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Zur Besteuerung des Dienstwagens bei Tätigkeit im Homeoffice

Viele Arbeitnehmer arbeiten wegen der Coronapandemie von zu Hause aus. Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte werden also oft nicht durchgeführt. Das Landesamt für Steuern Niedersachsen hat nun darauf hingewiesen, dass im Bereich der Dienstwagenbesteuerung keine neuen Regelungen geplant sind, um einer nur geringfügigen Nutzung eines Firmenwagens Rechnung zu tragen.

Hintergrund: Wird der geldwerte Vorteil nach der 1 %-Regelung ermittelt, müssen Arbeitnehmer zusätzlich monatlich 0,03 % des Listenpreises für jeden Entfernungskilometer versteuern, wenn der Dienstwagen auch für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte überlassen wird. Wird der Pkw aber monatlich an weniger als 15 Tagen für diese Fahrten genutzt, können sie die Einzelbewertung wählen. Sie müssen dann pro Fahrt nur 0,002 % des Listenpreises pro Entfernungskilometer versteuern.

Das Wahlrecht kann für das Kalenderjahr nur einheitlich ausgeübt werden. Ein Wechsel während des Kalenderjahres ist unzulässig. Wurde der geldwerte Vorteil also im laufenden Kalenderjahr nach der 0,03 %-Regelung versteuert, kann der Steuerpflichtige nur im Zuge seiner Einkommensteuer-Veranlagung zur Einzelbewertung wechseln.

Beachten Sie | Von einer Versteuerung des geldwerten Vorteils kann allenfalls abgesehen werden, wenn dem Arbeitnehmer der Firmenwagen für volle Kalendermonate tatsächlich nicht zur Verfügung gestanden hat. Der Arbeitgeber kann mit Wirkung für die Zukunft ein Nutzungsverbot für derartige Fahrten aussprechen; ein rückwirkendes Nutzungsverbot ist ausgeschlossen.

Quelle | LfSt Niedersachsen vom 18.6.2020, Az. S 2334-355-St 215


Merkblatt zur Steuerklassenwahl 2021 für Ehegatten und Lebenspartner

Das von der Finanzverwaltung veröffentlichte „Merkblatt zur Steuerklassenwahl für das Jahr 2021 bei Ehegatten oder Lebenspartnern, die beide Arbeitnehmer sind“, soll die Steuerklassenwahl erleichtern. Das Merkblatt kann unter www.iww.de/s4305 heruntergeladen werden.

Beachten Sie | Die in der Anlage des Merkblatts beigefügten Tabellen sind allerdings nur in den Fällen genau, in denen die Monatslöhne über das ganze Jahr konstant bleiben. Zudem besagt die während des Jahres einbehaltene Lohnsteuer noch nichts über die Höhe der Jahressteuerschuld. Denn die vom Arbeitslohn einbehaltenen Lohnsteuerbeträge stellen grundsätzlich nur Vorauszahlungen auf die endgültige Jahressteuerschuld dar. In welcher Höhe sich nach Ablauf des Jahres Erstattungen oder Nachzahlungen ergeben, lässt sich nicht allgemein sagen. Hier kommt es immer auf die Verhältnisse des Einzelfalls an.

Zudem ist zu bedenken, dass die jeweiligen Lohnsteuerklassen auch Einfluss auf die Höhe von Lohnersatzleistungen und Elterngeld haben können.


Werbungskostenabzug für das Homeoffice

In 2020 hatte bzw. hat das Homeoffice Hochkonjunktur. Ist der Arbeitsraum wie ein Arbeitszimmer ausgestattet und wird er so gut wie ausschließlich beruflich genutzt, dann können die Kosten als Werbungskosten abzugsfähig sein.

Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer sind nur dann uneingeschränkt als Werbungskosten abzugsfähig, wenn das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung bildet. Ein Kostenabzug bis zu 1.250 EUR jährlich ist möglich, wenn für die betriebliche oder berufliche Tätigkeit kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht. Davon sind in 2020 z. B. die Fälle erfasst, in denen der Arbeitgeber Kraft seines Direktionsrechts angeordnet hat, dass der Arbeitsplatz aus Gründen des Gesundheitsschutzes nicht genutzt werden darf.

