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Verbilligter Erwerb einer Beteiligung als Arbeitslohn

Der Gesellschafter einer GmbH hatte dem künftigen Gesellschafter-Geschäftsführer Anteile unter ihrem tatsächlichen Wert im Vorgriff auf die künftige Geschäftsführertätigkeit veräußert. Strittig war nun, ob die Differenz zwischen Kaufpreis und dem tatsächlichen Wert der GmbH-Anteile als Arbeitslohn zu versteuern ist, was der Bundesfinanzhof schließlich bejahte.

Vorliegend erfolgte die verbilligte Übertragung der Anteile, damit der Steuerpflichtige für die GmbH weiterhin tätig werde. Daraus hatte die Vorinstanz zutreffend geschlossen, dass dem Steuerpflichtigen der Unterschiedsbetrag zwischen Kaufpreis und gemeinem Wert der Anteile vom Veräußerer und Mitgesellschafter als Vorabvergütung für zukünftige der GmbH zu leistende Dienste gewährt worden war.

Quelle | BFH-Urteil vom 26.6.2014, Az. VI R 94/13, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 142500


Neue Aufmerksamkeitsgrenze von 60 EUR

Das Bundeskabinett hat die Lohnsteuerrichtlinien 2015 beschlossen. Mit der notwendigen Zustimmung des Bundesrates ist in Kürze zu rechnen. Hierdurch werden die bisherigen Lohnsteuerrichtlinien 2013 grundsätzlich mit Wirkung ab 2015 ersetzt. Infolgedessen wird auch die an verschiedenen Richtlinienstellen genannte 40 EUR-Grenze auf 60 EUR angehoben. Hiervon sind auch die vom Arbeitgeber gewährten Aufmerksamkeiten betroffen.

Aufmerksamkeiten lösen keinen Arbeitslohn aus. Dabei handelt es sich um Sachzuwendungen bis zu einem Bruttowert von 60 EUR (bis 2014: 40 EUR), die dem Arbeitnehmer oder seinen Angehörigen aus Anlass eines besonderen persönlichen Ereignisses zugewendet werden. Klassischer Anwendungsfall sind Geburtstagsgeschenke, die der Arbeitgeber dem Mitarbeiter zweckgebunden aushändigt. Die neue 60 EUR-Grenze gilt für laufenden Arbeitslohn und für sonstige Bezüge, die dem Arbeitnehmer nach dem 31.12.2014 zufließen.

Beachten Sie | Auch nach den neuen Lohnsteuerrichtlinien 2015 wird die 44 EUR-Freigrenze durch die nicht lohnsteuerbare Aufmerksamkeit nicht verbraucht. Gegenwärtig gibt es allerdings Bestrebungen, die Freigrenze gesetzgeberisch zu verändern. Eine Absenkung auf 20 EUR ist im Gespräch. Die weiteren Entwicklungen bleiben abzuwarten.

Quelle | Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Änderung der Lohnsteuer-Richtlinien 2013 (Lohnsteuer-Änderungsrichtlinien 2015 – LStÄR 2015), BR-Drs. 372/14 vom 15.8.2014


Übernahme von Buß- und Verwarnungsgeldern ist beitragspflichtig

Übernimmt ein Arbeitgeber Buß- und Verwarnungsgelder, handelt es sich grundsätzlich um sozialversicherungspflichtiges Entgelt. Ausgenommen waren nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts indes Bußgelder, die der Arbeitgeber (Speditionsunternehmer) bei Verstößen seiner Arbeitnehmer gegen Lenk- und Ruhezeiten im ganz überwiegend eigenbetrieblichen Interesse übernahm. Diese Sichtweise ist nach der Besprechung der Spitzenorganisationen der Sozialversicherung seit dem 1.5.2014 nicht mehr anzuwenden.

Zum Hintergrund

Der Bundesfinanzhof hat im letzten Jahr seine bisherige Rechtsprechung geändert. Danach kann ein rechtswidriges Tun des Arbeitnehmers – selbst, wenn es vom Arbeitgeber angewiesen wurde – keine Grundlage für ein überwiegend betriebliches Interesse des Arbeit­gebers darstellen. Der Bundesfinanzhof hält damit an seiner Auffassung, dass die Übernahme von Verwarnungsgeldern wegen Verletzung des Halteverbots im ganz überwiegend eigenbetrieblichen Interesse des Arbeitgebers liegen kann, nicht weiter fest.

Besprechungsergebnisse

Nach der Besprechung der Spitzenorganisationen der Sozialversicherung führt die generelle Bewertung der übernommenen Verwarnungs- und Bußgelder als steuerpflichtigen Arbeitslohn auch beitragsrechtlich zum Arbeitsentgelt derartiger Zuwendungen. Dem Urteil des Bundessozialgerichts, das seine Beurteilung auf die Übereinstimmung mit der bisherigen Rechtsprechung der Finanzgerichte gestützt hat, kommt keine weitere Bedeutung mehr zu.

