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Sozialversicherungspflicht: Kommanditist einer KG kann abhängig beschäftigt sein

Ob der Kommanditist einer Kommanditgesellschaft (KG) im Rahmen eines Beschäftigungsverhältnisses sozialversicherungspflichtig mitarbeitet oder ob er in seiner ausgeübten Tätigkeit selbst handelnder Mitunternehmer ist, beurteilt sich nach den Besonderheiten des Einzelfalls. Darauf hat das Landessozialgericht Baden-Württemberg hingewiesen und einen Kommanditisten im Streitfall als abhängig Beschäftigten eingestuft.

Für die Abgrenzung kommt es nach Ansicht des Landessozialgerichts darauf an,

  • ob das Tätigwerden des Kommanditisten auf der Verpflichtung als Gesellschafter beruht, d. h., ob sich die Pflicht zur Arbeitsleistung ausschließlich und unmittelbar aus dem Gesellschaftsverhältnis ergibt oder
  • ob seine Tätigkeitspflicht auf einem Vertrag über eine Mitarbeit gründet.

Gemessen daran war der Kommanditist im Streitfall im Rahmen eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses für die KG tätig. Der Gesellschaftsvertrag begründete keine Dienstleistungspflicht des Kommanditisten. Es war nicht geregelt, dass die Kommanditisten mitarbeiten mussten. Der Kommanditist wurde vielmehr aufgrund einer eigenständigen Rechtsbeziehung mit der KG tätig. Das wird auch dadurch belegt, dass nicht alle Kommanditisten der KG eine Tätigkeitsvergütung erhielten. Eine solche erhielten nur die mitarbeitenden Kommanditisten.

Beachten Sie | Des Weiteren war der Kommanditist in den Betrieb der KG funktionsgerecht dienend eingegliedert und trug auch nur ein begrenztes Unternehmerrisiko.

Quelle |LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 22.7.2020, Az. L 5 BA 4158/19, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 217303


Mindestlohn soll bis 2022 in vier Stufen steigen

Der gesetzliche Mindestlohn (derzeit 9,35 EUR brutto je Zeitstunde) soll nach der Empfehlung der Mindestlohnkommission (Beschluss nach § 9 MiLoG vom 30.6.2020) ab 2021 stufenweise erhöht werden – und zwar wie folgt: zum 1.1.2021: 9,50 EUR; zum 1.7.2021: 9,60 EUR; zum 1.1.2022: 9,82 EUR; zum 1.7.2022: 10,45 EUR. Die Bundesregierung muss die Erhöhung noch per Rechtsverordnung umsetzen.


Kurzfristige Beschäftigung: Erhöhte Zeitgrenzen bis zum 31.10.2020 und die Folgen

Durch das Sozialschutz-Paket vom 27.3.2020 wurden die Zeitgrenzen für eine sozialversicherungsfreie kurzfristige Beschäftigung übergangsweise vom 1.3. bis zum 31.10.2020 von drei Monaten oder 70 Arbeitstagen auf fünf Monate oder 115 Arbeitstage angehoben. Hier stellt sich nun u. a. die Frage, welche Zeitgrenze gilt, wenn eine Beschäftigung über den 31.10.2020 hinausgeht.

Ab dem 1.11.2020 liegt eine kurzfristige Beschäftigung nur noch dann vor, wenn die Beschäftigung unter Berücksichtigung von Vorbeschäftigungszeiten seit ihrem Beginn in 2020 auf längstens drei Monate bzw. 70 Arbeitstage befristet ist.

Beispiel
A beginnt zum 1.7.2020 eine Beschäftigung. Die Anstellung ist bis zum 30.11.2020 befristet.

Mit Beschäftigungsbeginn liegt eine kurzfristige Beschäftigung vor, da die erhöhten Zeitgrenzen anzuwenden sind. Zum 1.11.2020 ist die Beschäftigung neu zu beurteilen. Da hier wieder die „alten“ Grenzen gelten, liegt ab dem 1.11. keine kurzfristige Beschäftigung mehr vor.

