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Steuerstrategien für Lohn- und Gehaltsempfänger

Für Arbeitnehmer kann es vorteilhaft sein, berufsbezogene Ausgaben oder variable Gehaltsbestandteile vorzuziehen oder in das nächste Jahr zu verlagern. Maßgebend ist grundsätzlich das Zu- und Abflussprinzip. Sofern die Werbungskosten insgesamt unter dem Pauschbetrag von 1.000 EUR liegen werden, sollten noch ausstehende Aufwendungen (z. B. für Fachliteratur oder Arbeitsmittel) nach Möglichkeit in das Jahr 2017 verschoben werden.

Abfindungen

Bei der Gestaltung bzw. Verlagerung von Entlassungsentschädigungen ist Vorsicht geboten. Die ermäßigte Besteuerung setzt nämlich grundsätzlich voraus, dass die Abfindung zusammengeballt in einem Veranlagungszeitraum (VZ) zufließt. Der Zufluss von zwei Teilbeträgen in unterschiedlichen VZ ist (ausnahmsweise) unschädlich, wenn sich die Teilzahlungen im Verhältnis zueinander eindeutig als Haupt- und Nebenleistung darstellen und die Nebenleistung geringfügig ist.

Nach einem Schreiben des Bundesfinanzministeriums vom 4.3.2016 (Az. IV C 4 – S 2290/07/10007:031) liegt eine geringfügige Zahlung vor, wenn sie nicht mehr als 10 % der Hauptleistung beträgt. Darüber hinaus kann eine Zahlung unter Berücksichtigung der konkreten individuellen Steuerbelastung als geringfügig anzusehen sein, wenn sie niedriger ist als die tarifliche Steuerbegünstigung der Hauptleistung.

PRAXISHINWEIS | Eine gesplittete Zahlung gefährdet die ermäßigte Besteuerung von Entlassungsentschädigungen nur unter gewissen Voraussetzungen nicht. Demzufolge sollten Abfindungen besser in einem Betrag ausgezahlt werden.


Neue Umzugskostenpauschalen veröffentlicht

Umzugskosten, die einem Arbeitnehmer durch einen beruflich veranlassten Wohnungswechsel entstehen, sind Werbungskosten. Für sonstige Umzugskosten (z. B. Trinkgelder an das Umzugspersonal) sowie für umzugsbedingte Unterrichtskosten gewährt die Finanzverwaltung Pauschalen. Das Bundesfinanzministerium hat aktuell die Pauschalen veröffentlicht, die ab 1.3.2016 sowie ab 1.2.2017 gelten.

Umzugskosten sind nur abzugsfähig, wenn der Wohnungswechsel beruflich veranlasst ist. Nach Ansicht der Verwaltung ist dies z. B. in folgenden Fällen der Fall:

  • Die Entfernung zwischen Wohnung und Tätigkeitsstätte verkürzt sich erheblich (d. h. täglich um mindestens eine Stunde).
  • Der Umzug wird im ganz überwiegenden betrieblichen Interesse des Arbeitgebers durchgeführt – insbesondere beim Beziehen oder Räumen einer Dienstwohnung, die aus betrieblichen Gründen bestimmten Arbeitnehmern vorbehalten ist.
  • Der Umzug erfolgt wegen der erstmaligen Aufnahme einer beruflichen Tätigkeit, eines Arbeitsplatzwechsels oder einer Versetzung.

Für die Frage, welche der folgenden Pauschalen anzuwenden sind, ist das Datum maßgebend, an dem der Umzug beendet wurde. Zudem ist zu beachten, dass anstelle der Pauschalen auch die im Einzelfall nachgewiesenen höheren Umzugskosten als Werbungskosten abgezogen werden können.

