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Merkblatt zur Steuerklassenwahl 2020 für Ehegatten und Lebenspartner

Das von der Finanzverwaltung veröffentlichte „Merkblatt zur Steuerklassenwahl für das Jahr 2020 bei Ehegatten oder Lebenspartnern, die beide Arbeitnehmer sind“, soll die Steuerklassenwahl erleichtern. Das Merkblatt kann unter www.iww.de/s3142 heruntergeladen werden.

Die in der Anlage des Merkblatts beigefügten Tabellen sind allerdings nur in den Fällen genau, in denen die Monatslöhne über das ganze Jahr konstant bleiben. Zudem besagt die während des Jahres einbehaltene Lohnsteuer noch nichts über die Höhe der Jahressteuerschuld. Denn die vom Arbeitslohn einbehaltenen Lohnsteuerbeträge stellen grundsätzlich nur Vorauszahlungen auf die endgültige Jahressteuerschuld dar. In welcher Höhe sich nach Ablauf des Jahres Erstattungen oder Nachzahlungen ergeben, lässt sich nicht allgemein sagen. Hier kommt es immer auf die Verhältnisse des Einzelfalls an.

Zudem ist zu bedenken, dass die jeweiligen Lohnsteuerklassen auch Einfluss auf die Höhe von Lohnersatzleistungen und Elterngeld haben können.

Beachten Sie | Anträge zum Steuerklassenwechsel sind an das Finanzamt zu richten, in dessen Bezirk die Ehegatten oder Lebenspartner im Zeitpunkt der Antragstellung ihren Wohnsitz (Wohnsitzfinanzamt) haben.

Steuerklassenwechsel öfter zulässig

Bis dato ist ein Steuerklassenwechsel grundsätzlich nur einmal im Jahr möglich. Allerdings bestehen eine Reihe von Ausnahmen, die Ehegatten und Lebenspartnern zusätzliche Steuerklassenwechsel im Laufe eines Kalenderjahres ermöglichen, um so auf Änderungen im persönlichen Bereich (z. B. Arbeitslosigkeit, Elternzeit, Wiederaufnahme eines Dienstverhältnisses, Tod eines Ehegatten, Trennung) zu reagieren.

Durch das „Dritte Bürokratieentlastungsgesetz“ hat der Gesetzgeber nun eine Änderung vorgenommen: Mit Wirkung ab dem 1.1.2020 ist das Recht auf einen Steuerklassenwechsel bei Ehegatten und Lebenspartnern nicht mehr auf einen Wechsel pro Kalenderjahr beschränkt.

Quelle |Drittes Gesetz zur Entlastung insbesondere der mittelständischen Wirtschaft von Bürokratie (Drittes Bürokratieentlastungsgesetz) vom 22.11.2019, BGBl I 2019, S. 1746


Arbeitgeber vergibt Genussrechte: Zahlungen sind Kapitalerträge

Erhält ein Arbeitnehmer von seinem Arbeitgeber Erträge aus Genussrechten, sind diese auch dann als Kapitaleinkünfte – und nicht als Arbeitslohn – zu behandeln, wenn die Genussrechte nur leitenden Mitarbeitern angeboten werden. Diese erfreuliche Ansicht vertritt das Finanzgericht Münster.

Sachverhalt

Ein Arbeitgeber hatte mit seinem Marketingleiter Genussrechtsvereinbarungen abgeschlossen. Durch die nur Arbeitnehmern angebotenen Rechte sollten Investitionen finanziert werden. Die jährlichen Erträge waren auf 18 % des Nennwerts der Einlage begrenzt.

Das Finanzamt behandelte die Erträge als Arbeitslohn, weil die Vereinbarungen nur leitenden Mitarbeitern angeboten wurden und die Renditen unangemessen hoch gewesen seien. Der Marketingleiter begehrte indes eine Besteuerung mit dem für Einkünfte aus Kapitalvermögen geltenden niedrigeren Steuersatz. Und zwar zu Recht, wie das Finanzgericht befand.

Eine Veranlassung durch das Dienstverhältnis und damit eine Einstufung als Arbeitslohn ergibt sich nicht allein daraus, dass die Beteiligungsmöglichkeiten nur leitenden Angestellten angeboten wurden. Vielmehr ist auch zu berücksichtigen, dass der Arbeitnehmer das Kapital aus eigenem Vermögen erbracht und ein Verlustrisiko getragen hat.

Ferner hätten ihm die Erträge auch zugestanden, wenn er z. B. wegen Krankheit tatsächlich keine Arbeitsleistung erbracht hätte. Weil es sich um nicht besichertes Kapital gehandelt hat, erschien dem Finanzgericht die maximale Rendite nicht unangemessen hoch.

