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Elektronisch übermittelte Eingangsrechnungen: Informationen zum Kontierungsvermerk

In der Praxis werden vermehrt elektronische Rechnungen verwandt. Aus diesem Grund hat das Bayerische Landesamt für Steuern dargestellt, welche Anforderungen an den Kontierungsvermerk auf elektronisch übermittelte Eingangsrechnungen zu stellen sind.

Nach den GoBD (= Grundsätze zur ordnungsmäßigen Führung und Aufbewahrung von Büchern, Aufzeichnungen und Unterlagen in elektronischer Form sowie zum Datenzugriff) muss der Originalzustand eines elektronischen Dokuments jederzeit lesbar gemacht werden können und damit prüfbar sein. Werden die Dokumente bearbeitet oder verändert (beispielsweise durch das Anbringen von Buchungsvermerken), ist dies zu protokollieren und mit dem Dokument abzuspeichern.

Beachten Sie | Aus der Verfahrensdokumentation muss ersichtlich sein, wie die elektronischen Belege erfasst, empfangen, verarbeitet, ausgegeben und aufbewahrt werden.

Zur Erfüllung der Belegfunktion sind Angaben zur Kontierung, zum Ordnungskriterium für die Ablage und zum Buchungsdatum zwingend erforderlich. Anders als beim Papierbeleg – bei dem diese Angaben auf dem Beleg angebracht werden müssen – können sie bei einem elektronischen Beleg dagegen auch durch die Verbindung mit einem Datensatz, mit den genannten Angaben zur Kontierung oder durch eine elektronische Verknüpfung (z. B. eindeutiger Index, Barcode) erfolgen.

Quelle | Bayerisches Landesamt für Steuern, Verfügung vom 20.1.2017, Az. S 0316.1.1-5/3 St42; GoBD: BMF-Schreiben vom 14.11.2014, Az. IV A 4 – S 0316/13/10003


Betriebliche Nutzung der Ehegattenimmobilie: Zahlungen von einem Oder-Konto vermeiden

Die steuerliche Berücksichtigung der Aufwendungen eines vom Nichteigentümer-Ehegatten betrieblich genutzten Gebäudeteils setzt voraus, dass dieser die Anschaffungskosten getragen hat. Fehlen besondere Vereinbarungen, gelten Zahlungen von einem Gemeinschaftskonto der Ehegatten jeweils für Rechnung desjenigen als geleistet, der den Betrag schuldet. Dabei ist es nach Ansicht des Bundesfinanzhofs irrelevant, aus wessen Mitteln das Guthaben auf dem Konto stammt.

Beispiel

Ein Ehemann nutzt eine im Alleineigentum seiner Ehefrau stehende Immobilie unentgeltlich für eigenbetriebliche Zwecke. Das zur Immobilienfinanzierung aufgenommene Darlehen hat die Ehefrau in eigenem Namen abgeschlossen.

Die Zins- und Tilgungsleistungen erfolgen von einem Oder-Konto der Eheleute (Gemeinschaftskonto mit Einzelverfügungsbefugnis). Zahlungen auf dieses Konto erfolgen im Wesentlichen aus den Einnahmen des Ehemanns aus seiner selbstständigen Arbeit.

In einem solchen Fall kann der Ehemann die für das Darlehen gezahlten Schuldzinsen sowie die Gebäudeabschreibung nicht als Betriebsausgaben abziehen. Denn nach der Entscheidung des Bundesfinanzhofs ist Voraussetzung, dass der Unternehmer-Ehegatte die Aufwendungen persönlich getragen hat – und das ist bei einem Oder-Konto grundsätzlich derjenige, der den Betrag schuldet.

Beachten Sie | Ob es sich um ein betriebliches oder ein privates Konto handelt, ist hier regelmäßig unbeachtlich.

Auch die Drittaufwands-Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs hilft hier nicht weiter. Denn die Ehefrau hat keine Schuld des Ehemanns, sondern ihre eigenen Verbindlichkeiten aus dem Darlehen getilgt. Da die Ehefrau die Aufwendungen für eigene Rechnung getätigt hat, können dem Ehemann die Anschaffungskosten auch nicht im Wege des abgekürzten Vertragswegs zugerechnet werden.

