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Fremd-Geschäftsführer in der GmbH seiner Ehefrau ist sozialversicherungspflichtig

Das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen hat Folgendes entschieden: Ist ein Geschäftsführer einer GmbH nicht am Gesellschaftskapital beteiligt, unterliegt er selbst dann der Sozialversicherungspflicht, wenn er die Geschäfte der Gesellschaft faktisch wie ein Alleininhaber führt.

Ob jemand beschäftigt oder selbstständig tätig ist, richtet sich danach, welche Umstände das Gesamtbild der Arbeitsleistung prägen und hängt davon ab, welche Merkmale überwiegen. Diese Abgrenzungsmaßstäbe gelten grundsätzlich auch für Geschäftsführer einer GmbH.

Ob ein Beschäftigungsverhältnis vorliegt, richtet sich bei dem Geschäftsführer einer GmbH in erster Linie danach, ob er nach der ihm zukommenden, sich aus dem Gesellschaftsvertrag ergebenden Rechtsmacht ihm nicht genehme Weisungen verhindern oder Beschlüsse beeinflussen kann, die sein Anstellungsverhältnis betreffen.

Eine solche Rechtsmacht ist bei einem Gesellschafter gegeben,

  • der mindestens 50 % der Anteile am Stammkapital hält oder
  • bei einer geringeren Kapitalbeteiligung nach dem Gesellschaftsvertrag über eine umfassende, die gesamte Unternehmenstätigkeit erfassende Sperrminorität verfügt.

Merke | Hiervon kann auch bei besonderer Rücksichtnahme aufgrund familiärer Bindungen nicht abgesehen werden. Dies gilt selbst dann, wenn der Betroffene faktisch wie ein Alleininhaber die Geschäfte der Gesellschaft nach eigenem Gutdünken führt, ohne dass ihn der oder die Gesellschafter daran hindern, er also „Kopf und Seele“ der Gesellschaft ist. So lautet die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts.

Im Streitfall war der Ehemann als Fremd-Geschäftsführer am Stammkapital der GmbH nicht beteiligt. Alleinige Gesellschafterin war vielmehr seine Ehefrau, deren Weisungsrecht er unterlag. Diese Weisungsgebundenheit war weder aufgehoben noch eingeschränkt. Für das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen war es unerheblich, dass der Ehemann die Möglichkeit hatte, als Vermieter der Betriebsstätte und wesentlicher Betriebsmittel sowie als Darlehensgeber wirtschaftlichen Druck auf die GmbH auszuüben. Denn dies eröffnet dem Fremd-Geschäftsführer keine erforderliche umfassende Einflussmöglichkeit, die der Stellung eines beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführers entspricht.

Quelle | LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 10.4.2024, Az. L 8 BA 126/23, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 242634; BSG-Urteil vom 29.8.2012, Az. B 12 KR 25/10 R


Anhebung der Schwellenwerte zur Bestimmung der Größenklassen

Die in den §§ 267, 267a Handelsgesetzbuch (HGB) normierten monetären Schwellenwerte (Bilanzsumme und Umsatzerlöse) wurden angehoben (Zweites Gesetz zur Änderung des DWD-Gesetzes sowie zur Änderung handelsrechtlicher Vorschriften, BGBl I 2024, Nr. 120). Die Anhebung der Schwellenwerte geht für die begünstigten (oft kleinen) Unternehmen mit einer Neueinstufung in eine niedrigere Größenklasse und damit einer Reduzierung von Berichtspflichten einher. Sofern gewünscht, können die neuen Werte bereits für den Jahresabschluss 2023 genutzt werden (Wahlrecht). Verpflichtend gelten die neuen Werte für nach dem 31.12.2023 beginnende Geschäftsjahre.


Keine verdeckte Gewinnausschüttung ohne Zuwendungswillen

Eine durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasste Vermögensverschiebung von einer Kapitalgesellschaft an einen Gesellschafter setzt einen Zuwendungswillen voraus – und ein solcher kann aufgrund eines Irrtums des Gesellschafter-Geschäftsführers fehlen. Nach Ansicht des Bundesfinanzhofs ist es insoweit maßgebend, ob der konkrete Gesellschafter-Geschäftsführer einem Irrtum unterlegen ist, nicht hingegen, ob einem ordentlich und gewissenhaft handelnden Geschäftsleiter der Irrtum gleichfalls unterlaufen wäre.