Quelle | Besprechung der Spitzenorganisationen der Sozialversicherung vom 9.4.2014, TOP 4; BFH-Urteil vom 14.11.2013, Az. VI R 36/12; BSG-Urteil vom 1.12.2009, Az. B 12 R 8/08


Kein unterjähriger Wechsel zum Fahrtenbuch

Nutzt ein Arbeitnehmer einen Dienstwagen, darf der Arbeitgeber den geldwerten Vorteil aus der Privatnutzung nur dann nach der Fahrtenbuchmethode ermitteln, wenn das Fahrtenbuch durchgängig für das ganze Kalenderjahr geführt wird. Ein unterjähriger Wechsel von der Ein-Prozent-Regelung ist für denselben Pkw nicht möglich, so der Bundesfinanzhof.

Beide Methoden innerhalb eines Kalenderjahres sind allerdings dann möglich, wenn der Arbeitnehmer in einem Jahr nacheinander zwei verschiedene Dienstwagen nutzt. In diesem Fall kann der Arbeitgeber für jeden Dienstwagen wählen, wie er den Anteil der Privatnutzung ermittelt.

Der Arbeitgeber kann die Ermittlungsmethode auch bei mehrjähriger Dienstwagennutzung zu Beginn eines Jahres ändern. Diese Methode muss dann aber bis zum Jahresende, bzw. bis der Pkw gewechselt wird, beibehalten werden (BFH-Urteil vom 20.3.2014, Az. VI R 35/12).


Krankenversicherung: Neue Beiträge ab 2015

Der allgemeine Beitragssatz zur gesetzlichen Krankenversicherung wird ab dem 1.1.2015 von 15,5 % auf 14,6 % gesenkt. Das entsprechende Gesetz wurde kürzlich im Bundesgesetzblatt verkündet.

Die Hälfte (7,3 %) zahlt der Arbeitnehmer, die andere Hälfte trägt der Arbeitgeber. Der Arbeitgeberanteil wird bei 7,3 % gesetzlich festgeschrieben.

Abgeschafft wurde der bisherige Zusatzbeitrag von 0,9 %, den Arbeitnehmer allein zahlen mussten. Die hierdurch entstehende Finanzlücke sollen die Krankenkassen durch individuelle und einkommensabhängige Zusatzbeiträge ihrer Mitglieder decken. Damit könnten die Kassen ihre Beiträge oberhalb des Mindestsatzes von 14,6 % künftig selbst festlegen (Gesetz zur Weiterentwicklung der Finanzstruktur und der Qualität in der gesetzlichen Krankenversicherung vom 21.7.2014, BGBl I 2014, 1133; Bundesrat, „Plenum Kompakt“ zur Sitzung vom 11.7.2014).


RV-Befreiung bei Minijobs: Zustimmung der Eltern bei Minderjährigen

Arbeitgeber müssen darauf achten, dass Anträge auf Befreiung von der Rentenversicherungspflicht bei minderjährigen Minijobbern vom gesetzlichen Vertreter unterschrieben sind.

Bei einer Auswertung der Neuanmeldungen von April 2014 hat sich ergeben, dass über 10 % aller 450-EUR-Minijobber bei Aufnahme ihrer Beschäftigung noch nicht volljährig und damit nicht voll geschäftsfähig sind. Gerade dieser Personenkreis macht besonders häufig von dem Befreiungsrecht Gebrauch. Damit der Antrag des Minderjährigen auch wirksam ist, benötigt er zwingend die Einwilligung seines gesetzlichen Vertreters (Minijob-Zentrale, Newsletter 3/14 vom 17.6.2014).


Betriebsrente muss in der Finanzkrise nicht angehoben werden

Ein Arbeitgeber, der die Betriebsrente alle drei Jahre an den Kaufkraftverlust angepasst hat, kann die Anhebung der Betriebsrente nach einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts mit der Begründung ablehnen, seine wirtschaftliche Lage stehe einer Anpassung entgegen.

Zum Hintergrund

Nach dem Gesetz zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung hat der Arbeitgeber grundsätzlich alle drei Jahre eine Anpassung der laufenden Leistungen der betrieblichen Altersversorgung zu prüfen und hierüber nach billigem Ermessen zu entscheiden. Dabei sind insbesondere die Belange des Versorgungsempfängers und die wirtschaftliche Lage des Arbeitgebers zu berücksichtigen.

