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Merkblatt zur optimalen Steuerklassenwahl 2016

Das Bundesfinanzministerium hat ein Merkblatt zur (optimalen) Steuerklassenwahl für das Jahr 2016 bei Ehegatten oder Lebenspartnern, die beide Arbeitnehmer sind, veröffentlicht.

Hintergrund: Ehegatten oder Lebenspartner, die beide unbeschränkt steuerpflichtig sind, nicht dauernd getrennt leben und beide Arbeitslohn beziehen, können die Steuerklassenkombination IV/IV oder III/V wählen. Darüber hinaus besteht die Möglichkeit, sich für die Steuerklassenkombination IV/IV mit Faktor zu entscheiden.

Die Steuerklassenkombination III/V ist so gestaltet, dass die Summe der Steuerabzugsbeträge beider Ehegatten oder Lebenspartner in etwa der zu erwartenden Jahressteuer entspricht, wenn der in Steuerklasse III eingestufte Ehegatte oder Lebenspartner ca. 60 %, der in Steuerklasse V eingestufte ca. 40 % des gemeinsamen Arbeitseinkommens erzielt. Bei abweichenden Verhältnissen des gemeinsamen Arbeitseinkommens kann es aufgrund des verhältnismäßig niedrigen Lohnsteuerabzugs zu Steuernachzahlungen kommen. Aus diesem Grund besteht bei der Steuerklassenkombination III/V generell die Pflicht zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung.

Die in der Anlage des Merkblatts aufgeführten Tabellen sollen die Wahl der für den Lohnsteuerabzug günstigsten Steuerklassenkombination erleichtern. Die Tabellen-Angaben sind aber nur dann genau, wenn die Monatslöhneüber das ganze Jahr konstant bleiben. Des Weiteren besagt die im Laufe des Jahres einbehaltene Lohnsteuer noch nichts über die Höhe der Jahressteuerschuld.

Beachten Sie | Das Merkblatt kann hier heruntergeladen werden.

Quelle | BMF vom 11.11.2015 „Merkblatt zur Steuerklassenwahl für das Jahr 2016 bei Ehegatten oder Lebenspartnern, die beide Arbeitnehmer sind“


Ermäßigte Besteuerung einer betrieblichen Abfindung bei Teilleistung

Eine Abfindung für den Arbeitsplatzverlust kann ermäßigt besteuert werden. Dies setzt grundsätzlich voraus, dass sie in einem Veranlagungszeitraum zufließt und durch die Zusammenballung von Einkünften erhöhte Steuerbelastungen entstehen. Wird die Abfindung in zwei Teilbeträgen ausgezahlt, ist dies (ausnahmsweise) unschädlich, wenn sich die Teilzahlungen im Verhältnis zueinander eindeutig als Haupt- und Nebenleistung darstellen und die Nebenleistung geringfügig ist. Zu der Frage der Geringfügigkeit hat der Bundesfinanzhof nun Stellung bezogen.

Eine starre Prozentgrenze (im Verhältnis der Teilleistungen zueinander oder zur Gesamtabfindung) sieht das Gesetz weder vor noch kann eine solche die gesetzlich geforderte Prüfung der Außerordentlichkeit im Einzelfall ersetzen. Eine geringfügige Nebenleistung hat der Bundesfinanzhof in 2014 allerdings nicht mehr angenommen, wenn sie mehr als 10 % der Hauptleistung beträgt.

Eine Nebenleistung kann unter Berücksichtigung der konkreten individuellen Steuerbelastung als geringfügig anzusehen sein, wenn sie niedriger ist als die tarifliche Steuerbegünstigung der Hauptleistung. Bislang hatte der Bundesfinanzhof mit dieser Begründung nur eine sozial motivierte, nachträgliche Zusatzleistung des Arbeitgebers der Höhe nach als unschädlich erachtet.

Die Zahlen des Streitfalls

Für den Verlust des Arbeitsplatzes erhielt A in 2011 eine betriebliche Abfindung von 104.800 EUR sowie in 2010 eine Tarifabfindung von 10.200 EUR. Nach der Probeberechnung des Finanzamts ermäßigte sich die Einkommensteuer unter Anwendung der Tarifermäßigung von 37.273 EUR um 10.806 EUR auf 26.467 EUR.

Daraus ergibt sich, so der Bundesfinanzhof, dass die Tarifermäßigung anzuwenden ist. Denn die in 2010 vereinnahmte Teilzahlung von 10.200 EUR ist niedriger als die Steuerermäßigung der Hauptleistung (10.806 EUR).