Hintergrund: Bei einer verdeckten Gewinnausschüttung (vGA) handelt es sich – vereinfacht – um Vermögensvorteile, die dem Gesellschafter einer Kapitalgesellschaft außerhalb der gesellschaftsrechtlichen Gewinnverteilung gewährt werden. Eine vGA darf den Gewinn der Gesellschaft nicht mindern.

Sachverhalt

Geklagt hatte eine GmbH, deren Stammkapital durch die alleinige Gesellschafter-Geschäftsführerin u. a. durch die Einbringung einer Beteiligung von 100 % an einer weiteren GmbH erbracht werden sollte. Bei der einzubringenden GmbH wurde eine Kapitalerhöhung durchgeführt, die die Gesellschafter-Geschäftsführerin begünstigte. Das Finanzamt sah hierin eine vGA der GmbH an ihre Gesellschafter-Geschäftsführerin. Dagegen argumentierte die GmbH, dass die Zuwendung an die Gesellschafter-Geschäftsführerin irrtümlich wegen eines Versehens bei der notariellen Beurkundung der Kapitalerhöhung erfolgt sei.

Das Finanzgericht Schleswig-Holstein wies die Klage ab, weil einem ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiter der von der GmbH dargelegte Irrtum nicht unterlaufen wäre. Der Bundesfinanzhof hat nun aber klargestellt, dass es für die Frage, ob der für die Annahme einer vGA erforderliche Zuwendungswille vorliegt, allein auf die Person der konkreten Gesellschafter-Geschäftsführerin ankommt. Er verwies den Streitfall deshalb zur weiteren Sachaufklärung an das Finanzgericht zurück.

Merke | In seiner Urteilsbegründung zum Vorliegen einer vGA führt der Bundesfinanzhof aber auch Folgendes aus: Der handelnde Gesellschafter muss nicht mit Rücksicht auf das Gesellschaftsverhältnis handeln, er muss den Tatbestand der vGA nicht kennen und er muss das Geschehene auch nicht richtig würdigen. Vielmehr genügt in aller Regel ein persönlich zurechenbares Handeln.

Diese Grundsätze gelten aber nicht uneingeschränkt, da es zur Annahme einer vGA – so wie bei einer offenen Gewinnausschüttung – eines Zuwendungswillens bedarf.

Quelle |BFH-Urteil vom 22.11.2023, Az. I R 9/20, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 240822; BFH, PM Nr. 20/24 vom 11.4.2024


Steuerfreiheit: Beteiligungsschwelle von 10 % durch Blockerwerb erreichbar

Von der Körperschaftsteuer sind Ausschüttungen nur dann befreit, wenn die Beteiligung an der Körperschaft zu Beginn des Kalenderjahrs unmittelbar mindestens 10 % des Grund- oder Stammkapitals betragen hat. Dabei gilt der Erwerb einer Beteiligung von mindestens 10 % im laufenden Jahr als zu Beginn des Kalenderjahrs erfolgt (§ 8b Abs. 4 Körperschaftsteuergesetz (KStG)). Der Bundesfinanzhof hat nun entschieden, dass der Gesetzeswortlaut so auszulegen ist, dass die Beteiligungsschwelle auch durch mehrere unterjährige Erwerbsvorgänge erreicht werden kann – zumindest bei einem wirtschaftlich einheitlichen Erwerbsvorgang.

Grundsätzliche Steuerbefreiung und Beteiligungsschwelle

Die Gewinnausschüttungen (z. B. einer Kapitalgesellschaft), die eine Körperschaft erhält, bleiben gemäß § 8b Abs. 1 KStG bei der Ermittlung des Einkommens unberücksichtigt, soweit die Bezüge das Einkommen der leistenden Körperschaft nicht gemindert haben.