Quelle | FG Münster, Urteil vom 7.12.2018, Az. 4 K 1366/17 E


Erste Tätigkeitsstätte bei längerfristiger Entsendung ins Ausland

Werden Arbeitnehmer von international tätigen Unternehmen zu Tochterunternehmen oder Betriebsstätten ins Ausland entsandt, erhält der Arbeitnehmer häufig umfangreiche Zusatzleistungen, etwa für Heimflüge und Wohnung vor Ort. Die Versteuerung dieser Leistungen im Rahmen des Progressionsvorbehalts hängt hier wesentlich davon ab, wo die erste Tätigkeitsstätte anzusiedeln ist.

Nach einer Entscheidung des Finanzgerichts Niedersachsen soll die erste Tätigkeitsstätte bei längerer Entsendung und Unterstellung unter das Direktionsrecht des ausländischen Unternehmens im Ausland sein. Erstattungen des Arbeitgebers für Wohnung und Flüge erhöhen danach das Steuersatzeinkommen im Rahmen des Progressionsvorbehalts.

Bleibt der Wohnsitz in Deutschland während der Entsendung bestehen, hat der Arbeitnehmer weiterhin sein Welteinkommen in Deutschland zu versteuern. Auch wenn im Ausland erzieltes Arbeitseinkommen in den meisten Fällen wegen bestehender Doppelbesteuerungsabkommen in Deutschland freigestellt wird, muss im Einzelfall geklärt werden, wie solche Erstattungen beim Progressionsvorbehalt zu berücksichtigen sind.

Alte versus neue Rechtslage

Zu der bis zum Veranlagungszeitraum 2013 geltenden Rechtslage hatte der Bundesfinanzhof Folgendes entschieden: Ein Arbeitnehmer, der zunächst für drei Jahre und anschließend wiederholt befristet von seinem Arbeitgeber ins Ausland entsandt worden ist, begründet dort keine regelmäßige Arbeitsstätte, auch wenn er mit dem ausländischen Unternehmen für die Dauer des Entsendungszeitraums einen unbefristeten Arbeitsvertrag abgeschlossen hat.

Seit 2014 sind durch die Reisekostenreform jedoch neue gesetzliche Vorgaben zu beachten. Bestätigt der Bundesfinanzhof das Urteil des Finanzgerichts Niedersachsen in der Revision, droht eine Verschlechterung gegenüber der bis 2013 geltenden Rechtslage.

Quelle | FG Niedersachsen, Urteil vom 19.4.2018, Az. 5 K 262/16, Rev. BFH Az. VI R 21/18


Brexit: Erleichterter Wechsel von der Limited in das deutsche Recht

„Es ist nach wie vor unklar, wie sich die innenpolitische Lage in Großbritannien weiter entwickelt. Ein harter Brexit ist nicht ausgeschlossen. Die Unternehmen in Deutschland und Europa müssen daher Vorsorge treffen“, so Katarina Barley, Bundesministerin der Justiz und für Verbraucherschutz im Hinblick auf das kürzlich in Kraft getretene „Vierte Gesetz zur Änderung des Umwandlungsgesetzes“.

In der Vergangenheit haben rund 10.000 Unternehmen in Deutschland die Rechtsform der Limited („private company limited by shares“) oder der PLC („public limited company“) gewählt. Mit dem Wirksamwerden des Brexits droht diesen Gesellschaften, dass sie ihre Rechtsfähigkeit als Limited bzw. PLC verlieren. Und das kann gravierende Folgen haben. Denn im Ernstfall ist eine persönliche Haftung der Gesellschafter mit ihrem Privatvermögen auch für Altschulden der Gesellschaft möglich.

Mit dem neuen Gesetz erhalten diese Gesellschaften die Möglichkeit, sich unter Nutzung eines Verschmelzungsverfahrens in eine Kommanditgesellschaft (KG) umzuwandeln. Das kann auch eine GmbH & Co. KG oder eine UG (haftungsbeschränkt) & Co. KG sein. Dies soll insbesondere kleinen und mittleren Unternehmen den Übergang in eine deutsche Rechtsform erleichtern.

PRAXISTIPP | Unternehmen müssen ihren Verschmelzungsplan rechtzeitig vor Wirksamwerden des Brexit notariell beurkunden lassen. Die übrigen Schritte des mehraktigen Verschmelzungsverfahrens können danach durchgeführt werden. Der Vollzug durch das Handelsregister muss spätestens nach zwei Jahren beantragt werden.