Umzugsbedingte Unterrichtskosten

ab 1.3.2014 = 1.802 EUR

ab 1.3.2015 = 1.841 EUR

ab 1.3.2016 = 1.882 EUR

ab 1.2.2017 = 1.926 EUR

Sonstige Umzugskosten

Verheiratete:

ab 1.3.2014 = 1.429 EUR

ab 1.3.2015 = 1.460 EUR

ab 1.3.2016 = 1.493 EUR

ab 1.2.2017 = 1.528 EUR

Ledige:

ab 1.3.2014 = 715 EUR

ab 1.3.2015 = 730 EUR

ab 1.3.2016 = 746 EUR

ab 1.2.2017 = 764 EUR

Zuschlag für weitere Personen im Haushalt (nicht Ehepartner):

ab 1.3.2014 = 315 EUR

ab 1.3.2015 = 322 EUR

ab 1.3.2016 = 329 EUR

ab 1.2.2017 = 337 EUR

Beachten Sie | Bei den sonstigen Umzugskosten erhöhen sich die Pauschalen um 50 %, wenn ein Arbeitnehmer innerhalb von fünf Jahren das zweite Mal aus beruflichen Gründen umzieht.

Quelle | BMF-Schreiben vom 18.10.2016, Az. IV C 5 – S 2353/16/10005


Entschädigungszahlung an Feuerwehrleute für Mehrarbeit ist steuerpflichtiger Arbeitslohn

Zahlreiche Feuerwehrleute haben in den vergangenen Jahren Mehrarbeit über die rechtlich zulässige Höchstarbeitszeit von wöchentlich 48 Stunden hinaus geleistet und dafür Entschädigungszahlungen erhalten. Der Bundesfinanzhof hat nun entschieden, dass es sich bei diesen Zahlungen um steuerbare Einnahmen aus nichtselbstständiger Arbeit handelt.

Sachverhalt

Im Streitfall hatte ein Feuerwehrmann in den Jahren 2002 bis 2007 über die zulässige Arbeitszeit hinaus Mehrarbeit geleistet. Die Stadt, in deren Dienst der Feuerwehrmann stand, leistete für die rechtswidrig erbrachte Mehrarbeit eine Ausgleichszahlung in Höhe von 14.537 EUR. Der Feuerwehrmann war der Ansicht, die Zahlung sei als Schadenersatz nicht der Besteuerung zu unterwerfen. Das Finanzamt und das Finanzgericht gingen demgegenüber von einkommensteuerpflichtigen Einkünften aus. Dies wurde nun vom Bundesfinanzhof bestätigt.

Zu den steuerbaren Einkünften zählen alle Einnahmen, die dem Arbeitnehmer aus dem Dienstverhältnis zufließen. Wird die Zahlung als Gegenleistung für die Arbeitskraft des Arbeitnehmers geleistet, unterliegt sie der Besteuerung. Ob die Arbeitszeiten in rechtswidriger Weise überschritten werden, spielt dabei keine Rolle. Ebenso ist es unerheblich, ob der Ausgleich der Überstunden auch durch Freizeitausgleich anstelle von Arbeitslohn hätte erfolgen können. Denn die Zahlung wäre nicht geleistet worden, wenn die rechtswidrige Mehrarbeit nicht erbracht worden wäre.

Sachgrund für die Zahlung war mithin nicht die einen Schadenersatzanspruch begründende Handlung des Arbeitgebers, sondern allein die Erbringung der Arbeitsleistung.

Quelle | BFH-Urteil vom 14.6.2016, Az. IX R 2/16


Gesetzlicher Mindestlohn gilt auch für Bereitschaftszeiten

Der gesetzliche Mindestlohn ist für jede geleistete Arbeitsstunde zu zahlen. Zur vergütungspflichtigen Arbeitszeit rechnen auch Bereitschaftszeiten. Das Bundesarbeitsgericht hat aber klar gemacht, dass der Bereitschaftsdienst nicht gesondert vergütet werden muss. Er kann mit dem Grundgehalt abgegolten sein, solange dieses rechnerisch den Mindestlohn abdeckt.

