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Ab 2024 profitieren mehr Steuerpflichtige von der Arbeitnehmer-Sparzulage

Mit der Neufassung von § 13 Abs. 1 S. 1 des Fünften Vermögensbildungsgesetzes (5. VermBG) wurde die Einkommensgrenze bei der Arbeitnehmer-Sparzulage für die Anlage der vermögenswirksamen Leistungen in Vermögensbeteiligungen (u. a. Investmentfonds) und für die wohnungswirtschaftliche Verwendung der vermögenswirksamen Leistungen (u. a. das Bausparen) auf 40.000 EUR bzw. bei der Zusammenveranlagung auf 80.000 EUR angehoben. Die durch das Zukunftsfinanzierungsgesetz erfolgte Erhöhung der Einkommensgrenzen gilt erstmals für vermögenswirksame Leistungen, die nach dem 31.12.2023 angelegt werden.

Hintergrund

Die Arbeitnehmer-Sparzulage ist eine staatlich gewährte Geldzulage zur Förderung der Vermögensbildung von Arbeitnehmern, Beamten, Richtern und Soldaten auf Basis des 5. VermBG. Sie ist eine Subvention für vermögenswirksame Leistungen. Das sind Geldleistungen, die der Arbeitgeber für den Arbeitnehmer anlegt.

Beachten Sie | Auch vermögenswirksam angelegter Arbeitslohn ist eine vermögenswirksame Leistung.

Merke | Die Sparzulage wird auf Antrag durch das für die Besteuerung des Arbeitnehmers zuständige Finanzamt festgesetzt. Die Festsetzung ist regelmäßig mit der Einkommensteuererklärung zu beantragen.

Die Arbeitnehmer-Sparzulage beträgt:

  • für die Anlage in Bausparverträgen und bei wohnungswirtschaftlichen Verwendungen 9 % der so angelegten vermögenswirksamen Leistungen, soweit diese 470 EUR jährlich nicht überschreiten.
  • für Beteiligungen am Produktivkapital (z. B. Aktien) 20 % der angelegten vermögenswirksamen Leistungen, soweit diese 400 EUR jährlich nicht überschreiten,

Beachten Sie | Werden beide Anlageformen bedient, beträgt die Sparzulage somit höchstens 123 EUR (470 EUR × 9 % und 400 EUR × 20 %) und bei Ehegatten maximal 246 EUR im Jahr.

Voraussetzung war, dass das Einkommen in der Variante 1 (Bausparverträge etc.) maximal 17.900 EUR (35.800 EUR bei Ehegatten) beträgt. In der Variante 2 (Produktivkapital) lag die Grenze bei 20.000 EUR bzw. 40.000 EUR. Beide Grenzen wurden nun mit Wirkung ab 2024 vereinheitlicht und auf 40.000 EUR bzw. 80.000 EUR angehoben.

Beachten Sie | Maßgeblich ist das zu versteuernde Einkommen nach § 2 Abs. 5 des Einkommensteuergesetzes.

Quelle | Zukunftsfinanzierungsgesetz, BGBl I 2023, Nr. 354


Wie müssen Arbeitnehmer Gewinnanteile aus typisch stillen Beteiligungen versteuern?

Der Bundesfinanzhof muss in zwei Revisionsverfahren (Az. VIII R 11/23 und VIII R 12/23) eine wichtige Frage zu stillen Beteiligungen klären: Unter welchen Voraussetzungen und in welchem Umfang sind Gewinnanteile aus Mitarbeiterbeteiligungen in Form typisch stiller Beteiligungen als Einkünfte aus Kapitalvermögen und nicht als Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit zu qualifizieren? Bis zu einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs können geeignete Fälle mit einem Einspruch offengehalten werden.

 


Firmenwagen: Ohne arbeitsvertragliche Regelung mindern Garagenkosten den geldwerten Vorteil nicht

Die vom Arbeitnehmer für seine Garage getragene Absetzung für Abnutzung mindert den geldwerten Vorteil aus der Überlassung eines betrieblichen Arbeitgeber-Fahrzeugs zur außerdienstlichen Nutzung nicht. Dies gilt nach einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs zumindest dann, wenn keine rechtliche Verpflichtung des Arbeitnehmers gegenüber dem Arbeitgeber besteht, das Fahrzeug in der Garage unterzustellen.

