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Regierungsentwurf: Anhebung des Mindestlohns und der Grenze für Minijobs

Nach Plänen der Bundesregierung soll der Mindestlohn auf 12 EUR angehoben werden. Zudem sind Änderungen bei Mini- und Midijobs geplant.

Seit 1.1.2022 beträgt der Mindestlohn 9,82 EUR pro Stunde. Er steigt zum 1.7.2022 auf
10,45 EUR und soll dann ab 1.10.2022 bei 12 EUR liegen.

Beachten Sie | Grundsätzlich berät die Mindestlohnkommission alle zwei Jahre über Anpassungen bei der Höhe des Mindestlohns. Die Umsetzung erfolgt dann per Rechtsverordnung. Von diesem Prozedere will die Bundesregierung nun einmalig abweichen.

Minijobs und Midijobs

Derzeit gilt für eine geringfügige Beschäftigung eine monatliche Grenze von 450 EUR (Minijob). Künftig soll die Grenze nicht mehr statisch, sondern dynamisch ausgestaltet werden.

Das ist geplant: Die Geringfügigkeitsgrenze bezeichnet das monatliche Arbeitsentgelt, das bei einer Arbeitszeit von zehn Wochenstunden zum Mindestlohn nach § 1 Abs. 2 S. 1 des Mindestlohngesetzes erzielt wird. Sie wird berechnet, indem der Mindestlohn mit 130 vervielfacht, durch drei geteilt und auf volle EUR aufgerundet wird. Das heißt: Beträgt der Mindestlohn 12 EUR, ergibt sich daraus eine Geringfügigkeitsgrenze von 520 EUR (12 EUR x 130 / 3).

Die Höchstgrenze für eine Beschäftigung im Übergangsbereich – hier gelten für den Arbeitnehmer verminderte Beiträge zur Sozialversicherung – soll von monatlich 1.300 EUR auf 1.600 EUR angehoben werden (Midijob). Der Arbeitgeberbeitrag soll oberhalb der Geringfügigkeitsgrenze zunächst auf die für einen Minijob zu leistenden Pauschalbeiträge in Höhe von 28 % angeglichen und gleitend auf den regulären Sozialversicherungsbeitrag abgeschmolzen werden.

Quelle | Gesetz zur Erhöhung des Schutzes durch den gesetzlichen Mindestlohn und zu Änderungen im Bereich der geringfügigen Beschäftigung, Regierungsentwurf vom 23.2.2022; BMAS, Mitteilung vom 23.2.2022 „Gesetzlicher Mindestlohn steigt ab 1.10.2022 auf 12 EUR“


Corona-Zuschlag zur privaten Pflegeversicherung beachten

Der Gesetzgeber hat einen befristeten Zuschlag zu privaten Pflege-Pflichtversicherungsverträgen zur Finanzierung pandemiebedingter Mehrausgaben
eingeführt.

Durch § 110a Sozialgesetzbuch (SGB) XI hat der Gesetzgeber den privaten Versicherern die Möglichkeit eingeräumt, deren pandemiebedingten Belastungen aufgrund des Pflegerettungsschirms durch einen zeitlich befristeten Beitragszuschlag auszugleichen. Die Regelung ist bis zum 31.12.2022 begrenzt.

Für Versicherte ohne Beihilfeanspruch beträgt der Corona-Zuschlag 3,40 EUR pro Monat. Bei Arbeitnehmern übernimmt der Arbeitgeber die Hälfte des Zuschlags. Für Versicherte mit Beihilfeanspruch beträgt der monatliche Zuschlag 7,30 EUR.

Beachten Sie | Der Zuschlag wird zusätzlich zum Beitrag erhoben und ist unabhängig davon, ob bereits der Höchstbeitrag gezahlt wird.

Quelle | § 110a Sozialgesetzbuch (SGB) XI


Betriebliche Altersversorgung: Arbeitgeberzuschuss für Altverträge gilt ab 2022

Durch das Betriebsrentenstärkungsgesetz aus 2017 wurden zur betrieblichen Altersversorgung Regelungen verabschiedet, die den Abschluss einer betrieblichen Altersversorgung interessanter machen sollten. Eine schon fast in Vergessenheit geratene Übergangsregelung ist Ende 2021 ausgelaufen, sodass sich die gesetzlichen Rahmenbedingungen für Altverträge ab 2022 ändern.

