitragsnachweis-Verfahren vornehmen oder einen Erstattungsantrag stellen.Die überzahlten Beiträge können betroffene Wohnungseigentümergemeinschaften bei der laufenden Beitragsabrechnung vom zu entrichtenden Gesamtsozialversicherungsbeitrag in einer Summe absetzen. Die für den Verrechnungsfall üblicherweise geltenden zeitlichen Begrenzungen für eine Rückrechnung auf 6 bzw. 24 Monate gelten in diesem Fall nicht.

Wichtig | Bei einer Antragstellung oder Verrechnung nach dem 31.12.2014 unterliegen die zu Unrecht gezahlten Insolvenzgeldumlagebeiträge des Jahres 2010 ebenfalls der Verjährung.

Hinweis | Weitere Informationen erhalten Sie unter www.minijob-zentrale.de.

Quelle | BSG-Urteil vom 23.10.2014, Az. B 11 AL 6/14 R; Minijob-Zentrale, Mitteilung vom 18.11.2014 „Urteil des Bundessozialgerichts: Wohnungseigentümergemeinschaften sind nicht verpflichtet, die Insolvenzgeldumlage zu zahlen“


Rentenbeitrag soll 2015 um 0,2 % sinken

Der Beitragssatz für die Rentenversicherung soll für das Jahr 2015 um 0,2 % auf 18,7 % gesenkt werden. Auch in der knappschaftlichen Rentenversicherung ist eine Reduzierung von 25,1 % auf 24,8 % anvisiert. Die Zustimmung des Bundesrats ist für den 19.12.2014 anvisiert.

 

Praxishinweis | Ein gegenteiliger Effekt kann dadurch eintreten, dass die Beitragsbemessungsgrenzen im nächsten Jahr erhöht werden. Diese geben an, bis zu welchem Bruttoeinkommen Beiträge zur gesetzlichen Sozialversicherung erhoben werden. Z.B. steigt die Grenze in der allgemeinen Rentenversicherung (West) um 1.200 EUR auf 72.600 EUR.

 

Quelle | Bundesregierung, Mitteilung vom 19.11.2014 „Rentenbeitragssatz sinkt auf 18,7 %“; Verordnung über maßgebende Rechengrößen der Sozialversicherung für 2015, BR-Drs. 487/14 (B) vom 28.11.2014


Lohnsteuerliche Spielregeln bei (Weihnachts-)Geschenken an Arbeitnehmer

Weihnachtszeit ist auch Geschenkezeit. Dabei ist zu beachten, dass (Weihnachts)-Geschenke, die Arbeitnehmer als Sachzuwendung erhalten, unter bestimmten Voraussetzungen steuerfrei bleiben bzw. pauschal versteuert werden können.

Geschenke aus persönlichem Anlass

Aufmerksamkeiten gehören grundsätzlich nicht zum Arbeitslohn und sind somit steuerfrei. Hierzu gehören Sachzuwendungen, die Arbeitnehmer aufgrund eines besonderen persönlichen Anlasses (z.B. Geburtstag, Hochzeit, Geburt eines Kindes) von ihrem Arbeitgeber erhalten und deren Bruttowert 40 EUR nicht übersteigt. Das sind zum Beispiel Blumen, ein Buch oder eine CD.

Beachten Sie | Durch die neuen Lohnsteuerrichtlinien 2015 wurde die Freigrenze ab 2015 auf 60 EUR erhöht.

Belohnungsgeschenke

Erfolgen Sachgeschenke, ohne dass ein besonderes persönliches Ereignis vorliegt, handelt es sich grundsätzlich um steuerpflichtigen Arbeitslohn. Dies gilt z.B. auch für Weihnachtsgeschenke.

Solche Sachzuwendungen können aber steuerfrei bleiben, wenn sie die monatliche Brutto-Sachbezugsfreigrenze von 44 EUR (gilt insgesamt für alle Vorteile) nicht überschreiten.