Quelle | BFH-Urteil vom 21.2.2017, Az. VIII R 10/14


Abzugsverbot für pauschale Einkommensteuer auf Geschenke an Geschäftsfreunde

Die Einkommensteuer für Geschenke an Geschäftsfreunde können Unternehmen mit einem Steuersatz von pauschal 30 % (zuzüglich Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer) für den Zuwendungsempfänger übernehmen. Dabei ist das Unternehmen nicht zum Betriebsausgabenabzug berechtigt, wenn die Zuwendung zusammen mit der pauschalen Steuer 35 EUR übersteigt. Durch diese Entscheidung hat der Bundesfinanzhof die Sichtweise der Finanzverwaltung im Kern bestätigt und die Attraktivität dieses Wahlrechts (weiter) eingeschränkt.

Aufwendungen für Geschenke an Geschäftsfreunde sind nur als Betriebsausgabe abziehbar, wenn die Kosten pro Empfänger und Wirtschaftsjahr 35 EUR nicht übersteigen. Die für den Zuwendungsempfänger übernommene Pauschalsteuer hat der Bundesfinanzhof nun als weiteres Geschenk beurteilt mit der Folge, dass diese das steuerliche Schicksal der Zuwendung teilt.

MERKE | Das Abzugsverbot gilt auch dann, wenn die Grenze von 35 EUR erst wegen der Höhe der Pauschalsteuer überschritten wird.

Quelle | BFH-Urteil vom 30.3.2017, Az. IV R 13/14; BMF-Schreiben vom 19.5.2015, Az. IV C 6 – S 2297-b/14/10001, Rz. 26


Künftige Zusatzbeiträge zur Handwerkskammer berechtigen nicht zur Rückstellung

Ein Handwerksbetrieb kann keine Rückstellung für künftig zu erwartende Zusatzbeiträge zur Handwerkskammer bilden. Dies gilt nach einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs auch dann, wenn diese in der Vergangenheit jeweils nach dem Gewerbeertrag bereits abgelaufener Wirtschaftsjahre berechnet wurden und eine überwiegende Wahrscheinlichkeit dafür besteht, dass die Zusatzbeiträge auch künftig in der geltend gemachten Höhe entstehen.

Sachverhalt

Ein Einzelunternehmer war Mitglied einer Handwerkskammer, die nach ihrer Beitragsordnung einen Grund- und einen Zusatzbeitrag erhebt. Bemessungsgrundlage des Zusatzbeitrags war in der Vergangenheit jeweils der Gewerbeertrag des drei Jahre vor dem Beitragsjahr liegenden Steuerjahres. In der Bilanz zum 31.12.2009 passivierte der Handwerksbetrieb seine zu erwartenden Zusatzbeiträge für die Jahre 2010, 2011 und 2012 aufgrund seiner Gewerbeerträge der Jahre 2007, 2008 und 2009 als sonstige Rückstellungen. Das Finanzgericht Thüringen erkannte die Rückstellungen an, der Bundesfinanzhof jedoch nicht.

Rückstellungen für Verpflichtungen aus öffentlichem Recht können nur dann gebildet werden, wenn die Verpflichtungen bereits konkretisiert sind. Der rechtliche und wirtschaftliche Bezugspunkt der Verpflichtung muss in der Vergangenheit liegen. Die Verbindlichkeit muss nicht nur an Vergangenes anknüpfen, sondern auch Vergangenes abgelten.

Zudem ist zu beachten, dass die Beitragspflicht an die Kammerzugehörigkeit im Beitragsjahr geknüpft ist. Das bedeutet, dass die Verpflichtung rechtlich nicht vor dem Zeitraum entstehen kann, auf den sich die Beitragspflicht bezieht. Somit waren die Beitragspflichten für die Jahre 2010, 2011 und 2012 zum Bilanzstichtag 2009 rechtlich noch nicht entstanden.

Quelle | BFH-Urteil vom 5.4.2017, Az. X R 30/15


Keine Abschreibungen beim Kauf von Vertragsarztpraxen, wenn es primär um die Kassenarztzulassung geht

Die Übertragung von Vertragsarztpraxen berechtigt den Erwerber nur dann zu Absetzungen für Abnutzung (AfA) auf einen Praxiswert und das miterworbene Inventar, wenn Erwerbsgegenstand die gesamte Praxis und nicht nur eine Vertragsarztzulassung ist. Dies hat der Bundesfinanzhof in zwei Urteilen entschieden.