Quelle | BFH-Urteil vom 13.10.2015, Az. IX R 46/14


Telearbeitsplatz einer Alleinerziehenden nicht immer steuerbegünstigt

Das Finanzgericht Rheinland-Pfalz hat sich jüngst mit der Frage beschäftigt, ob eine alleinerziehende Mutter ihre Aufwendungen für einen häuslichen Telearbeitsplatz als Werbungskosten geltend machen kann.

Sachverhalt

Eine alleinerziehende Arbeitnehmerin musste nur vormittags im Büro anwesend sein und konnte am Nachmittag zu Hause arbeiten. In der Steuererklärung machte sie die Aufwendungen für ihren Telearbeitsplatz als Kosten eines häuslichen Arbeitszimmers geltend. Das Finanzamt versagte den Werbungskostenabzug, weil ihr auch bei ihrem Arbeitgeber ein Arbeitsplatz zur Verfügung stand. Dies sah das Finanzgericht Rheinland-Pfalz genauso.

Aufwendungen (z.B. Miete, Wasser- und Energiekosten) für ein häusliches Arbeitszimmer sind bis zu 1.250 EUR jährlich abzugsfähig, wenn für die betriebliche oder berufliche Tätigkeit kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht. Dies war aber hier der Fall, denn die Arbeitnehmerin hätte ihren dienstlichen Arbeitsplatz grundsätzlich auch an den Nachmittagen nutzen können.

Dass die Nutzung letztlich an der Kinderbetreuung scheiterte, ist für das Finanzgericht Rheinland-Pfalz steuerlich unbeachtlich. Der Entlastungsbetrag für Alleinerziehendesei als Steuervergünstigung ausreichend, sodass keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die Abzugsbeschränkung für das Arbeitszimmer bestehen.

Quelle | FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 11.8.2015, Az. 3 K 1544/13


Auch Profifußballer können die Kosten für ein Sky-Abo nicht steuerlich absetzen

Ein Profifußballer kann die Kosten für das Bundesliga- und das Sportpaket des Pay-TV Senders Sky nicht als Werbungskosten absetzen. Das Argument der Spielvorbereitung auf kommende Gegner überzeugte das Finanzgericht Münster nicht.

Nach Ansicht des Finanzgerichts ist davon auszugehen, dass der angestellte Zweitligaspieler das Sky-Abo nicht ausschließlich dazu genutzt hat, um sich auf Gegner in der 2. Bundesliga vorzubereiten, sondernauch,um sichandere Spiele aus privatem Interesse anzusehen. Eine Kostenaufteilung kam mangels objektivierbarer Kriterien nicht in Betracht.

Quelle | FG Münster, Urteil vom 24.3.2015, Az. 2 K 3027/12 E


Selbst getragene Benzinkosten auch bei Ein-Prozent-Regelung abziehbar?

Arbeitnehmer können selbst getragene Benzinkosten insgesamt als Werbungskosten abziehen, auch wenn die private Nutzung des Firmenwagens nach der Ein-Prozent-Regelung ermittelt wurde. Diese Ansicht vertritt zumindest das Finanzgericht Düsseldorf.

Sachverhalt
Ein im Außendienst tätiger Arbeitnehmer durfte einen Firmenwagen auch privat nutzen, wobei er die Benzinkosten selbst tragen musste. Der Arbeitgeber ermittelte den geldwerten Vorteil aus der Kfz-Überlassung nach der Ein-Prozent-Regelung. Ein geldwerter Vorteil für Fahrten zur regelmäßigen Arbeitsstätte wurde in Ermangelung derselben nicht erfasst. In der Steuererklärung machte der Steuerpflichtige u.a. sämtliche Benzinkosten als Werbungskosten geltend, was das Finanzamt ablehnte. Er klagte und bekam vor dem Finanzgericht Düsseldorf recht.

Nach Meinung des Finanzgerichts sind die auf berufliche sowie auf private Fahrten entfallenden Benzinkosten als Werbungskosten abziehbar. Der Abzug ist nicht deshalb zu versagen, weil der Wert der Privatnutzung nach der Ein-Prozent-Regelung ermittelt worden ist.

Beachten Sie | Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs kommt ein Werbungskostenabzug für selbst getragene Kfz-Kosten bei der Ein-Prozent-Regelung nicht in Betracht. Dies ist nur bei der Fahrtenbuchmethode möglich. Ob der Bundesfinanzhof seine Ansicht in der anhängigen Revision ändern wird, bleibt abzuwarten.

