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Buchung auf Verrechnungskonto: Keine Steuerermäßigung für Handwerkerleistungen

Die Steuerermäßigung für Handwerkerleistungen setzt u. a. die Zahlung auf das Konto des Leistungserbringers voraus. Und dies ist nach Ansicht des Finanzgerichts Thüringen nicht der Fall, wenn die von einer GmbH an den Gesellschafter erbrachte Leistung durch die Buchung gegen das Gesellschafterverrechnungskonto bei der GmbH beglichen wird.

Für die Inanspruchnahme der Steuerermäßigung ist es erforderlich, dass die Zahlung mit Einbindung eines Kreditinstituts und entsprechender bankmäßiger Dokumentation des Zahlungsvorgangs abgewickelt wird.

Das Finanzgericht hat die Revision zugelassen, weil bisher nur Fälle zu entscheiden waren, in denen die Aufwendungen bar bezahlt wurden.

Quelle | FG Thüringen, Urteil vom 22.10.2019, Az. 3 K 452/19, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 214530


Zur Anerkennung einer Pensionsrückstellung mit Abfindungsklausel

Die Prüfung von Pensionszusagen an GmbH-Geschäftsführer steht bei Betriebsprüfungen regelmäßig ganz oben auf der Liste. Denn die damit zusammenhängenden Pensionsrückstellungen werden steuerlich nur anerkannt, wenn gewisse Formalien eingehalten wurden. Aktuell hat sich der Bundesfinanzhof zum Eindeutigkeitsgebot von Abfindungsklauseln in Pensionszusagen geäußert. Die eine Entscheidung fiel zugunsten und die andere zuungunsten der Steuerpflichtigen aus.

Pensionszusagen sind auch nach dem Eindeutigkeitsgebot anhand der allgemein geltenden Regeln auszulegen, soweit ihr Inhalt nicht klar und eindeutig ist. Lässt sich eine Abfindungsklausel dahin gehend auslegen, dass die für die Berechnung der Abfindungshöhe anzuwendende Sterbetafel trotz fehlender ausdrücklicher Benennung eindeutig bestimmt ist, ist die Pensionsrückstellung steuerrechtlich anzuerkennen.

In einer anderen Entscheidung erkannte der Bundesfinanzhof die Rückstellung nicht an. Nach der Abfindungsklausel war die Kapitalabfindung „unter Zugrundelegung der im Zeitpunkt der Abfindung gültigen Rechnungsgrundlagen für betriebliche Pensionsverpflichtungen zu berechnen.“ Nach Ansicht des Bundesfinanzhofs kommen hier sowohl die handelsrechtlichen als auch die steuerrechtlichen Rechnungsgrundlagen in Betracht. Damit besteht eine Unklarheit der Abfindungsoption, die bereits die Voraussetzung des § 6a Abs. 1 Nr. 2 Einkommensteuergesetz (Verbot schädlicher Kürzungsvorbehalte) betrifft.

Quelle |BFH, Beschluss vom 10.7.2019, Az. XI R 47/17, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 211481; BFH-Urteil vom 23.7.2019, Az. XI R 48/17, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 211480


Miete: Zuflussfiktion beim beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführer

Bei beherrschenden Gesellschaftern einer Kapitalgesellschaft besteht für Ansprüche gegen die Gesellschaft die Fiktion eines Zuflusses im Zeitpunkt der Fälligkeit. Mit dieser Zuflussfiktion hat sich jüngst das Finanzgericht Münster näher beschäftigt.

Hintergrund

Nach § 11 Abs. 1 Satz 1 Einkommensteuergesetz sind Einnahmen innerhalb des Kalenderjahrs bezogen, in dem sie dem Steuerpflichtigen zugeflossen sind. Geldbeträge fließen dem Steuerpflichtigen grundsätzlich dadurch zu, dass sie bar ausgezahlt oder einem Konto des Empfängers bei einem Kreditinstitut gutgeschrieben werden.

