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Fahrtkosten: Keine erste Tätigkeitsstätte bei unabwendbarer Verlegung des Arbeitsplatzes

Arbeitnehmer haben keine erste Tätigkeitsstätte, wenn sie ihren eigentlichen Arbeitsplatz aufgrund eines unabwendbaren Ereignisses verlassen und vorübergehend an einem anderen Ort arbeiten müssen. So lautet eine Verfügung der Finanzbehörde Hamburg.

Hintergrund

Handelt es sich um eine erste Tätigkeitsstätte, sind die Fahrtkosten „nur“ mit der Entfernungspauschale (0,30 EUR je Entfernungskilometer zwischen Wohnung und Arbeitsstätte) als Werbungskosten abzugsfähig.

Demgegenüber können die Fahrten zum vorübergehenden Arbeitsort mit 0,30 EUR je gefahrenen Kilometer (= Hin- und Rückfahrt) oder den tatsächlichen Kosten als Werbungskosten geltend gemacht werden. Zudem können für die ersten drei Monate grundsätzlich auch Verpflegungsmehraufwendungen als Werbungskosten angesetzt werden.

Unabwendbares Ereignis

Ein unabwendbares Ereignis liegt beispielsweise in folgenden Fällen vor:

  • Das Büro ist abgebrannt und muss kernsaniert werden.
  • Nach einem Hochwasser muss das Büro erst wieder ertüchtigt werden.

Wird Personal aber nur ausgelagert, um Schönheitsreparaturen durchzuführen, greifen die Aussagen der Finanzbehörde Hamburg nicht. Hier liegt kein unabwendbares Ereignis vor.

PRAXISHINWEIS | Damit das Finanzamt den Werbungskostenabzug auch akzeptiert, empfiehlt es sich, der Steuererklärung eine Bescheinigung des Arbeitgebers beizufügen, aus der sich ergibt, dass der vorübergehende Wechsel des Arbeitsplatzes auf einem unabwendbaren Ereignis beruhte.

Quelle | Finanzbehörde Hamburg, Fachinfo 5/2017 vom 11.10.2017


Merkblatt zur Steuerklassenwahl 2018 für Ehegatten

Das Bundesfinanzministerium hat das Merkblatt zur Steuerklassenwahl von Ehegatten oder Lebenspartnern, die beide Arbeitnehmer sind, aktualisiert. Erläuterungen und Tabellen sollen die Wahl der für den Lohnsteuerabzug günstigsten Kombination für 2018 erleichtern. Das Merkblatt kann hier heruntergeladen werden.

Beachten Sie | Die Tabellen sind nur in den Fällen genau, in denen die Monatslöhne über das ganze Jahr konstant bleiben. Ferner besagt die während des Jahres einbehaltene Lohnsteuer noch nichts über die Höhe der Jahressteuerschuld. Die vom Arbeitslohn einbehaltenen Beträge an Lohnsteuer stellen grundsätzlich nur Vorauszahlungen auf die endgültige Jahressteuerschuld dar.

Zudem ist zu bedenken, dass die jeweiligen Lohnsteuerklassen auch Einfluss auf die Höhe von Lohnersatzleistungen und Elterngeld haben können.


Pendlerpauschale: Zum Ansatz bei Hin- und Rückfahrt an unterschiedlichen Tagen

Fährt ein Arbeitnehmer zu seiner ersten Tätigkeitsstätte und kehrt er am selben Tag nicht wieder nach Hause zurück, vertritt das Finanzgericht Münster zum Ansatz der Entfernungspauschale folgende Ansicht: Die Entfernungspauschale von 0,30 EUR wird für jeden vollen Kilometer der Entfernung zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte für die Hinfahrt gewährt. Findet die Rückfahrt von der ersten Tätigkeitsstätte zur Wohnung an einem anderen Tag statt, ist hierfür keine (weitere) Entfernungspauschale zu berücksichtigen.

In der Rechtsprechung und Literatur wird mitunter vertreten, dass einem Arbeitnehmer nur eine hälftige Entfernungspauschale für jeden einzelnen Weg zusteht, wenn er an einem Tag nur einen Hinweg zur ersten Tätigkeitsstätte zurücklegt, dort übernachtet und erst einen Tag später den Rückweg von der ersten Tätigkeitsstätte zur Wohnung antritt.

