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Pauschbeträge für Sachentnahmen 2024

Das Bundesfinanzministerium hat die Pauschbeträge für Sachentnahmen (Eigenverbrauch) 2024 veröffentlicht.

Die Pauschbeträge beruhen auf Erfahrungswerten und bieten dem Steuerpflichtigen die Möglichkeit, Warenentnahmen monatlich pauschal zu verbuchen. Sie entbinden ihn damit von der Aufzeichnung vieler Einzelentnahmen.

Beachten Sie | Da diese Regelung der Vereinfachung dienen soll, sind Zu- oder Abschläge wegen individueller Ess- oder Trinkgewohnheiten nicht zulässig. Selbst Krankheit oder Urlaub rechtfertigen keine abweichende Handhabung.

Das Bundesfinanzministerium weist darauf hin, dass es sich um pauschale Jahreswerte für eine Person handelt. Für Kinder bis zum vollendeten 2. Lebensjahr entfällt der Ansatz eines Pauschbetrags. Bis zum vollendeten 12. Lebensjahr ist die Hälfte des jeweiligen Werts anzusetzen.

Quelle |BMF-Schreiben vom 12.2.2024, Az. IV D 3 – S 1547/19/10001 :005, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 240054


Meldepflichten digitaler Plattformbetreiber: Meldefrist bis 31.3.2024 verlängert

Mit dem Plattformen-Steuertransparenzgesetz vom 20.12.2022 wurde u. a. eine Meldepflicht für Betreiber digitaler Plattformen eingeführt. Die Frist für den ersten Meldezeitraum wurde nun durch das Bundeszentralamt für Steuern durch eine Nichtbeanstandungsregelung
verlängert.

Die Plattformbetreiber sind u. a. verpflichtet, erforderliche Informationen von Anbietern zu beschaffen, eine Plausibilitätsprüfung durchzuführen und die Information an das Bundeszentralamt für Steuern zu melden.

Merke | Die Nichterfüllung der Vorschriften ist bußgeldbewehrt.

Die Meldepflichten greifen erstmals für den Meldezeitraum, der dem Kalenderjahr 2023 entspricht. Grundsätzlich endete die Frist für die erstmalige Meldepflicht am 31.1.2024. Das Bundeszentralamt für Steuern hat nun aber mitgeteilt, dass es nicht beanstandet wird, wenn die Meldung erst bis zum 31.3.2024 erfolgt.

Beachten Sie | Weitere Informationen erhalten Sie u. a. unter www.iww.de/s10169.


NRW-Überbrückungshilfe Plus ist steuerpflichtige Betriebseinnahme

Die NRW-Überbrückungshilfe Plus für Selbstständige, die anlässlich der Coronapandemie gezahlt wurde, stellt nach Ansicht des Finanzgerichts Düsseldorf eine steuerpflichtige Betriebseinnahme dar.

Sachverhalt

Ein Freiberufler erzielte 2020 Einkünfte aus selbstständiger Arbeit. Er erhielt 3.160,22 EUR als Billigkeitsleistung gemäß der Landeshaushaltsordnung und auf der Grundlage der damals geltenden Landesrichtlinien zur Gewährung von Überbrückungshilfen. Der Betrag setzte sich aus Bundesmitteln (160,22 EUR) und zusätzlichen Landesmitteln (3.000 EUR) zusammen.

In seiner Steuererklärung minderte der Freiberufler seine Einkünfte aus selbstständiger Arbeit um 3.000 EUR (monatlich 1.000 EUR für die Monate April bis Juni 2020), da dieser Betrag auf die Überbrückungshilfe Plus für die private Lebensführung entfalle. Demgegenüber qualifizierte das Finanzamt die Soforthilfen als steuerpflichtige Betriebseinnahmen.

In seiner Klage führte der Steuerpflichtige u. a. Folgendes aus: Die an ihn ausgezahlte Coronahilfe könne, soweit sie als Unternehmerlohn zu qualifizieren sei, nicht als Einkunftsart i. S. von § 2 Abs. 1 Einkommensteuergesetz (EStG) erfasst werden, weil sie als Ersatz für die Grundsicherung gezahlt worden sei, die die Unternehmer bei Ausbleiben dieser Zahlung hätten in Anspruch nehmen müssen.

