Das Bundesfinanzministerium hat aktuell die Richtsatzsammlung für das Kalenderjahr 2013 (mit Pauschbeträgen für unentgeltliche Wertabgaben 2013 und 2014) veröffentlicht.
Richtsatzsammlung
Auf der Grundlage von Betriebsergebnissen zahlreicher geprüfter Unternehmen setzt die Finanzverwaltung durchschnittliche Rohgewinnaufschläge für verschiedene Gewerbezweige nach Umsatzklassen fest. Diese Werte werden jährlich überprüft und, wenn nötig, angepasst.
Die Richtsätze sind für die Finanzverwaltung ein Hilfsmittel, um Umsätze und Gewinne der Gewerbetreibenden zu verproben und gegebenenfalls bei Fehlen anderer geeigneter Unterlagen zu schätzen. Bei formell ordnungsmäßig ermittelten Buchführungsergebnissen darf eine Schätzung grundsätzlich nicht allein darauf gestützt werden, dass die erklärten Gewinne oder Umsätze von den Zahlen der Richtsatzsammlung abweichen.
Beachten Sie: Ist die Buchführung jedoch nicht ordnungsgemäß, ist der Gewinn zu schätzen, unter Umständen unter Anwendung von Richtsätzen. Ein Anspruch darauf, nach Richtsätzen besteuert zu werden, besteht nicht.
Pauschbeträge für unentgeltliche Wertabgaben
Die Pauschbeträge für unentgeltliche Wertabgaben bieten dem Steuerpflichtigen die Möglichkeit, die Warenentnahmen monatlich pauschal zu verbuchen. Sie entbinden ihn damit von der Aufzeichnung einer Vielzahl von Einzelentnahmen.
Beachten Sie: Die Regelung dient der Vereinfachung, sie lässt aber keine Zu- oder Abschläge wegen individueller Ess- oder Trinkgewohnheiten zu. Auch Krankheit oder Urlaub rechtfertigen keine abweichende Handhabung (BMF-Schreiben vom 29.7.2014, Az. IV A 4 – S 1544/09/10001-06).