Das gilt nach § 8b Abs. 4 S. 1 KStG allerdings nur dann, wenn die Beteiligung zu Beginn des Kalenderjahrs unmittelbar nicht weniger als 10 % des Grund- oder Stammkapitals betragen hat. Ist ein Grund- oder Stammkapital nicht vorhanden, ist die Beteiligung an dem Vermögen (bei Genossenschaften die Beteiligung an der Summe der Geschäftsguthaben) maßgebend.

Merke | Von den Bezügen i. S. des § 8b Abs. 1 KStG, die bei der Ermittlung des Einkommens außer Ansatz bleiben, gelten 5 % als Ausgaben, die nicht als Betriebsausgaben abgezogen werden dürfen (§ 8b Abs. 5 S. 1 KStG). Dies gilt unabhängig davon, ob und in welcher Höhe die empfangende Körperschaft tatsächlich Aufwendungen im Zusammenhang mit der Beteiligung hatte.

 

Beispiel

Die A-GmbH hält am 1.1.2024 a) 5 % und b) 20 % an der B-AG. Die B-AG schüttet ihren Gewinn am 10.1.2024 aus. Im Fall a) wurde die Beteiligungsschwelle nicht erreicht, sodass die Gewinnausschüttung das Einkommen der A-GmbH erhöht. Dagegen ist die Ausschüttung im Fall b) steuerfrei. Es gelten jedoch 5 % als nicht abzugsfähige Betriebsausgaben.

Unterjährig erworbene Anteile

Maßgeblich ist die Beteiligung zu Beginn des Kalenderjahrs. Der Erwerb einer Beteiligung von mindestens 10 % gilt nach § 8b Abs. 4 S. 6 KStG als zu Beginn des Kalenderjahrs erfolgt.

Nach Auffassung der Oberfinanzdirektion Frankfurt gilt die Rückbeziehung eines Erwerbs im laufenden Kalenderjahr auf den Beginn des Kalenderjahrs ausschließlich für den Erwerb eines Anteilspakets von mindestens 10 % durch einen einzelnen Erwerbsvorgang. Die Regelung hat keine Auswirkung auf die Behandlung von Anteilen, die zum Beginn des Kalenderjahrs bereits bestehen.

Der Bundesfinanzhof musste nun entscheiden, wie ein Erwerb von verschiedenen Veräußerern zu beurteilen ist, wenn zwar insgesamt mehr als 10 % erworben werden, aber die einzelnen Käufe für sich genommen die Beteiligungsschwelle von 10 % nicht erreichen. Die frohe Kunde: Entgegen der Ansicht der Finanzverwaltung kann die Beteiligungsschwelle auch durch einen aus Sicht des Erwerbers wirtschaftlich einheitlichen Erwerbsvorgang erreicht werden, wenn an diesem Vorgang mehrere Veräußerer beteiligt sind.

Es kann, so der Bundesfinanzhof, keinen Unterschied machen, ob der Erwerb von einem Veräußerer oder von mehreren Veräußerern erfolgt. Entscheidend muss sein, dass durch den Erwerb der Beteiligung von mindestens 10 % ein unternehmerischer Einfluss auf die Entscheidungen bei der Kapitalgesellschaft ausgeübt werden kann oder nicht. Das gilt jedenfalls dann, wenn der Erwerb in einem einheitlichen sachlichen und zeitlichen Zusammenhang steht.

Beispiel

Die X-GmbH hält am 1.1.2024 keine Anteile an der Y-AG. Am 25.3.2024 erwirbt sie insgesamt 15 % der Aktien von A (4 %), B (5 %) und C (6 %) in einer notariellen Urkunde. Die Y-AG schüttet am 23.4.2024 insgesamt 100.000 EUR aus. Hiervon entfallen 15.000 EUR auf die X-GmbH.

Nach Ansicht des Bundesfinanzhofs handelt es sich um einen wirtschaftlich einheitlichen Erwerbsvorgang. In dem Fall ist es ohne Bedeutung, dass an diesem Vorgang mehrere Veräußerer beteiligt sind. Der Erwerb gilt als zu Beginn des Kalenderjahrs erfolgt. Damit ist die Voraussetzung des § 8b Abs. 4 S. 1 KStG erfüllt und die Ausschüttung ist für die X-GmbH steuerfrei (5 % gelten als nicht abzugsfähige Betriebsausgaben).