Quelle | Sozialschutz-Paket vom 27.3.2020, BGBl I 2020, S. 575; Spitzenorganisationen der Sozialversicherung, Rundschreiben vom 30.3.2020, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 215178


Summenbescheid: Nachgezahlte Beiträge sind kein Arbeitslohn

Entrichtet der Arbeitgeber Arbeitnehmeranteile zur Sozialversicherung aufgrund eines Summenbescheids nach § 28f Sozialgesetzbuch (SGB) IV nach, führt dies nicht zu Arbeitslohn beim Arbeitnehmer. Aus Sicht des Finanzgerichts Köln führt die Nachentrichtung von Arbeitnehmeranteilen zur Sozialversicherung aufgrund der Summenbescheide nicht dazu, dass Arbeitnehmer objektiv wirtschaftlich bereichert sind. Denn es fehlt an einer individuellen Zuordnung. Da das Finanzamt gegen diese Entscheidung Revision eingelegt hat, muss nun der Bundesfinanzhof entscheiden.

Hintergrund zum Summenbescheid: Nach Satz 1 des § 28f Abs. 2 SGB IV kann der prüfende Träger der Rentenversicherung den Gesamtsozialversicherungsbeitrag von der Summe der vom Arbeitgeber gezahlten Arbeitsentgelte geltend machen, wenn ein Arbeitgeber die Aufzeichnungspflicht nicht ordnungsgemäß erfüllt hat und dadurch die Versicherungs- oder Beitragspflicht oder die Beitragshöhe nicht festgestellt werden können.

Quelle |FG Köln, Urteil vom 24.1.2020, Az. 1 K 1041/17, Rev. BFH Az. VI R 27/20, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 215124


Keine Pauschalbesteuerung bei einer Jahresabschlussfeier für Führungskräfte

Bekanntlich kann Arbeitslohn aus Anlass einer Betriebsveranstaltung pauschal mit 25 % lohnversteuert werden. Das Finanzgericht Münster vertritt allerdings die Auffassung, dass die Lohnsteuer für eine ausschließlich für angestellte Führungskräfte ausgerichtete Jahresabschlussfeier nicht entsprechend pauschaliert werden darf. |

Sachverhalt

Ende Oktober 2015 fand eine Veranstaltung im betriebseigenen Gästehaus einer GmbH statt. Bei dieser Veranstaltung handelte es sich um eine Jahresabschlussfeier, zu der nur angestellte Führungskräfte der GmbH eingeladen worden waren. Die Kosten betrugen rund 17.000 EUR (Speisen, Getränke, Dekoration und Unterhaltungsangebote). Das Finanzgericht folgte der Auffassung der Lohnsteuer-Außenprüfung, dass hier eine Pauschalierung nicht in Betracht kommt, weil die Veranstaltung nicht allen Arbeitnehmern offengestanden hatte.

Für bis zu zwei Betriebsveranstaltungen im Jahr gilt ein Freibetrag von je 110 EUR pro Arbeitnehmer. Bis zu diesem Betrag fallen also keine Lohnsteuern und Sozialabgaben an. Im Streitfall war aber kein Freibetrag abzuziehen, weil die Jahresabschlussfeier nicht – wie von
§ 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1a Satz 3 Einkommensteuergesetz (EStG) vorausgesetzt – allen Angehörigen des Betriebs oder eines Betriebsteils offenstand, sondern nur Führungskräften.

Strittig war nun, ob auch die von der GmbH vorgenommene Pauschalbesteuerung voraussetzt, dass die Veranstaltung allen Angehörigen des Betriebs oder eines Betriebsteils offenstand. Denn in der maßgeblichen Vorschrift der Pauschalbesteuerung (§ 40 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 EStG) ist diese Voraussetzung nicht explizit aufgeführt.

Das Finanzgericht Münster vertritt hier folgende Meinung: Die Möglichkeit einer Pauschalbesteuerung setzt nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs aus 2009 voraus, dass die Teilnahme allen Betriebsangehörigen offensteht. Trotz der erst mit Wirkung ab 2015 eingeführten Legaldefinition der Betriebsveranstaltung in § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1a EStG ist das Merkmal des „Offenstehens“ weiterhin Voraussetzung für die Anwendung der Pauschalbesteuerung.