Arbeitgeber müssen 15 % des umgewandelten Entgelts zusätzlich als Arbeitgeberzuschuss an den Pensionsfonds, die Pensionskasse oder die Direktversicherung weiterleiten, soweit sie durch die Entgeltumwandlung Sozialversicherungsbeiträge einsparen. Dies ist in § 1a Abs. 1a des Gesetzes zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung (BetrAVG) geregelt.

Beachten Sie | Die Zuschusspflicht betraf bisher nur Neuverträge ab dem 1.1.2019. Mit Wirkung ab 2022 ist sie auch für Verträge, die vor 2019 abgeschlossen wurden, zu beachten.

Quelle | Gesetz zur Stärkung der betrieblichen Altersversorgung und zur Änderung anderer Gesetze (Betriebsrentenstärkungsgesetz) vom 17.8.2017, BGBl I 2017, S. 3214


Freie Unterkunft und Verpflegung: Neue Sachbezugswerte für 2022 stehen fest

Die Sachbezugswerte für freie oder verbilligte Verpflegung und Unterkunft werden jährlich an die Entwicklung der Verbraucherpreise angepasst. In 2022 beträgt der Sachbezugswert für freie Unterkunft 241 EUR monatlich (in 2021 = 237 EUR). Der monatliche Sachbezugswert für Verpflegung steigt in 2022 um 7 EUR auf 270 EUR.

Aus dem monatlichen Sachbezugswert für Verpflegung abgeleitet, ergeben sich folgende Sachbezugswerte für die jeweiligen Mahlzeiten:

Sachbezugswerte für 2022 (Werte für 2021 in Klammern)
Mahlzeit monatlich kalendertäglich
Frühstück 56 EUR (55 EUR) 1,87 EUR (1,83 EUR)
Mittag- bzw. Abendessen 107 EUR (104 EUR) 3,57 EUR (3,47 EUR)

Beachten Sie | Bei Addition der kalendertäglichen Werte ergibt sich infolge der Rundungen ein Betrag von 9,01 EUR. Es gelten aber 9,00 EUR (270 EUR/30).

Quelle | Zwölfte Verordnung zur Änderung der Sozialversicherungsentgeltverordnung, BR-Drs. 760/21 (B) vom 26.11.2021


Steuerfreier Kindergartenzuschuss: Das gilt bei Rückzahlung der Gebühren

Während der Coronapandemie haben viele Städte und Gemeinden den Einzug von Kindergarten- bzw. Kinderbetreuungsgebühren ausgesetzt und zu einem späteren Zeitpunkt darauf verzichtet. Dennoch haben Arbeitgeber ihre Zuschüsse weiter ausgezahlt.
Eine – offenbar bundeseinheitlich abgestimmte – Verfügung der Oberfinanzdirektion Nordrhein-Westfalen zeigt, wie bei der Lohnabrechnung vorzugehen ist.

Zum Hintergrund: Nach § 3 Nr. 33 Einkommensteuergesetz sind steuerfrei: Zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erbrachte Leistungen des Arbeitgebers zur Unterbringung und Betreuung von nicht schulpflichtigen Kindern der Arbeitnehmer in Kindergärten oder vergleichbaren Einrichtungen. Barzuwendungen an den Arbeitnehmer sind nur steuerfrei, soweit der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber die zweckentsprechende Verwendung nachgewiesen hat. Der Arbeitgeber muss die Nachweise im Original als Belege zum Lohnkonto aufbewahren.

Haben Städte und Gemeinden Kindergarten- bzw. Kinderbetreuungsgebühren nicht eingezogen bzw. bereits erhobene Beiträge erstattet, wird es für das Kalenderjahr 2020 auch ohne ausdrückliche, im Vorhinein getroffene Vereinbarung nicht beanstandet, wenn von einer Darlehensgewährung des Arbeitgebers an den Arbeitnehmer ausgegangen wird. Somit bleiben die Arbeitgeberleistungen für 2020 grundsätzlich steuerfrei.

Die in 2020 geleisteten Zuschüsse sind mit den in 2021 entstehenden Unterbringungs- und Betreuungskosten zu verrechnen. Das bedeutet: Sind die Kosten niedriger als der Betrag, den der Arbeitgeber in 2020 zu Unrecht steuerfrei belassen hat, ist der Differenzbetrag als steuer- und beitragspflichtiger Arbeitslohn zu behandeln.