Geklagt hatte ein Rettungsassistent, der durchschnittlich 48 Stunden wöchentlich beschäftigt war (Bruttomonatsgehalt: 2.680,31 EUR nebst Zulagen). Das Bundesarbeitsgericht bestätigte zwar, dass Bereitschaftszeit vergütungspflichtige Arbeitszeit und mit dem Mindestlohn zu vergüten ist. Der Anspruch hierauf war aber vorliegend bereits mit dem Grundgehalt erfüllt: Bei maximal 228 Arbeitsstunden, die der Rettungsassistent mit Vollarbeit und Bereitschaftszeiten in einem Monat tatsächlich leisten kann, übersteigt die gezahlte Monatsvergütung sogar den Mindestlohn (228 Stunden zu 8,50 EUR = 1.938 EUR). Ein Anspruch auf weitere Vergütung besteht nicht.

Quelle | BAG-Urteil vom 29.6.2016, Az. 5 AZR 716/15


Doppelte Haushaltsführung: Zum Auseinanderfallen von Hausstand und Beschäftigungsort

Eine doppelte Haushaltsführung liegt nur vor, wenn der Arbeitnehmer außerhalb des Ortes, in dem er einen eigenen Hausstand unterhält, beschäftigt ist und auch am Beschäftigungsort wohnt. Der Ort des eigenen Hausstands und der Beschäftigungsort müssen auseinanderfallen. Das Finanzgericht Baden-Württemberg hat nun entschieden, dass dies nicht der Fall ist und ein Arbeitnehmer bereits am Beschäftigungsort wohnt, wenn er von seiner Wohnung aus (ungeachtet von Gemeinde- und Landesgrenzen) seine Arbeitsstätte in zumutbarer Weise täglich aufsuchen kann.

Sachverhalt

Im Streitfall ging es um die Frage, ob Aufwendungen für eine doppelte Haushaltsführung als Werbungskosten anzuerkennen sind, wenn die Entfernung zwischen dem Lebensmittelpunkt und der Arbeitsstätte 36 km beträgt und der tägliche Fahraufwand für eine einfache Strecke unter Berücksichtigung der jeweiligen Verkehrslage eine Stunde nicht überschreitet. Das Finanzamt berücksichtigte die Aufwendungen nicht. Die Klage hiergegen blieb erfolglos.

Nach Ansicht des Finanzgerichts Baden-Württemberg fielen der Ort des eigenen Hausstands und der Beschäftigungsort nicht auseinander. Dabei bezog sich das Finanzgericht auf ein Urteil des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg, wonach unter dem Beschäftigungsort nicht die jeweilige politische Gemeinde zu verstehen ist, sondern der Bereich, der zu der Anschrift der Arbeitsstätte noch als Einzugsgebiet anzusehen ist. Ein Arbeitnehmer wohnt somit bereits dann am Beschäftigungsort, wenn er von seiner Wohnung aus – ungeachtet von Gemeinde- und Landesgrenzen – seine Arbeitsstätte in zumutbarer Weise täglich aufsuchen kann. Denn dann ist der Arbeitnehmer nicht „außerhalb des Ortes”, in dem er einen eigenen Hausstand unterhält, sondern bereits am Ort des eigenen Hausstands beschäftigt – und dies schließt eine doppelte Haushaltsführung aus.

Ausschlaggebend ist nicht allein die Entfernung zwischen Wohnung und Arbeitsstätte. Es ist vielmehr auf alle wesentlichen Umstände des Einzelfalls abzustellen. Zu berücksichtigen sind neben der Entfernung auch die Verkehrsanbindung mit privaten und öffentlichen Verkehrsmitteln, die Erreichbarkeit dieser Verkehrsmittel bei Arbeitsbeginn und -ende sowie eventuelle besondere Umstände beim Arbeitsablauf.

Danach kann eine Wohnung am Beschäftigungsort regelmäßig angenommen werden, wenn sie in einem Bereich liegt, von dem aus der Arbeitnehmer üblicherweise täglich zu diesem Ort fahren kann. Dabei liegen Fahrzeiten von etwa einer Stunde für die einfache Strecke noch in einem zeitlichen Rahmen, in dem es einem Arbeitnehmer zugemutet werden kann, von seinem Hausstand die Arbeitsstätte aufzusuchen.

PRAXISHINWEIS | Die Revision wurde zugelassen, da die Frage, inwieweit Wohnungen als noch zum Beschäftigungsort gehörend anzusehen sind, derzeit ungeklärt ist und gegen die Entscheidung des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg bereits die Revision anhängig ist.