Beachten Sie | Leider hat der Bundesfinanzhof nicht entschieden, wie ein Erwerb zu beurteilen ist, wenn er nicht in einem wirtschaftlich einheitlichen Vorgang erfolgt. In diesen Fällen werden die Finanzämter daher vermutlich auch weiterhin eine restriktive Sichtweise vertreten.

Quelle |BFH-Urteil vom 6.9.2023, Az. I R 16/21, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 239073; OFD Frankfurt, Verfügung vom 16.8.2021, Az. S 2750a A-027-St 52

 


Teileinkünfteverfahren: Nur im Antragsjahr müssen die Voraussetzungen vorliegen

Schüttet eine Kapitalgesellschaft Gewinne an den Gesellschafter aus, können diese unter gewissen Voraussetzungen nach dem Teileinkünfteverfahren besteuert werden. Der Bundesfinanzhof hat hierzu nun entschieden: Nach einer wirksamen erstmaligen Antragstellung sind die materiell-rechtlichen Antragsvoraussetzungen in den folgenden vier Veranlagungszeiträumen (VZ) vom Finanzamt zu unterstellen. Diese müssen nur für das erste Antragsjahr vorliegen.

Hintergrund

Gewinnausschüttungen an den Gesellschafter unterliegen grundsätzlich der Abgeltungsteuer (25 %); tatsächliche Werbungskosten sind nicht abziehbar. Es steht nur der Sparer-Pauschbetrag i. H. von 1.000 EUR (bei Zusammenveranlagung: 2.000 EUR) zur Verfügung.

Nach § 32d Abs. 2 Nr. 3 Einkommensteuergesetz (EStG) besteht aber die Option, Gewinnausschüttungen nach dem Teileinkünfteverfahren nach § 3 Nr. 40 EStG (progressiver Tarif) zu versteuern. Hier sind dann die tatsächlichen Werbungskosten anteilig abziehbar. Voraussetzung ist, dass der Steuerpflichtige im VZ, für den der Antrag erstmals gestellt wird, unmittelbar oder mittelbar

  • zu mindestens 25 % an der Kapitalgesellschaft beteiligt ist oder
  • zu mindestens 1 % an der Kapitalgesellschaft beteiligt ist und durch eine berufliche Tätigkeit für diese maßgeblichen unternehmerischen Einfluss auf deren wirtschaftliche Tätigkeit nehmen kann.

Der Antrag ist spätestens zusammen mit der Einkommensteuererklärung für den jeweiligen VZ zu stellen. Er gilt, solange er nicht widerrufen wird, auch für die folgenden vier VZ, ohne dass die Antragsvoraussetzungen erneut zu belegen sind.

Entscheidung

Der Gesetzeswortlaut lässt den Schluss zu, dass die Antragsvoraussetzungen für den fortgeltenden Antrag in den Folgejahren vom Antragsteller zwar nicht erneut (aktiv) zu belegen sind, die Wahl des Teileinkünfteverfahrens aber nicht zulässig ist, wenn die Antragsvoraussetzungen nach dem Jahr der Antragstellung entfallen. Das ist die (bisherige) Sichtweise der Finanzverwaltung.

Der Bundesfinanzhof hat nun aber entschieden, dass die Antragsvoraussetzungen nur für das erste Antragsjahr vorliegen müssen. Der Wegfall in den folgenden vier VZ ist demnach unerheblich.

Quelle |BFH-Urteil vom 12.12.2023, Az. VIII R 2/21, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 240580


Jahresabschluss: Anhebung der Schwellenwerte für die Bestimmung der Größenklassen

Frohe Kunde gibt es für viele Kapitalgesellschaften. Denn die monetären Schwellenwerte „Umsatzerlöse“ und „Bilanzsumme“ sollen erhöht werden. Die Anhebung der Schwellenwerte wird für die begünstigten (oft kleinen) Unternehmen mit einer Neueinstufung in eine niedrigere Größenklasse und damit einer Reduzierung von Berichtspflichten einhergehen. Sofern gewünscht, können die neuen Werte bereits für den Jahresabschluss 2023 genutzt werden.