Das Urteil des Bundesfinanzhofs macht deutlich: Für eine Vorteilsminderung ist es erforderlich, dass Kosten vom Arbeitnehmer gegenüber dem Arbeitgeber „übernommen“ werden, was eine arbeitsvertragliche oder andere arbeits- oder dienstrechtliche Vereinbarung über die Kostentragung erfordert. Der Arbeitgeber muss für eine bestimmte nutzungsabhängige Aufwendung verlangen, dass sie getätigt wird, und der Arbeitnehmer muss sich verpflichten, diese zu tragen.

Quelle |BFH-Urteil vom 4.7.2023, Az. VIII R 29/20, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 237109


Dienstreise: Keine pauschalen Kilometersätze für Fahrten mit dem Fahrrad

Benutzen Arbeitnehmer für Fahrten zur ersten Tätigkeitsstätte ihr Fahrrad, können sie die Entfernungspauschale ansetzen. Die Bundesregierung hat nun aber ausgeführt, dass es bei Fahrten anlässlich einer beruflich veranlassten Auswärtstätigkeit keine pauschalen Kilometersätze (0,30 EUR je gefahrenen Kilometer) gibt.

Die Begründung leuchtet ein. Denn nach § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 4a S. 2 Einkommensteuergesetz ist anstelle der tatsächlichen Fahrtkosten nur dann eine Dienstreisepauschale vorgesehen, wenn diese im Bundesreisekostengesetz (BRKG) zu finden ist. In § 5 BRKG sind Pauschalen aber nur für die Benutzung eines Kraftwagens oder ein anderes motorbetriebenes Fahrzeug vorgesehen.

Für Dienstreisen mit einem privaten Fahrrad können somit nur die entstandenen Fahrtkosten über den anhand der tatsächlichen Aufwendungen ermittelten persönlichen Kilometersatz als Werbungskosten geltend gemacht werden.

Quelle | BT-Drs. 20/7889, S. 20 f. vom 28.7.2023


Doppelte Haushaltsführung: Revision zum Abzug von Stellplatzkosten anhängig

Das Finanzgericht Niedersachsen hat entschieden, dass Stellplatzkosten im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung zu den sonstigen (in voller Höhe abziehbaren) Mehraufwendungen gehören. Bis zu einer höchstrichterlichen Entscheidung (die Revision ist anhängig) ist jedoch mit Gegenwehr der Finanzämter zu rechnen, da das Bundesfinanzministerium hierzu eine andere Auffassung vertritt.

Hintergrund

Bei einer beruflich veranlassten doppelten Haushaltsführung können Arbeitnehmer Unterkunftskosten seit 2014 nur noch bis maximal 1.000 EUR im Monat als Werbungskosten abziehen. Der Höchstbetrag umfasst sämtliche entstehenden Aufwendungen, wie z. B. Miete, Betriebskosten sowie Kosten der laufenden Reinigung und Pflege der Zweitwohnung oder -unterkunft; nicht jedoch Aufwendungen für Hausrat, Einrichtungsgegenstände oder Arbeitsmittel, mit denen die Zweitwohnung ausgestattet ist.

Aufwendungen für die erforderliche Einrichtung und Ausstattung der Zweitwohnung, soweit sie nicht überhöht sind, können als sonstige notwendige Mehraufwendungen der doppelten Haushaltsführung (außerhalb des Höchstbetrags) berücksichtigt werden. Dieses Urteil des Bundesfinanzhofs wird von der Finanzverwaltung akzeptiert.

Beachten Sie | Im Schreiben des Bundesfinanzministeriums aus 2020 ist hierzu weiter ausgeführt: Übersteigen die Anschaffungskosten für Einrichtung und Ausstattung der Zweitwohnung (ohne Arbeitsmittel) insgesamt nicht den Betrag von 5.000 EUR einschließlich Umsatzsteuer, ist aus Vereinfachungsgründen davon auszugehen, dass es sich um notwendige Mehraufwendungen der doppelten Haushaltsführung handelt.

Stellplatzkosten

Nach Ansicht des Bundesfinanzministeriums sind Miet-/Pachtgebühren für Kfz-Stellplätze vom Höchstbetrag umfasst. Dieser Ansicht hat das Finanzgericht Niedersachsen (wie bereits zuvor die Finanzgerichte Saarland und Mecklenburg-Vorpommern) indes eine Absage erteilt. Danach sind gesonderte Stellplatzkosten keine Unterkunftskosten.