Beachten Sie | Bei dem dargestellten Sachverhalt führen beide Sichtweisen rechnerisch zum selben Ergebnis. Die Praxisrelevanz ergibt sich aber insbesondere dann, wenn der Arbeitnehmer von einer von der ersten Tätigkeitsstätte aus unternommenen mehrtägigen Dienstreise unmittelbar zu seiner Wohnung zurückkehrt. Hier ist die Ansicht des Finanzgerichts Münster nämlich günstiger. Für die Besteuerungspraxis ist zu hoffen, dass der Bundesfinanzhof in dem Revisionsverfahren auch zu diesem Punkt Stellung beziehen wird.

Quelle | FG Münster, Urteil vom 14.7.2017, Az. 6 K 3009/15 E, Rev. BFH Az. VI R 42/17; FG Baden-Württemberg, Urteil vom 20.6.2012, Az. 7 K 4440/10


Interessante Aspekte zum steuerlichen Jahreswechsel 2017/2018

Für Arbeitnehmer kann es vorteilhaft sein, berufsbezogene Ausgaben oder variable Gehaltsbestandteile vorzuziehen oder in das nächste Jahr zu verlagern. Maßgebend ist grundsätzlich das Zu- und Abflussprinzip. Sofern die Werbungskosten insgesamt unter dem Pauschbetrag von 1.000 EUR liegen werden, sollten noch ausstehende Aufwendungen (z. B. für Fachliteratur oder Arbeitsmittel) nach Möglichkeit in das Jahr 2018 verschoben werden.

Spätestens zum Jahresende sollten Arbeitgeber und Belegschaft prüfen, ob die vielseitigen Möglichkeiten von steuerfreien und begünstigten Lohnbestandteilen optimal ausgeschöpft wurden. Darunter fallen z. B. Sachbezüge unter Ausnutzung der monatlichen Freigrenze von 44 EUR oder der Rabattfreibetrag von 1.080 EUR (jährlich) für vom Betrieb angebotene Waren.

Neuerungen bei der Steuerklassenwahl ab 2018

Ab 2018 gibt es durch das Steuerumgehungsbekämpfungsgesetz (BGBl I 2017, S. 1682) bei der Steuerklassenkombination von Ehegatten insoweit Neuerungen, als bei einer Eheschließung beide Ehegatten automatisch in die Steuerklasse IV eingestuft werden – und zwar auch dann, wenn nur einer der Ehegatten ein Gehalt bezieht. Wenn dies ungünstig ist, ist ein Steuerklassenwechsel selbstverständlich möglich.

Beachten Sie | Bei der Wahl der „günstigsten“ Steuerklassenkombination ist zu berücksichtigen, dass die gewählte Kombination auch die Höhe der Lohnersatzleistungen oder des Elterngelds beeinflussen kann.

Neu ist ab 2018 auch, dass der Wechsel von der Steuerklasse III oder V in die Steuerklasse IV auf Antrag nur eines Ehegatten möglich ist. Dies hat dann zur Folge, dass beide Ehegatten in die Steuerklasse IV eingereiht werden. Dadurch soll sichergestellt werden, dass die Steuerklassenkombination III/V nur zur Anwendung kommt, wenn und solange beide Ehegatten dies wollen.


Abfindung auch bei einvernehmlicher Auflösung des Arbeitsvertrags steuerbegünstigt?

Nach einer Entscheidung des Finanzgerichts Münster kann eine Abfindungszahlung auch dann ermäßigt besteuert werden, wenn der Arbeitnehmer zur Beendigung eines auch vom Arbeitgeber verursachten Konflikts auf diesen zugeht und den Abschluss eines Auflösungsvertrags mit Abfindungsregelung fordert.

Hintergrund: Nach Ansicht der Finanzverwaltung und des Bundesfinanzhofs setzt die tarifbegünstigte Besteuerung der Abfindungszahlung als Entschädigung voraus, dass

  • die Beendigung oder Änderung des Vertrags vom Arbeitgeber ausgeht oder
  • der Arbeitnehmer beim Abschluss einer Aufhebungs- oder Änderungsvereinbarung unter einem nicht unerheblichen rechtlichen, wirtschaftlichen oder tatsächlichen Druck gehandelt hat.

Der Steuerpflichtige darf das schadenstiftende Ereignis nicht aus eigenem Antrieb herbeigeführt haben, so der Bundesfinanzhof in einer Entscheidung aus dem Jahr 2001.

Sachverhalt

Ein Steuerpflichtiger war als Verwaltungsangestellter bei einer Stadt beschäftigt. Das Arbeitsverhältnis wurde im gegenseitigen Einvernehmen vorzeitig beendet. In dem Auflösungsvertrag war auch die Zahlung einer Abfindung geregelt. Das Finanzamt versagte die ermäßigte Besteuerung der Abfindung, weil nicht erkennbar sei, dass der Steuerpflichtige bei Vertragsabschluss unter einem erheblichen wirtschaftlichen, rechtlichen oder tatsächlichen Druck gestanden habe.