Rechtsstand: 9.10.2020

 Haftungsausschluss

Der Inhalt des Rundschreibens ist nach bestem Wissen und Kenntnisstand erstellt worden. Die Komplexität und der ständige Wandel der Rechtsmaterie machen es notwendig, Haftung und Gewähr auszuschließen. Das Rundschreiben ersetzt nicht die individuelle persönliche Beratung.


Entfernungspauschale: Hin- und Rückweg an unterschiedlichen Arbeitstagen

Die Entfernungspauschale für Wege zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte deckt arbeitstäglich einen Hin- und einen Rückweg ab. Legt ein Arbeitnehmer an einem Arbeitstag nur einen dieser Wege zurück, ist für den betreffenden Arbeitstag nur die Hälfte der Entfernungspauschale als Werbungskosten zu berücksichtigen. So lautet eine aktuelle Entscheidung des Bundesfinanzhofs.

Sachverhalt

Ein Arbeitnehmer suchte regelmäßig arbeitstäglich seinen Arbeitsplatz auf und kehrte noch am selben Tag von dort nach Hause zurück. Vereinzelt erfolgte die Rückkehr nach Hause jedoch erst an einem der nachfolgenden Arbeitstage. Der Arbeitnehmer machte auch in diesen Fällen sowohl für die Hin- als auch die Rückfahrt die volle Entfernungspauschale als Werbungskosten geltend. Damit hatte er jedoch weder beim Finanzgericht Münster noch beim Bundesfinanzhof Erfolg.

Die Entfernungspauschale deckt zwei Wege (einen Hin- und einen Rückweg) ab. Ein Arbeitnehmer, der an einem Arbeitstag nur einen Weg zurücklegt, kann folglich auch nur die Hälfte der Entfernungspauschale von 0,30 EUR – also 0,15 EUR je Entfernungskilometer und Arbeitstag – als Werbungskosten abziehen.

Merke | Das Finanzgericht Münster (Vorinstanz) hatte eine andere Sichtweise vertreten: Die Entfernungspauschale von 0,30 EUR wird für jeden vollen Kilometer der Entfernung zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte für die Hinfahrt gewährt. Findet die Rückfahrt von der ersten Tätigkeitsstätte zur Wohnung an einem anderen Tag statt, ist hierfür keine (weitere) Pauschale zu berücksichtigen.

Im Sachverhalt des Streitfalls führten beide Sichtweisen rechnerisch zum selben Ergebnis. Die Praxisrelevanz ergibt sich aber insbesondere dann, wenn der Arbeitnehmer von einer von der ersten Tätigkeitsstätte aus unternommenen mehrtägigen Dienstreise unmittelbar zu seiner Wohnung zurückkehrt. Hier wäre die Ansicht des Finanzgerichts Münster günstiger gewesen.

Quelle |BFH-Urteil vom 12.2.2020, Az. VI R 42/17, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 216185; BFH, PM Nr. 26/2020 vom 12.6.2020


Angepasste Umzugskostenpauschalen ab 1.6.2020

Beruflich veranlasste Umzugskosten sind Werbungskosten. Für sonstige Umzugskosten (z. B. Kosten für den Abbau von Elektrogeräten) sowie für umzugsbedingte Unterrichtskosten gewährt die Finanzverwaltung Pauschalen, bei deren Höhe sie sich am Bundesumzugskostengesetz (BUKG) orientiert. Da sich hier mit Wirkung ab dem 1.6.2020 Änderungen ergeben haben (BGBl I 2019, S. 2053), hat sich insbesondere die Pauschvergütung für sonstige Umzugsauslagen deutlich geändert.