Quelle | FG Baden-Württemberg, Urteil vom 16.6.2016, Az. 1 K 3229/14, Rev. zugelassen; FG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 16.12.2015, Az. 7 K 7366/13, Rev. BFH Az. VI R 2/16


Aufwendungen für ein Dienstjubiläum als Werbungskosten

Aufwendungen für eine betriebsinterne Feier anlässlich eines Dienstjubiläums können (nahezu) ausschließlich beruflich veranlasst und damit Werbungskosten sein, wenn der Arbeitnehmer die Gäste nach abstrakten berufsbezogenen Kriterien einlädt. Dies hat der Bundesfinanzhof entschieden.

Ob die Aufwendungen beruflich oder privat veranlasst sind, ist anhand mehrerer Kriterien zu beurteilen. Relevant sind insbesondere

  • der Anlass der Feier (Dienstjubiläum = berufsbezogen; Priesterjubiläum = privat),
  • wer ist Gastgeber; wer bestimmt die Gästeliste,
  • die Art der Gäste (z. B. Mitarbeiter oder private Bekannte),
  • der Ort der Veranstaltung und
  • ob sich die Kosten im Rahmen vergleichbarer betrieblicher Veranstaltungen bewegen.

Ferner verwies der Bundesfinanzhof auf sein Urteil aus 2015, wonach der Schluss naheliegt, dass eine (nahezu) ausschließlich berufliche Veranlassung vorliegt, wenn nicht nur ausgesuchte Gäste aus dem Berufsumfeld eingeladen, sondern die Einladungen nach abstrakten berufsbezogenen Kriterien (z. B. alle Zugehörigen einer bestimmten Abteilung) ausgesprochen werden.

Quelle | BFH-Urteil vom 20.1.2016, Az. VI R 24/15; BFH-Urteil vom 8.7.2015, Az. VI R 46/14


Sonderzahlungen auf gesetzlichen Mindestlohn grundsätzlich anrechenbar

Das Bundesarbeitsgericht hat sich zum ersten Mal mit dem am 1.1.2015 in Kraft getretenen Mindestlohngesetz beschäftigt und entschieden, dass Arbeitgeber Sonderzahlungen (beispielsweise Urlaubs- und Weihnachtsgeld) unter gewissen Voraussetzungen auf den Mindestlohn anrechnen dürfen.

Sachverhalt

Der arbeitsvertraglich vereinbarte Stundenlohn lag unter 8,50 EUR brutto pro Stunde. Zudem sah der Arbeitsvertrag zweimal jährlich einen halben Monatslohn als Sonderzahlung vor. Diese war nur abhängig von der Beschäftigung im jeweiligen Jahr. Kurz vor Inkrafttreten des Mindestlohngesetzes wurden die Modalitäten geändert. So hatte der Arbeitgeber mit dem Betriebsrat vereinbart, die Sonderzahlungen auf alle zwölf Monate zu verteilen, d. h. jeden Monat ein Zwölftel auszuzahlen. Mit dieser anteiligen Sonderzahlung ergab sich ein Stundenlohn von mehr als 8,50 EUR.

Daneben waren Überstunden-, Sonn- und Feiertags- sowie Nachtzuschläge vorgesehen, die der Arbeitgeber weiterhin auf Grundlage des Stundenlohns von weniger als 8,50 EUR berechnete.

Dagegen klagte eine Arbeitnehmerin. Sie war der Ansicht, dass ihr die Sonderzahlungen zusätzlich zum Stundenlohn von 8,50 EUR zustehen würden. Darüber hinaus seien die 8,50 EUR auch für die Berechnung der Zuschläge zugrunde zu legen. Dieser Ansicht folgte das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg indes nur hinsichtlich der Nachtarbeitszuschläge – und zwar zu Recht, wie das Bundesarbeitsgericht entschied.