Die Übergangsvorschrift gilt sowohl im Fall eines „Hard Brexit“ im März dieses Jahres, als auch im Fall eines Austrittsabkommens zwischen der Europäischen Union und dem Vereinigten Königreich. Kommt es zu einem Austrittsabkommen mit Übergangszeitraum, verlängert sich der Zeitraum für eine rechtzeitige notarielle Beurkundung des Verschmelzungsplans bis zum Ablauf des Übergangszeitraums.

Quelle | Viertes Gesetz zur Änderung des Umwandlungsgesetzes vom 19.12.2018, BGBl I 2018, S. 2694; BMJV, PM vom 14.12.2018


Anwendung der Fahrtenbuchmethode nur bei Nachweis der individuellen Kosten

Dürfen Arbeitnehmer einen Firmenwagen auch privat nutzen, müssen sie den Privatanteil entweder nach der Ein-Prozent-Regel oder nach der Fahrtenbuchmethode versteuern. Ein Fahrtenbuch wird nur dann anerkannt, wenn die Aufzeichnungen vollständig sind. Ferner muss das Fahrtenbuch zeitnah und in geschlossener Form geführt werden. Kürzlich hat das Finanzgericht München zudem entschieden, dass alle Kosten per Einzelnachweis belegt werden müssen. Eine (Teil-)Schätzung von Aufwendungen kommt nicht in Betracht.

Der Steuerpflichtige konnte sich im Streitfall nicht darauf berufen, dass es wegen der Größe des Fuhrparks des Konzerns praktisch unmöglichsei, für jeden einzelnen Dienstwagen zu allen Kosten einzelne Belege vorzulegen und Kosten auszuweisen. Denn die Gründe für einen unzureichenden Belegnachweis sind, so das Finanzgericht München, grundsätzlich unerheblich.

Quelle | FG München, Urteil vom 29.1.2018, Az. 7 K 3118/16


Merkblatt zur Steuerklassenwahl 2019 für Ehegatten und Lebenspartner

Das von der Finanzverwaltung veröffentlichte „Merkblatt zur Steuerklassenwahl für das Jahr 2019 bei Ehegatten oder Lebenspartnern, die beide Arbeitnehmer sind“ soll die Steuerklassenwahl erleichtern.

Beachten Sie | Die in der Anlage des Merkblatts beigefügten Tabellen sind allerdings nur in den Fällen genau, in denen die Monatslöhne über das ganze Jahr konstant bleiben. Zudem besagt die während des Jahres einbehaltene Lohnsteuer noch nichts über die Höhe der Jahressteuerschuld. Die vom Arbeitslohn einbehaltenen Lohnsteuer-Beträge stellen grundsätzlich nur Vorauszahlungen auf die endgültige Jahressteuerschuld dar.

Zudem ist zu bedenken, dass die Lohnsteuerklassen auch Einfluss auf die Höhe von Lohnersatzleistungen und Elterngeld haben können.


Lohnsteuer-Ermäßigung 2019: Anträge ab sofort möglich

Arbeitnehmer können ihr monatliches Nettoeinkommen selbst beeinflussen und müssen nicht bis zur Abgabe der Einkommensteuererklärung warten. Mit dem Vordruck „Antrag auf Lohnsteuer-Ermäßigung 2019“ können sie die Berücksichtigung ihrer individuellen Verhältnisse bereits beim Lohnsteuerabzug durch einen Freibetrag, der wahlweise für ein oder zwei Jahre Gültigkeit hat, beantragen. Dies ist seit dem 1.10.2018 möglich.

Ehegatten und Lebenspartner können zudem zwischen den Steuerklassen III/V, IV/IV oder IV/IV mit Faktor wählen. Das Faktorverfahren kann beim Wohnsitzfinanzamt mit dem Vordruck „Antrag auf Steuerklassenwechsel bei Ehegatten/Lebenspartnern“ beantragt werden, wobei der gebildete Faktor erstmals ab dem Veranlagungszeitraum 2019 eine Gültigkeit von zwei Jahren hat.

Quelle | OFD Karlsruhe, PM Nr. 5/2018 vom 1.10.2018


Finanzverwaltung veröffentlicht die Umzugskostenpauschalen für 2018 bis 2020

Grundsätzlich gehören Umzugskosten zu den nicht abzugsfähigen Kosten der privaten Lebensführung. Ist der Umzug aber beruflich veranlasst, können Umzugskosten als Werbungskosten geltend gemacht werden. Für sonstige Umzugskosten (z. B. Trinkgelder an das Umzugspersonal) sowie für umzugsbedingte Unterrichtskosten gewährt die Finanzverwaltung Pauschalen. Aktuell hat das Bundesfinanzministerium die Pauschalen für Umzüge in den Jahren 2018 bis 2020 veröffentlicht.