Demgegenüber gab der Steuerpflichtige an, dass eine Konfliktlage bestand, weil er sich seit mehreren Jahren um eine Höhergruppierung bemüht und auch mit Klage gedroht habe. Er habe ein Interesse daran gehabt, nicht noch ein weiteres Jahr bis zum regulären Renteneintritt unter dieser Drucksituation arbeiten zu müssen.

Die Arbeitgeberin habe im Rahmen eines für sie geltenden Haushaltssicherungskonzepts zahlreiche Maßnahmen zur Sanierung des Haushalts beschlossen, wozu auch Vereinbarungen über den vorzeitigen Ruhestandsantritt von Stelleninhabern rentennaher Jahrgänge gehört hätten.

Das Finanzgericht Münster gab der Klage des Steuerpflichtigen statt. Nach Ansicht der Finanzrichter reicht es für die von der Rechtsprechung geforderte Konfliktlage bereits aus, dass zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer eine gegensätzliche Interessenlage bestand, die die Parteien im Konsens lösen. Auf das Gewicht und den Zeitpunkt der jeweiligen Verursachungsbeiträge kommt es nicht entscheidend an, solange beide Vertragsparteien zu der Entstehung des Konflikts beigetragen hätten.

PRAXISHINWEIS | Das Finanzgericht hat die Revision zugelassen, da bislang nicht abschließend geklärt ist, welche Anforderungen an eine solche Konfliktlage zu stellen sind. Da die Revision inzwischen anhängig ist, sollten vergleichbare Fälle mittels Einspruch bis zur höchstrichterlichen Klärung offengehalten werden.

Quelle | FG Münster, Urteil vom 17.3.2017, Az. 1 K 3037/14 E, Rev. BFH Az. IX R 16/17; BMF-Schreiben vom 1.11.2013, Az. IV C 4 – S 2290/13/10002, Rz. 1; BFH-Urteil vom 29.2.2012, Az. IX R 28/11; BFH-Urteil vom 12.12.2001, Az. XI R 38/00


Ende der doppelten Haushaltsführung: Vorfälligkeitsentschädigung nicht als Werbungskosten absetzbar

Wenn Arbeitnehmer im Zuge einer doppelten Haushaltsführung eine Immobilie am Ort ihrer ersten Tätigkeitsstätte erwerben und fremdfinanzieren, sind die dafür zu entrichtenden Schuldzinsen als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit dem Grunde nach abziehbar. Wird die Immobilie bei Beendigung der doppelten Haushaltsführung verkauft und ist eine Vorfälligkeitsentschädigung zu zahlen, ist diese nach einem Urteil des Finanzgerichts Rheinland-Pfalz indes nicht als Werbungskosten absetzbar.

Auslösendes Moment und somit der maßgebliche Bestimmungsgrund für die Vorfälligkeitsentschädigung ist die Veräußerung der Immobilie und die damit zusammenhängende Auflösung des Darlehensvertrags. Daher wird – so das Finanzgericht – die ursprüngliche berufliche Veranlassung überlagert von dem durch die Veräußerung ausgelösten Veranlagungszusammenhang.

Beachten Sie | Das Finanzgericht hat sich bei seiner Urteilsbegründung u. a. auf ein Urteil des Bundesfinanzhofs bezogen, das in der Literatur mitunter kritisch betrachtet wird. Danach kann ein Vermieter eine Vorfälligkeitsentschädigung nicht als Werbungskosten abziehen, wenn er seine Darlehensschuld vorzeitig ablöst, um sein bisher vermietetes Objekt lastenfrei übereignen zu können.

PRAXISHINWEIS | Gegen die Entscheidung des Finanzgerichts ist die Revision anhängig. Vorerst ist also abzuwarten, ob der Bundesfinanzhof seine zu den Vermietungseinkünften ergangene Rechtsprechung ggf. modifiziert. Bis zur Klärung sollten betroffene Steuerbescheide jedenfalls per Einspruch offengehalten werden.

Quelle | FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 23.11.2016, Az. 2 K 1701/14, Rev. BFH Az. VI R 15/17; BFH-Urteil vom 11.2.2014, Az. IX R 42/13


Haben Streifenpolizisten eine erste Tätigkeitsstätte?