Nach der Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts erfüllt der Arbeitgeber den Lohnanspruch seines Arbeitnehmers durch die im arbeitsvertraglichen Austauschverhältnis als Gegenleistung für Arbeit erbrachten Entgeltzahlungen, soweit diese dem Arbeitnehmer endgültig verbleiben. Den im Streitfall vorbehaltlos und unwiderruflich in jedem Kalendermonat zu 1/12 geleisteten Jahressonderzahlungen kommt Erfüllungswirkung zu.

Diese Erfüllungswirkung fehlt nur solchen Zahlungen, die der Arbeitgeber ohne Rücksicht auf die tatsächliche Arbeitsleistung des Arbeitnehmers erbringt oder die auf einer besonderen gesetzlichen Zweckbestimmung (z. B. bei der Nachtarbeit) beruhen.

PRAXISHINWEIS | Sonderzahlungen können somit – unter Voraussetzungen – auf den Mindestlohn angerechnet werden. Dabei kommt es vor allem auf die Vereinbarungen an. Entscheidend für eine Anrechnung ist, dass die Zahlungen als Gegenleistung für die erbrachte Arbeitsleistung erfolgen.

Weiterführender Hinweis

Der Mindestlohn soll ab 2017 auf 8,84 EUR pro Stunde steigen. Das hat die Mindestlohn-Kommission der Bundesregierung vorgeschlagen.

Quelle | BAG, Urteil vom 25.5.2016, Az. 5 AZR 135/16; BAG PM Nr. 24/16 vom 25.5.2016; Mitteilung der Bundesregierung vom 28.6.2016: „ Mindestlohn soll auf 8,84 EUR steigen“


Umzugskosten trotz Zeitersparnis unter einer Stunde als Werbungskosten anerkannt

| Die Erreichbarkeit der Tätigkeitsstätte ohne Verkehrsmittel kann nach Ansicht des Finanzgerichts Köln zu einer beruflichen Veranlassung eines Umzugs führen. Somit erkannte es die Aufwendungen für den Umzug im Streitfall als Werbungskosten an. |

Gründe für eine berufliche Veranlassung des Umzugs

Umzugskosten sind nur abzugsfähig, wenn der Wohnungswechsel beruflich veranlasst ist. Nach Ansicht der Finanzverwaltung ist dies beispielsweise der Fall, wenn

  • sich die Entfernung zwischen Wohnung und Tätigkeitsstätte erheblich (d. h. täglich um mindestens eine Stunde) verkürzt,
  • der Umzug im ganz überwiegenden betrieblichen Interesse des Arbeitgebers durchgeführt wird (insbesondere beim Beziehen oder Räumen einer Dienstwohnung, die aus betrieblichen Gründen bestimmten Arbeitnehmern vorbehalten ist),
  • der Umzug aus Anlass der erstmaligen Aufnahme einer beruflichen Tätigkeit, des Wechsels des Arbeitgebers oder im Zusammenhang mit einer Versetzung durchgeführt wird,
  • der eigene Hausstand zur Beendigung einer doppelten Haushaltsführung an den Beschäftigungsort verlegt wird.

Sachverhalt

Im Streitfall verwehrte das Finanzamt den Abzug der Umzugskosten, da sich die Fahrzeit nicht um mindestens eine Stunde verkürzt habe. Nach Ansicht der Steuerpflichtigen (Lehrerin) war der Umzug jedenfalls deshalb beruflich veranlasst, weil sie ihren Arbeitsplatz (Berufskolleg) nunmehr zu Fuß erreichen kann. Zudem würde die Wegezeitverkürzung von einer Stunde insbesondere durch die entfallenden Wartezeiten für die Straßenbahn erreicht.

Wesentliche Verbesserung der Arbeitsbedingungen

Das Finanzgericht Köln war der Überzeugung, dass die Tätigkeit am Berufskolleg für den Umzug entscheidend war. Zwar hatte es Zweifel, ob die erforderliche Zeitersparnis erreicht wurde. Es berief sich aber auf einen Beschluss des Bundesfinanzhofs, wonach die Erreichbarkeit der Arbeitsstätte ohne Verkehrsmittel zu einer solch wesentlichen sonstigen Verbesserung der Arbeitsbedingungen führen kann, dass selbst eine Ersparnis von weniger als einer Stunde für eine berufliche Veranlassung ausreicht. Wer in einer Großstadt keine Verkehrsmittel benutzen muss und zu Fuß zur Arbeit gehen kann, für den entfällt der Stress, der von der Notwendigkeit des pünktlichen Erscheinens ausgeht. Dies gilt insbesondere dann, wenn der Arbeitnehmer – wie hier – keine gleitende Arbeitszeit hat, so das Finanzgericht in der Urteilsbegründung.