Das Finanzgericht Düsseldorf folgte dieser Argumentation allerdings nicht und erachtete den Ansatz der Corona-Überbrückungshilfe bei den Einkünften aus selbstständiger Arbeit als rechtmäßig.

Zwischen den Leistungen und dem Betrieb des Steuerpflichtigen besteht ein wirtschaftlicher Zusammenhang, da die Überbrückungshilfe NRW nur an Unternehmer gezahlt worden ist, die ihre Tätigkeit während des Förderzeitraums im Haupterwerb von einer in NRW befindlichen Betriebsstätte oder einem in NRW befindlichen Sitz der Geschäftsführung aus ausgeführt haben. Die Zahlung war zudem von der Höhe des Umsatzes im Förderzeitraum abhängig und wurde geleistet, um dem Empfänger die Möglichkeit zu geben, sich weiter der betrieblichen oder freiberuflichen Tätigkeit zu widmen.

Diese betriebliche Veranlassung der Zahlungen der NRW-Überbrückungshilfe Plus wurde nicht dadurch aufgehoben, dass die gewährten Mittel zur Deckung von Privataufwendungen verwendet werden durften.

Das Finanzgericht führte weiter aus: Die Steuerbefreiungen in § 3 EStG enthalten Ausnahmeregelungen zum Grundsatz, dass steuerbare Einnahmen auch steuerpflichtig sind. Aufgrund dieses Regel-Ausnahme-Verhältnisses verbietet sich eine Ausdehnung der Steuerbefreiung für den Bezug von Arbeitslosengeld II auf die NRW-Überbrückungshilfe Plus. Dies gilt im Streitfall umso mehr, als der Freiberufler – neben der Überbrückungshilfe – Einkünfte aus selbstständiger Arbeit i. H. von 38.354 EUR erzielte und schon aufgrund der Höhe dieser Einkünfte keinen Anspruch auf Bezug von Arbeitslosengeld II gehabt hätte.

Ferner versagte das Finanzgericht Düsseldorf auch eine Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 11 EStG. Eine im Sinne dieser Vorschrift zu verstehende Hilfsbedürftigkeit ist insbesondere wegen des – neben der Überbrückungshilfe – erzielten Jahresgewinns von 38.354 EUR auch nicht in wirtschaftlicher Hinsicht festzustellen.

Beachten Sie | Der Freiberufler hat gegen die Entscheidung Revision eingelegt, sodass nun der Bundesfinanzhof entscheiden muss.

Quelle |FG Düsseldorf, Urteil vom 7.11.2023, Az. 13 K 570/22 E, Rev. BFH Az. VIII R 34/23, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 238919; FG Düsseldorf, Newsletter Dezember 2023


Wirtschafts-Identifikationsnummer ab Herbst 2024

Die Wirtschafts-Identifikationsnummer (W-IdNr.) wird ab Herbst 2024 vergeben werden. Damit wird jede wirtschaftlich tätige natürliche Person, jede juristische Person und jede Personenvereinigung jeweils ein einheitliches und dauerhaftes Merkmal zum Zwecke der eindeutigen Identifizierung in Besteuerungsverfahren erhalten. Darauf hat das Bundesfinanzministerium hingewiesen.

Die Vergabe der W-IdNr. erfolgt wegen technischer und organisatorischer Anforderungen in Stufen. Sie setzt sich aus dem Kürzel „DE“ und neun Ziffern zusammen. Ergänzt wird die W-IdNr. durch ein 5-stelliges Unterscheidungsmerkmal für einzelne Tätigkeiten, Betriebe oder Betriebsstätten (Beispiel für eine W-IdNr.: DE123456789-00001).

Die W-IdNr. dient zugleich auch als bundeseinheitliche Wirtschaftsnummer nach dem Unternehmensbasisdatenregistergesetz. Das Unternehmensbasisdatenregister ist ein zentrales und ressortübergreifendes Vorhaben zur Verwaltungsdigitalisierung und -modernisierung. Ziel des Basisregisters ist es, Unternehmen von Berichtspflichten zu entlasten, indem Mehrfachmeldungen der Stammdaten an unterschiedliche Register vermieden werden („Once-Only“-Prinzip).

