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„Sensibilisierungswoche“ zur Vermittlung eines gesunden Lebensstils ist Arbeitslohn

Die Zuwendung eines Seminars zur Vermittlung grundlegender Erkenntnisse über einen gesunden Lebensstil („Sensibilisierungswoche“) hat Entlohnungscharakter und führt zu Arbeitslohn. Dies hat das Finanzgericht Düsseldorf entschieden.

Sachverhalt

Das Gesamtkonzept des einwöchigen Seminars wurde vom Arbeitgeber mitentwickelt und sollte dazu dienen, die Beschäftigungsfähigkeit, Leistungsfähigkeit und Motivation der Belegschaft zu erhalten. Auskunftsgemäß wurden dabei grundlegende Erkenntnisse über einen gesunden Lebensstil vermittelt.

Die Kosten für die allen Mitarbeitern offenstehende Teilnahme in Höhe von rund 1.300 EUR trug (mit Ausnahme der Fahrtkosten) der Arbeitgeber. Zwei Krankenkassen beteiligten sich mit Zuschüssen an den Kosten. Für die Teilnahmewoche mussten die Arbeitnehmer ein Zeitguthaben oder Urlaubstage aufwenden.

Das Finanzamt qualifizierte den der „Sensibilisierungswoche“ beizumessenden Wert als Arbeitslohn – und zwar zu Recht, wie auch das Finanzgericht Düsseldorf befand.

Für die steuerliche Beurteilung der „Sensibilisierungswoche“ ist es entscheidend,

  • ob ein konkreter Bezug zu berufsspezifisch bedingten gesundheitlichen Beeinträchtigungen hergestellt werden kann (kein Arbeitslohn) oder
  • ob es sich um eine – allgemeine – gesundheitspräventive Maßnahme handelt (dann Arbeitslohn).

Die allgemeine Gesundheitsvorsorge liegt zwar auch im Interesse des Arbeitgebers, aber vor allem im persönlichen Interesse der Arbeitnehmer. Damit scheidet ein den Arbeitslohn ausschließendes eigenbetriebliches Interesse des Arbeitgebers regelmäßig aus.

PRAXISHINWEIS | Bei einer „Sensibilisierungswoche” zur allgemeinen Gesundheitsvorsorge im Sinne der §§ 20, 20a Sozialgesetzbuch kommt aber zumindest eine Steuerbefreiung in Höhe von bis zu 500 EUR (Freibetrag) in Betracht. Dies ergibt sich aus § 3 Nr. 34 Einkommensteuergesetz.

Beachten Sie | Gegen diese Entscheidung wurde Revision eingelegt, sodass geeignete Fälle über einen Einspruch bis zur höchstrichterlichen Klärung durch den Bundesfinanzhof offengehalten werden können.

Quelle | FG Düsseldorf, Urteil vom 26.1.2017, Az. 9 K 3682/15 L, Rev. BFH Az. VI R 10/17


Doppelte Haushaltsführung: Hausrat und Einrichtungsgegenstände weiter voll abzugsfähig

Seit 2014 sind bei einer doppelten Haushaltsführung für Unterkunftskosten nur noch maximal 1.000 EUR im Monat als Werbungskosten abziehbar. Zu diesen Unterkunftskosten zählt das Bundesfinanzministerium auch die Aufwendungen für notwendige Einrichtungsgegenstände (ohne Arbeitsmittel). Diese Ansicht teilt das Finanzgericht Düsseldorf jedoch nicht.

Sachverhalt

Ein Arbeitnehmer unterhielt im Streitjahr 2014 neben seinem eigenen Hausstand (Lebensmittelpunkt) eine Wohnung am Ort seiner ersten Tätigkeitsstätte. In seiner Einkommensteuererklärung begehrte er den Abzug von notwendigen Mehraufwendungen für eine beruflich veranlasste doppelte Haushaltsführung als Werbungskosten (Miete zuzüglich Nebenkosten, Aufwendungen bzw. Abschreibungen für Möbel und Einrichtungsgegenstände).