Zum Hintergrund

Die Vertragsarztzulassung vermittelt ein höchstpersönliches, öffentlich-rechtliches Statusrecht, das dazu berechtigt, gesetzlich krankenversicherte Patienten zu behandeln und die Leistungen gegenüber den gesetzlichen Krankenkassen abzurechnen. Sie wird in zulassungsbeschränkten Gebieten in einem Nachbesetzungsverfahren erteilt und kann vom Zulassungsinhaber nicht direkt an einen Erwerber veräußert werden. Gleichwohl enthalten Praxisübertragungsverträge oft Regelungen zur Überleitung der Zulassung auf den Praxiserwerber und eine Verpflichtung zur Mitwirkung des Zulassungsinhabers im Nachbesetzungsverfahren.

Das erste Verfahren

Sachverhalt

Eine fachärztliche Gemeinschaftspraxis erwarb die Vertragsarztpraxis eines Kassenarztes. Der Kaufpreis für die Praxis orientierte sich an den durchschnittlichen Einnahmen aus der Untersuchung und Behandlung der gesetzlich und privat versicherten Patienten samt eines Zuschlags. Eine Besonderheit der Einzelpraxis war, dass die Patienten diese im Wesentlichen aufgrund von Überweisungen anderer Ärzte aufsuchten und diese Zuweiserbindungen ein entscheidender wertbildender Faktor waren.

Die Gemeinschaftspraxis übernahm einige Mitarbeiter der Einzelpraxis und das Patientenarchiv. Denn sie ging davon aus, dass frühere Patienten die Gemeinschaftspraxis aufsuchen würden. Sie wollte ihre Tätigkeit jedoch nicht in den Räumen des bisherigen Praxisinhabers ausüben. Der bisherige Einzelpraxisinhaber übernahm im Kaufvertrag die Verpflichtung, im Nachbesetzungsverfahren an der Erteilung der Zulassung an eine Gesellschafterin der Gemeinschaftspraxis mitzuwirken.

Wird eine Vertragsarztpraxis mit den zugehörigen Wirtschaftsgütern der Praxis (insbesondere des Praxiswerts) als Chancenpaket erworben, ist der Vorteil aus der Zulassung als Vertragsarzt untrennbar im Praxiswert alsabschreibbares immaterielles Wirtschaftsgut enthalten. Nach der Entscheidung des Bundesfinanzhofs gilt dies auch dann, wenn eine Gemeinschaftspraxis eine Einzelpraxis unter der Bedingung erwirbt, die Vertragsarztzulassung des Einzelpraxisinhabers werde im Nachbesetzungsverfahren einem Gesellschafter der Gemeinschaftspraxis erteilt.

Maßgebliches Indiz für einen beabsichtigten Erwerb der Praxis als Chancenpaket war, dass Veräußerer und Erwerber einen Kaufpreis in Höhe des Verkehrswerts der Praxis oder sogar einen darüber liegenden Wert vereinbarten. Dem stand nicht entgegen, dass die Gemeinschaftspraxis nicht beabsichtigte, die ärztliche Tätigkeit in den bisherigen Räumen des Einzelpraxisinhabers fortzusetzen.

Das zweite Verfahren

Sachverhalt

Der Inhaber einer Einzelpraxis schloss mit dem Neugesellschafter einer Gemeinschaftspraxis einen Praxisübernahmevertrag. Dieser stand unter der Bedingung der erfolgreichen Überleitung der Vertragsarztzulassung auf den Erwerber. Der Verkäufer verpflichtete sich auch hier, im Nachbesetzungsverfahren an der Überleitung der Zulassung auf den Erwerber mitzuwirken. Zudem verlegte er seine Vertragsarztpraxis für eine kurze Zeit an den Ort der Gemeinschaftspraxis. Allerdings wurde er tatsächlich nicht für die Gemeinschaftspraxis tätig.