Quelle | BMF: Das ändert sich 2024, Mitteilung vom 28.12.2023


Pauschale Betriebsausgaben: Verwaltung darf die Regeln weitgehend frei ausgestalten

Manche Unternehmer können anstelle der tatsächlichen Betriebsausgaben auch pauschale Beträge geltend machen. Der Bundesfinanzhof hat nun entschieden, dass die Finanzverwaltung in der Ausgestaltung und Auslegung der Pauschalen weitgehend frei ist.

Die Verwaltung gewährt für die folgenden Berufsgruppen diese Pauschalen:

Die beiden Fallgruppen
Hauptberufliche selbstständige schriftstellerische oder journalistische Tätigkeit:

  • Betriebsausgabenpauschale (BA-Pauschale) in Prozent der Einnahmen: 30 %
  • jährlicher Höchstbetrag: 3.600 EUR
Wissenschaftliche, künstlerische oder schriftstellerische Nebentätigkeit (auch Vortrags- oder nebenberufliche Lehr- und Prüfungstätigkeit), soweit es sich nicht um eine Tätigkeit i. S. des
§ 3 Nr. 26 Einkommensteuergesetz („Übungsleiterfreibetrag“) handelt:

  • BA-Pauschale in Prozent der Einnahmen: 25 %
  • jährlicher Höchstbetrag: 900 EUR; wird für alle Nebentätigkeiten, die unter die Vereinfachungsregelung fallen, nur einmal gewährt

Im entschiedenen Fall machten Eheleute jeweils eine Pauschale in Höhe von 30 % geltend. Das Finanzamt würdigte die Tätigkeiten aber als Nebentätigkeiten und gewährte nur 25 %. Die Begründung: Die Begriffe der Haupt- und Nebenberuflichkeit sind in H 18.2 „Betriebsausgabenpauschale“ Einkommensteuer-Hinweise (EStH) nicht eigenständig definiert. Daher griff das Finanzamt auf die Definition der Nebenberuflichkeit des § 3 Nr. 26 Einkommensteuergesetz zurück, wonach eine Tätigkeit nebenberuflich ist, wenn sie nicht mehr als ein Drittel der Arbeitszeit eines vergleichbaren Vollzeiterwerbs in Anspruch nimmt.

Der Bundesfinanzhof kam zu folgendem Ergebnis: Die Auslegung der Verwaltungsanweisung durch das Finanzamt ist möglich und überschreitet den gesetzlich vorgegebenen Rahmen nicht.

Quelle |BFH-Urteil vom 4.7.2023, Az. VIII R 29/20, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 237109


Einkünfteabgrenzung bei Tätigkeit als Experte für eine TV-Sendung

Das Finanzgericht Düsseldorf hat jüngst klargestellt, dass die erzielten Einkünfte aus einer Tätigkeit als Experte für eine TV-Sendung nicht als freiberuflich zu qualifizieren sind, sondern als gewerbliche Einkünfte der Gewerbesteuer unterliegen.

 

Sachverhalt

Im Streitfall war der Steuerpflichtige als Mitwirkender einer TV-Sendung tätig, deren Konzept darauf gründete, dass Menschen durch einen Unterstützer begleitet werden, um ihre Situation zu verbessern. Dabei unterhielt sich der in den Sendungen als „Experte“ bezeichnete Steuerpflichtige schwerpunktmäßig mit den einmalig auftretenden Teilnehmern und nutzte seine Fachkenntnisse, um die Situation der Teilnehmer zu verbessern.

Der Steuerpflichtige ging im Hinblick auf den Unterhaltungscharakter der Sendung von einer künstlerischen Tätigkeit aus und begehrte daher die Einordnung seiner Tätigkeit als freiberuflich. Das Finanzamt und das Finanzgericht Düsseldorf sahen das aber anders.

Zu der freiberuflichen Tätigkeit gehören nach § 18 Abs. 1 Nr. 1 S. 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG) u. a. die selbstständig ausgeübte künstlerische Tätigkeit. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs übt ein Steuerpflichtiger eine künstlerische Tätigkeit aus, wenn er eine eigenschöpferische Leistung vollbringt, in der seine individuelle Anschauungsweise und Gestaltungskraft zum Ausdruck kommt und die über eine hinreichende Beherrschung der Technik hinaus grundsätzlich eine gewisse künstlerische Gestaltungshöhe erreicht. Künstlerisch ist nur eine selbstständige, eigenschöpferische Arbeit, die dem Werk eine über die Darstellung der Wirklichkeit hinausgehende Aussagekraft verleiht.