Sachverhalt und Entscheidung

Im Streitfall hatte eine Bank in 2008 und 2009 – auch aufgrund der Finanzkrise – Verluste erwirtschaftet und war gezwungen, Mittel aus dem Finanzmarktstabilisierungsfonds in Anspruch zu nehmen. Vor diesem Hintergrund war ihre Prognose gerechtfertigt gewesen, dass sich die Folgen der Finanzkrise auch in der Zeit nach dem Anpassungsstichtag (1.1.2010) in einem Umfang auf ihre wirtschaftliche Lage auswirken würden, der einer Betriebsrentenanpassung entgegenstehe, so das Bundesarbeitsgericht.

Hinweis: Bei ihrer Anpassungsentscheidung musste die Bank das Vermögen des Pension-Trust e.V. und dessen Erträge nicht berücksichtigen (BAG-Urteil vom 15.4.2014, Az. 3 AZR 51/12).


Altersteilzeit: Anspruch des Arbeitgebers auf Zuschuss verbessert

Arbeitgeber können von der Bundesagentur für Arbeit einen Zuschuss zum Aufstockungsbetrag für in Altersteilzeit freigestellte Arbeitnehmer beantragen. Dieser Zuschuss ist nach einer aktuellen Entscheidung des Bundessozialgerichts auch dann zu zahlen, wenn der Arbeitsplatz mit einem Arbeitslosen neu besetzt wird, der weniger arbeitet als der ausgeschiedene Arbeitnehmer.

Der Zuschuss wird u.a. unter folgenden Voraussetzungen gewährt:

  1. Der Arbeitgeber muss den gesunkenen Lohn des freigestellten Arbeitnehmers um mindestens 20 % aufstocken und
  2. die Stelle mit einem Langzeitarbeitslosen besetzen.

Diese Voraussetzungen waren im Streitfall erfüllt. Die Beschäftigung der zuvor arbeitslosen Arbeitnehmerin erfolgte zwar in geringerer Wochenstundenzahl (30 Wochenstunden statt bisher 38,5 Wochenstunden), jedoch begründet diese Beschäftigung Versicherungspflicht und beseitigte die Arbeitslosigkeit. Das Gesetz, so das Bundessozialgericht, verlangt nicht, dass der eingestellte Arbeitnehmer in genau demselben oder annähernd gleichen zeitlichen Umfang arbeitet, in dem der Altersteilzeit-Arbeitnehmer zuvor gearbeitet hatte.

Hinweis: Die in den Dienstanweisungen der Bundesagentur für Arbeit zum Altersteilzeitgesetz vorgesehene Möglichkeit, lediglich eine Abweichung im zeitlichen Umfang der Wiederbeschäftigung von bis zu 10 % als unschädlich anzusehen, ist vom Gesetzeswortlaut nicht gedeckt (BSG-Urteil vom 14.5.2014, Az. B 11 AL 9/13 R).


Gesetzlicher Urlaubsanspruch auch nach unbezahltem Sonderurlaub

Wird dem Arbeitnehmer unbezahlter Sonderurlaub gewährt, darf deshalb der gesetzliche Urlaubsanspruch nicht gekürzt werden. Dies hat aktuell das Bundesarbeitsgericht im Fall einer Krankenschwester entschieden.

Die Krankenschwester hatte vom 1.1.2011 bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses mit Ablauf des 30.9.2011 unbezahlten Sonderurlaub. Danach verlangte sie von ihrem Arbeitgeber die Abgeltung von 15 Urlaubstagen aus dem Jahr 2011 – und zwar zu Recht, wie das Bundesarbeitsgericht befand.

Nach dem Bundesurlaubsgesetz (BUrlG) hat jeder Arbeitnehmer in jedem Kalenderjahr Anspruch auf bezahlten Erholungsurlaub. Diese Vorschrift ist unabdingbar. Die Entstehung des gesetzlichen Urlaubsanspruchs erfordert nur den rechtlichen Bestand des Arbeitsverhältnisses und die einmalige Erfüllung der Wartezeit. Das BUrlG bindet den Urlaubsanspruch damit weder an die Erfüllung der Hauptpflichten aus dem Arbeitsverhältnis noch ordnet es die Kürzung des Urlaubsanspruchs für den Fall des Ruhens des Arbeitsverhältnisses an.

Allerdings sehen spezialgesetzliche Regelungen für den Arbeitgeber eine Kürzungsmöglichkeit bei Elternzeit oder Wehrdienst vor. Eine Kürzungsregelung beim Ruhen des Arbeitsverhältnisses während einer Pflegezeit findet sich dagegen nicht. Ruht das Arbeitsverhältnis aufgrund einer Vereinbarung der Arbeitsvertragsparteien, hindert dies grundsätzlich weder das Entstehen des gesetzlichen Urlaubsanspruchs noch ist der Arbeitgeber zur Kürzung des gesetzlichen Urlaubs berechtigt, so das Bundesarbeitsgericht (BAG-Urteil vom 6.5.2014, Az. 9 AZR 678/12).


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