Quelle | FG Düsseldorf, Urteil vom 4.12.2014, Az. 12 K 1073/14 E, Revision BFH Az. VI R 2/15,


Merkblatt zur optimalen Steuerklassenwahl für das Jahr 2015

Für Ehegatten, die beide Arbeitnehmer sind, hat das Bundesfinanzministerium ein Merkblatt zur optimalen Steuerklassenwahl für 2015 veröffentlicht.

Ehegatten, die beide unbeschränkt steuerpflichtig sind, nicht dauernd getrennt leben und beide Arbeitslohn beziehen, können für den Lohnsteuerabzug wählen, ob sie beide in die Steuerklasse IV eingeordnet werden wollen oder ob einer von ihnen (der Höherverdienende) nach Steuerklasse III und der andere nach Steuerklasse V besteuert werden will. Zudem besteht die Möglichkeit, die Steuerklassenkombination IV/IV mit Faktor zu wählen.

Quelle | BMF vom 27.11.2014: „Merkblatt zur Steuerklassenwahl für das Jahr 2015 bei Ehegatten oder Lebenspartnern, die beide Arbeitnehmer sind“


Doppelte Haushaltsführung: 1.000 EUR-Grenze gilt nicht für Maklerkosten

Bei einer doppelten Haushaltsführung sind die abzugsfähigen Unterkunftskosten seit 2014 auf 1.000 EUR pro Monat begrenzt. Die Abzugsbeschränkung gilt allerdings nicht für Maklerkosten.

In dem aktualisierten Anwendungsschreiben zur Reisekostenreform hat das Bundesfinanzministerium folgende Klarstellung aufgenommen: Maklerkosten, die für die Anmietung einer Zweitwohnung oder -unterkunft entstehen, sind als Umzugskosten zusätzlich als Werbungskosten abziehbar oder vom Arbeitgeber steuerfrei erstattbar. Sie sind nicht in die 1.000 EUR-Grenze einzubeziehen.

Quelle | BMF-Schreiben vom 24.10.2014, Az. IV C 5 – S 2353/14/10002; Rz. 104, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 143138


Häusliches Arbeitszimmer bei Schulleitern

Einem Schulleiter mit Unterrichtsverpflichtung wird das Dienstzimmer in der Schule grundsätzlich nur für die Verwaltungstätigkeit, nicht aber für die Lehrtätigkeit (Vor- und Nachbereitung des Unterrichts) zur Verfügung gestellt, sodass Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer regelmäßig bis zu 1.250 EUR im Jahr zu berücksichtigen sind.

 

Sachverhalt
Im Streitfall machte ein Schulleiter mit Unterrichtsverpflichtung Aufwendungen (anteilige Kosten für Wasser, Strom, Müll, Heizöl, Schornsteinfeger, Gebäudeversicherung und Grundsteuer sowie anteilige Absetzungen für Abnutzung) für sein häusliches Arbeitszimmer bis zum Höchstbetrag von 1.250 EUR geltend. Da das Finanzamt diese Werbungskosten nicht berücksichtigte, wandte er sich an das Finanzgericht Sachsen, das seine Ansicht schließlich bestätigte.

 

Hintergrund: Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer sind u.a. dann als Werbungskosten zu berücksichtigen, wenn dem Steuerpflichtigen für die berufliche Tätigkeit kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht. Die Höhe der abziehbaren Aufwendungen ist in diesem Fall auf 1.250 EUR pro Jahr begrenzt.

 

Die Ansicht des Finanzamts, wonach im Einzelfall festgestellt werden müsse, ob das Dienstzimmer für die Lehrtätigkeit nicht zur Verfügung steht, konterte das Finanzgericht Sachsen wie folgt:

 

Regelmäßig stellt der Dienstherr nur dem Schulleiter ein Dienstzimmer zur Verfügung. Das für alle Lehrer zugängliche Lehrerzimmer dient Aufenthalts- und Besprechungszwecken und ist zur konzentrierten Unterrichtsvor- und -nachbereitung ungeeignet. Daraus schlussfolgert der Bundesfinanzhof zutreffend, dass auch dem Schulleiter sein Dienstzimmer vom Dienstherren nicht für seine Lehrtätigkeit, sondern zweckbestimmt für seine Verwaltungsaufgaben überlassen wird.