Vor diesem Hintergrund stellte das Finanzgericht Düsseldorf heraus: Die Tätigkeit des Steuerpflichtigen stellt keine eigenschöpferische Leistung dar, in der Eindrücke, Erfahrungen und Erlebnisse durch das Medium einer bestimmten Formensprache zu unmittelbarer Anschauung gebracht werden. Ob die Sendung selbst – möglicherweise – dem künstlerischen Bereich zuzuordnen ist, ist insoweit unbeachtlich.

 

Merke | Gegen diese Entscheidung ist die Revision anhängig. Der Ausgang des Revisionsverfahrens darf mit Spannung erwartet werden, zumal das Urteil auch Auswirkungen auf vergleichbare Konstellationen der Mitwirkung von „Experten“ an TV-Sendungen haben dürfte.

Quelle |FG Düsseldorf, Urteil vom 21.3.2023, Az. 10 K 306/17 G, Rev. BFH: Az. VIII R 10/23, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 235944

 


Gewerbesteuer-Hinzurechnung: Aufwendungen für die Überlassung von Ferienimmobilien

Der Bundesfinanzhof hat aktuell entschieden, dass Aufwendungen, die ein Ferienimmobilienanbieter tätigt, damit ihm die Eigentümer von Ferienimmobilien diese zur Vermietung an Reisende überlassen, als Mieten zu qualifizieren sein können und somit zu einer gewerbesteuerrechtlichen Hinzurechnung zum Gewinn führen.

Hintergrund

Ausgangsgröße für die Gewerbesteuer ist der Gewerbeertrag. Dies ist der nach den Vorschriften des Einkommen- oder Körperschaftsteuergesetzes ermittelte Gewinn aus dem Gewerbebetrieb.

Beachten Sie | Für gewerbesteuerliche Zwecke sind jedoch Hinzurechnungen und Kürzungen zu berücksichtigen.

Beispielsweise sind dem Gewinn nach § 8 Nr. 1 Buchst. e Gewerbesteuergesetz (GewStG) anteilig wieder hinzuzurechnen: Miet- und Pachtzinsen (einschließlich Leasingraten) für die Benutzung der unbeweglichen Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens, die im Eigentum eines anderen stehen.

Der Bundesfinanzhof musste nun über folgenden Fall entscheiden:

Sachverhalt

Eine Verwaltungs- und Beteiligungs-Gesellschaft mbH (= Klägerin) war im Streitjahr 2010 zu 100 % an einer Firma (X) beteiligt, die Reisenden Ferienimmobilien über Kataloge, eine Internet-Plattform und über Vermittler, wie zum Beispiel Reisebüros, anbot. Zudem war die Klägerin Organträgerin der X, weshalb ihr das Ergebnis der Organgesellschaft steuerlich zugerechnet wurde.

Mit seinen Reisekunden schloss X in eigenem Namen und für eigene Rechnung Ferienhaus- bzw. Ferienwohnungsverträge zu einem Gesamtpreis ab, in dem der an den jeweiligen Eigentümer der Immobile zu zahlende Preis und ein Aufschlag (Marge) für X enthalten war.

Das Finanzamt kam nach einer Außenprüfung zu dem Ergebnis, dass es sich bei den von X an die Eigentümer der Objekte gezahlten Entgelten um Mieten gehandelt habe, die dem Gewinn aus Gewerbebetrieb hinzuzurechnen seien. Das Finanzgericht Baden-Württemberg wies die dagegen gerichtete Klage zurück – und zwar zu Recht, wie der Bundesfinanzhof befand.

Für eine Hinzurechnung muss der Nutzungsvertrag seinem wesentlichen rechtlichen Gehalt nach ein Mietverhältnis im Sinne des bürgerlichen Rechts sein. Dies war im Streitfall gegeben, da die Hauptleistungspflicht der Eigentümer in der Gebrauchsüberlassung der Ferienimmobilien und die Hauptleistungspflicht der X in der Zahlung eines Mietzinses bestand.

Zwar kann ein Ferienimmobilienanbieter auch bloß als Vermittler zwischen den Eigentümern und den Reisenden tätig werden. X war jedoch keine Vermittlerin, da sie eine Vielzahl von Objekten im eigenen Namen anbot, ohne auf den jeweiligen Eigentümer des Ferienobjekts hinzuweisen.

