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Verlustuntergang bei schädlichem Beteiligungserwerb verfassungswidrig

Nach § 8c des Körperschaftsteuergesetzes (KStG) fällt der Verlustvortrag einer Kapitalgesellschaft anteilig weg, wenn innerhalb von fünf Jahren mehr als 25 % und bis zu 50 % der Anteile übertragen werden (schädlicher Beteiligungserwerb). Diese Regelung hat das Bundesverfassungsgericht aber als verfassungswidrig eingestuft. Der Gesetzgeber muss nun bis zum 31.12.2018 rückwirkend für die Zeit vom 1.1.2008 bis zum 31.12.2015 eine Neuregelung treffen.

Für Anteilsübertragungen ab dem 1.1.2016 hat der Gesetzgeber die Verlustverrechnung (bereits) neu ausgerichtet. Denn nach § 8d KStG können Kapitalgesellschaften Verluste weiter nutzen, wenn der Geschäftsbetrieb nach einem Anteilseignerwechsel erhalten bleibt (fortführungsgebundener Verlustvortrag). Ob der Anwendungsbereich von § 8c KStG dadurch allerdings soweit reduziert worden ist, dass die Norm verfassungsgemäß ist, hat das Bundesverfassungsgericht nicht endgültig entschieden.

Beachten Sie | Die Finanzverwaltung dürfte zum weiteren Umgang mit dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts zeitnah Stellung beziehen. Bis dahin sollten (negative) Bescheide unbedingt offengehalten werden.

Quelle | BVerfG, Beschluss vom 29.3.2017, Az. 2 BvL 6/11


Zinsen für Gesellschafterdarlehen: Mittelbare Beteiligung löst Abgeltungsteuer aus

Gewährt ein Gesellschafter einer GmbH, an der er mit mindestens 10 % unmittelbar beteiligt ist, ein Darlehen, sind die Zinsen mit dem persönlichen Steuersatz zu versteuern, der deutlich höher sein kann, als der Abgeltungsteuersatz von 25 %. Diese Regelung gilt aber nur für unmittelbare Beteiligungen. Das heißt: Wird die Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft „nur“ mittelbar gehalten, ist die Abgeltungsteuer anzuwenden. Dies hat der Bundesfinanzhof entschieden.

Sachverhalt

Im Streitfall hatten eine Steuerpflichtige und ihr (später verstorbener) Ehemann an eine Kapitalgesellschaft, an der sie nicht unmittelbar beteiligt waren (Enkelgesellschaft), ein Grundstück veräußert und die Kaufpreisforderung in ein verzinsliches Darlehen umgewandelt. An der Enkelgesellschaft war zu 94 % eine weitere Kapitalgesellschaft (Muttergesellschaft) beteiligt, an der die Steuerpflichtige zunächst Anteile in Höhe von 10,86 % und später dann in Höhe von 22,80 % des Stammkapitals hielt.

Strittig war nun die Besteuerung der Darlehenszinsen. Das Finanzamt stellte auf den persönlichen Steuersatz ab, wohingegen das Finanzgericht Rheinland-Pfalz und der Bundesfinanzhof den Abgeltungsteuersatz anwandten.

Die Regelung, wonach die Zinsen aus Darlehen eines mindestens zu 10 % unmittelbar beteiligten Gesellschafters nicht der Abgeltungsteuer unterliegen, findet für Darlehen eines mittelbaren Gesellschafters keine Anwendung. Ein gesetzgeberisches Versehen ist insoweit ausgeschlossen, als die mittelbare Beteiligung hier nicht explizit genannt ist, in der gleichen Norm (zu einer anderen Fallgestaltung) aber schon. Dies zeigt, dass die beiden Begriffe nicht bedeutungsgleich zu verwenden sind.

Zudem ist eine weitere Ausnahmeregelung für den Ausschluss der Abgeltungsteuer nicht anzuwenden. Danach muss der Gesellschafter der Muttergesellschaft als Darlehensgeber im Verhältnis zur Enkelgesellschaft als Darlehensnehmerin eine nahestehende Person sein. Das hierzu erforderliche Nähe- und Abhängigkeitsverhältnis liegt jedenfalls dann vor, wenn der Darlehensgeber als Gläubiger der Kapitalerträge eine Beteiligung an der Muttergesellschaft innehat, die es ihm ermöglicht, seinen Willen in deren Gesellschafterversammlung durchzusetzen. Zusätzlich muss die Mutter- an der Enkelgesellschaft zu mindestens 10 % beteiligt sein.