Beachten Sie | Da sich die Erlangung der wirtschaftlichen Verfügungsmacht nach den tatsächlichen Verhältnissen richtet, kann das Zufließen grundsätzlich nicht fingiert werden.

Eine Ausnahme besteht indes bei beherrschenden Gesellschaftern einer Kapitalgesellschaft. Bei diesen wird angenommen, dass sie über eine von der Gesellschaft geschuldete Vergütung bereits im Zeitpunkt der Fälligkeit verfügen können und ihnen damit entsprechende Einnahmen zugeflossen sind. Gerechtfertigt wird dies damit, dass es der beherrschende Gesellschafter in der Hand hat, solche Beträge stehen oder sich auszahlen zu lassen.

Die Rechtsprechung hat allerdings auch Ausnahmen von dem Grundsatz des „Fälligkeitszuflusses“ anerkannt, insbesondere, wenn die GmbH zahlungsunfähig ist.

Sachverhalt und Entscheidung

Im Streitfall lagen die positiven Voraussetzungen für einen „Fälligkeitszufluss“ nach Auffassung des Finanzgerichts Münster vor. Denn der Steuerpflichtige war Geschäftsführer und beherrschender Gesellschafter der GmbH. Zudem hatte die GmbH die fälligen Mieten nicht zum Fälligkeitszeitpunkt bezahlt.

Im Verfahren beschäftigte sich das Finanzgericht ausführlich mit der Frage, was der Maßstab für eine Zahlungsunfähigkeit ist. Dabei geht das Finanzgericht (insoweit) in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs von einem engen, nicht mit § 17 der Insolvenzordnung übereinstimmenden Zahlungsunfähigkeitsbegriff aus. Erforderlich ist mithin, dass die GmbH ihre fälligen Verpflichtungen „schlechterdings” nicht erfüllen konnte.

Beachten Sie | Das Finanzgericht hat die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen. Denn u. a. hat sich der Bundesfinanzhof noch nicht ausdrücklich mit der Frage befasst, welche Relevanz das Zahlungsverbot des § 64 Satz 1 des GmbHG für den Fälligkeitszufluss hat. Nach dieser Regelung sind die Geschäftsführer der Gesellschaft zum Ersatz von Zahlungen verpflichtet, die nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit der Gesellschaft oder nach Feststellung ihrer Überschuldung geleistet werden.

Quelle |FG Münster, Urteil vom 4.9.2019, Az. 4 K 1538/16, E, G, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 213946


Jahresabschluss 2018 muss bis zum 31.12.2019 offengelegt werden

Haben Unternehmen ihre Jahresabschlüsse für 2018 noch nicht offengelegt, dann wird die Zeit langsam knapp. Denn ist das Geschäftsjahr das Kalenderjahr, muss der Jahresabschluss für 2018 bis zum 31.12.2019 beim Bundesanzeiger eingereicht werden. Ansonsten droht ein Ordnungsgeldverfahren.

Offenlegungspflichten

Offenlegungspflichtige Gesellschaften (insbesondere AG, GmbH und GmbH & Co. KG) müssen ihre Jahresabschlüsse spätestens zwölf Monate nach Ablauf des betreffenden Geschäftsjahres beim Bundesanzeiger elektronisch einreichen.

Beachten Sie | Auch Gesellschaften, die aktuell keine Geschäftstätigkeit entfalten, sowie Gesellschaften in Insolvenz oder Liquidation müssen offenlegen.

Ordnungsgeldverfahren

Kommt das Unternehmen der Pflicht zur Offenlegung nicht rechtzeitig oder nicht vollständig nach, leitet das Bundesamt für Justiz ein Ordnungsgeldverfahren ein. Das Unternehmen wird aufgefordert, innerhalb einer sechswöchigen Nachfrist den gesetzlichen Offenlegungspflichten nachzukommen. Gleichzeitig droht das Bundesamt ein Ordnungsgeld an (regelmäßig in Höhe von 2.500 EUR). Sofern das Unternehmen der Aufforderung nicht entspricht, wird das Ordnungsgeld festgesetzt.