Das Finanzgericht Niedersachsen geht sogar noch einen Schritt weiter als die Kollegen aus dem Saarland und bezweifelt, dass der Fall anders zu beurteilen wäre, wenn Unterkunft und Stellplatz „eine untrennbare Einheit“ bilden, wenn also die Nutzung der Unterkunft nicht ohne Aufwendungen für die Nutzung eines Stellplatzes möglich wäre.

Quelle | FG Niedersachsen, Urteil vom 16.3.2023, Az. 10 K 202/22, Rev. BFH Az. VI R 4/23, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 235999; BMF-Schreiben vom 25.11.2020, Az. IV C 5 – S 2353/19/10011:006


Ausbildung zum Rettungshelfer als Berufsausbildung

Die Ausbildung zum Rettungshelfer ist eine Berufsausbildung im Sinne von § 9 Abs. 6 Einkommensteuergesetz (EStG alte Fassung). Die Aufwendungen für eine nachfolgende Ausbildung zum Verkehrsflugzeugführer sind daher als (vorweggenommene) Werbungskosten abziehbar.

Hintergrund: Nach § 9 Abs. 6 EStG sind Aufwendungen des Steuerpflichtigen für seine Berufsausbildung oder für sein Studium nur dann Werbungskosten, wenn dieser zuvor bereits eine Erstausbildung (Berufsausbildung oder Studium) abgeschlossen hat oder wenn die Berufsausbildung oder das Studium im Rahmen eines Dienstverhältnisses stattfindet. Scheidet ein Abzug als Werbungskosten aus, bleibt nur der beschränkte Sonderausgabenabzug bis zu 6.000 EUR im Kalenderjahr.

Merke | Da während des Studiums keine bzw. nur geringe Einnahmen erzielt werden, führen Werbungskosten regelmäßig zu einem vortragsfähigen Verlust, der in den Jahren der Berufsausübung steuermindernd wirkt. Hingegen bleiben Sonderausgaben bei fehlenden Einkünften in demselben Jahr wirkungslos, da hier keine jahresübergreifende Verrechnung möglich ist.

 

Sachverhalt

Ein Steuerpflichtiger nahm vom 9.7.2007 bis zum 24.8.2007 im Rahmen seines Zivildienstes bei einer Feuer- und Rettungswache an einem Lehrgang zur Erlangung der Qualifikation als Rettungshelfer teil. Der Lehrgang umfasste insgesamt 320 Stunden. Der Steuerpflichtige erlangte hierdurch die Qualifikation als Rettungshelfer.

Von Januar 2009 bis Oktober 2010 absolvierte der Steuerpflichtige dann eine Ausbildung zum Verkehrsflugzeugführer. Hierfür machte er in seinen Steuererklärungen Kosten von 79.589 EUR (2009) bzw. 7.913 EUR (2010) als vorweggenommene Werbungskosten geltend. Das Finanzamt berücksichtigte die Aufwendungen aber nur in Höhe von jeweils 4.000 EUR (aktuelle Rechtslage: 6.000 EUR im Jahr) als Sonderausgaben. Einspruch und Klage blieben erfolglos. Der Bundesfinanzhof hob das Urteil der Vorinstanz nun aber auf.

Das Abzugsverbot des § 9 Abs. 6 EStG für die geltend gemachten Berufsausbildungskosten zum Verkehrsflugzeugführer greift hier nicht, weil der Steuerpflichtige vor Beginn seiner Berufsausbildung zum Verkehrsflugzeugführer bereits eine erstmalige Berufsausbildung zum Rettungshelfer abgeschlossen hatte.

In den Streitjahren setzte eine Berufsausbildung nach § 9 Abs. 6 EStG weder voraus, dass sie in einem Berufsausbildungsverhältnis nach dem Berufsbildungsgesetz stattfindet, noch, dass sie eine zeitliche Mindestausbildungsdauer aufweist.

Die Ausbildung zum Rettungshelfer vermittelte dem Steuerpflichtigen die für die Ausübung dieses Berufs erforderlichen Grundlagen, die über die bloße Allgemeinbildung, wie sie z. B. Gegenstand eines Erste-Hilfe-Kurses sind, hinausgingen. Nach der abgeschlossenen Ausbildung war er befähigt, eine Vollerwerbstätigkeit als Rettungshelfer auszuüben und aus dieser entsprechende Einkünfte zu erzielen.

