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Keine Werbungskosten: Umschulungskosten nach Erwerbstätigkeit ohne Berufsausbildung

Der Werbungskostenabzug für Erstausbildungskosten ist ausgeschlossen. Hier bleibt nur der beschränkte Sonderausgabenabzug bis zu 6.000 EUR im Kalenderjahr. Zudem ist in der Rechtsprechung geklärt, dass Umschulungskosten nach erfolgter Erstausbildung als Fortbildungskosten zum Werbungskostenabzug zuzulassen sind. Doch was ist mit Umschulungskosten, die nach langjähriger und eigenständiger Erwerbstätigkeit entstehen, wenn für diese Erwerbstätigkeit keine formalisierte Berufsausbildung existiert? Für das Finanzgericht Niedersachsen greift das Werbungskostenabzugsverbot auch in einer solchen Konstellation.

Zum Hintergrund: Da während einer Umschulung oft keine bzw. nur geringe Einnahmen erzielt werden, führen Werbungskosten regelmäßig zu einem vortragsfähigen Verlust, der sich dann in den Jahren der Berufsausübung steuermindernd auswirkt. Demgegenüber bleiben Sonderausgaben bei fehlenden Einkünften in demselben Jahr wirkungslos. Denn hier ist keine jahresübergreifende Verrechnung möglich.

Beachten Sie | Der Bundesfinanzhof hat die vorgenannte Rechtsfrage durch die Zulassung der Revision an sich gezogen. Dies könnte eine gewisse Hoffnung dahin gehend wecken, dass der Bundesfinanzhof auch Kosten für eine „Umschulung“ in derartigen Fällen als Werbungskosten beurteilen könnte. Betroffene Steuerbescheide sollten daher vorerst unbedingt offengehalten werden.

Quelle |FG Niedersachsen, Urteil vom 26.3.2021, Az. 2 K 130/20, Rev. BFH: Az. VI R 22/21, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 227260


Zur ersten Tätigkeitsstätte bei einem angestellten Bauleiter

Wird eine Niederlassung eines international tätigen Bauunternehmens im Arbeitsvertrag eines Bauleiters als „Einstellungsort” bezeichnet, so ist allein deswegen nicht von einer dauerhaften Zuordnung durch den Arbeitgeber zu dieser Niederlassung auszugehen. Die Niederlassung stellt nach Ansicht des Finanzgerichts Mecklenburg-Vorpommern in diesen Fällen also keine erste Tätigkeitsstätte für den Bauleiter dar. Gegen diese Entscheidung ist die Revision anhängig.

Hintergrund

Je nachdem, ob es sich beim Tätigkeitsort um eine erste Tätigkeitsstätte oder um eine Auswärtstätigkeit handelt, hat das u. a. folgende steuerliche Konsequenzen:

Erste Tätigkeitsstätte:

  • Entfernungspauschale (0,30 EUR je Entfernungskilometer zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte; ab dem 21. Kilometer: 0,38 EUR)
  • grundsätzlich keine Verpflegungspauschale

Auswärtstätigkeit:

  • „Dienstreisepauschale“ (0,30 EUR je gefahrenen Kilometer)
  • grundsätzlich Verpflegungspauschale je nach Abwesenheitszeiten

Nach § 9 Abs. 4 S. 1 Einkommensteuergesetz (EStG) ist erste Tätigkeitsstätte die ortsfeste betriebliche Einrichtung des Arbeitgebers, eines verbundenen Unternehmens (§ 15 Aktiengesetz) oder eines vom Arbeitgeber bestimmten Dritten, der der Arbeitnehmer dauerhaft zugeordnet ist.

Die Zuordnung erfolgt vorrangig anhand der dienst- oder arbeitsrechtlichen Festlegungen sowie die diese ausfüllenden Absprachen und Weisungen durch den Arbeitgeber.