Beachten Sie | Das Finanzgericht Münster hatte gegen seine Entscheidung zwar die Revision zugelassen. Da diese aber nicht eingelegt wurde, ist das Urteil rechtskräftig geworden.

Quelle |FG Münster, Urteil vom 20.2.2020, Az. 8 K 32/19 E,P,L, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 214753; BFH-Urteil vom 15.1.2009, Az. VI R 22/06


Arbeitslohn: Entgelt für Werbung auf privatem Pkw

Ein Unternehmen hatte mit Mitarbeitern Mietverträge über Werbeflächen an deren privaten Fahrzeugen geschlossen. Darin verpflichteten sich die Mitarbeiter zur Anbringung von Kennzeichenhaltern mit der Firmenwerbung der Arbeitgeberin gegen ein Entgelt i. H. von 255 EUR jährlich. Und dies stellt nach Ansicht des Finanzgerichts Münster (Revision anhängig) steuerpflichtigen Arbeitslohn dar.

Bei Würdigung der Gesamtumstände war das auslösende Moment für die Zahlungen die Stellung der Vertragspartner als Arbeitnehmer und damit im weitesten Sinne deren Arbeitstätigkeit.

Die betriebsfunktionale Zielsetzung, Werbung zu betreiben, stand nicht eindeutig im Vordergrund. Das wäre nur der Fall gewesen, wenn durch eine konkrete Vertragsgestaltung die Förderung des Werbeeffekts sichergestellt worden wäre. Die Verträge enthielten aber keinerlei Vorgaben, um einen werbewirksamen Einsatz des jeweiligen Fahrzeugs sicherzustellen. Zudem fehlte eine Regelung, ob an dem Fahrzeug noch Werbung für andere Firmen angebracht werden durfte oder eine Exklusivität geschuldet war.

Quelle |FG Münster, Urteil vom 3.12.2019, Az. 1 K 3320/18 L; Rev. BFH Az. VI R 20/20, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 213900


Zahlungen zur Abgeltung des Urlaubs bei Tod des Arbeitnehmers sind beitragspflichtig

Zahlungen zur Abgeltung von Urlaubsansprüchen aus Anlass des Todes des Arbeitnehmers lösen eine Beitragspflicht in der Sozialversicherung aus. Das haben die Spitzenorganisationen in der Sozialversicherung am 20.11.2019 beschlossen.

Hintergrund

Nach der bisherigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts hatten die Erben eines verstorbenen Arbeitnehmers keinen Anspruch auf Urlaubsabgeltung, wenn das Arbeitsverhältnis durch den Tod des Arbeitnehmers endete.

Mit Entscheidung aus 2019 hat sich das Bundesarbeitsgericht nun aber von seiner bisherigen Rechtsprechung verabschiedet und sich der anderslautenden Rechtsauffassung des Europäischen Gerichtshofs angeschlossen.

Sozialversicherung

Vor diesem Hintergrund halten die Spitzenorganisationen der Sozialversicherung an ihrer bisherigen Sichtweise nicht weiter fest. Urlaubsabgeltungen nach Beendigung der Beschäftigung durch Tod des Arbeitnehmers erfüllen einen während der Beschäftigung erworbenen Zahlungsanspruch des Arbeitnehmers und sind somit als Arbeitsentgelt zu werten.

Diese Urlaubsabgeltungen stellen einmalig gezahltes Arbeitsentgelt dar, das nach den dafür vorgesehenen Regelungen der Beitragspflicht unterliegt, sofern die Abgeltung im Einzelfall tatsächlich gezahlt wird.

Beachten Sie | Die neue Rechtsauffassung ist für Urlaubsabgeltungen, die nach dem 22.1.2019 (Datum des Urteils des Bundesarbeitsgerichts) gezahlt werden, anzuwenden.