Bei Umzügen, bei denen der Tag vor dem Einladen des Umzugsguts nach dem 31.5.2020 liegt, gelten folgende Pauschalen:

Der Höchstbetrag für den durch den Umzug bedingten zusätzlichen Unterricht für ein Kind beträgt 1.146 EUR.

Bei den sonstigen Umzugsauslagen ist zu unterscheiden:

  • Berechtigte mit Wohnung: 860 EUR
  • Jede andere Person (vor allem Ehegatte und ledige Kinder): 573 EUR
  • Berechtigte ohne Wohnung: 172 EUR
Beispiel

Eine berechtigte Person zieht mit seiner Ehefrau und dem gemeinsamen Kind am 12. und 13.7.2020 um → 860 EUR (Berechtigter) + 573 EUR (Ehefrau) + 573 EUR (Kind) = 2.006 EUR

Beachten Sie | Anstelle der Pauschalen können auch die im Einzelfall nachgewiesenen höheren Umzugskosten abgezogen werden. Ein Abzug entfällt, soweit die Umzugskosten vom Arbeitgeber steuerfrei erstattet worden sind.

Praxistipp | Ist der Umzug privat veranlasst, können die Kosten nicht als Werbungskosten abgezogen werden. In diesen Fällen sollte aber geprüft werden, ob für die Umzugsdienstleistungen eine Steuerermäßigung nach § 35a Einkommensteuergesetz in Betracht kommt.

Quelle | BMF-Schreiben vom 20.5.2020, Az. IV C 5 – S 2353/20/10004 :001, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 215828


Krankheitskosten aufgrund eines Wegeunfalls sind als Werbungskosten abziehbar

Erleidet ein Steuerpflichtiger auf dem Weg zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte einen Unfall, kann er die durch den Unfall verursachten Krankheitskosten als Werbungskosten abziehen. Solche Krankheitskosten sind nach einer aktuellen Entscheidung des Bundesfinanzhofs nicht mit der Entfernungspauschale abgegolten.

Sachverhalt

Eine Arbeitnehmerin erlitt durch einen Verkehrsunfall auf dem Weg von ihrer ersten Tätigkeitsstätte nach Hause erhebliche Verletzungen. Sie machte die hierdurch verursachten Krankheitskosten, soweit sie nicht von der Berufsgenossenschaft übernommen wurden, als Werbungskosten bei ihren Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit geltend. Finanzamt und Finanzgericht ließen den Werbungskostenabzug nicht zu. Der Bundesfinanzhof sah das jedoch anders.

Aufwendungen im Zusammenhang mit der Beseitigung oder Linderung von Körperschäden, die durch einen Unfall auf einer beruflich veranlassten Fahrt zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte eingetreten sind, können als Werbungskosten abgezogen werden. Sie werden von der Abgeltungswirkung der Entfernungspauschale nicht erfasst.

Ob Unfall- und Krankheitskosten durch die Entfernungspauschale abgegolten sind, wird seit längerer Zeit kontrovers diskutiert. So positiv die Entscheidung auch ist, an der steuerlichen Behandlung von fahrzeug- und wegstreckenbezogenen Aufwendungen hat sich nichts geändert. So hält der Bundesfinanzhof an seiner Sichtweise, dass Reparaturaufwendungen infolge der Falschbetankung eines Pkw nicht neben der Entfernungspauschale als Werbungskosten abziehbar sind, weiter fest.

Relevanz für die Praxis

Die Finanzverwaltung ist hier jedoch großzügiger und berücksichtigt Aufwendungen für die Beseitigung von Unfallschäden bei einem Verkehrsunfall, der sich auf der Fahrt zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte ereignet, grundsätzlich als außergewöhnliche Aufwendungen neben der Entfernungspauschale. Solange dies so ist, sollten Unfallkosten als Werbungskosten geltend gemacht werden. Sollte das Finanzamt eine Berücksichtigung allerdings ablehnen, dürfte eine Überprüfung im finanzgerichtlichen Verfahren wenig Erfolg versprechend sein.