Typische Fälle einer dauerhaften Zuordnung sind in § 9 Abs. 4 S. 3 EStG aufgeführt:

  • unbefristetes Tätigwerden,
  • Tätigwerden für die Dauer des Dienstverhältnisses,
  • Tätigkeit über einen Zeitraum von mehr als 48 Monaten.

Fehlt eine solche dienst- oder arbeitsrechtliche Festlegung auf eine Tätigkeitsstätte oder ist sie nicht eindeutig, ist erste Tätigkeitsstätte die betriebliche Einrichtung, an der der Arbeitnehmer dauerhaft

  • typischerweise arbeitstäglich oder
  • je Arbeitswoche zwei volle Arbeitstage oder mindestens ein Drittel seiner vereinbarten regelmäßigen Arbeitszeit tätig werden soll.

Entscheidung

Die Niederlassung stellt auch dann keine erste Tätigkeitsstätte für den Bauleiter dar, wenn

  • er einem Gruppenleiter dieser Niederlassung zugewiesen ist,
  • er ca. einmal wöchentlich an einer Arbeitsberatung sowie
  • einige Mal im Kalenderjahr an sonstigen Besprechungen in dieser Niederlassung teilnimmt und
  • dem Bauleiter zwar ein Büro in dieser Niederlassung zur Verfügung steht, er jedoch tatsächlich den größeren Teil der Schreibtischarbeiten außerhalb dieses Büros erledigt.

Hat ein Arbeitnehmer keine erste Tätigkeitsstätte, kommt es für die Geltendmachung von Verpflegungsmehraufwand nur darauf an, ob er ohne Übernachtung jeweils mehr als
acht Stunden
von seiner Wohnung entfernt war.

Merke | Auf die Dreimonatsfrist – Verpflegungspauschalen sind auf die ersten drei Monate einer längerfristigen beruflichen Tätigkeit an derselben Tätigkeitsstätte beschränkt – kommt es nur an, wenn der Steuerpflichtige an derselben Tätigkeitsstelle längerfristig tätig wird, und zwar an mindestens drei Tagen pro Woche. Das trifft jedoch bei einem Bauleiter nicht zu, wenn er die Arbeiten auf mehreren Baustellen zeitgleich leitet und damit typischerweise von Baustelle zu Baustelle fährt.

Quelle |FG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 24.11.2021, Az. 3 K 6/20, Rev. BFH: Az. VI R 27/21, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 228008


Forschungspreisgeld eines Hochschulprofessors ist Arbeitslohn

Das Finanzgericht Münster hat entschieden, dass ein Forschungspreisgeld, das ein Hochschulprofessor für bestimmte wissenschaftliche Leistungen in seinem Forschungsbereich erhält, als Arbeitslohn anzusehen ist. Da die Revision anhängig ist, muss nun der Bundesfinanzhof entscheiden.

Sachverhalt

Der Steuerpflichtige veröffentlichte im Rahmen eines Habilitationsvorhabens von 2006 bis 2016 insgesamt acht Publikationen zu seinem Forschungsfeld. Wegen dieser Arbeiten und einer Probevorlesung erkannte die Universität A dem Steuerpflichtigen im Jahr 2016 die Habilitation zu.

Bereits 2014 wurde er zum Professor an der Hochschule S berufen, wobei eine Habilitation dort keine Voraussetzung für die Berufung als Professor war. Für seine Habilitation erhielt er 2018 einen mit einem Geldbetrag dotierten Forschungspreis.

Bei der Veranlagung zur Einkommensteuer 2018 ordnete das Finanzamt den Forschungspreis den Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit zu. Hiergegen wandte der Steuerpflichtige ein, dass der Forschungspreis nicht an sein Dienstverhältnis gekoppelt gewesen sei und sich auch nicht als Gegenleistung für seine Arbeit als Professor darstelle, da die Erlangung des Forschungspreises keine Dienstaufgabe sei.