Quelle |Spitzenorganisationen der Sozialversicherung, Besprechungsergebnis vom 20.11.2019 (TOP 1), unter www.iww.de, Abruf-Nr. 213667; BAG-Urteil vom 22.1.2019, Az. 9 AZR 4f/16


Gehaltsextras: Günstige Rechtsprechung zur Zusätzlichkeit soll ausgehebelt werden

Steuerfreie oder pauschalversteuerte Gehaltsextras müssen in vielen Fällen zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn geleistet werden. In drei Urteilen hatte der Bundesfinanzhof dieses Kriterium zugunsten von Arbeitgeber und Arbeitnehmer im vergangenen Jahr neu definiert. Nun soll dieser Rechtsprechung durch ein Nichtanwendungsgesetz der Boden entzogen werden.

Hintergrund

Vielfach ist eine Steuerbegünstigung oder eine Pauschalversteuerung durch den Arbeitgeber nur zulässig, wenn die Gehaltsextras zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt werden. Dies gilt z. B. für

  • den steuerfreien Zuschuss zur betrieblichen Gesundheitsförderung bis zu 600 EUR je Arbeitnehmer im Kalenderjahr oder
  • die pauschal zu versteuernden Zuschüsse zu Fahrtkosten für Wege zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte.

Nach der neuen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs liegt zusätzlicher Arbeitslohn vor, wenn dieser verwendungs- bzw. zweckgebunden neben dem ohnehin geschuldeten Arbeitslohn geleistet wird. Es kommt nicht darauf an, ob der Arbeitnehmer auf den zusätzlichen Arbeitslohn einen arbeitsrechtlichen Anspruch hat.

Ein arbeitsvertraglich vereinbarter Lohnformenwechsel ist nicht schädlich für die Begünstigung. Setzen Arbeitgeber und Arbeitnehmer den „ohnehin geschuldeten Arbeitslohn“ für künftige Lohnzahlungszeiträume arbeitsrechtlich wirksam herab, dann kann der Arbeitgeber diese Minderung durch verwendungsgebundene Zusatzleistungen steuerbegünstigt ausgleichen.

Geplante Gesetzesänderung

Die Bundesregierung will diese erfreuliche Rechtsprechung aus 2019 nun durch eine Änderung des § 8 des Einkommensteuergesetzes (EStG) aushebeln. Vorgesehen ist ein neuer Absatz 4 mit folgendem Wortlaut:

„Im Sinne dieses Gesetzes werden Leistungen des Arbeitgebers (Sachbezüge oder Zuschüsse) für eine Beschäftigung nur dann zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erbracht, wenn

  • der Wert der Leistung nicht auf den Anspruch auf Arbeitslohn angerechnet,
  • der Anspruch auf Arbeitslohn nicht zugunsten der Leistung herabgesetzt oder
  • die verwendungs- oder zweckgebundene Leistung nicht anstelle einer Erhöhung des Arbeitslohns gewährt

wird.“

Beachten Sie | Die gesetzliche Neuregelung soll am Tag nach der Verkündung des Gesetzes im Bundesgesetzblatt in Kraft treten.

Nach der Gesetzesbegründung „sollen im gesamten Lohn- und Einkommensteuerrecht nur echte Zusatzleistungen des Arbeitgebers steuerbegünstigt sein, nicht aber Leistungen, für die im Gegenzug der Bruttoarbeitslohn des Arbeitnehmers abgesenkt wird.“

Relevanz für die Praxis

Der Referentenentwurf zeigt, dass die Freude über eine steuerzahlerfreundliche Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs oft nicht lange währt. Denn nach der geplanten Neuregelung ist folgender Sachverhalt nicht steuerbegünstigt:

Beispiel
AN hat einen arbeitsvertraglichen Gehaltsanspruch in Höhe von 3.000 EUR im Monat. Mit Wirkung ab 1.7.2021 wird das Gehalt auf 2.800 EUR reduziert und AN erhält zum Ausgleich einen Kindergartenzuschuss von 200 EUR.

 

Ein Kindergartenzuschuss ist nur steuerfrei, wenn er zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt wird. Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs wäre dieses Kriterium hier erfüllt; nach der gesetzlichen Neuregelung aber nicht.

Erstaunlich ist die Art und Weise der Umsetzung: Denn die Neuregelung soll über das sogenannte Grundrentengesetz eingeführt werden, das hierfür alles andere als prädestiniert erscheint.