 

Quelle | FG Sachsen, Urteil vom 13.8.2014 , Az. 8 K 636/14, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 143237


Kein Werbungskostenabzug für Computerzeitschriften

Das Finanzgericht Münster hat entschieden, dass Aufwendungen für Computerzeitschriften keine Werbungskosten darstellen.

Sachverhalt
Ein Arbeitnehmer machte in seiner Einkommensteuererklärung Kosten für Computerzeitschriften (PC-Magazin, PC-Welt, c‘t, ELV) als Fachliteratur geltend. Gegen die Nichtanerkennung dieser Kosten wandte er sich mit der Begründung, dass seine Tätigkeit als Netzwerkadministrator die ständige Fortbildung im IT-Bereich erfordere. Dem folgte das Finanzgericht Münster jedoch nicht und wies die Klage ab.

Nach Ansicht des Finanzgerichts hat der Arbeitnehmer im Streitfall nicht ausreichend dargelegt, dass er die Zeitschriften weitaus überwiegend beruflich verwendet hat. Der allgemeine Hinweis auf die Notwendigkeit der Weiterbildung genügt hierfür nicht. Nach einer Begutachtung aktueller Ausgaben kam das Finanzgericht Münster zu dem Schluss, dass diese Zeitschriften zu einem beachtlichen Teil Artikel enthalten, die auch für private Computernutzer von Interesse sind, etwa in Bezug auf Computerspiele oder E-Bay-Verkäufe.

Auch die Artikel, die sich mit Fragen der Programmierung befassen, sind gleichermaßen für den Privatgebrauch von Interesse und in einer für Laien verständlichen Sprache geschrieben. Sie dienen daher nicht in erster Linie der Vermittlung von Fachwissen.

Quelle | FG Münster, Urteil vom 21.7.2014, Az. 5 K 2767/13 E, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 142789


Häusliches Arbeitszimmer eines Ausbilders für Lehramtsreferendare

Das Finanzgericht Hamburg musste sich aktuell mit der Frage befassen, inwieweit Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer eines Ausbilders für Lehramtsreferendare als Werbungskosten abzugsfähig sind.

Aufwendungen (z.B. Miete) für ein häusliches Arbeitszimmer sind grundsätzlich nicht als Betriebsausgaben oder Werbungskosten abzugsfähig. Es gibt jedoch zwei Ausnahmen:

  • Ein Kostenabzug ist bis zu 1.250 EUR jährlich möglich, wenn für die betriebliche oder berufliche Tätigkeit kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht.
  • Ohne Höchstgrenze sind die Aufwendungen absetzbar, wenn das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung bildet.

Im Streitfall ging es um einen Lehrer, der vor allem als Fachseminarleiter Lehramtsreferendare ausbildete. Strittig war nun, ob das häusliche Arbeitszimmer des Steuerpflichtigen, dem unstreitig kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung stand, als Mittelpunkt der Gesamttätigkeit anzusehen ist.

Das Finanzgericht Hamburg entschied, dass bei Fachseminarleitern der prägende Tätigkeitsschwerpunkt außerhalb des häuslichen Arbeitszimmers, nämlich im Studienseminar, bei den Unterrichtsbesuchen und bei der Prüfungstätigkeit vor Ort liegt.

Dass der Steuerpflichtige die Veranstaltungen im Arbeitszimmer vorbereitet, dort Fachliteratur studiert, Bewährungsberichte schreibt etc., fällt in qualitativer Hinsicht nicht ins Gewicht. Diese Tätigkeiten mögen unerlässlich sein, dienen aber dennoch nur der Vor- und Nachbereitung. Sie ändern nichts daran, dass das berufstypische Element die Unterrichtung, Beratung, Betreuung und schließlich die Prüfung der Referendare ist, die außerhalb des häuslichen Arbeitszimmers stattfindet.

Insoweit besteht kein wesentlicher Unterschied zur Tätigkeit eines Hochschullehrers, der seine Lehrveranstaltungen ebenfalls im häuslichen Arbeitszimmer vorbereitet und dort auch die schriftlichen Arbeiten der Studenten korrigiert und bewertet, dessen prägende Tätigkeit aber die Lehre an der Hochschule ist.

Praxishinweis | In Fällen, in denen die das Berufsbild prägende Tätigkeit außerhalb des häuslichen Arbeitszimmers stattfindet, bewirkt auch eine zeitlich weit überwiegende Nutzung des häuslichen Arbeitszimmers keine Verlagerung des Mittelpunkts.

Quelle | FG Hamburg, Urteil vom 10.6.2014, Az. 3 K 239/13, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 142517


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