Das Finanzgericht Münster hat die Klage des Professors abgewiesen. Der Forschungspreis ist bei den Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit zu erfassen. Auch Preise und die damit verbundene Dotation führen zu Erwerbseinnahmen und damit zu Arbeitslohn, wenn die Zuwendung wirtschaftlich den Charakter eines leistungsbezogenen Entgelts hat. Dagegen sind Preise als privat veranlasst zu beurteilen, die für das Lebenswerk, die Persönlichkeit oder das Gesamtschaffen verliehen werden.

Das Preisgeld war im weitesten Sinne eine Gegenleistung für die individuelle Arbeitskraft des Steuerpflichtigen als Professor an der Hochschule S, da die Forschung und die Publikation von Forschungsergebnissen zu den Dienstaufgaben als Hochschullehrer gehören. Damit bestand ein unmittelbarer Zusammenhang zwischen der Habilitation als wissenschaftlicher Forschungsleistung und dem Dienstverhältnis.

Beachten Sie | Dieser Einschätzung steht nicht entgegen, dass der Steuerpflichtige bereits 2014 (also zeitlich vor der Zuerkennung der Habilitation) als Professor an die Hochschule S berufen wurde und die Habilitation keine Voraussetzung für diese Berufung war. Denn die Habilitation hat die berufliche Tätigkeit als Professor gefördert.

Quelle |FG Münster, Urteil vom 16.3.2022, Az. 13 K 1398/20 E, Rev. BFH: Az. VI R 12/22, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 228960


Für zusammengeballte Überstundenvergütungen gibt es eine Steuerermäßigung

Erfreuliche Nachrichten kommen vom Bundesfinanzhof. Danach sind nachgezahlte Überstundenvergütungen, die für einen Zeitraum von mehr als zwölf Monaten veranlagungszeitraumübergreifend geleistet werden, mit einem ermäßigten Steuersatz zu besteuern.

Hintergrund

Mit steigendem Einkommen erhöht sich die Einkommensteuer progressiv. Werden Vergütungen für eine mehrjährige Tätigkeit nicht laufend, sondern in einer Summe ausgezahlt, führt der Progressionseffekt zu einer vom Gesetzgeber nicht gewollten Steuer(mehr)belastung. Um die progressive Wirkung des Einkommensteuertarifs bei dem zusammengeballten Zufluss von Lohnnachzahlungen zu mildern, sieht das Gesetz die Besteuerung dieser Nachzahlungen mit einem ermäßigten Steuersatz vor.

Beachten Sie | Voraussetzung ist jedoch, dass sich die Nachzahlung auf die Vergütung für eine Tätigkeit bezieht, die sich über mindestens zwei Veranlagungszeiträume erstreckt und einen Zeitraum von mehr als zwölf Monaten umfasst.

Sachverhalt

Ein Arbeitnehmer hatte in den Jahren 2013 bis 2015 insgesamt ca. 330 Überstunden geleistet. Wegen einer längeren Erkrankung schloss er mit seinem Arbeitgeber in 2016 einen Aufhebungsvertrag. Dieser sah u. a. vor, dass die Überstunden mit 6.000 EUR vergütet werden sollen. Das Finanzamt unterwarf die Überstundenvergütung dem normalen Einkommensteuertarif – jedoch zu Unrecht, wie das Finanzgericht Münster und der Bundesfinanzhof entschieden.

Der Bundesfinanzhof stellte in seiner Entscheidung heraus, dass die Tarifermäßigung nicht nur auf die Nachzahlung von Festlohnbestandteilen, sondern auch auf Nachzahlungen von variablen Lohnbestandteilen (hier in Form der Überstundenvergütungen) Anwendung findet. In beiden Fällen ist es danach allein entscheidend, ob die nachgezahlte Vergütung für einen Zeitraum von mehr als zwölf Monaten veranlagungszeitraumübergreifend geleistet worden ist.