 

Durch die Reisekostenreform wurde der Begriff der „regelmäßigen Arbeitsstätte“ mit Wirkung zum 1.1.2014 durch die „erste Tätigkeitsstätte“ ersetzt. Durch die Neuregelung ist die gefestigte Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs somit oft nicht mehr anwendbar. Doch inzwischen liegen für einige Berufsgruppen erste finanzgerichtliche Entscheidungen vor – u. a. auch für Polizeibeamte im Streifendienst.

Hintergrund: Für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte gilt die Entfernungspauschale (0,30 EUR für die einfache Strecke). Handelt es sich demgegenüber um eine Auswärtstätigkeit, sind 0,30 EUR pro gefahrenen Kilometer als Werbungskosten abzugsfähig.

Rechtsprechung zur regelmäßigen Arbeitsstätte

Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs war für die Frage, ob eine regelmäßige Arbeitsstätte nach altem Recht vorlag, entscheidend, wo sich der nach qualitativen Merkmalen zu bestimmende Schwerpunkt der Tätigkeitdes Arbeitnehmers befand. Danach waren Polizeibeamte im Streifendienst grundsätzlich nicht an einer regelmäßigen Arbeitsstätte tätig, denn sie verbrachten den überwiegenden Teil der Arbeitszeit im Streifenwagen.

Rechtsprechung zur ersten Tätigkeitsstätte

Mit der Einführung des neuen Begriffs der ersten Tätigkeitsstätte gelten jetzt völlig neue Beurteilungskriterien (dauerhafte Zuordnung zur betrieblichen Einrichtung des Arbeitgebers, arbeitsrechtliche Festlegung etc.), die das Finanzgericht Niedersachsen bei seiner Entscheidung zu berücksichtigen hatte. Danach begründet die unbefristete Zuordnung eines Polizeibeamten im Streifendienst zu seiner Dienststelle und die dortige Vornahme von Hilfs- und/oder Nebentätigkeiten eine erste Tätigkeitsstätte. Sucht der Polizeibeamte das Polizeirevier arbeitstäglich auf und verrichtet er im Polizeirevier auch den Streifendienst vorbereitende bzw. ergänzende Tätigkeiten (beispielsweise Einsatzbesprechungen und Schreibarbeiten), sind diese Neben- bzw. Hilfstätigkeiten ausreichend, damit die Dienststelle zur ersten Tätigkeitsstätte wird.

Nach diesen Grundsätzen stand dem klagenden Polizeibeamten für Fahrten zwischen Wohnort und erster Tätigkeitsstätte nur die Entfernungspauschale zu.

Beachten Sie | Im Revisionsverfahren wird zu klären sein, ob sich durch die gesetzliche Neuregelung für Polizisten im Streifendienst etwas grundlegend geändert hat. Man darf gespannt sein, ob der Bundesfinanzhof die Ansicht des Finanzgerichts Niedersachsen zum neuen Recht teilen wird.

Quelle | Erste Tätigkeitsstätte: FG Niedersachsen, Urteil vom 24.4.2017, Az. 2 K 168/16, Rev. BFH Az. VI R 27/17; Regelmäßige Arbeitsstätte: BFH-Urteil vom 9.11.2015, Az. VI R 8/15


Dienstzulagen an Polizeibeamte nicht steuerfrei

Die einem Polizeibeamten gezahlte Zulage für Dienst zu wechselnden Zeiten nach § 17a Erschwerniszulagenverordnung (EZulV) ist nach einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs nicht steuerfrei.

Diese Zulagen werden nicht ausschließlich für geleistete Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit gewährt. Sie sind vielmehr ein finanzieller Ausgleich für wechselnde Dienste und die damit verbundenen Belastungen durch den Biorhythmuswechsel.

Quelle | BFH-Urteil vom 15.2.2017, Az. VI R 30/16


„Sensibilisierungswoche“ zur Vermittlung eines gesunden Lebensstils ist Arbeitslohn

Die Zuwendung eines Seminars zur Vermittlung grundlegender Erkenntnisse über einen gesunden Lebensstil („Sensibilisierungswoche“) hat Entlohnungscharakter und führt zu Arbeitslohn. Dies hat das Finanzgericht Düsseldorf entschieden.

Sachverhalt

Das Gesamtkonzept des einwöchigen Seminars wurde vom Arbeitgeber mitentwickelt und sollte dazu dienen, die Beschäftigungsfähigkeit, Leistungsfähigkeit und Motivation der Belegschaft zu erhalten. Auskunftsgemäß wurden dabei grundlegende Erkenntnisse über einen gesunden Lebensstil vermittelt.