Da die Steuerpflichtige aber über keine Mehrheit der Stimmrechte in der Gesellschafterversammlung der Muttergesellschaft verfügte und auch keine anderweitige „faktische“ Beherrschung erkennbar war, war sie im Verhältnis zur Enkelgesellschaft keine nahestehende Person.

Quelle | BFH-Urteil vom 20.10.2016, Az. VIII R 27/15


Gesetzesänderung: Teileinkünfteverfahren nur bei maßgeblichem Einfluss auf die Tätigkeit der GmbH

Durch eine gesetzliche Neuregelung wird das Teileinkünfteverfahren bei einem zu mindestens 1 % beteiligten Gesellschafter ab dem Veranlagungszeitraum (VZ) 2017 nur noch gewährt, wenn er durch seine berufliche Tätigkeit maßgeblichen unternehmerischen Einfluss auf die wirtschaftliche Tätigkeit der Kapitalgesellschaft nehmen kann.

Hintergrund

Anstelle der Abgeltungsteuer können GmbH-Gesellschafter Gewinnausschüttungen auf Antrag mit ihrem persönlichen Steuersatz nach dem Teileinkünfteverfahren versteuern. Dann sind 60 % der Einkünfte steuerpflichtig. Da im Gegenzug auch 60 % der Werbungskosten geltend gemacht werden können, kann sich der Antrag insbesondere bei hohen Werbungskosten lohnen.

Eine individuelle Besteuerung ist zulässig, wenn der Steuerpflichtige im VZ, für den der Antrag erstmals gestellt wird, zu mindestens 25 % an der Kapitalgesellschaft beteiligt ist oder zu mindestens 1 % beteiligt und beruflich für diese tätig ist.

Bei der zweiten Alternative ist es nach einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs nicht erforderlich, dass der Gesellschafter wegen seiner beruflichen Tätigkeit einen maßgeblichen Einfluss auf die Geschäftsführung der Kapitalgesellschaft ausüben kann.

Rechtsprechung ausgehebelt

Auf diese Entscheidung hat nun der Gesetzgeber reagiert. Danach ist das Teileinkünfteverfahren nur noch zu gewähren, wenn der Gesellschafter durch seine berufliche Tätigkeit maßgeblichen unternehmerischen Einfluss auf die wirtschaftliche Tätigkeit der Kapitalgesellschaft nehmen kann. Diese Regelung gilt erstmals ab dem VZ 2017.

Quelle | Gesetz zur Umsetzung der Änderungen der EU-Amtshilferichtlinie und von weiteren Maßnahmen gegen Gewinnkürzungen und -verlagerungen vom 20.12.2016, BGBl I 2016, S. 3000; BFH-Urteil vom 25.8.2015, Az. VIII R 3/14


Gesetzgeber verbessert Verlustverrechnung für Kapitalgesellschaften

Positive Kunde für Kapitalgesellschaften: Der Gesetzgeber hat die Verlustverrechnung neu ausgerichtet. Danach können Kapitalgesellschaften Verluste weiterhin nutzen, wenn der Geschäftsbetrieb nach einem Anteilseignerwechsel erhalten bleibt und eine anderweitige Verlustnutzung ausgeschlossen ist. Die Neuregelungen gelten bereits rückwirkend zum 1.1.2016.

Hintergrund

Nach § 8c Körperschaftsteuergesetz (KStG) können Verlustvorträge grundsätzlich nicht mehr genutzt werden, wenn innerhalb von fünf Jahren mehr als 50 % des Anteilsbesitzes auf einen Erwerber übergehen (quotaler Untergang bei über 25 % bis 50 %).

Beachten Sie | Die Verluste fallen jedoch nicht weg, soweit die Körperschaft über stille Reserven verfügt (Stille-Reserven-Klausel) oder es sich um bestimmte Übertragungen im Konzern (Konzernklausel) handelt.