Das Finanzamt berücksichtigte die Aufwendungen jedoch nur insoweit, als sie den Betrag von 1.000 EUR pro Monat nicht überstiegen. Dagegen wandte sich der Arbeitnehmer und machte geltend, die Aufwendungen für die Einrichtung der Wohnung seien unbeschränkt abzugsfähig, da sie keine Unterkunftskosten darstellen. Diese Auffassung bestätigte nun das Finanzgericht Düsseldorf.

Aufwendungen für Einrichtungsgegenstände und notwendigen Hausrat werden vom Höchstbetrag nicht erfasst. Weder aus dem gesetzlichen Wortlaut noch aus teleologischen und historischen Erwägungen ergibt sich eine Begrenzung dieser Aufwendungen. Gesetzgeberisches Ziel der Neuregelung war und ist, lediglich die Kosten für die Unterkunft auf 1.000 EUR monatlich zu begrenzen – nicht hingegen sonstige notwendige Aufwendungen.

Beachten Sie | Mit dieser Entscheidung will sich die Finanzverwaltung allerdings nicht zufriedengeben und hat Revision eingelegt. Da diese bereits anhängig ist, können geeignete Fälle über einen Einspruch vorerst offengehalten werden.

Quelle | FG Düsseldorf, Urteil vom 14.3.2017, Az. 13 K 1216/16 E, Rev. BFH Az. VI R 18/17; BMF-Schreiben vom 24.10.2014, Az. IV C 5 – S 2353/14/10002,  Rz. 104


Kein Lohnsteuerfreibetrag für Rürup-Beiträge

Wer Beitragszahlungen in einen Rürup-Rentenvertrag leistet, erhält für die als Sonderausgaben abziehbaren Beiträge keinen Lohnsteuerfreibetrag. Nach einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs ist diese Regelung verfassungskonform.

Hintergrund: Durch einen Lohnsteuerfreibetrag erhalten Arbeitnehmer ein höheres Nettogehalt, da der Lohnsteuerabzug verringert wird. Die Lohnsteuer ist aber nur eine Form der Einkommensteuer und somit keine Steuer eigener Art. Bei einem Lohnsteuerfreibetrag fällt also eine etwaige Steuererstattung im Zuge der Einkommensteuerveranlagung entsprechend geringer aus.

Quelle | BFH-Urteil vom 10.11.2016, Az. VI R 55/08


Private Nutzung eines Firmenwagens: Keine Besteuerung für Zeiten der Fahruntüchtigkeit

Dürfen Arbeitnehmer den Firmenwagen nach den arbeitsvertraglichen Regelungen für volle Monate nicht privat nutzen, wenn sie krank und damit fahruntüchtig sind, ist für diesen Zeitraum kein geldwerter Vorteil zu versteuern. Das hat das Finanzgericht Düsseldorf entschieden.

Sachverhalt

Im Streitfall stand dem Arbeitnehmer ein Dienstwagen zur Verfügung, den er auch privat nutzen durfte. Den geldwerten Vorteil besteuerte der Arbeitgeber nach der Ein-Prozent-Regelung.

In seiner Einkommensteuererklärung beantragte der Arbeitnehmer die Korrektur der ganzjährig versteuerten Dienstwagennutzung um fünf Monate, weil er den Pkw nach einem Hirnschlag am 23.2.2014 nicht nutzen konnte. Das ärztliche Fahrverbot wurde durch eine Fahrschule erst am 29.7.2014 aufgehoben.

Für die Zeit des Fahrverbots dürfe keine Besteuerung erfolgen, da kein Vorteil entstanden sei und kein fiktiver Arbeitslohn vorliege. Die Nutzung des Fahrzeugs sei nach der Vereinbarung mit seinem Arbeitgeber untersagt, wenn er wegen einer Erkrankung nicht ausschließen könne, dass seine Fahrtüchtigkeit beeinträchtigt sei. Dritte seien nach dieser Vereinbarung nur bei dringenden dienstlichen Anliegen zur Nutzung befugt. Tatsächlich sei das Fahrzeug auch nicht von Dritten genutzt worden.