Merke | Ordnungsgeldandrohungen und -festsetzungen können so lange wiederholt werden, bis die Veröffentlichung erfolgt ist. Die Ordnungsgelder werden dabei schrittweise erhöht.

Mit der Androhung werden den Beteiligten zugleich die Verfahrenskosten auferlegt. Diese entfallen nicht dadurch, dass der Offenlegungspflicht innerhalb der gesetzten Nachfrist nachgekommen wird.

Erleichterungen für kleine Gesellschaften

Nach der Unternehmensgröße bestimmt sich, welche Erleichterungen bei der Offenlegung beansprucht werden können. Kleine Kapitalgesellschaften brauchen beispielsweise die Gewinn- und Verlustrechnung nicht offenlegen.

Kleinstkapitalgesellschaften müssen nur ihre Bilanz (also keinen Anhang und keine Gewinn- und Verlustrechnung) einreichen. Zudem haben sie bei der Offenlegung ein Wahlrecht: Sie können ihre Publizitätsverpflichtung durch Offenlegung oder dauerhafte Hinterlegung der Bilanz erfüllen. Hinterlegte Bilanzen sind nicht unmittelbar zugänglich; auf Antrag werden diese kostenpflichtig an Dritte übermittelt.

Beachten Sie | Kleinstkapitalgesellschaften sind solche Unternehmen, die zumindest zwei der drei folgenden Schwellenwerte über zwei aufeinanderfolgende Geschäftsjahre nicht überschreiten:

  • Bilanzsumme: 350.000 EUR,
  • Umsatzerlöse: 700.000 EUR,
  • Arbeitnehmer: 10 im Jahresdurchschnitt.

Verdeckte Gewinnausschüttung: Zeitwertkonto des Alleingesellschafter-Geschäftsführers

Die Vereinbarung zwischen einer GmbH und ihrem alleinigen Gesellschafter-Geschäftsführer über die Ansammlung von Wertguthaben auf Zeitwertkonten ist durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasst. Daher hat das Finanzgericht Münster die von der GmbH als Aufwand behandelten Zuführungen als verdeckte Gewinnausschüttungen eingestuft, die das Einkommen der GmbH nicht mindern.

Das Finanzgericht hat sich der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs angeschlossen, wonach sich eine solche Vereinbarung nicht mit dem Aufgabenbild eines alleinigen Gesellschafter-Geschäftsführers verträgt. Dieser besitzt für die GmbH eine „Allzuständigkeit“ und damit eine Gesamtverantwortung. Er muss die notwendigen Tätigkeiten auch dann erledigen, wenn dies einen Einsatz außerhalb und über die üblichen Arbeitszeiten hinaus bedeutet. Eine Vereinbarung, in der auf eine unmittelbare Entlohnung zugunsten von späterer (vergüteter) Freizeit verzichtet wird, entspricht nicht diesem Aufgabenbild.

Die von der GmbH eingelegte Klage war dennoch erfolgreich. Denn hier ging es um den Lohnsteuer-Haftungsbescheid gegen die GmbH über nicht abgeführte Lohnsteuer. Hierzu führte das Finanzgericht Münster Folgendes aus:

Soweit der erfasste Aufwand aus der Lohnverpflichtung gegenüber dem alleinigen Gesellschafter-Geschäftsführer dem Zeitwertkonto zugeführt wurde, ist dieser als verdeckte Gewinnausschüttung zu qualifizieren. Das hat auf der Ebene des alleinigen Gesellschafter-Geschäftsführers zur Folge, dass es in dieser Höhe nicht zum Zufluss von Arbeitslohn kommt. Es liegen vielmehr Einkünfte aus Kapitalvermögen vor – und hierfür ist keine Lohnsteuer einzubehalten und abzuführen.