Quelle | FG Köln, Urteil vom 24.2.2016, Az. 3 K 3502/13, BFH-Beschluss vom 2.2.2000, Az. X B 80/99


Auch bei der Antragsveranlagung verjähren Steueransprüche nicht am Wochenende

Fällt das Jahresende auf einen Sonntag, einen gesetzlichen Feiertag oder einen Samstag, endet die Festsetzungsfrist für Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis erst mit Ablauf des nächstfolgenden Werktags. Dies hat der Bundesfinanzhof klargestellt.

Sachverhalt

Im Streitfall ging es um einen Steuerpflichtigen, der im Veranlagungszeitraum 2007 ausschließlich Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit erzielte. Seine Einkommensteuererklärung ging erst am Montag, den 2.1.2012 beim Finanzamt ein. Dieses lehnte die Durchführung der Antragsveranlagung ab. Begründung: Der Antrag sei innerhalb der Festsetzungsfrist zu stellen, die mit Ablauf des Jahres der Steuerentstehung beginnt und vier Jahre beträgt. Folglich sei die Festsetzungsfrist am Samstag, den 31.12.2011 abgelaufen.

Diese Ansicht teilte auch das Finanzgericht Thüringen. Fällt das Ende einer Frist auf einen Sonntag, einen gesetzlichen Feiertag oder einen Sonnabend, endet die Frist zwar erst mit Ablauf des nächstfolgenden Werktags (§ 108 Abs. 3 der Abgabenordnung (AO)). Diese Regelung sei aber für den Ablauf der Festsetzungsfrist nicht anzuwenden, sodass die Steuererklärung nicht fristgemäß eingegangen sei.

Der Bundesfinanzhof sah das jedoch anders und entschied, dass die Festsetzungsfrist in einem solchen Fall nicht mit Ablauf des 31. Dezembers, sondern nach § 108 Abs. 3 AO erst mit Ablauf des nächsten Werktags (hier am 2.1.2012) endet. Folglich ist der Steuerpflichtige für 2007 zur Einkommensteuer zu veranlagen.

PRAXISHINWEIS | Diese Entscheidung ist auch für die Verjährung zum Jahresende 2016 von Bedeutung. Denn auch der 31.12.2016 fällt auf einen Samstag.

Exkurs Pflichtveranlagung

Arbeitnehmer sind nur in bestimmten Fällen zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung verpflichtet (= Pflichtveranlagung), beispielsweise wenn

  • vom zuständigen Finanzamt für den Steuerabzug vom Arbeitslohn ein Freibetrag ermittelt worden ist,
  • die positive Summe der Einkünfte, von denen keine Lohnsteuer einbehalten worden ist, mehr als 410 EUR beträgt,
  • ein Arbeitnehmer von mehreren Arbeitgebern gleichzeitig Arbeitslohn bezogen hat,
  • beide Ehegatten Arbeitslohn bezogen haben und einer von ihnen nach der Steuerklasse V oder VI besteuert worden ist.

Beachten Sie | Bei der Pflichtveranlagung beginnt die Festsetzungsfrist mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Steuererklärung eingereicht wird, spätestens jedoch mit Ablauf des dritten Kalenderjahres, das auf das Kalenderjahr folgt, in dem die Steuer entstanden ist (Anlaufhemmung).