Quelle | BFH-Urteil vom 19.12.2019, Az. VI R 8/18, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 214967; BFH, PM Nr. 15 vom 26.3.2020; BFH-Urteil vom 20.3.2014, Az. VI R 29/13; H 9.10 LStH „Unfallschäden“


Regelmäßig keine doppelte Haushaltsführung: Eltern und Kinder leben am Beschäftigungsort

Eine doppelte Haushaltsführung setzt u. a. voraus, dass sich der Lebensmittelpunkt nicht am Beschäftigungsort befindet. Bewohnen berufstätige Ehegatten mit ihren Kindern am Beschäftigungsort eine familiengerechte Wohnung, besteht eine „Regelvermutung“, dass sich der Mittelpunkt der Lebensinteressen dort befindet. Das gilt auch, wenn die frühere Familienwohnung beibehalten und zeitweise noch genutzt wird. Steuerpflichtige können jedoch Umstände des Einzelfalls darlegen, die für einen Lebensmittelpunkt der beiderseits berufstätigen Ehegatten außerhalb des Beschäftigungsorts sprechen. Doch dies gelang in einem aktuellen Streitfall des Bundesfinanzhofs nicht.

In die Gesamtwürdigung der Umstände des Einzelfalls sind insbesondere folgende Indizien bzw. Aspekte einzubeziehen:

  • die Aufenthaltsdauer in den Wohnungen,
  • Unterschiede in Größe und Ausstattung der Wohnungen,
  • die Entfernung beider Wohnungen,
  • die Anzahl der Heimfahrten,
  • die Art und Intensität der sozialen Kontakte sowie
  • Vereinszugehörigkeiten und andere Freizeitaktivitäten.

Quelle |BFH-Urteil vom 1.10.2019, Az. VIII R 29/16, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 214282


Ratgeber für Lohnsteuerzahler 2020

Die obersten Finanzbehörden der Länder haben einen kleinen Ratgeber für Lohnsteuerzahler veröffentlicht, der wichtige Informationen und Tipps zur Lohnsteuer 2020 enthält. Der Ratgeber kann unter www.iww.de/s10 heruntergeladen werden.


Sky-Bundesliga-Abo als Werbungskosten

Kosten für ein Sky-Bundesliga-Abo können nach einer Entscheidung des Finanzgerichts Düsseldorf bei entsprechender beruflicher Veranlassung als Werbungskosten abzugsfähig sein. Im Streitfall ging es um einen bei einem Lizenzfußballverein angestellten Torwarttrainer.

Im ersten Rechtsgang hatte das Finanzgericht Düsseldorf den Werbungskostenabzug noch mit dem Argument abgelehnt, Zielgruppe des Pakets „Fußball Bundesliga“ sei kein Fachpublikum, sondern die Allgemeinheit. Die entsprechenden Kosten für ein Sky-Bundesliga-Abo seien daher – wie bei dem Bezug einer Tageszeitung – immer privat veranlasst, auch wenn ein Steuerpflichtiger ein berufliches Interesse daran habe.

Im Revisionsverfahren folgte der Bundesfinanzhof dieser Argumentation nicht. Aufwendungen für ein Sky-Bundesliga-Abo können danach Werbungskosten sein, wenn das Abo tatsächlich nahezu ausschließlich beruflich genutzt wird. Im zweiten Rechtsgang konnte das Finanzgericht Düsseldorf nun eine entsprechende, fast ausschließliche berufliche Veranlassung feststellen. Ferner stellte das Finanzgericht fest: Der Nachweis der nahezu ausschließlichen beruflichen Nutzung setzt keine Beweisvorsorge durch die Fertigung schriftlicher Notizen zu den analysierten Spielszenen voraus.

Praxistipp | Auch wenn der Abzug der Sky-Abo-Kosten die Ausnahme bleiben wird, kommt eine steuerliche Berücksichtigung doch zumindest bei Arbeitnehmern im Profisport (insbesondere Fußballtrainer, Manager, sportliche Leiter u. Ä.) in Betracht. In diesen Fällen wird es in jedem Einzelfall auf die Darlegung des beruflichen Nutzens ankommen.