Beispiel

Ein Arbeitnehmer erhält von seinem Arbeitgeber einen Kindergartenzuschuss in Höhe von 120 EUR monatlich. In 2020 hat er also 1.440 EUR steuerfrei erhalten. Die Gebühren für den Kindergarten (ebenfalls 120 EUR pro Monat) wurden aber für vier Monate zurückerstattet. Demzufolge betrugen die tatsächlichen Aufwendungen 960 EUR.

Nach der Verfügung gelten 480 EUR als Darlehen. Dieser Betrag kann mit den Aufwendungen in 2021 verrechnet werden. Bleiben der Arbeitgeber-Zuschuss und die Höhe der Gebühren in 2021 unverändert, müssen die 480 EUR aus 2020 dann in 2021 versteuert werden.

Quelle | OFD Nordrhein-Westfalen, Verfügung vom 27.8.2021, Az. S 2342 – 2021/0008 – St 216


Zeitraumbezogene Zuzahlung für einen auch privat genutzten betrieblichen Pkw

Dürfen Arbeitnehmer einen betrieblichen Pkw auch für Privatfahrten nutzen, müssen sie sich häufig an den Kosten beteiligen (laufende Kosten oder Beteiligung an den Anschaffungskosten). Der Bundesfinanzhof hat nun klargestellt, wie mit zeitraumbezogenen Zuzahlungen umzugehen ist und hat dabei der Ansicht der Finanzverwaltung eine Absage erteilt.

Hintergrund: Zahlt der Arbeitnehmer für die außerdienstliche Nutzung eines betrieblichen Pkw ein Nutzungsentgelt, mindert dies den Nutzungswert und damit auch den geldwerten Vorteil.

Sachverhalt

Nach dem Kfz-Überlassungsvertrag musste der Arbeitnehmer für die Anschaffung des Fahrzeugs in 2010 eine einmalige Zuzahlung (20.000 EUR) leisten. Die Zuzahlung erfolgte für einen Zeitraum von 96 Monaten. Bei einer vorzeitigen Rückgabe, einem Verkauf oder Tausch sollten dem Arbeitnehmer für jeden nicht genutzten Monat 1/96 erstattet werden.

Das Finanzamt setzte für die Privatnutzung einen geldwerten Vorteil von 6.876 EUR pro Jahr an (1 % vom Bruttolistenpreis x 12 Monate). Die Zuzahlung verteilte es nicht anteilig auf die Dauer der Nutzungsüberlassung (20.000 EUR/ 96 Monate = 208,33 EUR pro Monat).

Vielmehr sei der nach Anrechnung im Zahlungsjahr 2010 verbleibende Zuzahlungsbetrag in den Folgejahren auf den Privatnutzungswert (6.876 EUR) anzurechnen. Entsprechend mindere die Einmalzahlung den privaten Nutzungswert nur bis Ende 2012 (20.000 EUR ./. 6.876 EUR (für 2010) ./. 6.876 EUR (für 2011) ./. 6.248 EUR (für 2012) = 0 EUR). Dieser Sichtweise hat der Bundesfinanzhof aber eine Absage erteilt.

(Einmal-)Zahlungen, die der Arbeitnehmer für die außerdienstliche Nutzung eines betrieblichen Kfz zeitraumbezogen leistet, sind bei der Bemessung des geldwerten Vorteils auf den Zeitraum, für den sie geleistet werden, gleichmäßig zu verteilen. Im Streitfall waren sie monatlich vorteilsmindernd zu berücksichtigen. Dies gilt – entgegen der Verwaltungssichtweise – auch bei Zuzahlungen zu den Anschaffungskosten eines auch zur Privatnutzung überlassenen Kfz.

Quelle | BFH, Beschluss vom 16.12.2020, Az. VI R 19/18, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 223086


Dienstwagenbesteuerung: Rückwirkender Wechsel der Bewertungsmethode

Kann ein Firmenwagen für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte genutzt werden, ist dieser geldwerte Vorteil mit 0,03 % des Bruttolistenpreises pro Entfernungskilometer zu versteuern. Da infolge der Coronapandemie derartige Fahrten aber oft nicht durchgeführt werden, wirft dies Fragen zur lohnsteuerlichen Behandlung auf – und hier gibt es eine erfreuliche (neue) Sichtweise des Finanzministeriums Schleswig-Holstein.