Aktuelle Rechtslage

Nach der ab 2015 geltenden (geänderten) Regelung des § 9 Abs. 6 EStG liegt eine Berufsausbildung als Erstausbildung nur vor, wenn eine geordnete Ausbildung mit einer Mindestdauer von 12 Monaten bei vollzeitiger Ausbildung und mit einer Abschlussprüfung durchgeführt wird.

Eine geordnete Ausbildung liegt vor, wenn sie auf Basis von Rechts- oder Verwaltungsvorschriften oder internen Vorschriften eines Bildungsträgers durchgeführt wird. Ist eine Abschlussprüfung nach dem Ausbildungsplan nicht vorgesehen, gilt die Ausbildung mit der tatsächlichen planmäßigen Beendigung als abgeschlossen.

Beachten Sie | Eine Berufsausbildung als Erstausbildung hat auch abgeschlossen, wer die Abschlussprüfung einer durch Rechts- oder Verwaltungsvorschriften geregelten Berufsausbildung mit einer Mindestdauer von 12 Monaten bestanden hat, ohne dass er zuvor die entsprechende Berufsausbildung durchlaufen hat.

Quelle |BFH-Urteil vom 12.1.2023, Az. VI R 41/20, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 234365


Ermäßigte Besteuerung von Abfindungen nur bei Zusammenballung der Einkünfte

Nach ständiger Rechtsprechung kann eine Abfindung für den Arbeitsplatzverlust nur dann ermäßigt besteuert werden, wenn sie zu einer Zusammenballung von Einkünften führt. Das Finanzgericht Niedersachsen hält diese Sichtweise bzw. Handhabung nicht für verfassungswidrig.

Scheidet ein Arbeitnehmer auf Veranlassung des Arbeitgebers vorzeitig aus dem Dienstverhältnis aus und erhält er eine Abfindung, kann es sich hierbei um

  • „normal“ zu besteuernden Arbeitslohn i. S. des § 19 Einkommensteuergesetz (EStG) oder
  • um steuerbegünstigte Entschädigungen nach § 24 Nr. 1 EStG handeln.

Letztere können als außerordentliche Einkünfte (§ 34 EStG) einem ermäßigten Steuersatz (Fünftelregelung) unterliegen.

Eine Entschädigung ist aber nur dann tarifbegünstigt, wenn sie zu einer Zusammenballung von Einnahmen innerhalb eines Veranlagungszeitraums führt. Diese Voraussetzung ist dann nicht erfüllt, wenn die anlässlich der Beendigung eines Arbeitsverhältnisses gezahlte Entschädigung die bis zum Ende des Veranlagungszeitraums (Jahresende) entgehenden Einnahmen nicht übersteigt und der Steuerpflichtige keine weiteren Einnahmen bezieht, die er bei Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses nicht bezogen hätte.

Beachten Sie | Maßgeblich ist, ob der Steuerpflichtige infolge der Beendigung des Arbeitsverhältnisses in dem jeweiligen Veranlagungszeitraum insgesamt mehr erhält, als er bei ungestörter Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses erhalten hätte.

Quelle | FG Niedersachsen, Urteil vom 17.3.2023, Az. 15 K 19/21, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 235758


Werbungskosten: Umzugskosten wegen Einrichtung eines Homeoffice

Umzugskosten können beruflich veranlasst sein, wenn der Umzug zu einer wesentlichen Erleichterung der Arbeitsbedingungen führt. Eine solche Erleichterung hat das Finanzgericht Hamburg für das Streitjahr 2020 auch dann angenommen, wenn ein Umzug erfolgt, um für jeden Ehegatten in der neuen Wohnung ein Arbeitszimmer einzurichten, damit diese im Homeoffice wieder ungestört ihrer jeweiligen Tätigkeit nachgehen können.

Zum Hintergrund: Umzugskosten sind nur dann als Werbungskosten abzugsfähig, wenn der Wohnungswechsel beruflich veranlasst ist. Nach Ansicht der Finanzverwaltung ist das beispielsweise der Fall, wenn

  • sich die Entfernung zwischen Wohnung und Tätigkeitsstätte erheblich (d. h. täglich um mindestens eine Stunde) verkürzt,
  • der Umzug im überwiegenden betrieblichen Interesse des Arbeitgebers durchgeführt wird (z. B. beim Einzug in eine Dienstwohnung),
  • der Umzug wegen der erstmaligen Aufnahme einer beruflichen Tätigkeit, eines Arbeitsplatzwechsels oder einer Versetzung erfolgt.