Auch wenn die Intention des Gesetzgebers klar ist, handelt es sich „nur“ um einen Referentenentwurf. Die weitere Entwicklung bleibt also abzuwarten.

Quelle |Entwurf eines Gesetzes zur Einführung der Grundrente für langjährig in der gesetzlichen Rentenversicherung Versicherte mit unterdurchschnittlichem Einkommen und für weitere Maßnahmen zur Erhöhung der Alterseinkommen (Grundrentengesetz), Referentenentwurf der Bundesregierung mit Stand vom 16.1.2020; BFH-Urteile vom 1.8.2019, Az. VI R 32/18, Az. VI R 21/17, Az. VI R 40/17


Sozialversicherung: Rechengrößen für 2020

Seit dem 1.1.2020 gelten in der Sozialversicherung neue Rechengrößen. Praxisrelevante Eckdaten sind nachfolgend aufgeführt:

Rechengrößen 2020
jährlich monatlich
Allgemeine Beitragsbemessungsgrenzen (Rentenversicherung/Arbeitslosenversicherung) W 82.800 EUR W 6.900,00 EUR
O 77.400 EUR O 6.450,00 EUR
Knappschaftliche Beitragsbemessungsgrenzen (Rentenversicherung) W 101.400 EUR W 8.450,00 EUR
O 94.800 EUR O 7.900,00 EUR
Beitragsbemessungsgrenzen (Kranken- und Pflegeversicherung) 56.250 EUR 4.687,50 EUR
Allgemeine Jahresarbeitsentgeltgrenze
(§ 6 Abs. 6 SGB V)
62.550 EUR
Besondere Jahresarbeitsentgeltgrenze
(§ 6 Abs. 7 SGB V)
56.250 EUR
Höchstzuschuss für PKV-Mitglieder

·         Krankenversicherung (mit Anspruch Krankengeld)

·         Krankenversicherung (ohne Anspruch Krankengeld)

·         Pflegeversicherung

·         Pflegeversicherung Sachsen

 

 

 

367,97 EUR

353,91 EUR

71,48 EUR

48,05 EUR

Einkommensgrenze Familienversicherung 455,00 EUR
Geringverdienergrenze (Azubis) 325,00 EUR
Geringfügigkeitsgrenze 450,00 EUR
Mindestbemessungsgrundlage in der RV für geringfügig Beschäftigte  

175,00 EUR

Bezugsgröße in der Sozialversicherung* W 38.220 EUR W 3.185,00 EUR
O 36.120 EUR O 3.010,00 EUR

* Soweit die Bezugsgröße für die Kranken-/Pflegeversicherung Bedeutung hat, gilt einheitlich der Wert für die alten Bundesländer.


Kurzfristige Beschäftigung: Neue Verdienstgrenzen für die Pauschalbesteuerung

Die Verdienstgrenzen für die Pauschalbesteuerung bei einer kurzfristigen Beschäftigung wurden mit Wirkung zum 1.1.2020 angehoben. Hierüber hat jüngst die Minijob-Zentrale informiert.

Kurzfristige Beschäftigungen können – alternativ zur Versteuerung über die Lohnsteuerkarte – mit einer pauschalen Lohnsteuer von 25 % (zuzüglich Soli und Kirchensteuer) besteuert werden. Die Pauschalierung ist nur zulässig, wenn

  • der kurzfristig Beschäftigte nur gelegentlich – nicht regelmäßig wiederkehrend – beschäftigt ist,
  • die Beschäftigung nicht länger als 18 zusammenhängende Arbeitstage andauert und
  • Verdienstgrenzen eingehalten werden.

Zum 1.1.2020 wurden die Verdienstgrenzen an die allgemeine Lohnentwicklung angepasst:

  • Der durchschnittliche Verdienst pro Arbeitstag beträgt maximal 120 EUR
    (2019: 72 EUR).
  • Der durchschnittliche Verdienst pro Arbeitsstunde beträgt maximal 15 EUR
    (2019: 12 EUR).

Quelle | Die Minijob-Zentrale vom 27.11.2019: „Kurzfristige Minijobs: Neue Verdienstgrenzen für die Pauschalbesteuerung


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