MERKE | Die Entscheidung betraf eine Klage der Kapitalgesellschaft. Die Frage, wann die als verdeckte Gewinnausschüttungen zu behandelnden Gutschriften von den GmbH-Geschäftsführern zu versteuern sind, ist durch die höchstrichterliche Rechtsprechung (soweit ersichtlich) noch nicht abschließend geklärt.

Quelle | FG Münster, Urteil vom 5.9.2018, Az. 7 K 3531/16 L,


Einzahlung in die Kapitalrücklage als nachträgliche Anschaffungskosten auf die Beteiligung

Leistet ein Gesellschafter, der sich für Verbindlichkeiten der Gesellschaft verbürgt hat, eine Einzahlung in die Kapitalrücklage der Gesellschaft, um seine Inanspruchnahme als Bürge zu vermeiden, führt dies zu nachträglichen Anschaffungskosten auf seine Beteiligung. Diese Entscheidung des Bundesfinanzhofs ist insofern vorteilhaft, als sich dadurch ein Veräußerungs- oder Auflösungsgewinn vermindert oder ein entsprechender Verlust erhöht.

Sachverhalt

Der GmbH-Gesellschafter A hatte eine Bürgschaft für Bankverbindlichkeiten der Gesellschaft übernommen. Wegen der drohenden Inanspruchnahme aus der Bürgschaft, die bevorstehende Vollstreckung in ein als Sicherheit dienendes privates Grundstück sowie die drohende Liquidation der Gesellschaft leistete er – ebenso wie weitere Gesellschafter – eine Zuführung in die Kapitalrücklage. Ein Teil der Einzahlung stammte aus der mit der Gläubigerbank abgestimmten Veräußerung des besicherten Grundstücks.

Die GmbH verwendete das Geld planmäßig dazu, ihre Bankverbindlichkeiten zu tilgen. Durch Erfüllung der Hauptschuld wurden die Bürgen von der Haftung frei. A und seine Mitgesellschafter veräußerten im Anschluss ihre Anteile für 0 EUR.

In seiner Einkommensteuererklärung machte A einen Verlust aus der Veräußerung seines GmbH-Anteils geltend, der sich aus der GmbH-Stammeinlage und der Kapitalzuführung ergab. Doch das Finanzamt berücksichtigte nur den Verlust der Stammeinlage – jedoch zu Unrecht, wie der Bundesfinanzhof befand.

Nachträgliche Anschaffungskosten auf die Beteiligung sind nur solche Aufwendungen des Gesellschafters, die zu einer offenen oder verdeckten Einlage in das Kapital der Gesellschaft führen. Hierzu zählen auch freiwillige Einzahlungen in die Kapitalrücklage. Daher war der Aufwand des A bei der Berechnung seines Verlusts aus der Anteilsveräußerung zu berücksichtigen.

Für die steuerrechtliche Anerkennung war unerheblich, dass die der Kapitalrücklage zugeführten Mittel dazu verwendet wurden, jene betrieblichen Verbindlichkeiten abzulösen, für die der A gegenüber der Gläubigerbank Sicherheiten gewährt hatte.

Zudem spielt es keine Rolle, mit welchem Wert ein Rückgriffanspruch des A gegen die GmbH zu bewerten gewesen wäre, wenn die Bank in die von A gegebenen Sicherheiten vollstreckt oder ihn im Rahmen seiner Bürgschaftsverpflichtung in Anspruch genommen hätte.

Quelle | BFH-Urteil vom 20.7.2018, Az. IX R 5/15


Offenlegung des Jahresabschlusses 2017: Bis zu 185.000 Unternehmen droht ein Ordnungsgeldverfahren

Das Bundesamt für Justiz weist darauf hin, dass Jahresabschlüsse für das Geschäftsjahr 2017 fristgerecht bis zum Ende des Jahres 2018einzureichen sind. Ansonsten droht ein Ordnungsgeldverfahren. Bezogen auf das Geschäftsjahr 2017 stellt sich das Bundesamt für Justiz darauf ein, dass Anfang 2019 bis zu 185.000 Unternehmen ein Ordnungsgeld angedroht werden muss.