Der Bundesfinanzhof verneinte die AfA-Berechtigung des Erwerbers in vollem Umfang. Dies begründete er wie folgt: Der Neugesellschafter hat nur den wirtschaftlichen Vorteil aus der auf ihn überzuleitenden Vertragsarztzulassung gekauft, da er weder am Patientenstamm der früheren Einzelpraxis noch an anderen wertbildenden Faktoren ein Interesse gehabt hat. Der wirtschaftliche Vorteil aus einer unbefristet erteilten Vertragsarztzulassung ist ein nicht abnutzbares immaterielles Wirtschaftsgut, da es sich nicht innerhalb eines bestimmten oder bestimmbaren Zeitraums verbraucht. Da dieses Wirtschaftsgut keinem Wertverzehr unterliegt, ist es auch nicht abschreibbar.

Quelle | BFH-Urteil vom 21.2.2017, Az. VIII R 7/14; BFH-Urteil vom 21.2.2017, Az. VIII R 56/14


Steuerliche Rückstellungshöhe ist auf den Ansatz in der Handelsbilanz begrenzt

Mit Ausnahme der Pensionsrückstellungen dürfen Rückstellungen in der Steuerbilanz den handelsrechtlichen Wert nicht übersteigen. Diese Sichtweise der Finanzverwaltung hat das Finanzgericht Rheinland-Pfalz jüngst bestätigt.

Unterschiede können sich u. a. aus dem unterschiedlichen Abzinsungszeitraum ergeben. Steuerlich ist bei Sachleistungsverpflichtungen nämlich der Zeitraum bis zum Erfüllungsbeginn maßgebend. Da handelsrechtlich indes auf das Ende der Erfüllung abgestellt wird, ergibt sich hier eine höhere Abzinsung und somit ein niedrigerer Wert.

Beachten Sie | Ob die (für die Finanzverwaltung günstige) Deckelung der Rückstellungshöhe wirklich zulässig ist, wird der Bundesfinanzhof in der Revision entscheiden müssen.

Quelle | FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 7.12.2016, Az. 1 K 1912/14, Rev. BFH Az. I R 18/17


Häusliches Arbeitszimmer bei einem Selbstständigen trotz vorhandener Praxisräume anerkannt

Die Kosten für ein häusliches Arbeitszimmer sind grundsätzlich nicht als Betriebsausgaben abzugsfähig. Keine Abzugsbeschränkung besteht jedoch, wenn das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung darstellt. Bildet das Arbeitszimmer zwar nicht den Mittelpunkt der Betätigung, steht aber für die Tätigkeit kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung, sind Kosten immerhin bis 1.250 EUR abziehbar. Der Bundesfinanzhof hat aktuell entschieden, dass bei einem Selbstständigen nicht jeder Schreibtischarbeitsplatz in seinen Betriebsräumen zwangsläufig ein solcher anderer Arbeitsplatz ist.

Sachverhalt

Ein selbstständiger Logopäde war in zwei angemieteten Praxen tätig, die weit überwiegend von seinen vier Angestellten genutzt wurden. Für Verwaltungsarbeiten nutzte er ein häusliches Arbeitszimmer. Das Finanzgericht Sachsen-Anhalt gelangte wegen der konkreten Umstände zu dem Schluss, dass eine Erledigung der Büroarbeiten in den Praxisräumen – auch außerhalb der Öffnungszeiten – nicht zumutbar sei. Da der Bundesfinanzhof diese Sichtweise in der Revision bestätigte, konnte der Logopäde seine Aufwendungen für das häusliche Arbeitszimmer bis zu 1.250 EUR p. a. als Betriebsausgaben abziehen.

Auch Selbstständige können auf ein zusätzliches häusliches Arbeitszimmer angewiesen sein – und zwar dann, wenn der andere Arbeitsplatz (in den Geschäfts- oder Praxisräumen) in dem konkret erforderlichen Umfang und in der konkret erforderlichen Art und Weise nicht genutzt werden kann. Ob dies der Fall ist, ist anhand der objektiven Umstände des individuellen Einzelfalls zu klären. Anhaltspunkte können sich sowohl aus der Beschaffenheit des Arbeitsplatzes (Größe, Lage, Ausstattung) als auch aus den Rahmenbedingungen seiner Nutzung (Umfang der Nutzungsmöglichkeit, Zugang zum Gebäude, zumutbare Möglichkeit der Einrichtung eines außerhäuslichen Arbeitszimmers) ergeben.