Quelle |BFH-Urteil vom 2.12.2021, Az. VI R 23/19, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 228235; BFH-PM Nr. 12/22 vom 24.3.2022


Lohnsteuer: Erhöhungsbetrag für Alleinerziehende ab dem zweiten Kind nur auf Antrag

Für Alleinerziehende beträgt der Entlastungsgrundbetrag 4.008 EUR im Kalenderjahr. Ab 2022 wird er beim Lohnsteuerabzug automatisch im Rahmen der Steuerklasse II berücksichtigt. Das Finanzministerium Schleswig-Holstein (ESt-Kurzinformation Nr. 2022/3 vom 6.1.2022) hat nun darauf hingewiesen, dass der ab dem zweiten Kind zu gewährende Erhöhungsbetrag von 240 EUR nur auf Antrag des Steuerpflichtigen in ELStAM (Elektronische LohnSteuerAbzugsMerkmale) als Freibetrag berücksichtigt werden kann. Wird kein Antrag gestellt, wirkt sich der Erhöhungsbetrag (erst) über die Steuererklärung aus.


Keine Werbungskosten für privat mitveranlasste Israelreise einer Religionslehrerin

Der Abzug von Aufwendungen einer Religionslehrerin für eine Israelreise als Werbungskosten kommt nicht in Betracht, wenn die Reise sowohl beruflich als auch privat veranlasst ist und sich die beiden Veranlassungsbeiträge nicht nach objektiven Kriterien trennen lassen.

Sachverhalt

Eine Lehrerin (L) unterrichtete u. a. das Fach Religion an einem katholischen Privatgymnasium. In den Herbstferien 2019 nahm sie an einer vom Schulträger (dem Bistum) organisierten Studienfahrt nach Israel teil, die ausschließlich für Religionslehrer/innen veranstaltet wurde. Das Programm der einwöchigen Reise umfasste u. a. Jerusalem, Haifa, Nazareth und Gottesdienste.

Das Finanzamt erkannte die von L begehrten Werbungskosten für den von ihr selbst getragenen Reisepreis sowie für Verpflegungsmehraufwendungen nicht an, da sich die Reise nicht von einer touristischen Reise unterscheide. Hiergegen wandte die L ein, dass sich das Konzept der Studienreise an den Lehrplänen des Landes NRW und der Schule orientiert habe und sie die Erkenntnisse, die für ihre Unterrichtsgestaltung von Belang gewesen seien, in ein auf den Unterricht abgestimmtes Reisetagebuch habe eintragen können. Ferner seien die Orte für die christlichen Religionen von herausragender Bedeutung.

Das Finanzgericht Münster hat die Klage der L nun abgewiesen.

Dabei ist das Finanzgericht zunächst davon ausgegangen, dass die Reise sowohl beruflich als auch privat veranlasst gewesen ist. Die berufliche (Mit-)Veranlassung wurde durch das von der L vorgelegte Konzept der Reise, das Reisetagebuch und die Lehrpläne belegt.

Allerdings war die Reise auch privat veranlasst gewesen. Dies folgt aus dem Programm, das nahezu ausschließlich Ziele von allgemein-touristischem und kulturellem Interesse enthielt, die typischerweise auch von privaten Israel-Touristen besucht würden. Hiergegen sprachen auch die Gottesdienste nicht, da Gottesdienstbesuche in erster Linie Ausdruck der höchstpersönlichen Religionsausübung sind. Das Finanzgericht berücksichtigte auch, dass sich der Arbeitgeber der L nicht an den Kosten beteiligt hatte.

Die beruflichen und die privaten Veranlassungsmomente der Reise können jeweils nicht als von untergeordneter Bedeutung angesehen werden. Sie sind aber auch nicht nach objektiven Kriterien trennbar, da kein Programmpunkt eindeutig ausschließlich dem einen oder anderen Bereich zugeordnet werden kann. Insbesondere ist keine Abgrenzung nach Zeitanteilen möglich.