Offenlegungspflichten und Ordnungsgeldverfahren

Offenlegungspflichtige Gesellschaften (insbesondere AG, GmbH und GmbH & Co. KG) müssen ihre Jahresabschlüsse spätestens zwölf Monatenach Ablauf des betreffenden Geschäftsjahres beim Bundesanzeiger elektronisch einreichen.

Beachten Sie | Auch Gesellschaften, die aktuell keine Geschäftstätigkeit entfalten, sowie Gesellschaften in Insolvenz oder Liquidation müssen offenlegen.

Kommt das Unternehmen der Pflicht zur Offenlegung nicht rechtzeitig oder nicht vollständig nach, leitet das Bundesamt für Justiz ein Ordnungsgeldverfahren ein. Das Unternehmen wird aufgefordert, innerhalb einer sechswöchigen Nachfrist den gesetzlichen Offenlegungspflichten nachzukommen. Gleichzeitig droht das Bundesamt ein Ordnungsgeld an (regelmäßig in Höhe von 2.500 EUR). Sofern das Unternehmen der Aufforderung nicht entspricht, wird das angedrohte Ordnungsgeld festgesetzt.

MERKE | Ordnungsgeldandrohungen und -festsetzungen können so lange wiederholt werden, bis die Veröffentlichung erfolgt ist. Die Ordnungsgelder werden dabei schrittweise erhöht.

Mit der Androhung werden den Beteiligten zugleich die Verfahrenskosten auferlegt. Diese entfallen nicht dadurch, dass der Offenlegungspflicht innerhalb der gesetzten Nachfrist nachgekommen wird.

Erleichterungen für kleine Gesellschaften

Nach der Unternehmensgröße bestimmt sich, welche Erleichterungen bei der Offenlegung beansprucht werden können. Kleine Kapitalgesellschaften brauchen beispielsweise die Gewinn- und Verlustrechnung nicht offenlegen.

Kleinstkapitalgesellschaften müssen nur ihre Bilanz (also keinen Anhang und keine Gewinn- und Verlustrechnung) einreichen. Zudem haben sie bei der Offenlegung ein Wahlrecht: Sie können ihre Publizitätsverpflichtung durch Offenlegung oder dauerhafte Hinterlegung der Bilanz erfüllen. Hinterlegte Bilanzen sind nicht unmittelbar zugänglich; auf Antrag werden diese kostenpflichtig an Dritte übermittelt.

Beachten Sie | Kleine Kapitalgesellschaften sind solche Unternehmen, die zumindest zwei der drei folgenden Schwellenwerte über zwei aufeinanderfolgende Geschäftsjahre nicht überschreiten:

  • Bilanzsumme: 6.000.000 EUR,
  • Umsatzerlöse: 12.000.000 EUR,
  • Arbeitnehmer: 50 im Jahresdurchschnitt.

Bei Kleinstkapitalgesellschaften gelten folgende Schwellenwerte:

  • Bilanzsumme: 350.000 EUR,
  • Umsatzerlöse: 700.000 EUR,
  • Arbeitnehmer: 10 im Jahresdurchschnitt.

Quelle | Bundesamt für Justiz, PM vom 5.11.2018 „Jahresabschlüsse für das Geschäftsjahr 2017 – Fristablauf am 31. Dezember 2018 für die Offenlegung beachten“


Änderungsbedarf bei Verträgen überprüfen

Wie in jedem Jahr sollten zwischen GmbH und (beherrschenden) Gesellschafter-Geschäftsführern getroffene Vereinbarungen auf ihre Fremdüblichkeit und Angemessenheit hin überprüft werden. Die entsprechende Dokumentation mindert das Risiko einer verdeckten Gewinnausschüttung.