Da das Finanzamt dennoch keine Minderung des Arbeitslohns akzeptierte, klagte der Arbeitnehmer und bekam vor dem Finanzgericht Düsseldorf zumindest teilweise Recht.

Hintergrund

Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs fließt der geldwerte Vorteil aus der Überlassung eines Firmenwagens zur Privatnutzung bereits mit der Inbesitznahme des Pkw zu. Wird der Vorteil nach der Ein-Prozent-Regelung ermittelt, ist es also irrelevant, ob der Arbeitnehmer den Dienstwagen tatsächlich privat genutzt hat. Die Behauptung des Steuerpflichtigen, das Fahrzeug nicht für Privatfahrten genutzt zu haben, genügt damit nicht, um die Besteuerung des Nutzungsvorteils auszuschließen.

Beachten Sie | Nicht gemeint sind dagegen Situationen, in denen der Steuerpflichtige zur privaten Nutzung des betrieblichen Fahrzeugs nicht (länger) befugt ist. Ein lohnsteuerrechtlich erheblicher Vorteil ist nämlich nur insoweit gerechtfertigt, als der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer gestattet, den Dienstwagen privat zu nutzen.

Entscheidung

Unter welchen Bedingungen und in welchem Umfang ein Arbeitnehmer befugt ist, einen Firmenwagen zu nutzen, richtet sich nach den zwischen dem Arbeitgeber und dem Arbeitnehmer getroffenen Vereinbarungen.

Im Streitfall war u. a. geregelt, dass die Nutzung untersagt ist, wenn der Arbeitnehmer nach pflichtgemäßer Prüfung aller Umstände nicht mit Sicherheit ausschließen kann, dass seine Fahrtüchtigkeit aufgrund von Krankheiten eingeschränkt ist. Für das Finanzgericht Düsseldorf stand fest, dass der Fall einer die Fahrtüchtigkeit einschränkenden Erkrankung im Streitfall vorlag. Hierfür sprach bereits, dass sich der Arbeitnehmer sehr umsichtig verhalten hat, indem er sich am 29.7.2014 einer erneuten Fahrprüfung unterzogen hat.

Beachten Sie | Allerdings ist nur für die vollen vier Monate (März bis Juni 2014) kein geldwerter Vorteil anzusetzen. Denn der Nutzungsvorteil ist für jeden angefangenen Kalendermonat mit dem vollen Betrag von 1 % des Bruttolistenpreises zu erfassen. Eine zeitanteilige Aufteilung findet nicht statt.

Quelle | FG Düsseldorf, Urteil vom 24.1.2017, Az. 10 K 1932/16 E; BFH-Urteil vom 21.3.2013, Az. VI R 26/10


Nur ein Steuerklassenwechsel pro Kalenderjahr möglich

Nach einem Wechsel der Steuerklassenkombination ist ein erneuter Steuerklassenwechsel innerhalb desselben Jahres zur Erlangung höheren Elterngeldes unzulässig. Dies hat das Finanzgericht Köln entschieden.

Sachverhalt

Ein Ehepaar hatte zu Beginn des Jahres einen Steuerklassenwechsel von IV/IV zu III/V vorgenommen, wobei die Ehefrau die Steuerklasse V erhielt. Kurze Zeit später beantragten sie eine erneute Änderung. Nun sollte die Ehefrau die Steuerklasse III erhalten. Als Begründung gaben die Eheleute „Gehaltsaufstockung vor Elternzeit” an.

Nach dem Gesetzeswortlaut können Eheleute, die beide in einem Dienstverhältnis stehen, einmal im Kalenderjahr die Änderung der Steuerklassen beantragen. Es bestehen keine Anhaltspunkte, dass der Gesetzgeber Steuerpflichtigen einen weiteren Wechsel zur Elterngeldaufstockung hat zubilligen wollen.