Im Streitfall war die Nutzung der Praxisräume als außerhäusliches Arbeitszimmer insbesondere wegen der Größe und Ausstattung, der Nutzung durch vier Angestellte, dem Umfang der Büroarbeit und der Vertraulichkeit der Unterlagen unzumutbar. Im Zusammenhang mit früheren Entscheidungen weist der Bundesfinanzhof zudem darauf hin, dass es dem Steuerpflichtigen nicht immer zumutbar ist, Unterlagen und Geschäftspapiere in seine Praxis zu verbringen und dort zu bearbeiten.

Beachten Sie | Das Verfahren ist für den Logopäden positiv ausgegangen und liefert anderen Selbstständigen Argumente, die gegen das Vorhandensein eines anderen Arbeitsplatzes sprechen. Allerdings ist auch zu konstatieren, dass der Bundesfinanzhof von einem anderen Arbeitsplatz im Betrieb nicht nur dann ausgeht, wenn dieser tatsächlich eingerichtet ist. Da Selbstständige (im Gegensatz zu Arbeitnehmern) die konkrete Ausgestaltung regelmäßig selbst bestimmen können, ist von einem anderen Arbeitsplatz bereits dann auszugehen, wenn er in zumutbarer Weise dort eingerichtet werden könnte.

Quelle | BFH-Urteil vom 22.2.2017, Az. III R 9/16


Investitionsabzugsbetrag: Verwaltungsschreiben zur Neuregelung

Durch einen Investitionsabzugsbetrag (IAB) kann Abschreibungsvolumen in ein Jahr vor Anschaffung oder Herstellung eines Wirtschaftsguts vorverlagert werden. Der so erzielbare Steuerstundungseffekt soll Investitionen von kleinen und mittelständischen Betrieben erleichtern. Die in § 7g Einkommensteuergesetz (EStG) definierten Voraussetzungen sind jedoch recht konfliktanfällig und wurden in den vergangenen Jahren mehrfach angepasst. Die letzte Änderung erfolgte für IAB, die in nach dem 31.12.2015 endenden Wirtschaftsjahren beansprucht werden. Hierzu hat die Finanzverwaltung nun ausführlich Stellung bezogen. Wichtige Aspekte zur neuen Systematik werden vorgestellt.

Abschaffung der Funktionsbenennung

Für die künftige (Investitionszeitraum von drei Jahren) Anschaffung oder Herstellung eines abnutzbaren beweglichen Wirtschaftsguts des Anlagevermögens können Steuerpflichtige bis zu 40 % der voraussichtlichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten gewinnmindernd abziehen.

Bis dato musste das Wirtschaftsgut seiner Funktion nach benannt werden. Schaffte der Unternehmer ein funktionell anderes Wirtschaftsgut an, war der Abzugsbetrag im Jahr der ursprünglichen Geltendmachung mit der entsprechenden Zinswirkung aufzulösen.

Nach der Neuregelung ist eine Angabe, welche Investitionen beabsichtigt sind, nicht mehr notwendig. Für nach dem 31.12.2015 endende Wirtschaftsjahre kann ein IAB für ein beliebiges angeschafftes oder hergestelltes begünstigtes Wirtschaftsgut verwendet werden.

Beachten Sie | Pkw sind regelmäßig nicht begünstigt, da das Wirtschaftsgut zu mindestens 90 % betrieblich genutzt werden muss. Bei Anwendung der Ein-Prozent-Regel ist grundsätzlich von einem schädlichen Nutzungsumfang auszugehen.

Hinzurechnung bei begünstigter Investition

Die gewinnerhöhende Hinzurechnung von IAB im Jahr der Anschaffung oder Herstellung ist als Wahlrecht ausgestaltet. Bei der Hinzurechnung ist anzugeben, welche IAB verwendet werden (Abzugsjahr und Höhe). Der Unternehmer entscheidet, ob und in welchem Umfang in Anspruch genommene IAB getätigten Investitionen zugeordnet werden. Teilhinzurechnungen sind möglich.