Beachten Sie | Zudem hatte die X gegen die Ferienimmobilienanbieter keine Provisionsansprüche, sondern musste umgekehrt den Eigentümern Entgelte für die Überlassung der Objekte bezahlen.

Quelle | BFH-Urteil vom 17.8.2023, Az. IIII R 59/20, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 237982; BFH,PM Nr. 41/23 vom 26.10.2023


Gewinnermittlung: Anforderungen an die passive Rechnungsabgrenzung

Der Bundesfinanzhof hat sich jüngst mit den Voraussetzungen für die Bildung eines passiven Rechnungsabgrenzungspostens (RAP) bei zeitraumbezogenen Leistungen befasst.

Hintergrund

Wird der Gewinn durch Betriebsvermögensvergleich (Bilanzierung) ermittelt, ist für den Schluss des Wirtschaftsjahrs das Betriebsvermögen anzusetzen, das nach den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung auszuweisen ist.

 

Nach § 5 Abs. 5 S. 1 Nr. 2 Einkommensteuergesetz (EStG) – gleichlautend in § 250 Abs. 2 Handelsgesetzbuch (HGB) – sind als RAP auf der Passivseite der Bilanz Einnahmen vor dem Abschlussstichtag auszuweisen, soweit sie Ertrag für eine bestimmte Zeit nach diesem Tag darstellen.

Dies soll gewährleisten, dass ein vom Steuerpflichtigen vorab vereinnahmtes Entgelt entsprechend dem Realisationsprinzip erst dann (durch Auflösung des passiven RAP) erfolgswirksam wird, wenn der Steuerpflichtige seine noch ausstehende Gegenleistung erbracht hat.

Da das bezogene Entgelt am jeweiligen Bilanzstichtag nur insoweit abzugrenzen ist, als es Ertrag für eine bestimmte Zeit nach diesem Tag darstellt, muss eine Verpflichtung zu einer nach diesem Bilanzstichtag (zumindest zeitanteilig) noch zu erbringenden Gegenleistung bestehen. Das bedeutet: Für eine bereits vollzogene Leistung darf eine Rechnungsabgrenzung nicht erfolgen.

Wegen der für eine Rechnungsabgrenzung erforderlichen zeitlichen Zuordenbarkeit des Entgelts („bestimmte Zeit“) muss die noch ausstehende Gegenleistung zeitbezogen oder periodisch aufteilbar sein. Ist der Zeitraum unbekannt, über den hinweg die geschuldete Leistung erbracht werden muss, steht nicht fest, in welchem Umfang die erhaltene Einnahme zu Ertrag geworden ist.

Entscheidung

In seiner Entscheidung hat der Bundesfinanzhof nun insbesondere Folgendes herausgestellt:

  • Eine Schätzung der „bestimmten Zeit“ als Tatbestandsvoraussetzung für eine passive Rechnungsabgrenzung erhaltener Einnahmen ist zulässig, wenn sie auf „allgemeingültigen Maßstäben“ beruht. Daran fehlt es, wenn die angewendeten Maßstäbe auf einer Gestaltungsentscheidung des Steuerpflichtigen beruhen, die geändert werden könnte.
  • Eine Passivierung erhaltener Zahlungen für eine noch ausstehende zeitraumbezogene Leistung ist nicht als erhaltene Anzahlung, sondern nur unter den Voraussetzungen der passiven Rechnungsabgrenzung möglich.

Praxistipp | Bilanzierenden wurde durch das Jahressteuergesetz 2022 ein Wahlrecht eingeräumt (§ 5 Abs. 5 S. 2 EStG): Danach kann der Ansatz eines RAP unterbleiben, wenn die jeweilige Ausgabe oder Einnahme den Betrag des § 6 Abs. 2 S. 1 EStG (= 800 EUR) nicht übersteigt.

Das Wahlrecht gilt erstmals für Wirtschaftsjahre, die nach dem 31.12.2021 enden und ist einheitlich auszuüben.