Neuregelung

Durch den neuen § 8d KStG können nun auch Unternehmen, für die weder die Konzernklausel noch die Stille-Reserven-Klausel in Betracht kommt, nicht genutzte Verluste trotz eines qualifizierten schädlichen Anteilseignerwechsels unter bestimmten Voraussetzungen auf Antrag weiterhin nutzen. Dies wird als fortführungsgebundener Verlustvortrag bezeichnet.

Eine der Voraussetzungen ist, dass die Körperschaft seit ihrer Gründung oder zumindest seit Beginn des dritten Veranlagungszeitraums (VZ), der dem VZ des schädlichen Beteiligungserwerbs vorausgeht, ausschließlich denselben Geschäftsbetrieb unterhält.

Beachten Sie | Der fortführungsgebundene Verlustvortrag kann unter gewissen Voraussetzungen entfallen, z. B. wenn der Geschäftsbetrieb eingestellt oder ruhend gestellt wird.

Quelle | Gesetz zur Weiterentwicklung der steuerlichen Verlustverrechnung bei Körperschaften vom 20.12.2016, BGBl I 2016, S. 2998


Kein Arbeitslohn bei Übernahme einer Pensionszusage

Wechselt nur der Schuldner einer Pensionszusage gegen Zahlung eines Ablösungsbetrags, fließt dem versorgungsberechtigten Arbeitnehmer kein Arbeitslohn zu. Voraussetzung: Der Arbeitnehmer hat kein Wahlrecht, sich den Ablösungsbetrag alternativ an sich selbst auszahlen zu lassen.

Sachverhalt

Die A-GmbH hatte ihrem Mehrheitsgesellschafter und alleinigen Geschäftsführer A eine Pensionszusage erteilt. Im Vorgriff auf die geplante Veräußerung seiner Geschäftsanteile gründete A die B-GmbH mit ihm als alleinigen Gesellschafter und Geschäftsführer. Da der Erwerber der Geschäftsanteile die Pensionszusage nicht übernehmen wollte, vereinbarte die B-GmbH mit der A-GmbH, alle Rechte und Pflichten aus der Pensionszusage gegen Zahlung einer Vergütung zu übernehmen. Das FA war der Meinung, dem A sei mit der Zahlung des Ablösungsbetrags Arbeitslohn zugeflossen. Dies sah der Bundesfinanzhof jedoch anders.

Durch die Ablösezahlung hat die A-GmbH keinen Anspruch des A erfüllt, sondern einen der B-GmbH. Nur der Schuldner der Verpflichtung aus der Pensionszusage hat gewechselt. Mit der Zahlung an den die Pensionsverpflichtung übernehmenden Dritten wird der Anspruch des A auf die künftigen Pensionszahlungen wirtschaftlich nicht erfüllt, sodass es nicht zu einem Zufluss von Arbeitslohn kommt.

PRAXISHINWEIS | In der aktuellen Entscheidung weist der Bundesfinanzhof jedoch auch auf seine Rechtsprechung aus 2007 hin. Danach kann die auf Verlangen des Arbeitnehmers erfolgte Zahlung an eine „Pensions-GmbH“ als vorzeitige Erfüllung der Pensionszusage und damit als Zufluss gewertet werden, wenn der Gesellschafter-Geschäftsführer ein Wahlrecht hat, die Zahlung an sich selbst (gegen Verzicht) oder an eine GmbH gegen Übernahme der Pensionsverpflichtung zu verlangen. Ein solches Wahlrecht hatte der Geschäftsführer A im Streitfall aber nicht.

Quelle | BFH-Urteil vom 18.8.2016, Az. VI R 18/13; BFH-Urteil vom 12.4.2007, AVI R 6/02z. 


Keine verdeckte Einlage bei Gehaltsverzicht vor Entstehung des Anspruchs

Bei einem Gesellschafter-Geschäftsführer einer Kapitalgesellschaft kann der Gehaltsverzicht zu Einnahmen aus nichtselbstständiger Arbeit führen, wenn es sich um eine verdeckte Einlage handelt. Ob dies der Fall ist, hängt entscheidend davon ab, wann der Verzicht erklärt wurde. Dies zeigt eine aktuelle Entscheidung des Bundesfinanzhofs.