Quelle |FG Düsseldorf, Urteil vom 5.11.2019, Az. 15 K 1338/19 E, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 213355; BFH-Urteil vom 16.1.2019, Az. VI R 24/16


Mietkosten können auch nach Ende der doppelten Haushaltsführung abziehbar sein

Die Miete für eine im Rahmen der doppelten Haushaltsführung genutzte Wohnung kann nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses für die Dauer einer neuen Arbeitsplatzsuche als vorweggenommene Werbungskosten abgezogen werden. So lautet zumindest die Ansicht des Finanzgerichts Münster.

Hintergrund: Eine doppelte Haushaltsführung liegt nur vor, wenn der Steuerpflichtige außerhalb des Ortes, an dem er einen eigenen Hausstand unterhält, beruflich tätig ist und auch am Ort der beruflichen Tätigkeit wohnt. Befindet sich am Beschäftigungsort zugleich der Lebensmittelpunkt, scheidet eine doppelte Haushaltsführung aus. Die Unterkunftskosten sind bis maximal 1.000 EUR im Monat als Werbungskosten abziehbar.

Sachverhalt

Nach der Kündigung durch den Arbeitgeber zum 31.8.2015 behielt der Steuerpflichtige seine Wohnung am Arbeitsort in Berlin bei und bewarb sich auf eine Vielzahl von Arbeitsplätzen im gesamten Bundesgebiet, von denen drei in der näheren Umgebung des Zweitwohnsitzes lagen. Nachdem der Steuerpflichtige im Dezember 2015 eine Zusage für eine Stelle in Hessen zum 1.1.2016 erhalten hatte, kündigte er die Mietwohnung fristgerecht zum 29.2.2016.

Das Finanzamt erkannte die Mietkosten für die Wohnung in Berlin nur bis zum Ende der mietvertraglichen Kündigungsfrist der Wohnung und damit bis einschließlich November 2015 an. Der Steuerpflichtige begehrte aber einen Werbungskostenabzug auch für die Dezembermiete.

Das Finanzgericht Münster bestätigte die Sichtweise des Steuerpflichtigen. Zwar war die Miete für Dezember 2015 nicht mehr durch die doppelte Haushaltsführung veranlasst. Bei den Aufwendungen handelt es sich jedoch um vorweggenommene Werbungskosten. Denn der Steuerpflichtige hatte sich weiterhin auf Arbeitsstellen in Berlin und Umgebung beworben und die Wohnung unmittelbar nach Zusage einer neuen Arbeitsstelle an einem anderen Ort gekündigt.

Aus diesem Grund wird die etwaige Privatnutzung der Wohnung (etwa für mögliche Wochenendbesuche) überlagert. Zu berücksichtigen, so das Finanzgericht, ist auch, dass eine vorzeitige Kündigung und eine etwaige Neuanmietung einer anderen Wohnung teurer gewesen wären als die Beibehaltung der verhältnismäßig günstigen Wohnung.

Beachten Sie | Ob die vorgenannten Ausführungen auch für die Monate Januar und Februar 2016 gelten, brauchte das Finanzgericht nicht zu entscheiden, da die Klage ausschließlich das Jahr 2015 umfasste.

Merke | Die Entscheidung ist inzwischen rechtskräftig. Das Finanzgericht hatte jedoch die Revision im Hinblick auf das beim Bundesfinanzhof anhängige Revisionsverfahren (Az. VI R 1/18) zugelassen. Hier geht es um die Frage, ob Werbungskosten abzugsfähig sind, wenn zwar die Voraussetzungen einer doppelten Haushaltsführung nicht vorliegen, die Wohnung aber aus ausschließlich beruflichen Gründen vorgehalten wird.

Quelle |FG Münster, Urteil vom 12.6.2019, Az. 7 K 57/18 E, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 209927


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