Quelle | FG Köln, Urteil vom 25.10.2016, Az. 3 K 887/16


Verbesserungsvorschlag: Prämie nicht ermäßigt zu besteuern

Eine Prämie für einen Verbesserungsvorschlag stellt keine Entlohnung für eine mehrjährige Tätigkeit dar, wenn sie nicht nach dem Zeitaufwand des Arbeitnehmers, sondern ausschließlich nach der Kostenersparnis des Arbeitgebers in einem bestimmten künftigen Zeitraum berechnet wird. Eine ermäßigte Besteuerung nach der Fünftelregelung lehnte der Bundesfinanzhof somit ab.

Eine ermäßigte Besteuerung kann ebenfalls nicht erfolgen, wenn statt einer Bonuszahlung eine Versorgungsleistung gewährt wird. Begründung des Bundesfinanzhofs: Hier fehlt es bereits an einem veranlagungszeitraumübergreifenden Ereignis, sodass keine Vergütung für eine mehrjährige Tätigkeit vorliegt.

Quelle | BFH-Urteil vom 31.8.2016, Az. VI R 53/14


Werbungskosten: Haben Leiharbeitnehmer eine erste Tätigkeitsstätte?

Nach Ansicht des Finanzgerichts Niedersachsen ist der Betrieb des Entleihers auch seit dem ab 2014 geltenden Reisekostenrecht keine erste Tätigkeitsstätte des Leiharbeitnehmers. Diese steuerzahlerfreundliche Entscheidung muss aber noch vom Bundesfinanzhof überprüft werden.

Hintergrund

Die erste Tätigkeitsstätte ist für die Besteuerung von Arbeitnehmern von zentraler Bedeutung – und das aus folgenden Gründen:

  • Für die Fahrten zwischen der Wohnung und der ersten Tätigkeitsstätte gilt die Entfernungspauschale von 0,30 EUR pro Entfernungskilometer.
  • Handelt es sich demgegenüber um eine beruflich veranlasste Auswärtstätigkeit, können 0,30 EUR pro gefahrenen Kilometer durch den Arbeitgeber erstattet bzw. durch den Arbeitnehmer als Werbungskosten abgesetzt werden – also doppelt so viel. Zudem kommt für die ersten drei Tätigkeitsmonate eine Verpflegungspauschale (je nach Abwesenheitszeiten) in Betracht.

Zu der bis 2013 geltenden Rechtslage hatte der Bundesfinanzhof entschieden, dass Leiharbeitnehmer typischerweise nicht über eine regelmäßige Arbeitsstätte (so der bisherige Begriff) verfügen und daher die Fahrtkosten zu dem Entleihbetrieb nach Dienstreisekostengrundsätzen berechnen können.

Seit 2014 ist erste Tätigkeitsstätte die ortsfeste betriebliche Einrichtung des Arbeitgebers, eines verbundenen Unternehmens oder eines vom Arbeitgeber bestimmten Dritten, der der Arbeitnehmer dauerhaft zugeordnet ist. Die Zuordnung wird durch die dienst- oder arbeitsrechtlichen Festlegungen sowie die diese ausfüllenden Absprachen und Weisungen bestimmt.

Von einer Zuordnung auf Dauer ist insbesondere dann auszugehen, wenn

  • der Arbeitnehmer unbefristet,
  • für die Dauer des Dienstverhältnisses oder
  • über einen Zeitraum von 48 Monaten hinaus

an einer solchen Tätigkeitsstätte tätig werden soll.

Nach Auffassung der Finanzverwaltung ist die Zuordnung „bis auf Weiteres“ eine Zuordnung ohne Befristung und damit dauerhaft.

Sachverhalt

Ein Steuerpflichtiger war seit Mai 2012 bei einer Leiharbeitsfirma beschäftigt. Das Leiharbeitsverhältnis war zunächst bis November 2012 befristet und mehrfach bis Mai 2015 verlängert worden. Nach dem Arbeitsvertrag musste der Steuerpflichtige mit einer jederzeitigen Umsetzung bzw. Versetzung (bundesweit) einverstanden sein.