Hintergrund

Die beabsichtigte Schwellenwertanhebung dient der Umsetzung von EU-Vorgaben, die eine Anhebung der monetären Schwellenwerte um rund 25 % vorsehen und es den Mitgliedstaaten ermöglichen, die Schwellenwertanhebung bereits für das Geschäftsjahr bzw. den Jahresabschluss 2023 zu nutzen.

Die Bundesregierung möchte von den Spielräumen, die die Richtlinie dem nationalen Gesetzgeber bietet, in größtmöglichem Umfang Gebrauch machen. Nach den Informationen der Bundesregierung werden von der Anhebung der Schwellenwerte in den §§ 267, 267a des Handelsgesetzbuchs (HGB) rund 52.000 Unternehmen (Kapitalgesellschaften, haftungsbeschränkte Personenhandelsgesellschaften und Genossenschaften) profitieren.

Merke | Die Eingruppierung in eine niedrigere Größenklasse hat u. a. den Vorteil, dass die Berichtspflichten reduziert werden. Beispielsweise müssen mittelgroße Kapitalgesellschaften einen Lagebericht (§ 289 HGB) aufstellen; kleine Gesellschaften sind davon befreit. Zudem gibt es bei der Erstellung des Anhangs für kleine und mittelgroße Gesellschaften viele größenabhängige Erleichterungen (§ 288 HGB). Kleine Gesellschaften sind zur Durchführung einer Jahresabschlussprüfung durch einen Wirtschaftsprüfer nicht verpflichtet (nur freiwillige Prüfung).

Beabsichtigte Neuregelung

Die aktuellen und die geplanten Schwellenwerte sind in der folgenden Übersicht zusammengestellt. Anhebungen erfolgen nur für die monetären Schwellenwerte „Bilanzsumme“ und „Umsatzerlöse“. Bei der Zahl der Mitarbeiter soll es keine Anpassungen geben:

Größenmerkmale (§§ 267, 267a HGB) mit Ausnahme der Arbeitnehmer in EUR
  aktuell geplant
Kleinstkapitalgesellschaft
a) Bilanzsumme ≤ 350.000 ≤ 450.000
b) Umsatzerlöse ≤ 700.000 ≤ 900.000
c) Arbeitnehmer ≤ 10 ≤ 10
kleine GmbH
a) Bilanzsumme ≤ 6.000.000 ≤ 7.500.000
b) Umsatzerlöse ≤ 12.000.000 ≤ 15.000.000
c) Arbeitnehmer ≤ 50 ≤ 50
mittelgroße GmbH
a) Bilanzsumme ≤ 20.000.000 ≤ 25.000.000
b) Umsatzerlöse ≤ 40.000.000 ≤ 50.000.000
c) Arbeitnehmer ≤ 250 ≤ 250
große GmbH
a) Bilanzsumme > 20.000.000 > 25.000.000
b) Umsatzerlöse > 40.000.000 > 50.000.000
c) Arbeitnehmer > 250 > 250

Beachten Sie | Bei einer Neueinstufung ist zu beachten, dass mindestens zwei der drei Merkmale an zwei aufeinander folgenden Bilanzstichtagen über- oder unterschritten werden müssen.

Die neuen Schwellenwerte sollen für nach dem 31.12.2023 beginnende Geschäftsjahre gelten. Es besteht aber ein Wahlrecht, die neuen Werte bereits für das Geschäftsjahr 2023 zu nutzen.

Merke | Macht ein Unternehmen von dem Wahlrecht Gebrauch, ist, außer in den Fällen des § 267 Abs. 4 S. 2 HGB (Besonderheiten bei Umwandlung oder Neugründung), bei der Einstufung stets auf zwei aufeinander folgende Geschäftsjahre abzustellen. Eine Gesellschaft wäre somit zum Abschlussstichtag 31.12.2023 auch dann als mittelgroß anzusehen, wenn sie zu diesem Stichtag und zum 31.12.2022 oder zum 31.12.2022 und zum 31.12.2021 zwei der drei Merkmale in der neuen Fassung (Bilanzsumme 25.000.000 EUR, Umsatzerlöse 50.000.000 EUR, 250 Arbeitnehmer im Jahresdurchschnitt) nicht überschritten hat.