Die Kosten für die allen Mitarbeitern offenstehende Teilnahme in Höhe von rund 1.300 EUR trug (mit Ausnahme der Fahrtkosten) der Arbeitgeber. Zwei Krankenkassen beteiligten sich mit Zuschüssen an den Kosten. Für die Teilnahmewoche mussten die Arbeitnehmer ein Zeitguthaben oder Urlaubstage aufwenden.

Das Finanzamt qualifizierte den der „Sensibilisierungswoche“ beizumessenden Wert als Arbeitslohn – und zwar zu Recht, wie auch das Finanzgericht Düsseldorf befand.

Für die steuerliche Beurteilung der „Sensibilisierungswoche“ ist es entscheidend,

  • ob ein konkreter Bezug zu berufsspezifisch bedingten gesundheitlichen Beeinträchtigungen hergestellt werden kann (kein Arbeitslohn) oder
  • ob es sich um eine – allgemeine – gesundheitspräventive Maßnahme handelt (dann Arbeitslohn).

Die allgemeine Gesundheitsvorsorge liegt zwar auch im Interesse des Arbeitgebers, aber vor allem im persönlichen Interesse der Arbeitnehmer. Damit scheidet ein den Arbeitslohn ausschließendes eigenbetriebliches Interesse des Arbeitgebers regelmäßig aus.

PRAXISHINWEIS | Bei einer „Sensibilisierungswoche” zur allgemeinen Gesundheitsvorsorge im Sinne der §§ 20, 20a Sozialgesetzbuch kommt aber zumindest eine Steuerbefreiung in Höhe von bis zu 500 EUR (Freibetrag) in Betracht. Dies ergibt sich aus § 3 Nr. 34 Einkommensteuergesetz.

Beachten Sie | Gegen diese Entscheidung wurde Revision eingelegt, sodass geeignete Fälle über einen Einspruch bis zur höchstrichterlichen Klärung durch den Bundesfinanzhof offengehalten werden können.

Quelle | FG Düsseldorf, Urteil vom 26.1.2017, Az. 9 K 3682/15 L, Rev. BFH Az. VI R 10/17


Doppelte Haushaltsführung: Hausrat und Einrichtungsgegenstände weiter voll abzugsfähig

Seit 2014 sind bei einer doppelten Haushaltsführung für Unterkunftskosten nur noch maximal 1.000 EUR im Monat als Werbungskosten abziehbar. Zu diesen Unterkunftskosten zählt das Bundesfinanzministerium auch die Aufwendungen für notwendige Einrichtungsgegenstände (ohne Arbeitsmittel). Diese Ansicht teilt das Finanzgericht Düsseldorf jedoch nicht.

Sachverhalt

Ein Arbeitnehmer unterhielt im Streitjahr 2014 neben seinem eigenen Hausstand (Lebensmittelpunkt) eine Wohnung am Ort seiner ersten Tätigkeitsstätte. In seiner Einkommensteuererklärung begehrte er den Abzug von notwendigen Mehraufwendungen für eine beruflich veranlasste doppelte Haushaltsführung als Werbungskosten (Miete zuzüglich Nebenkosten, Aufwendungen bzw. Abschreibungen für Möbel und Einrichtungsgegenstände).

Das Finanzamt berücksichtigte die Aufwendungen jedoch nur insoweit, als sie den Betrag von 1.000 EUR pro Monat nicht überstiegen. Dagegen wandte sich der Arbeitnehmer und machte geltend, die Aufwendungen für die Einrichtung der Wohnung seien unbeschränkt abzugsfähig, da sie keine Unterkunftskosten darstellen. Diese Auffassung bestätigte nun das Finanzgericht Düsseldorf.

Aufwendungen für Einrichtungsgegenstände und notwendigen Hausrat werden vom Höchstbetrag nicht erfasst. Weder aus dem gesetzlichen Wortlaut noch aus teleologischen und historischen Erwägungen ergibt sich eine Begrenzung dieser Aufwendungen. Gesetzgeberisches Ziel der Neuregelung war und ist, lediglich die Kosten für die Unterkunft auf 1.000 EUR monatlich zu begrenzen – nicht hingegen sonstige notwendige Aufwendungen.

Beachten Sie | Mit dieser Entscheidung will sich die Finanzverwaltung allerdings nicht zufriedengeben und hat Revision eingelegt. Da diese bereits anhängig ist, können geeignete Fälle über einen Einspruch vorerst offengehalten werden.

Quelle | FG Düsseldorf, Urteil vom 14.3.2017, Az. 13 K 1216/16 E, Rev. BFH Az. VI R 18/17; BMF-Schreiben vom 24.10.2014, Az. IV C 5 – S 2353/14/10002,  Rz. 104


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