Im Streitjahr 2014 war der Steuerpflichtige ganzjährig für einen Entleihbetrieb tätig. Den mit der Steuererklärung beantragten Werbungskostenabzug für Fahrten zwischen der Wohnung und dem Entleihbetrieb (0,30 EUR pro gefahrenen Kilometer) akzeptierte das Finanzamt nicht, sondern gestattete nur die Entfernungspauschale. Dabei ging es von einer dauerhaften Zuordnung zum Entleihbetrieb aus. Die hiergegen gerichtete Klage war erfolgreich.

Entscheidung

Wird ein Leiharbeiter einer betrieblichen Einrichtung des Entleihers „bis auf Weiteres“ zugewiesen, heißt das nicht, dass die Zuordnung unbefristet ist. Die Einrichtung des Entleihers wird somit – entgegen der derzeit gültigen Verwaltungsauffassung – nicht zur ersten Tätigkeitsstätte des Leiharbeiters.

Das Finanzgericht Niedersachsen geht ferner davon aus, dass wegen der gesetzlichen Beschränkung der Arbeitnehmerüberlassung bereits aus Rechtsgründen keine dauerhafte Zuordnung zu einem Entleihbetrieb denkbar ist. Denn nach dem Arbeitnehmerüberlassungsgesetz ist nur eine vorübergehende Überlassung zulässig.

Beachten Sie | Diese Entscheidung will die Finanzverwaltung jedoch nicht akzeptieren und hat beim Bundesfinanzhof Revision eingelegt. Die weitere Entwicklung bleibt somit vorerst abzuwarten.

Quelle | FG Niedersachsen, Urteil vom 30.11.2016, Az. 9 K 130/16, Rev. BFH Az. VI R 6/17; BMF-Schreiben vom 24.10.2014, Az. IV C 5 – S 2353/14/10002, Rz. 13


Optimale Steuerklassenwahl für 2017

Ehegatten oder Lebenspartner, die beide unbeschränkt steuerpflichtig sind, nicht dauernd getrennt leben und beide Arbeitslohn beziehen, können die Steuerklassenkombination IV/IV oder III/V wählen. Darüber hinaus besteht die Möglichkeit, sich für die Steuerklassenkombination IV/IV mit Faktor zu entscheiden. Das vom Bundesfinanzministerium veröffentlichte Merkblatt zur optimalen Steuerklassenwahl für 2017 erleichtert die Wahl und gibt weitere Hinweise.


Doppelte Haushaltsführung: Zweithaushalt darf nicht zum Lebensmittelpunkt werden

Das Finanzgericht München geht davon aus, dass bei einer Familie mit Kindern der Lebensmittelpunkt dort ist, wo sich die Familie überwiegend gemeinsam aufhält. Ist dies der Beschäftigungsort, scheidet eine doppelte Haushaltsführung aus.

Sachverhalt

Ein Arzt hatte eine neue Praxis eröffnet und in der Nähe auch eine Wohnung angemietet. Diese bezog er mit seiner Ehefrau und den minderjährigen Kindern. Das Einfamilienhaus am bisherigen Wohnort wurde beibehalten und von der Familie weiterhin – aber nicht überwiegend – genutzt. Der Arzt machte Aufwand für eine doppelte Haushaltsführung geltend, was das Finanzamt und das Finanzgericht München ablehnten.

Eine doppelte Haushaltsführung liegt nur vor, wenn der Steuerpflichtige außerhalb des Ortes, an dem er einen eigenen Hausstand unterhält, beruflich tätig ist und auch am Ort der beruflichen Tätigkeit wohnt. Befindet sich am Beschäftigungsort zugleich der Lebensmittelpunkt, scheidet eine doppelte Haushaltsführung aus.