Praxistipp | Ist der Umzug privat veranlasst, ist ein Werbungskostenabzug nicht möglich. Hier kann für die Umzugsdienstleistungen aber eine Steuerermäßigung nach § 35a Einkommensteuergesetz in Betracht kommen.

 

Sachverhalt

Vor der Coronapandemie übten die Steuerpflichtigen (Ehegatten) ihre Tätigkeiten jeweils in den Räumlichkeiten ihrer Arbeitgeber aus. Seit Beginn der Coronapandemie verlagerten sie – den Anweisungen bzw. Bitten ihrer Arbeitgeber folgend – ihre Tätigkeit und übten diese zu Hause aus. Dies ging aber nur mit erheblichen Beeinträchtigungen durch ein Abwechseln der eigenen Tätigkeit und der Inkaufnahme von Störungen einher.

Das Ehepaar erkannte, dass die coronabedingten Einschränkungen nicht nur kurzfristig sein würden. Sie zogen daher in eine Wohnung mit zwei Arbeitszimmern (etwa 1,6 km von der bisherigen Wohnung entfernt). Die in der Steuererklärung für 2020 angesetzten Umzugskosten erkannte das Finanzamt nicht an – jedoch zu Unrecht, wie das Finanzgericht Hamburg entschied.

Zunächst stellte das Finanzgericht Hamburg heraus, dass keine erhebliche Verkürzung des Arbeitswegs eingetreten ist, denn das Homeoffice der Eheleute ist nicht als erste Tätigkeitsstätte einzuordnen.

Das Finanzgericht kam jedoch im Streitfall zu der Überzeugung, dass der Umzug zu einer wesentlichen Verbesserung und Erleichterung der Arbeitsbedingungen der Steuerpflichtigen geführt hatte. Denn erst der Umzug ermöglichte eine ungestörte Ausübung der nichtselbstständigen Tätigkeit beider Eheleute.

Die Einrichtung von zwei Arbeitszimmern war angesichts der verschiedenen Arbeitsweisen der Eheleute erforderlich für die ungestörte Ausübung der jeweiligen Tätigkeit. Durch die räumlich getrennte Arbeitsmöglichkeit konnten beide weiterhin zur Zufriedenheit ihrer Arbeitgeber ihrer Tätigkeit nachgehen und mussten sich nicht einem Risiko von schlechteren Arbeitsergebnissen mit möglichen negativen Konsequenzen für das Arbeitsverhältnis aussetzen.

Im Übrigen wich die neue Wohnung nach Meinung des Finanzgerichts Hamburg auch nicht derart von der bisherigen Wohnung ab, dass hier Anlass zur Annahme bestand, eine Erhöhung des Wohnkomforts sei Anlass für den Umzug gewesen.

Aufgrund der Gesamtumstände ließ sich im Streitfall mit der erforderlichen Sicherheit ermitteln, dass die Einrichtung der Arbeitszimmer Anlass des Umzugs war.

Eine private Mitveranlassung dahin gehend, dass die Einrichtung eines abgeschlossenen Arbeitszimmers in der neuen Wohnung zur ungestörten Nutzung des ansonsten mit der Arbeitsecke belasteten Wohnraums führt, steht dem nicht entgegen. Denn auch bei der Verkürzung der Wegstrecke um mehr als eine Stunde steht der private Hinzugewinn an Freizeit durch Einsparung der Fahrtstrecke der beruflichen Veranlassung nicht entgegen.

Beachten Sie | Da gegen die Entscheidung des Finanzgerichts Hamburg die Revision anhängig ist, können geeignete Fälle bis zu einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs offengehalten werden.

Quelle | FG Hamburg, Urteil vom 23.2.2023, Az. 5 K 190/22, Rev. BFH Az. VI R 3/23, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 235554


Aufwendungen für unangemessene Feiern sind nicht als Werbungskosten abzugsfähig

„Feste feiern – aber (steuerlich) richtig“, das musste jüngst ein Steuerpflichtiger vor dem Finanzgericht Nürnberg erfahren. Denn die Aufwendungen für seine Abschiedsfeier in Höhe von 94.980 EUR erkannte das Finanzgericht nicht als Werbungskosten an.