Pauschalversteuerung

Sind Sachgeschenke steuerpflichtig, kann der Arbeitgeber unter gewissen Voraussetzungen eine Pauschalversteuerung durchführen.

Pauschalierung nach § 37b EStG

Nach § 37b Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG) kann der Arbeitgeber Sachzuwendungen an Arbeitnehmer, die zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt werden, mit 30 % pauschal versteuern.

Beachten Sie | Diese Pauschalierungswahl löst keine Sozialversicherungsfreiheit aus. Zudem kann der Arbeitgeber die Pauschalierung nicht nur auf Weihnachtsgeschenke beschränken. Vielmehr umfasst die Pauschalierung sämtliche von § 37b Abs. 2 EStG erfassten Sachzuwendungen eines Jahres an alle Mitarbeiter.

Geschenke aus Anlass von Betriebsveranstaltungen

Betriebsveranstaltungen gehören nicht zum Arbeitslohn, wenn es sich um übliche Veranstaltungen handelt. Als üblich werden zwei Veranstaltungen im Kalenderjahr anerkannt, bei denen die Aufwendungen des Arbeitgebers 110 EUR einschließlich Umsatzsteuer je Arbeitnehmer nicht übersteigen.

Hinweis | Die Ausführungen geben die derzeitige Sichtweise der Finanzverwaltung wieder. Durch eine Gesetzesänderung soll die Freigrenze ab 2015 auf 150 EUR erhöht werden und die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (Urteile vom 16.5.2013, Az. VI R 94/10, Az. VI R 7/11) ausgehebelt werden, der die nicht unmittelbar konsumierbaren Aufwendungen für die Ausgestaltung der Feierlichkeiten sowie die Aufwendungen für Begleitpersonen des Arbeitnehmers nicht in die Bemessungsgrundlage für die Berechnung der Freigrenze einbezogen hatte.

In die 110 EUR-Grenze sind auch Geschenke bis zu einem Bruttowert von
40 EUR (ab 2015: 60 EUR) einzubeziehen, die aus Anlass von Betriebsveranstaltungen gewährt werden.

Sind die Geschenke teurer als 40 EUR, sind sie steuerpflichtig und nicht in die Prüfung der 110 EUR-Grenze einzubeziehen. Sie können allerdings pauschal mit 25 % versteuert werden.

Hinweis | Dies gilt jedoch nur für Geschenke, die den Rahmen und das Programm der Betriebsveranstaltung betreffen (z.B. eine Tombola). Werden Geschenke nur bei Gelegenheit einer Betriebsveranstaltung überreicht, sind sie individuell oder nach § 37b Abs. 2 EStG pauschal zu versteuern. Alternativ kann eine Pauschalierung nach § 40 Abs. 1 EStG erfolgen oder ein Nettolohnzufluss angenommen werden.


Sachbezugswerte für 2015

Die Sachbezugswerte für freie oder verbilligte Verpflegung und Unterkunft werden jährlich an die Entwicklung der Verbraucherpreise für diese Leistungen angepasst. Der vorliegende Entwurf mit den Sachbezugswerten für 2015 bedarf noch der Zustimmung des Bundesrats. Mit Änderungen ist für gewöhnlich nicht mehr zu rechnen.

Nach dem Entwurf wird der Monatswert für Unterkunft oder Mieten um 2 EUR auf 223 EUR angehoben. Der monatliche Sachbezugswert für Verpflegung beträgt unverändert 229 EUR. Auch die Sachbezugswerte für Frühstück, Mittag- und Abendessen bleiben unverändert:

• Frühstück: 49 EUR monatlich und 1,63 EUR je Mahlzeit,

• Mittag-/Abendessen: jeweils 90 EUR monatlich; jeweils 3,00 EUR je Mahlzeit.

Quelle | Siebte Verordnung zur Änderung der Sozialversicherungsentgeltverordnung, BR-Drs. 410/14 vom 9.9.2014


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