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Zum häuslichen Arbeitszimmer bei nicht nutzbarem Arbeitsplatz

Ein anderer Arbeitsplatz steht erst dann zur Verfügung, wenn der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer den Arbeitsplatz tatsächlich zugewiesen hat. Ferner ist ein Raum nicht zur Erledigung büromäßiger Arbeiten geeignet, wenn wegen Sanierungsbedarfs Gesundheitsgefahr besteht. So lässt sich eine aktuelle Entscheidung des Bundesfinanzhofs auf den Punkt bringen.

Zum Hintergrund: Ein Arbeitnehmer kann die Kosten für ein häusliches Arbeitszimmer als Werbungskosten in Höhe von maximal 1.250 EUR absetzen, wenn für seine berufliche Tätigkeit kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht. Ein anderer Arbeitsplatz ist nach ständiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs grundsätzlich jeder Arbeitsplatz, der zur Erledigung büromäßiger Arbeiten geeignet ist.

Sachverhalt

Im Streitfall war einem Pfarrer die im Obergeschoss des Pfarrhofs gelegene Wohnung für Wohnzwecke überlassen worden. Der Pfarrer machte die Kosten für ein zur Wohnung gehörendes häusliches Arbeitszimmer erfolglos als Werbungskosten geltend. Im Klageverfahren trug er vor, der im Erdgeschoss gelegene und ihm als Amtszimmer überlassene Raum sei wegen Baumängeln nicht als Arbeitszimmer nutzbar. Die übrigen im Erdgeschoss gelegenen Räume würden anderweitig genutzt und stünden ihm nicht zur Verfügung.

Das Finanzgericht hatte die Klage mit der Begründung abgewiesen, dass der Pfarrer die Möglichkeit gehabt habe, eines der sonstigen im Erdgeschoss des Pfarrhofs vorhandenen Zimmer für sich als Büro einzurichten.

Entscheidung

Der Bundesfinanzhof hat diese Entscheidung nun aufgehoben und den Rechtsstreit an das Finanzgericht zur weiteren Sachverhaltsaufklärung zurückverwiesen.

In seiner Urteilsbegründung hat der Bundesfinanzhof u.a. klargestellt, dass der Arbeitnehmer bei der Inanspruchnahme und Ausgestaltung eines anderen Arbeitsplatzes das Direktionsrecht des Arbeitgebers beachten muss. Ein anderer Arbeitsplatz steht daher erst dann zur Verfügung, wenn der Arbeitgeber entsprechend verfügt hat, d.h., wenn dem Arbeitnehmer ein solcher auch tatsächlich zur Verfügung steht (und nicht etwa nur in Aussicht gestellt wird). Darüber hinaus muss der Raum auch tatsächlich zur Erledigung büromäßiger Arbeiten geeignet sein. Das ist u.a. dann nicht der Fall, wenn wegen Gesundheitsgefährdung Sanierungsbedarf besteht (BFH-Urteil vom 26.2.2014, Az. VI R 11/12).


Fahrtenbuch: Werbungskosten bei Zuzahlung zum Dienstwagen

Die von dem Arbeitnehmer geleistete Zuzahlung für die Nutzung eines Dienstwagens, die über dem nach der Fahrtenbuchmethode ermittelten privaten Nutzungswert liegt, ist nach einem Urteil des Finanzgerichts Baden-Württemberg in voller Höhe als Werbungskosten abzuziehen.

Nach Ansicht der Finanzverwaltung führt der den zu versteuernden Sachbezug übersteigende Betrag weder zu negativem Arbeitslohn noch zu Werbungskosten. Diese Sichtweise hat das Finanzgericht Sachsen jüngst bestätigt und entschieden, dass sich der geldwerte Vorteil maximal bis zu einem Betrag von 0 EUR reduzieren kann.

Die Richter des Finanzgerichts Baden-Württemberg sind allerdings anderer Meinung. Danach stellen die den geldwerten Vorteil übersteigenden Zuzahlungen keine Aufwendungen für die private Lebensführung dar, sondern sind als Werbungskosten abzugsfähig.

Hinweis: Da gegen diese Entscheidung die Revision anhängig ist, wird der Bundesfinanzhof bald Gelegenheit haben, zu dieser Frage Stellung zu beziehen (FG Baden-Württemberg, Urteil vom 25.2.2014, Az. 5 K 284/13; Rev. BFH Az. VI R 24/14; BMF-Schreiben vom 19.4.2013, Az. IV C 5 – S 2334/11/10004; FG Sachsen, Urteil vom 5.2.2014, Az. 4 K 2256/09).


Werbungskosten für „umgekehrte Familienheimfahrten“ möglich

Ist der erwerbstätige Steuerpflichtige aus beruflichen Gründen an einer Familienheimfahrt gehindert und fahren stattdessen die Angehörigen (umgekehrte Familienheimfahrten), sind die Fahrtkosten beim Steuerpflichtigen als Werbungskosten abziehbar. Diese Auffassung vertritt zumindest das Finanzgericht Münster.