Beispiel

Einzelunternehmer A beansprucht für 2016, 2017 und 2018 einen IAB von jeweils 20.000 EUR. In 2019 erwirbt er eine Maschine für 120.000 EUR. A ordnet dieser Investition die IAB aus 2016 und 2017 in voller Höhe und aus 2018 mit 8.000 EUR zu. Er kommt somit auf 48.000 EUR (40 % von 120.000 EUR). Damit verbleiben von dem für 2018 beanspruchten IAB noch 12.000 EUR, die für Investitionen in den Jahren 2020 und 2021 genutzt werden können.

Zum Ausgleich der Gewinnerhöhung durch die Hinzurechnung können die Anschaffungs- oder Herstellungskosten im Wirtschaftsjahr der Anschaffung oder Herstellung um bis zu 40 % gewinnmindernd herabgesetzt werden.

Werden bis zum Ende des dreijährigen Investitionszeitraums keine (ausreichenden) Investitionen getätigt, die zu Hinzurechnungen geführt haben, sind insoweit noch vorhandene IAB in der Veranlagung (zinswirksam) rückgängig zu machen, in der der Abzug erfolgte.

Datenfernübertragung

Die Abzugsbeträge, Hinzurechnungen und Rückgängigmachungen sind nach amtlich vorgeschriebenen Datensätzen durch Datenfernübertragung zu übermitteln – und zwar bei der Bilanzierung im Rahmen der E-Bilanz und bei der Einnahmen-Überschussrechnung mit der Anlage EÜR.

Bei Körperschaftsteuerpflichtigen sind die Abzugsbeträge, Hinzurechnungen und Rückgängigmachungen demgegenüber in der Körperschaftsteuererklärung (Anlage GK) anzugeben.

Quelle | BMF-Schreiben vom 20.3.2017, Az. IV C 6 – S 2139-b/07/10002-02


Krankenversicherungsbeiträge auf Gewinn aus einer Betriebsaufgabe?

Der steuerliche Veräußerungsgewinn bei Aufgabe des Gewerbebetriebs ist in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung beitragspflichtig. Dies gilt auch dann, wenn kein Geld geflossen ist und Wirtschaftsgüter aus dem Betriebs- in das Privatvermögen entnommen wurden. Dies hat das Landessozialgericht Baden-Württemberg entschieden.

Durch Aufdeckung der stillen Reserven kommt es zu einem Vermögenszuwachs im Privatvermögen. Jedenfalls soweit der Gewinn bei einer Betriebsaufgabe der Besteuerung unterliegt, ist er auch eine Einnahme, die zum Lebensunterhalt verbraucht werden kann, so das Landessozialgericht.

Der ehemalige Unternehmer möchte sich mit dieser Entscheidung aber nicht zufrieden geben und hat Revision eingelegt, die beim Bundessozialgericht anhängig ist.

PRAXISHINWEIS | Ob die Revision erfolgreich sein wird, muss zumindest bezweifelt werden. Zudem ist die Rechtsfrage nur relevant, wenn die in der Krankenversicherung maßgebliche Beitragsbemessungsgrenze noch nicht mit dem laufenden Gewinn erreicht wurde.

Quelle | LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 18.10.2016, Az. L 11 KR 739/16, Rev. BSG Az. B 12 KR 22/16 R


Koppelungsklausel in Geschäftsführer-Anstellungsverträgen ist unwirksam

Eine Koppelungsvereinbarung in einem Geschäftsführeranstellungsvertrag mit einer GmbH, die die sofortige Beendigung des Anstellungsvertrags mit Zugang der Bekanntgabe des Abberufungsbeschlusses vorsieht, ist nach einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Karlsruhe unwirksam.

Nach Ansicht des Gerichts verstößt eine derartige Regelung gegen das Verbot der Vereinbarung einer kürzeren als der gesetzlichen Kündigungsfrist des Arbeitsverhältnisses. Gegen diese Entscheidung wurde Nichtzulassungsbeschwerde beim Bundesgerichtshof eingelegt.

Quelle | OLG Karlsruhe, Urteil vom 25.10.2016, Az. 8 U 122/15, NZB BSG Az. II ZR 347/16


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