Quelle |FG Münster, Urteil vom 27.1.2022, Az. 1 K 224/21 E, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 227547; FG Münster, Newsletter Februar 2022


Doppelter Haushalt: Zweitwohnungssteuer fällt nicht unter die 1.000 EUR-Grenze

Bei einer beruflich veranlassten doppelten Haushaltsführung können Arbeitnehmer Unterkunftskosten nur bis maximal 1.000 EUR im Monat als Werbungskosten abziehen. Das Finanzgericht München ist nun der Meinung, dass eine Zweitwohnungssteuer für das Unterhalten einer Wohnung am Ort der ersten Tätigkeitsstätte nicht zu diesen Unterkunftskosten zählt. Die Aufwendungen sind zusätzlich zu dem Höchstbetrag als Werbungskosten abziehbar.

Das Finanzgericht hat damit der Ansicht des Bundesfinanzministeriums widersprochen, wonach der Höchstbetrag auch die Aufwendungen für die Zweitwohnungssteuer umfasst. Da die Revision anhängig ist, können derartige Fälle per Einspruch offengehalten werden.

Weiterführender Hinweis

Bereits 2019 hat der Bundesfinanzhof entschieden, dass Aufwendungen für Einrichtungsgegenstände und Hausrat (soweit sie notwendig sind) nicht zu den Unterkunftskosten zählen. Diese Entscheidung hat das Bundesfinanzministerium inzwischen akzeptiert.

Zur Angemessenheit der Kosten vertritt die Finanzverwaltung folgende Auffassung: Übersteigen die Anschaffungskosten für Einrichtung und Ausstattung der Zweitwohnung (ohne Arbeitsmittel) insgesamt nicht den Betrag von 5.000 EUR (einschließlich Umsatzsteuer), ist davon auszugehen, dass es sich um notwendige Mehraufwendungen der doppelten Haushaltsführung handelt.

Quelle |FG München, Urteil vom 26.11.2021, Az. 8 K 2143/21, Rev. BFH: Az. VI R 30/21, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 227259; BMF-Schreiben vom 25.11.2020, Az. IV C 5 – S 2353/19/10011 :006, Rz. 108


Merkblatt zur Steuerklassenwahl 2022 für Ehegatten und Lebenspartner

Das von der Finanzverwaltung veröffentlichte „Merkblatt zur Steuerklassenwahl für das Jahr 2022 bei Ehegatten oder Lebenspartnern, die beide Arbeitnehmer sind“, soll die Steuerklassenwahl erleichtern. Das Merkblatt kann unter www.iww.de/s5621 heruntergeladen werden.

Die in der Anlage des Merkblatts beigefügten Tabellen sind allerdings nur in den Fällen genau, in denen die Monatslöhne über das ganze Jahr konstant bleiben. Zudem besagt die einbehaltene Lohnsteuer noch nichts über die Höhe der Jahressteuerschuld. Denn die vom Arbeitslohn einbehaltenen Lohnsteuerbeträge stellen grundsätzlich nur Vorauszahlungen auf die endgültige Jahressteuerschuld dar. In welcher Höhe sich nach Ablauf des Jahres Erstattungen oder Nachzahlungen ergeben, lässt sich nicht allgemein sagen. Maßgebend sind die Verhältnisse des Einzelfalls.

Beachten Sie | Zudem können die Lohnsteuerklassen auch Einfluss auf die Höhe von Lohnersatzleistungen und Elterngeld haben.


Ermäßigt zu besteuern: Abfindung im Rahmen einer Sprinterklausel

Die einvernehmliche Auflösung eines Arbeitsverhältnisses erfolgt regelmäßig (auch) im Interesse des Arbeitgebers. Eine im Gegenzug gezahlte Abfindung ist daher in der Regel als Entschädigung ermäßigt zu besteuern. Dies gilt nach Ansicht des Finanzgerichts Hessen grundsätzlich auch für eine (zusätzliche) Abfindung, die für die (vorzeitige) Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch Wahrnehmung einer Sprinterklausel gezahlt wird. Denn hier kann die Kündigung durch den Arbeitnehmer nicht separat, sondern nur im Zusammenhang mit der Auflösung des Arbeitsverhältnisses insgesamt betrachtet werden.