Hintergrund

Bei einer verdeckten Einlage wendet der Gesellschafter der Gesellschaft einen einlagefähigen Vermögensvorteil zu, ohne dass er hierfür neue Gesellschaftsanteile erhält. Zudem muss die Zuwendung durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasst sein. Hiervon ist auszugehen, wenn ein Nichtgesellschafter bei Anwendung der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns den Vermögensvorteil der Gesellschaft nicht eingeräumt hätte.

Zeitpunkt des Verzichts

Eine zum Zufluss von Arbeitslohn führende verdeckte Einlage liegt nur dann vor, soweit der Steuerpflichtige nach Entstehung seines Gehaltsanspruchs aus gesellschaftsrechtlichen Gründen auf diesen verzichtet, da in diesem Fall eine Gehaltsverbindlichkeit in die Bilanz hätte eingestellt werden müssen.

Beachten Sie | Eine verdeckte Einlage wird mit dem Teilwert im Zeitpunkt des Gehaltsverzichts bewertet. Somit fließt dem Gesellschafter-Geschäftsführer nur in Höhe des (noch) werthaltigen Teils Arbeitslohn zu.

Verzichtet der Steuerpflichtige dagegen bereits vor Entstehung seines Gehaltsanspruchs auf diesen, wird er unentgeltlich tätig und es kommt nicht zum fiktiven Zufluss von Arbeitslohn beim Gesellschafter-Geschäftsführer.

PRAXISHINWEIS | Gerät die Kapitalgesellschaft in finanzielle Schwierigkeiten und will der Gesellschafter-Geschäftsführer deshalb auf sein Gehalt verzichten, ist darauf zu achten, dass der Verzicht „rechtzeitig“, also vor Entstehen des Gehaltsanspruchs erfolgt.

Quelle | BFH-Urteil vom 15.6.2016, Az. VI R 6/13


Wichtige Aspekte zur Umsatzsteuer

Im Bereich der Umsatzsteuer sind keine einschneidenden Gesetzesänderungen in „der Pipeline“. Demzufolge ist hier primär auf allgemeine Grundsätze, Entscheidungen und Verwaltungsanweisungen hinzuweisen.

Ist-Besteuerung

Die Umsatzsteuer ist grundsätzlich mit der Leistungsausführung abzuführen, was die Liquidität belasten kann (Soll-Besteuerung). Unter Voraussetzungen kann eine Umsatzbesteuerung auf Antrag aber auch erst im Vereinnahmungszeitpunkt (Ist-Besteuerung) erfolgen. Dies ist u. a. dann möglich, wenn der Umsatz im vorangegangenen Jahr nicht mehr als 500.000 EUR betragen hat.

Der Bundesfinanzhof (Urteil vom 18.8.2015, Az. V R 47/14 sowie Urteil vom 18.11.2015, Az. XI R 38/14) hat jüngst herausgestellt, dass ein ausdrücklicher Antrag und eine ausdrückliche Gestattung seitens des Finanzamts nicht zwingend erforderlich sind. Der Antrag und die Gestattung können somit grundsätzlich auch konkludent erfolgen.

PRAXISHINWEIS | Um Streitigkeiten bereits im Vorfeld auszuschließen, sollte die explizite Antragstellung (weiter) bevorzugt und auf eine förmliche Gestattung durch das Finanzamt gedrängt werden.

Rechnungsanforderungen

Das Umsatzsteuergesetz enthält umfassende Vorgaben, wie eine Rechnung auszusehen hat. Nur wenn die sogenannten Pflichtangaben enthalten sind, ist der Leistungsempfänger zum Vorsteuerabzug berechtigt. Danach muss eine Rechnung insbesondere folgende Punkte enthalten:

  • Vollständiger Name und vollständige Anschrift des leistenden Unternehmers und des Leistungsempfängers,
  • Steuernummer oder Umsatzsteuer-Identifikationsnummer,
  • Ausstellungsdatum,
  • fortlaufende Rechnungsnummer,
  • Menge und handelsübliche Bezeichnung der gelieferten Gegenstände oder die Art und den Umfang der sonstigen Leistung,
  • Lieferungs- bzw. Leistungszeitpunkt,
  • nach Steuersätzen und -befreiungen aufgeschlüsseltes Entgelt.