Sachverhalt und Entscheidung

Im Streitfall war der Ehemann als Monteur auf wechselnden Baustellen eingesetzt. Während eines Einsatzes in den Niederlanden besuchte ihn seine Ehefrau an insgesamt drei Wochenenden. Hierfür machte er einen Werbungskostenabzug geltend. Dabei legte er eine Bescheinigung seines Arbeitgebers vor, wonach seine Anwesenheit auf der Baustelle auch an den Wochenenden erforderlich gewesen sei. Gleichwohl ging das Finanzamt von nicht abziehbaren Kosten der privaten Lebensführung aus.

Nach Ansicht des Finanzgerichts Münster waren die Fahrten zwar gemischt veranlasst, jedoch überwog die berufliche Veranlassung deutlich. Wäre der Steuerpflichtige an den Wochenenden zum Familienwohnsitz gefahren, hätte er die Kosten als Werbungskosten abziehen können. Da dies aber nicht möglich war, muss dasselbe für die Besuchsfahrten der Ehefrau gelten.

Hinweis: Ein Arbeitnehmer, der – wie der Steuerpflichtige – an ständig wechselnden Tätigkeitsstätten seinen Beruf ausübt und am Ort einer derartigen auswärtigen Tätigkeitsstätte vorübergehend eine Unterkunft bezieht, begründet keine doppelte Haushaltsführung. Die geltend gemachten Fahrtkosten sind jedoch nach dem allgemeinen Werbungskostenbegriff zu berücksichtigen.

Revision anhängig

Da gegen das Urteil die Revision anhängig ist, sollten geeignete Fälle offengehalten werden (FG Münster, Urteil vom 28.8.2013, Az. 12 K 339/10 E, Rev. BFH Az. VI R 22/14).

 


Zum häuslichen Arbeitszimmer bei einem Pool- und einem Telearbeitsplatz

In zwei Entscheidungen hat sich der Bundesfinanzhof zur Frage der Abzugsfähigkeit von Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer im Falle eines Poolarbeitsplatzes und eines Telearbeitsplatzes geäußert.

Hintergrund: Der Werbungskostenabzug für ein häusliches Arbeitszimmer ist bis 1.250 EUR möglich, wenn dem Steuerpflichtigen für seine betriebliche oder berufliche Tätigkeit kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht.

Poolarbeitsplatz

Ein anderer Arbeitsplatz ist grundsätzlich jeder Arbeitsplatz, der zur Erledigung büromäßiger Arbeiten geeignet ist. Ein eigener, räumlich abgeschlossener Arbeitsbereich ist dabei nicht erforderlich. Auch ein Raum, den sich der Steuerpflichtige mit weiteren Personen teilt, kann ein anderer Arbeitsplatz sein, z.B. ein Großraumbüro oder ein Poolarbeitsplatz.

Der Bundesfinanzhof hat nun jedoch entschieden, dass ein Poolarbeitsplatz nicht als anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht, wenn er zur Erledigung der Innendienstarbeiten nicht in dem erforderlichen Umfang genutzt werden kann. In dem Streitfall mussten sich acht Betriebsprüfer drei Arbeitsplätze für die vor- und nachbereitenden Arbeiten der Prüfungen teilen. In einem solchen Fall ist der Werbungskostenabzug also möglich.

Hinweis: Ein Poolarbeitsplatz kann aber als anderer Arbeitsplatz gewertet werden, wenn aufgrund der Umstände des Einzelfalls (z.B. ausreichende Anzahl an Plätzen, dienstliche Nutzungseinteilung) gewährleistet ist, dass der Arbeitnehmer seine Tätigkeit in dem konkret erforderlichen Umfang dort erledigen kann.

Telearbeitsplatz

Im zweiten Streitfall hatte sich der Steuerpflichtige in seinem Arbeitszimmer einen Telearbeitsplatz eingerichtet, in dem er nach einer Vereinbarung mit seinem Arbeitgeber an bestimmten Wochentagen seine Arbeitsleistung erbrachte.

Nach Ansicht der Vorinstanz (Finanzgericht Rheinland-Pfalz) entsprach der Telearbeitsplatz nicht dem Typus eines häuslichen Arbeitszimmers, sodass der Kostenabzug unbeschränkt möglich sei. Zudem stünde dem Steuerpflichtigen an den häuslichen Arbeitstagen kein anderer Arbeitsplatz an der Dienststelle zur Verfügung.

Diese Auffassung teilte der Bundesfinanzhof jedoch nicht. Nach seiner Ansicht wurde der Raum vom Steuerpflichtigen büromäßig genutzt und diente der Erledigung gedanklicher, schriftlicher und verwaltungstechnischer Arbeiten. Somit waren die Voraussetzungen für ein häusliches Arbeitszimmer erfüllt.

Darüber hinaus stand dem Arbeitnehmer an seiner Dienststelle auch ein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung. Denn es war ihm weder untersagt, seinen dienstlichen Arbeitsplatz jederzeit und damit auch an den eigentlich häuslichen Arbeitstagen zu nutzen, noch war die Nutzung eingeschränkt (BFH-Urteil vom 26.2.2014, Az. VI R 37/13; BFH-Urteil vom 26.2.2014, Az. VI R 40/12).

 

 


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