Quelle | Formulierungshilfe der Bundesregierung vom 17.1.2024, unter www.iww.de/s10312


Offenlegung der Jahresabschlüsse 2022: Keine Ordnungsgeldverfahren bis 2.4.2024

Die Offenlegungsfrist für den Jahresabschluss für 2022 endete bereits am 31.12.2023 (gilt insbesondere für AG, GmbH und GmbH & Co. KG). Das Bundesamt für Justiz (BfJ) hat nun aber mitgeteilt, dass es vor dem 2.4.2024 kein Ordnungsgeldverfahren einleiten wird.

Hintergrund

Für die Jahresabschlüsse für 2022 hat sich das Offenlegungsmedium geändert. Die Jahresabschlüsse sind nicht mehr beim Bundesanzeiger einzureichen, sondern zur Offenlegung an das Unternehmensregister zu übermitteln. Weitere Informationen erhalten Sie unter www.publikations-plattform.de.

Kommt das Unternehmen der Pflicht zur Offenlegung nicht rechtzeitig oder nicht vollständig nach, leitet das BfJ ein Ordnungsgeldverfahren ein. Das Unternehmen wird aufgefordert, innerhalb einer sechswöchigen Nachfrist den gesetzlichen Offenlegungspflichten nachzukommen. Gleichzeitig droht das BfJ ein Ordnungsgeld an (regelmäßig in Höhe von 2.500 EUR). Entspricht das Unternehmen der Aufforderung nicht, wird das Ordnungsgeld festgesetzt.

Beachten Sie | Ordnungsgeldandrohungen und Ordnungsgeldfestsetzungen können so lange wiederholt werden, bis die Veröffentlichung erfolgt ist. Die Ordnungsgelder werden dabei schrittweise erhöht.

Mit der Androhung werden den Beteiligten die Verfahrenskosten auferlegt. Diese entfallen nicht dadurch, dass der Offenlegungspflicht innerhalb der gesetzten Nachfrist nachgekommen wird.

Merke | Kleinstkapitalgesellschaften (§ 267a Handelsgesetzbuch) müssen nur ihre Bilanz (keinen Anhang und keine Gewinn- und Verlustrechnung) einreichen. Zudem können sie ihre Publizitätsverpflichtung durch Offenlegung oder dauerhafte Hinterlegung erfüllen. Hinterlegte Bilanzen sind nicht unmittelbar zugänglich; auf Antrag werden sie kostenpflichtig an Dritte übermittelt.

Quelle | BfJ unter www.iww.de/s7329


Verstoß gegen Mindestlohn: GmbH-Geschäftsführer haften nicht persönlich

In zwei aktuellen Entscheidungen hat das Bundesarbeitsgericht geklärt, dass Geschäftsführer bei einer GmbH-Insolvenz für ausstehenden Mindestlohn nicht persönlich haften.

Ein Geschäftsführer einer GmbH haftet nur dann persönlich für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft, wenn ein besonderer Haftungsgrund gegeben ist. Aber das war nach der Überzeugung des Bundesarbeitsgerichts vorliegend nicht der Fall.

Quelle | BAG-Urteile vom 30.3.2023, Az. 8 AZR 120/22 und Az. 8 AZR 199/22


Verdeckte Gewinnausschüttung wegen Privatnutzung des Pkw trotz Nutzungsverbot?

Überlässt eine Kapitalgesellschaft ihrem Gesellschafter-Geschäftsführer (GGf) ein betriebliches Fahrzeug zur Nutzung, spricht der Beweis des ersten Anscheins dafür, dass das Fahrzeug vom GGf auch für private Fahrten genutzt wird. Dies gilt nach der Ansicht des Finanzgerichts Münster auch dann, wenn die Privatnutzung im Geschäftsführer-Anstellungsvertrag ausdrücklich verboten ist und insbesondere dann, wenn der GGf kein Fahrtenbuch führt.