Wird dem Arbeitnehmer ein Firmenwagen dauerhaft zur Nutzung für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte überlassen, bleibt es zwar dabei, dass die 0,03 %-Regelung auch für Monate anzuwenden ist, in denen das Fahrzeug nicht für derartige Fahrten genutzt wird. Ausnahme: Der Arbeitgeber hat mit Wirkung für die Zukunft ein Nutzungsverbot ausgesprochen.

Wird der Pkw monatlich an weniger als 15 Tagen für diese Fahrten genutzt, ist eine Einzelbewertung zulässig, sodass pro Fahrt nur 0,002 % des Listenpreises pro Entfernungskilometer zu versteuern sind. Das Wahlrecht kann während des Kalenderjahrs nur einheitlich ausgeübt werden. Neu ist, dass das Finanzministerium Schleswig-Holstein eine rückwirkende Änderung des Lohnsteuerabzugs (Wechsel von der 0,03 %-Regelung zur Einzelbewertung oder umgekehrt für das gesamte Kalenderjahr) zulässt.

Beachten Sie | Bei ihrer Einkommensteuerveranlagung sind Arbeitnehmer nicht an eine im Lohnsteuerabzugsverfahren angewandte 0,03 %-Regelung gebunden. Sie können für das gesamte Jahr zur Einzelbewertung wechseln.

Quelle | FinMin Schleswig-Holstein vom 21.5.2021, Az. VI 302 – S 2334 – 372; Einkommensteuer-Kurzinformation Nr. 2021/12, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 224165


Neue Umzugskostenpauschalen ab 1.4.2021

Beruflich veranlasste Umzugskosten sind Werbungskosten. Für sonstige Umzugskosten (z. B. Kosten für den Abbau von Elektrogeräten) sowie für umzugsbedingte Unterrichtskosten gewährt die Finanzverwaltung Pauschalen, bei deren Höhe sie sich am Bundesumzugskostengesetz (BUKG) orientiert. Das Bundesfinanzministerium hat nun die Pauschalen veröffentlicht, die für Umzüge ab 1.4.2021 sowie ab 1.4.2022 gelten.

Beachten Sie | Maßgeblich für die Ermittlung der Pauschalen ist der Tag vor dem Einladen des Umzugsguts.

Der Höchstbetrag für den durch den Umzug bedingten zusätzlichen Unterricht für ein Kind beträgt

ab 1.6.2020: 1.146 EUR

ab 1.4.2021: 1.160 EUR

ab 1.4.2022: 1.181 EUR

Bei den sonstigen Umzugsauslagen ist wie folgt zu unterscheiden:

  • Berechtigte mit Wohnung:

ab 1.6.2020: 860 EUR

ab 1.4.2021: 870 EUR

ab 1.4.2022: 886 EUR

  • Jede andere Person (vor allem Ehegatte und ledige Kinder):
  • ab 1.6.2020: 573 EUR
  • ab 1.4.2021: 580 EUR
  • ab 1.4.2022: 590 EUR

 

  • Berechtigte ohne Wohnung:
  • ab 1.6.2020: 172 EUR
  • ab 1.4.2021: 174 EUR
  • ab 1.4.2022: 177 EUR

Beachten Sie | Anstelle der Pauschalen können auch die im Einzelfall nachgewiesenen höheren Umzugskosten abgezogen werden. Ein Abzug entfällt allerdings, soweit die Umzugskosten vom Arbeitgeber steuerfrei erstattet worden sind.

Praxistipp | Ist der Umzug privat veranlasst, können die Kosten nicht als Werbungskosten abgezogen werden. In diesen Fällen sollte aber geprüft werden, ob für die Umzugsdienstleistungen eine Steuerermäßigung nach § 35a Einkommensteuergesetz in Betracht kommt.

Quelle |BMF-Schreiben vom 21.7.2021, Az. IV C 5 – S 2353/20/10004 :002, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 223718


Arbeitslohn: Bei Betriebsveranstaltungen ist auf die Anwesenden abzustellen

Absagen von Arbeitnehmern anlässlich einer Betriebsveranstaltung (hier: Weihnachtsfeier) gehen steuerrechtlich zulasten der tatsächlich teilnehmenden Arbeitnehmer. Dies hat der Bundesfinanzhof entschieden und sich so der Ansicht des Bundesfinanzministeriums angeschlossen.