Quelle |BFH-Urteil vom 26.7.2023, Az. IV R 22/20, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 237556


Verluste in der Anlaufphase: In diesen Fällen sind sie anzuerkennen

Ein selbstständiger Unternehmensberater erzielt Einkünfte aus selbstständiger Arbeit. Nach Ansicht des Finanzgerichts Münster waren die erklärten Verluste innerhalb der Anlaufphase von fünf Jahren im Streitfall anzuerkennen, weil der Berater ein belastbares und dem Grunde nach geeignetes Betriebskonzept vorgelegt hat, um zukünftig Gewinne zu erwirtschaften. Zudem konnte er darlegen, dass er Maßnahmen zur Erzielung von Gewinnen ergriffen hat.

Relevanz für die Praxis

Ob Steuerpflichtige mit Gewinnerzielungsabsicht handeln, ist gerade bei Aufnahme einer Tätigkeit nicht immer eindeutig zu erkennen. Gegen die Annahme einer Gewinnerzielungsabsicht spricht das Vorliegen persönlicher Beweggründe zur Fortführung der verlustbringenden Tätigkeit (Steuern sparen) oder wenn Steuerpflichtige eine verlustbringende Tätigkeit aus im Bereich ihrer Lebensführung liegenden persönlichen Neigungen ausüben.

Fehlt es an typischerweise persönlichen Motiven, dann spricht der Beweis des ersten Anscheins für die Annahme einer Gewinnerzielungsabsicht, wenn die Betriebsführung so eingerichtet ist, dass der Betrieb nach seiner Wesensart und der Art seiner Bewirtschaftung auf Dauer dazu geeignet und bestimmt ist, mit Gewinn zu arbeiten.

Bei dauernden Verlusten ist nicht per se von Liebhaberei auszugehen. Zu prüfen ist, ob Steuerpflichtige Maßnahmen zur Steigerung der Rentabilität des Betriebs ergriffen haben.

Merke | Grundsätzlich werden Verluste während einer Anlaufphase anerkannt, es sei denn, es steht von vornherein fest, dass nachhaltig keine Gewinne erzielt werden können. Die Dauer einer solchen Anlaufphase ist je nach der Eigenart des neu aufgebauten Betriebs festzulegen, wobei ein Zeitraum von weniger als fünf Jahren nur in Ausnahmefällen in Betracht kommt.

Quelle | FG Münster, Urteil vom 13.6.2023, Az. 2 K 310/21 E, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 236810


EU-Taxameter und Wegstreckenzähler: Bis Ende 2025 ist eine TSE nicht verpflichtend

Eigentlich müssen EU-Taxameter und Wegstreckenzähler ab 2024 über eine zertifizierte technische Sicherheitseinrichtung (TSE) verfügen. Doch nun gibt es eine Nichtbeanstandungsregelung, die betroffene Unternehmer freuen dürfte.

Hintergrund: Durch Artikel 2 der Verordnung zur Änderung der Kassensicherungsverordnung vom 30.7.2021 wurde der Anwendungsbereich des § 1 Kassensicherungsverordnung auf EU-Taxameter und Wegstreckenzähler ausgeweitet. Damit sind diese elektronischen Aufzeichnungssysteme sowie die damit zu führenden digitalen Aufzeichnungen ab 2024 durch eine TSE zu schützen.

Nach dem Schreiben des Bundesfinanzministeriums sind die technisch notwendigen Anpassungen und Aufrüstungen umgehend durchzuführen und die rechtlichen Voraussetzungen unverzüglich zu erfüllen. Es wird aber nicht beanstandet, wenn diese Aufzeichnungssysteme längstens bis zum 31.12.2025 noch nicht über eine TSE verfügen.

Beachten Sie | Bereits mit Schreiben vom 30.8.2023 hat das Bundesfinanzministerium eine Vereinfachung geschaffen: Danach können die Kosten für die nachträgliche erstmalige Ausrüstung bestehender EU-Taxameter oder Wegstreckenzähler mit einer TSE und die Kosten für die erstmalige Implementierung der einheitlichen digitalen Schnittstelle eines bestehenden elektronischen Aufzeichnungssystems in voller Höhe sofort als Betriebsausgaben abgezogen werden.

Quelle |BMF-Schreiben vom 13.10.2023, Az. IV D 2 – S 0319/20/10002 :010, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 237966; BMF-Schreiben vom 30.8.2023, Az. IV D 2 – S 0316-a/19/10006 :037


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