Das Finanzgericht Münster hat in seiner Urteilsbegründung insbesondere die bisherige Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs gegenübergestellt:

Sichtweise des I. Senats des Bundesfinanzhofs

Der I. Senat des Bundesfinanzhofs ist bislang davon ausgegangen, dass für die Privatnutzung eines dem GGf von der Gesellschaft zur Nutzung überlassenen betrieblichen Fahrzeugs ein Anscheinsbeweis greift. Danach spricht der Beweis des ersten Anscheins dafür, dass ein (Allein-)GGf einen ihm zur Verfügung stehenden betrieblichen Pkw auch für private Fahrten nutzt.

Dies gilt auch bei einem im Geschäftsführer-Anstellungsvertrag ausdrücklich vereinbarten Privatnutzungsverbot – und zwar insbesondere dann, wenn

  • der GGf kein Fahrtenbuch führt,
  • keine organisatorischen Maßnahmen getroffen wurden, die eine Privatnutzung ausschließen, und
  • eine unbeschränkte Zugriffsmöglichkeit auf den Pkw besteht.

Sichtweise des VI. Senats

Dagegen vertritt der VI. Senat des Bundesfinanzhofs die Ansicht, dass für lohnsteuerliche Zwecke bereits die bloße Gestattung der Privatnutzung unabhängig von den tatsächlichen Nutzungsverhältnissen beim Arbeitnehmer den Zufluss eines geldwerten Vorteils begründet und der Anscheinsbeweis nicht anzuwenden ist.

Es gibt keinen auf der allgemeinen Lebenserfahrung gründenden Erfahrungssatz, nach dem ein angestellter GGf generell arbeitsvertraglich vereinbarte Nutzungsverbote nicht achtet. Selbst wenn er in Ermangelung einer „Kontrollinstanz“ bei einer Zuwiderhandlung keine arbeitsrechtlichen oder strafrechtlichen Konsequenzen zu erwarten hat, rechtfertigt dies keinen entsprechenden steuerstrafrechtlich erheblichen Generalverdacht.

Beachten Sie | Dass der Arbeitgeber ein arbeitsvertraglich vereinbartes Privatnutzungsverbot nicht überwacht, ändert daran nichts.

Diese Grundsätze hat der VI. Senat des Bundesfinanzhofs auch auf einen alleinigen GGf einer GmbH angewandt.

Sichtweise des Finanzgerichts Münster

Das Finanzgericht Münster hat nun für den Fall eines alleinigen GGf einer GmbH die Rechtsprechung des I. Senats des Bundesfinanzhofs zugrunde gelegt und die Grundsätze des Anscheinsbeweises angewendet.

Den Anscheinsbeweis konnte die GmbH im Streitfall auch nicht mit dem Einwand erschüttern, dem GGf hätte für die privaten Fahrten ein Fahrzeug im Privatvermögen zur Verfügung gestanden. Denn bei den betrieblichen Fahrzeugen handelte es sich um sehr hochwertige und stark motorisierte Fahrzeuge, die mit den „privaten“ Fahrzeugen nicht vergleichbar waren. Darüber hinaus wurden diese Fahrzeuge auch von der Ehefrau des GGf genutzt.

Beachten Sie | Der wegen des Anscheinsbeweises anzunehmenden Privatnutzung lag keine entsprechende Nutzungs- und Überlassungsvereinbarung zugrunde. Vielmehr enthielt die Vereinbarung ein Privatnutzungsverbot. Die private Nutzung durch den GGf war demzufolge nicht durch das Arbeitsverhältnis, sondern durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasst und führte zu einer verdeckten Gewinnausschüttung.

Da gegen die Entscheidung des Finanzgerichts Münster bereits die Revision anhängig ist, darf nun mit Spannung erwartet werden, wie sich der Bundesfinanzhof positionieren wird.