Sachverhalt

Eine Arbeitnehmerin (AN) hatte mit ihrem Arbeitgeber – zusätzlich zu einem Vertrag über die Aufhebung des Arbeitsverhältnisses mit einer Abfindung – eine Sprinterklausel vereinbart. Danach konnte AN gegen einen weiteren Abfindungsbetrag das Arbeitsverhältnis vor dem eigentlich vereinbarten Zeitpunkt beenden.

Das Finanzamt unterwarf nur die aus der Aufhebung des Arbeitsverhältnisses resultierende Abfindung der ermäßigten Besteuerung, nicht aber den wegen der Ausübung der Sprinterklausel erhaltenen Betrag. Es verwies auf ein Urteil des Finanzgerichts Niedersachsen, das die Ausübung der Kündigung als neues auslösendes Ereignis gewertet hatte.

Das Finanzgericht Hessen hat nun allerdings anders entschieden: Auch diese Abfindung findet ihren Rechtsgrund in der Aufhebungsvereinbarung und ist nicht getrennt davon zu betrachten. Mit der Kündigungserklärung übt der Arbeitnehmer lediglich sein in der Auflösungsvereinbarung eingeräumtes Recht zur vorgezogenen Beendigung des Arbeitsverhältnisses aus. Dieser Gesamtkontext überlagert die Tatsache, dass die Kündigung einseitig vom Arbeitnehmer ausgeht.

Quelle |FG Hessen, Urteil vom 31.5.2021, Az. 10 K 1597/20, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 223719; PM des FG Hessen vom 27.7.2021; FG Niedersachsen, Urteil vom 8.2.2018, Az. 1 K 279/17


Das häusliche Arbeitszimmer in Coronazeiten

Wegen der Coronapandemie arbeiten viele Arbeitnehmer in ihrem häuslichen Arbeitszimmer. Hier stellt sich die Frage, ob bzw. in welcher Höhe die Kosten für das Arbeitszimmer als Werbungskosten abziehbar sind. Coronabedingt hat das Bundesfinanzministerium Sonderregelungen bekanntgegeben.

Hintergrund: Kosten für ein häusliches Arbeitszimmer sind wie folgt abziehbar:

  • Bis zu 1.250 EUR jährlich, wenn für die betriebliche oder berufliche Tätigkeit kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht,
  • ohne Höchstgrenze, wenn das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung bildet.

Dem Arbeitnehmer steht auch dann kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung, wenn er die Entscheidung über das Tätigwerden im häuslichen Arbeitszimmer ohne eine ausdrückliche (schriftliche) Anweisung des Arbeitgebers getroffen hat und er der Empfehlung der Bundesregierung/der Länder gefolgt ist. Als Zeit der Coronapandemie wird dabei der Zeitraum vom 1.3.2020 bis zum 31.12.2021 angenommen.

Für den Tätigkeitsmittelpunkt ist der qualitative Schwerpunkt der Betätigung maßgeblich. In der Coronazeit ist davon auszugehen, dass die Arbeiten im Betrieb und im Arbeitszimmer qualitativ gleichwertig sind, sodass die zeitlichen Aspekte entscheidend sind.

Beispiel

Ein Arbeitgeber gestattet nur eine Person pro Großraumbüro. Arbeitnehmer AN verfügt über ein häusliches Arbeitszimmer und arbeitet fortan an drei Tagen pro Woche zu Hause. Folge: AN kann die Kosten für sein Arbeitszimmer ohne Höchstgrenze absetzen.

Beachten Sie | Alternativ (oder ohne häusliches Arbeitszimmer) kommt eine Homeoffice-Pauschale von 5 EUR für jeden Tag in Betracht, an dem die Tätigkeit ausschließlich in der Wohnung ausgeübt wird (max. 600 EUR im Jahr).

Quelle |BMF, Schreiben vom 9.7.2021, Az. IV C 6 – S 2145/19/10006 :013, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 224440


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