Sollen ab 2019 neue Vereinbarungen getroffen oder bestehende verändert werden, ist dies zeitnah schriftlich zu fixieren. Vertragsinhalte wirken sich bei beherrschenden Gesellschaftern nämlich steuerlich nur aus, wenn sie im Voraus getroffen und tatsächlich wie vereinbart durchgeführt werden. Insbesondere die Gesellschafter-Geschäftsführer-Bezüge sind mit der allgemeinen Gehaltsstruktur und der individuellen Gewinnlage abzugleichen.


Nach Insolvenzreife getätigte rechtswidrige Zahlungen: D&O-Versicherung greift nicht

In einem Verfahren des Oberlandesgerichts Düsseldorf ging es kürzlich um den Umfang des Versicherungsschutzes einer D&O-Versicherung (= Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung für Unternehmensleitungen und leitende Angestellte), wenn der Geschäftsführer einer GmbH für Zahlungen nach Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung der Gesellschaft in die Haftung genommen wird (§ 64 GmbH-Gesetz).

Hintergrund: Nach § 64 GmbH-Gesetz sind Geschäftsführer der Gesellschaft zum Ersatz von Zahlungen verpflichtet, die nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit der Gesellschaft oder nach Feststellung ihrer Überschuldung geleistet werden. Haftungsvoraussetzung ist, dass der Geschäftsführer mindestens fahrlässig gehandelt hat. Maßstab ist dabei die Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmanns.

Vereinfachter Sachverhalt

Die Geschäftsführerin einer GmbH war vom Insolvenzverwalter der Gesellschaft erfolgreich in Anspruch genommen worden, da die GmbH nach Eintritt der Insolvenzreife noch Überweisungen getätigt hatte. Die Geschäftsführerin hatte von der Versicherung die Freistellung verlangt – jedoch ohne Erfolg.

Nach der Entscheidung des Oberlandesgerichts Düsseldorf ist der Haftungsanspruch gemäß § 64 GmbH-Gesetz nicht mit dem versicherten Anspruch auf Schadenersatz wegen eines Vermögensschadens vergleichbar. Bei § 64 GmbH-Gesetz handelt es sich nicht um einen Deliktstatbestand, sondern um eine eigenständige Anspruchsgrundlage bzw. um einen „Ersatzanspruch eigener Art“, der allein dem Interesse der Gläubigergesamtheit eines insolventen Unternehmens dient.

Quelle | OLG Düsseldorf, Urteil vom 20.7.2018, Az. 4 U 93/16; OLG Düsseldorf, PM 18/2018 vom 20.7.2018


Gewinnabführungsvertrag wird erst mit Eintragung ins Handelsregister wirksam

Verpflichtet sich eine GmbH zur körperschaftsteuerlichen Gewinnabführung, wird der Gewinnabführungsvertrag nur dann wirksam, wenn die Gesellschafterversammlung dem Vertrag zustimmt und der Vertrag ins Handelsregister eingetragen wird. Erfolgt der Eintrag aufgrund eines Fehlverhaltens des Amtsgerichts verspätet, liegt nach einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs keine sachliche Unbilligkeit vor.

Hintergrund: Verpflichtet sich eine Organgesellschaft durch einen Gewinnabführungsvertrag ihren Gewinn an ein einziges anderes gewerbliches Unternehmen (Organträger) abzuführen, ist das Einkommen der Organgesellschaft unter gewissen Voraussetzungen dem Organträger zuzurechnen. Dies gilt erstmals für das Kalenderjahr, in dem das Wirtschaftsjahr der Organgesellschaft endet, in dem der Gewinnabführungsvertrag wirksam wird.

Das Risiko einer verzögerten Eintragung ins Handelsregister liegt beim Organträger und der Organgesellschaft. Warum diese letztlich verzögert erfolgte, ist nach Ansicht des Bundesfinanzhofs irrelevant.

Quelle | BFH-Urteil vom 23.8.2017, I R 80/15


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