Berufliche Veranlassung

Nach Ansicht der Verwaltung ist ein Umzug beispielsweise in folgenden Fällen beruflich veranlasst:

  • Durch den Umzug verkürzt sich die Entfernung zwischen Wohnung und Arbeitsstätte erheblich.
  • Der Umzug wird im überwiegenden betrieblichen Interesse des Arbeitgebers durchgeführt (z. B. der Ein- oder Auszug in eine Dienstwohnung).
  • Der Umzug erfolgt aufgrund der erstmaligen Aufnahme einer beruflichen Tätigkeit, eines Arbeitsplatzwechsels oder einer Versetzung.

Umzugspauschalen

Für die Frage, welche der folgenden Pauschalen anzuwenden sind, ist das Datum maßgebend, an dem der Umzug beendet wurde:

Umzugsbedingte Unterrichtskosten (in EUR)

ab 1.3.2018 = 1.984

ab 1.4.2019 = 2.045

ab 1.3.2020 = 2.066

 

Sonstige Umzugskosten (in EUR)

ab

1.3.2018

1.4.2019

1.3.2020

Verheiratete

1.573

1.622

1.639

Ledige

787

811

820

Zuschlag für weitere Personen im Haushalt (nicht Ehegatten)

347

357

361

Die Pauschalen erhöhen sich um 50 %, wenn ein Arbeitnehmer innerhalb von fünf Jahren das zweite Mal aus beruflichen Gründen umzieht.

Anstelle der Pauschalen können auch die im Einzelfall nachgewiesenen höheren Aufwendungen als Werbungskosten abgezogen werden.

Quelle | BMF-Schreiben vom 21.9.2018, Az. IV C 5 – S 2353/16/10005


Verpflegungspauschale: Kürzung auch bei nicht beanspruchten Mahlzeiten

Wird dem Arbeitnehmer anlässlich oder während einer Tätigkeit außerhalb seiner ersten Tätigkeitsstätte vom Arbeitgeber oder auf dessen Veranlassung von einem Dritten eine Mahlzeit unentgeltlich zur Verfügung gestellt, sind die Verpflegungspauschalen zu kürzen. Eine solche Kürzung ist nach Auffassung des Finanzgerichts Baden-Württemberg unabhängig davon vorzunehmen, ob der Steuerpflichtige die ihm zur Verfügung gestellten Mahlzeiten tatsächlich eingenommen hat.

Hintergrund: Verpflegungspauschalen sind zu kürzen, wenn dem Arbeitnehmer eine Mahlzeit zur Verfügung gestellt wird. Diese Kürzung beträgt für ein Frühstück 20 % (4,80 EUR) sowie für ein Mittag- und Abendessen je 40 % (9,60 EUR) der Verpflegungspauschale für einen vollen Kalendertag. Bei der Kürzung werden Zahlungen des Arbeitnehmers angerechnet.

Sachverhalt

Ein Berufssoldat hatte Verpflegungsmehraufwendungen bei seiner doppelten Haushaltsführung geltend gemacht. Ihm wurden in der Kaserne aber Frühstück, Mittag- und Abendessen zur Verfügung gestellt. Nur das Mittagessen nahm er tatsächlich ein. Gleichwohl kürzte das Finanzamt den Verpflegungsmehraufwand auch für die nicht beanspruchte Verpflegung – und zwar zu Recht, wie das Finanzgericht Baden-Württemberg befand.

Nach der Überzeugung des Finanzgerichts ergibt sich eine Kürzung sowohl aus dem Wortlaut der Vorschrift („eine Mahlzeit zur Verfügung gestellt“) als auch aus der Gesetzesbegründung. Es würde, so das Finanzgericht, dem der Regelung zugrunde liegenden Vereinfachungs- und Typisierungsgedanken widersprechen, wenn die individuelle Teilnahme an der Mahlzeit zum Zwecke der zutreffenden Besteuerung aufgezeichnet werden müsste.

PRAXISTIPP | Die Streitfrage resultiert aus der Neuregelung des Reisekostenrechts. Da hierzu noch keine höchstrichterliche Rechtsprechung ergangen ist, wurde die Revision zugelassen, die inzwischen beim Bundesfinanzhof anhängig ist.

Quelle | FG Baden-Württemberg, Urteil vom 12.12.2017, Az. 5 K 432/17, Rev. BFH Az. VI R 16/18


Broschüre: Informationen zu Schüler- und Studentenjobs

Das Bayerische Staatsministerium der Finanzen, für Landesentwicklung und Heimat hat seine Broschüre „Steuerinformationen: Schüler- und Studentenjobs“ neu aufgelegt. Auf 30 Seiten werden die steuer- und sozialversicherungsrechtlichen Regelungen im Zusammenhang mit Aushilfs- und Teilzeitarbeiten dargestellt.


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