Quelle | FG Münster, Urteil vom 28.4.2023, Az. 10 K 1193/20 K,G,F, Rev. BFH Az. I R 33/23, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 237191; BFH-Urteil vom 23.1.2008, Az. I R 8/06; BFH-Urteil vom 21.3.2013, Az. VI R 46/11

 


EU-Standards zur Nachhaltigkeitsberichterstattung

Am 31.7.2023 hat die EU-Kommission das erste vollständige sektorunabhängige Set von Nachhaltigkeitsberichterstattungsstandards veröffentlicht (= European Sustainability Reporting Standards, kurz: ESRS). Das Set besteht aus zwei allgemeinen Standards, die übergreifend für die Erstellung der Nachhaltigkeitsberichte anzuwenden sind und zehn thematischen Standards, die den drei Bereichen der Nachhaltigkeit „Umwelt“, „Soziales“ und „Governance“ zugeordnet sind.

Hintergrund

Nach § 289d Handelsgesetzbuch (HGB) haben die gegenwärtig zur nichtfinanziellen (Konzern-)Berichterstattung verpflichteten Unternehmen ein Wahlrecht: Sie können ein oder mehrere nationale, europäische oder internationale Rahmenwerke zur Erstellung des nichtfinanziellen Berichts nutzen oder hierauf verzichten (mit Begründungszwang). Im Unterschied dazu sind die bislang zur nichtfinanziellen Berichterstattung verpflichteten
(Mutter-)Unternehmen, die

  • große Kapitalgesellschaften i. S. des § 267 Abs. 3 HGB sind und zugleich
  • eine Kapitalmarktorientierung i. S. des § 264d HGB aufweisen sowie
  • im Jahresdurchschnitt mehr als 500 beschäftigte Arbeitnehmer haben,

zur Beachtung der ESRS bei Erstellung ihrer Nachhaltigkeitsberichte bereits für das am oder nach dem 1.1.2024 beginnende Geschäftsjahr verpflichtet.

Für ab 2025 beginnende Geschäftsjahre ist das Set an ESRS dann von allen anderen (ebenfalls zur Nachhaltigkeitsberichterstattung verpflichteten) großen Kapital- und großen Personengesellschaften i. S. des § 264a HGB anzuwenden.

Darüber hinaus erlangen die ESRS eine mittelbare Bedeutung auch für die weiteren zukünftig zur Nachhaltigkeitsberichterstattung verpflichteten Unternehmen. Hierbei handelt es sich um:

Gruppe 1: Kleine und mittelgroße kapitalmarktorientierte Kapitalgesellschaften (ausgenommen: Kleinst-Gesellschaften sowie nicht komplexe Kreditinstitute und firmeneigene Versicherungsunternehmen). Hier muss die erstmalige Erstellung eines Nachhaltigkeitsberichts grundsätzlich für die ab dem 1.1.2026 beginnenden Geschäftsjahre erfolgen.

Beachten Sie | Es besteht die Möglichkeit der Verschiebung der erstmaligen Erstellung eines Nachhaltigkeitsberichts auf die ab dem 1.1.2028 beginnenden Geschäftsjahre bei entsprechender kurzer Begründung im Lagebericht.

Gruppe 2: Außerhalb der EU ansässige Drittstaat-Unternehmen, wenn sie in den beiden letzten aufeinander folgenden Geschäftsjahren in der EU Nettoumsatzerlöse von jeweils mehr als 150 Mio. EUR erzielt haben und in der EU ein großes Tochterunternehmen (TU), oder ein kleines oder mittelgroßes kapitalmarktorientiertes TU beherrschen oder bei Fehlen eines solchen TU eine in der EU belegene Zweigniederlassung mit einem Nettoumsatz von mehr als 40 Mio. EUR haben. Hier ist ein konsolidierter Nachhaltigkeitsbericht für ab dem 1.1.2028 beginnende Geschäftsjahre zu erstellen.

Merke | Für diese beiden Gruppen sollen jeweils eigene Sets von Standards zur Nachhaltigkeitsberichterstattung bis zum 30.6.2024 erlassen werden. Die Unternehmen können dann das jetzt vorliegende allgemeine Standard-Set verwenden oder die noch zu erlassenden speziellen Standards für die jeweilige Gruppe.

Quelle | Das vollständige Set der ESRS (veröffentlicht als Annex 1 to the Commission Delegated Regulation supplementing Directive 2013/34/EU as regards sustainability reporting standards) ist abrufbar unter www.iww.de/s8544.

 


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