Die Entscheidung über den Lebensmittelpunkt erfordert eine Würdigung aller Umstände des Einzelfalls. Indizien können sein, wie oft und wie lange sich der Arbeit-/Unternehmer in der einen und der anderen Wohnung aufhält, wie beide Wohnungen ausgestattet und wie groß sie sind. Von Bedeutung sind auch die Dauer des Aufenthaltes am Beschäftigungsort, die Entfernung beider Wohnungen sowie die Zahl der Heimfahrten. Erhebliches Gewicht hat zudem der Umstand, zu welchem Wohnort die engeren persönlichen Beziehungen (z. B. Art und Intensität der sozialen Kontakte, Vereinszugehörigkeiten und andere Aktivitäten) bestehen.

Nach Auffassung des Finanzgerichts München ist für eine Familie mit Kindern der Lebensmittelpunkt regelmäßig dort, wo die Pflege und Erziehung der Kinder erfolgt. Bei schulpflichtigen Kindern – wie im Streitfall – wird eine entsprechende Verortung maßgeblich durch den Schulbesuch, gegebenenfalls auch durch besondere Freizeitaktivitäten bestimmt. Wenn Eltern und Kinder ihr Alltagsleben gemeinsam am Ort der Beschäftigung der Eltern führen, kann daher im Regelfall dem Unterhalt einer weiteren Wohnung außerhalb des Beschäftigungsortes nur der Charakter einer Zweit- oder einer Ferienwohnung zukommen.

Beachten Sie | Gegen diese Entscheidung ist die Revision anhängig. Diese hatte das Finanzgericht München zugelassen, weil das Finanzgericht Berlin-Brandenburg in einem ähnlichen Fall anders entschieden hat. Hier waren zwei der drei Kinder am Beschäftigungsort zur Schule gegangen, was jedoch nicht zwingend zur Annahme eines Lebensmittelpunkts am Beschäftigungsort führt. Vielmehr überzeugten die Richter andere Indizien, wie z. B. die regelmäßigen Heimfahrten, der Vergleich der Wohnqualität beider Wohnungen und die Hobbys am Heimatort.

Quelle | FG München, Urteil vom 23.9.2016, Az. 1 K 1125/13, Rev. BFH Az. VIII R 29/16; FG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 9.3.2016, Az. 7 K 7098/14


Sind Dienstzulagen an Polizeibeamte steuerfrei?

Unter gewissen Voraussetzungen sind Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit steuerfrei (§ 3b Einkommensteuergesetz (EStG)). Ob die an einen Polizeibeamten auf Grundlage der Erschwerniszulagenverordnung gezahlte Zulage für Dienst zu wechselnden Zeiten begünstigt sein kann, wird unterschiedlich beurteilt – und das selbst im Finanzgericht Niedersachsen.

Nach Meinung des 10. Senats ist die Zulage nicht steuerfrei. Das gilt auch, soweit sich die Höhe nach den tatsächlich geleisteten Nachtdienststunden richtet. Die Zulage wird nämlich nicht allein „für” tatsächlich geleistete Sonn-, Feiertags- und Nachtarbeit gewährt, sondern zumindest auch als finanzieller Ausgleich für wechselnde Dienste und den damit verbundenen besonderen Belastungen durch den Biorhythmuswechsel. Ein Ausgleich der besonderen Belastungen des Biorhythmus durch Wechselschichten ist von der Regelung des § 3b EStG indes nicht umfasst.

Der 2. Senat des Finanzgerichts Niedersachsen vertritt eine andere Ansicht. Danach ist die Zulage begünstigt, wenn sie nach den tatsächlich geleisteten Nachtdienststunden bemessen wird.

Beachten Sie | Gegen beide Entscheidungen ist die Revision anhängig, sodass der Bundesfinanzhof Gelegenheit haben wird, für Klarheit zu sorgen.

Quelle | FG Niedersachsen, Urteil vom 28.6.2016, Az. 10 K 146/15, Rev. BFH Az. VI R 30/16; FG Niedersachsen, Urteil vom 25.5.2016, Az. 2 K 11208/15, Rev. BFH Az. VI R 20/16


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