Exkurs Antragsveranlagung

Sind Arbeitnehmer nicht verpflichtet, eine Einkommensteuererklärung abzugeben, dann kann sich eine Antragsveranlagung z. B. in folgenden Fällen lohnen:

  • Die Höhe des Arbeitslohns hat im Laufe des Jahres geschwankt und der Arbeitgeber hat keinen Lohnsteuer-Jahresausgleich durchgeführt.
  • Die Steuerklasse hat sich im Laufe des Jahres zu ihren Gunsten geändert und dies wurde vom Arbeitgeber noch nicht bei einem Lohnsteuer-Jahresausgleich berücksichtigt.
  • Es sind (hohe) Werbungskosten, Sonderausgaben oder außergewöhnliche Belastungen entstanden, für die vom Finanzamt kein Freibetrag für den Steuerabzug vom Arbeitslohn ermittelt worden ist.

Beachten Sie | Bei der Antragsveranlagung greift die Anlaufhemmung nicht, sodass die Festsetzungsfrist mit Ablauf des Kalenderjahres beginnt, in dem die Steuer entstanden ist.

Quelle | BFH-Urteil vom 20.1.2016, Az. VI R 14/15


FG Rheinland-Pfalz: Entfernungspauschale deckt auch Unfallkosten auf dem Weg zur Arbeit ab

Durch die Entfernungspauschale sind sämtliche Aufwendungen abgegolten, die einem Arbeitnehmer für die Wege zwischen Wohnung und Arbeitsstätte entstehen. Somit können auch Unfallkosten und unfallbedingte Krankheitskosten nicht zusätzlich als Werbungskosten anerkannt werden, so das Finanzgericht Rheinland-Pfalz.

Sachverhalt

Eine Angestellte erlitt auf der Fahrt zur Arbeitsstätte mit ihrem Pkw einen Unfall. Die Reparaturkosten und die Behandlungskosten (Reha-Klinik etc.) wurden nur zum Teil erstattet. Die selbst getragenen Kosten machte sie anschließend mit ihrer Einkommensteuererklärung als Werbungskosten geltend. Das Finanzamt erkannte die Reparaturkosten an, nicht aber die Krankheitskosten, die, so das Finanzamt, allenfalls als außergewöhnliche Belastungen berücksichtigungsfähig wären. Der Abzug scheiterte hier jedoch an der zumutbaren Eigenbelastung, die nicht überschritten wurde.

Die hiergegen erhobene Klage blieb erfolglos, denn auch das Finanzgericht Rheinland-Pfalz lehnte einen Werbungskostenabzug für die Behandlungskosten ab.

Die Entfernungspauschale deckt, so das Finanzgericht, nach dem ausdrücklichen Gesetzeswortlaut sämtliche Aufwendungen ab, die durch die Wege zwischen Wohnung und Arbeitsstätte entstehen, also auch außergewöhnliche Kosten. Dies dient der Steuervereinfachung und der Vermeidung von Rechtsstreitigkeiten über die Frage, ob noch gewöhnliche oder schon außergewöhnliche Aufwendungen vorliegen.

Beachten Sie | Das Finanzgericht wies in der Urteilsbegründung darauf hin, dass das Finanzamt auch die Reparaturkosten für das Fahrzeug nicht zusätzlich zur Entfernungspauschale als Werbungskosten hätte berücksichtigen dürfen. Da eine Verböserung im gerichtlichen Verfahren aber nicht in Betracht kommt, blieb es letztlich beim Ansatz als Werbungskosten.

PRAXISHINWEIS | Das Finanzgericht Rheinland-Pfalz folgt damit der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs aus 2014, wonach sämtliche Aufwendungen mit der Entfernungspauschale abgegolten sind (im Streitfall die Kosten einer Falschbetankung).

Das Urteil steht jedoch in Widerspruch zu einem Schreiben des Bundesfinanzministeriums, wonach Unfallkosten neben der Entfernungspauschale anzuerkennen sind. Solange die Finanzverwaltung an dieser Sichtweise festhält, sollte man Unfallkosten weiterhin als Werbungskosten geltend machen.

Quelle | FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 23.2.2016, Az. 1 K 2078/15; BFH-Urteil vom 20.3.2014, Az. VI R 29/13; BMF-Schreiben vom 31.10.2013, Az. IV C 5 – S 2351/09/10002: 002, Tz. 4


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