Hintergrund

Grundsätzlich sind Zuwendungen anlässlich einer Betriebsveranstaltung von den Arbeitnehmern als Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit zu versteuern. Für bis zu zwei Betriebsveranstaltungen im Jahr gilt jedoch ein Freibetrag von je 110 EUR pro Arbeitnehmer.

Merke | Ein wichtiges Merkmal einer Betriebsveranstaltung ist, dass sie grundsätzlich allen Betriebsangehörigen offensteht. So gelten beispielsweise Incentive-Aktionen für Führungskräfte oder für verdiente Mitarbeiter nicht als Betriebsveranstaltungen. Eine Begrenzung des Teilnehmerkreises ist allerdings erlaubt, wenn die Veranstaltung auf eine Abteilung oder auf mehrere eng zusammenarbeitende Abteilungen beschränkt ist.

Sachverhalt

Eine GmbH hatte einen gemeinsamen Kochkurs als Weihnachtsfeier geplant. Nach dem Konzept des Veranstalters durfte jeder Teilnehmer unbegrenzt Speisen und Getränke verzehren. Von den ursprünglich angemeldeten 27 Arbeitnehmern sagten zwei kurzfristig ab, ohne dass dies zu einer Reduzierung der bereits veranschlagten Kosten durch den Veranstalter führte.

Die GmbH verteilte die Aufwendungen auf die angemeldeten Arbeitnehmer. Demgegenüber stellte das Finanzamt auf die teilnehmenden Personen ab, sodass sich ein höherer Betrag ergab. Das Finanzgericht Köln gab der GmbH Recht – nicht aber der Bundesfinanzhof.

Bei der Bewertung von Arbeitslohn anlässlich einer Betriebsveranstaltung sind alle mit dieser in unmittelbarem Zusammenhang stehenden Aufwendungen des Arbeitgebers anzusetzen, ungeachtet dessen, ob sie beim Arbeitnehmer einen Vorteil begründen können. Die danach zu berücksichtigenden Aufwendungen (Gesamtkosten) des Arbeitgebers sind zu gleichen Teilen auf die bei der Betriebsveranstaltung anwesenden Teilnehmer aufzuteilen.

Beachten Sie | Damit hat der Bundesfinanzhof dem Finanzgericht Köln eine Absage erteilt. Das hatte in der Vorinstanz noch die Meinung vertreten, Absagen von angemeldeten Arbeitnehmern dürften steuerrechtlich nicht zulasten der teilnehmenden Arbeitnehmer gehen. Eine dahin gehende Aufteilung der Gesamtkosten ist, so der Bundesfinanzhof, weder im Gesetzeswortlaut angelegt noch entspricht sie dem Sinn und Zweck der Regelung.

Quelle |BFH-Urteil vom 29.4.2021, Az. VI R 31/18, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 223501


Kurzarbeitergeld: Erleichterungen verlängert

Der erleichterte Zugang zum Kurzarbeitergeld und die volle Erstattung der Sozialversicherungsbeiträge wurden bis zum 30.9.2021 verlängert. Das geht aus der „Dritten Verordnung zur Änderung der Kurzarbeitergeldverordnung“ hervor.

Die bis zum 31.12.2021 befristeten Erleichterungen für den Zugang zum Kurzarbeitergeld gelten nun auch für Betriebe, die bis zum 30.9.2021 (bislang 30.6.2021) Kurzarbeit eingeführt haben. Dabei wird auf den tatsächlichen Beginn der Kurzarbeit abgestellt. Für Kurzarbeit, mit der am oder nach dem 1.10.2021 begonnen wird, gelten die erleichterten Zugangsvoraussetzungen nicht mehr.

Bis zum 30.9.2021 statt nur bis 30.6.2021 werden weiter 100 % der auf das Kurzarbeitergeld entfallenden Sozialversicherungsbeiträge erstattet. Danach senkt sich befristet bis zum 31.12.2021 die Erstattung auf 50 % für alle Betriebe, die bis zum 30.9.2021 Kurzarbeit eingeführt haben. Betriebe, die mit Kurzarbeit am oder nach dem 1.10.2021 beginnen, erhalten keine Erstattung der Sozialversicherungsbeiträge mehr.

Quelle | Dritte Verordnung zur Änderung der Kurzarbeitergeldverordnung vom 17.6.2021, BGBl I 2021, S. 1821


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