Sachverhalt

Ein ehemaliger angestellter Geschäftsführer (und GmbH-Gesellschafter) hatte seine Abschiedsfeier an einem ehemaligen Rittergut mit aufwändigem und umfangreichem Unterhaltungsprogramm veranstaltet.

Die Gesamtaufwendungen (586,30 EUR pro Person) waren nach Ansicht des Finanzgerichts nicht bei den Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit als Werbungskosten zu berücksichtigen. Der Grund: Es handelt sich um unangemessene Repräsentationsaufwendungen im Sinne von § 9 Abs. 5 und § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 4 Einkommensteuergesetz (EStG).

Dem Grunde nach „unübliche Aufwendungen“ im Sinne des § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 4 EStG setzen voraus, dass hinsichtlich des Ortes der Veranstaltung oder der Art und Weise der Unterhaltung der Gäste besondere Umstände erkennbar sind, die die Veranstaltung von einer gewöhnlichen Feierlichkeit abheben.

Die Aufwendungen pro Person (586,30 EUR) überstiegen die finanziellen Aufwendungen vergleichbarer betrieblicher Veranstaltungen erheblich. Sie lagen auch weit über dem Freibetrag von 110 EUR für Betriebsveranstaltungen (§ 19 Abs. 1 Nr. 1a EStG), der hinsichtlich der Höhe der Aufwendungen als Maßstab herangezogen werden kann.

Quelle | FG Nürnberg, Urteil vom 19.10.2022, Az. 3 K 51/22, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 233634


Unentgeltliche Übertragung von GmbH-Anteilen muss kein Arbeitslohn sein

Die unentgeltliche Übertragung von Anteilen an einer GmbH durch die GmbH-Gesellschafter auf eine leitende Angestellte der GmbH führt bei dieser nicht zu Einkünften aus nichtselbstständiger Tätigkeit, wenn die Zuwendung durch die Gesellschafter nicht maßgeblich durch das Dienstverhältnis veranlasst ist. Dies hat das Finanzgericht Sachsen-Anhalt entschieden.

Zuwendungen durch Dritte

Im Streitfall erfolgte die Übertragung der Gesellschaftsanteile nicht vom Arbeitgeber, sondern von den Gesellschaftern des Arbeitgebers, also von Dritten. Doch auch bei der Zuwendung eines Dritten kann ausnahmsweise Arbeitslohn vorliegen, wenn die Zuwendung ein Entgelt für eine Leistung bildet, die der Arbeitnehmer im Rahmen des Dienstverhältnisses für seinen Arbeitgeber erbringt, erbracht hat oder erbringen soll. Voraussetzung ist jedoch, dass sie sich für den Arbeitnehmer als Frucht seiner Arbeit für den Arbeitgeber darstellt und im Zusammenhang mit dem Dienstverhältnis steht.

Beachten Sie | Dagegen liegt dann kein Arbeitslohn vor, wenn die Zuwendung wegen anderer Rechtsbeziehungen oder wegen sonstiger, nicht auf dem Dienstverhältnis beruhender Beziehungen zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber gewährt wird. Entsprechendes gilt, wenn die Zuwendung auf anderen Rechtsbeziehungen zwischen Arbeitnehmer und Drittem gründet.

Kein Arbeitslohn im Streitfall

Im Streitfall war keine Gegenleistung vereinbart. Es war auch nicht geregelt, dass die Übertragung etwa für in der Vergangenheit oder in der Zukunft zu erwartende Dienste der Angestellten erfolgen sollte. Die Übertragung erfolgte vorbehalts- und bedingungslos, zumal auch keinerlei Haltefrist für die Anteile vereinbart oder geregelt wurde.

Es handelte sich um eine Übertragung der Anteile im Rahmen der Unternehmensnachfolge, die den Fortbestand des Unternehmens sichern sollte. Es standen also gesellschaftsrechtliche strategische Überlegungen im Vordergrund.

Das Finanzgericht kam bei der Würdigung der Gesamtumstände schließlich zu dem Schluss, dass die Zuwendung dem nicht einkommensteuerbaren, allenfalls schenkungsteuerlich relevanten Bereich zuzuordnen ist.

Quelle | FG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 27.4.2022, Az. 3 K 161/21, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 232096A


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