Beachten Sie | Bei Kleinbetragsrechnungen (150 EUR; ab 2017: 200 EUR geplant) gelten Vereinfachungen.

PRAXISHINWEISE | Unternehmer sind gut beraten, die Eingangsrechnungen sorgfältig zu prüfen, um den Vorsteuerabzug nicht zu gefährden.

Zudem ist zu beachten, dass einige Punkte noch nicht endgültig geklärt sind. Beispielsweise hat der Bundesfinanzhof dem Europäischen Gerichtshof mit zwei Beschlüssen vom 6.4.2016 die Frage vorgelegt, ob eine Anschrift bereits dann vollständig ist, wenn der leistende Unternehmer unter dieser Anschrift postalisch erreichbar ist oder ob es darauf ankommt, dass er unter dieser Anschrift seine wirtschaftlichen Tätigkeiten entfaltet?

Betriebsveranstaltungen

Seit 2015 gilt für bis zu zwei Betriebsveranstaltungen im Jahr ein lohnsteuerlicher Freibetrag von je 110 EUR pro Arbeitnehmer. Diese Aufteilung in einen steuerpflichtigen und einen -freien Teil gilt aber nicht für Umsatzsteuerzwecke (BMF-Schreiben vom 19.4.2016, Az. III C 2 – S 7109/15/10001). Umsatzsteuerlich ist nach wie vor die 110 EUR-Freigrenze maßgebend. Somit scheidet ein Vorsteuerabzug aus, wenn von vornherein feststeht, dass auf die teilnehmenden Arbeitnehmer mehr als 110 EUR pro Person an Aufwendungen anfallen. Darauf ist bei den nun anstehenden Weihnachtsfeiern zu achten!

Fotobücher

Für vor 2017 ausgeführte Lieferungen und innergemeinschaftliche Erwerbe von Fotobüchern wird es auch für Zwecke des Vorsteuerabzugs des Leistungsempfängers nicht beanstandet, wenn der Unternehmer diese Umsätze dem ermäßigten Steuersatz (7 %) unterwirft. Dieses Zugeständnis des Bundesfinanzministeriums (BMF-Schreiben vom 20.4.2016, Az. III C 2 – S 7225/12/10001) endet zum Jahresende. Somit ist für Fotobücher ab 2017 der umsatzsteuerliche Regelsteuersatz von 19 % maßgebend.


Bilanzrichtlinie-Umsetzungsgesetz: Neue Vorgaben sind erstmals für den Jahresabschluss 2016 verpflichtend anzuwenden

Für die Jahresabschlusserstellung 2016 sieht das Bilanzrichtlinie-Umsetzungsgesetz (kurz BilRUG) einige Neuerungen vor. Dabei ist zu beachten, dass die angehobenen Schwellenwerte für die Größeneinteilung von Kapitalgesellschaften (einschließlich der erweiterten Definition der Umsatzerlöse) bereits für das nach dem 31.12.2013 beginnende Geschäftsjahr genutzt werden durften. Hierbei handelte es sich aber „nur“ um ein Wahlrecht. Für Geschäftsjahre, die nach dem 31.12.2015 beginnen (also regelmäßig das Geschäftsjahr 2016) ist das BilRUG nun in Gänze verpflichtend anzuwenden. Nachfolgend ein Überblick über wesentliche Neuregelungen.

Größeneinteilung

Die Größenklasse einer Kapitalgesellschaft (regelmäßig auch die einer GmbH & Co. KG) hängt von drei Schwellenwerten ab. Es handelt sich z. B. um eine kleine Gesellschaft, wenn an zwei aufeinanderfolgenden Abschlussstichtagen mindestens zwei der drei folgenden Merkmale nicht überschritten werden:

  • Bilanzsumme: 6.000.000 EUR (vor BilRUG: 4.840.000 EUR)
  • Umsatzerlöse: 12.000.000 EUR (vor BilRUG: 9.680.000 EUR)
  • durchschnittliche Anzahl der Arbeitnehmer: 50 (vor BilRUG: 50)

PRAXISHINWEIS | Unternehmen, die durch die erhöhten Schwellenwerte nicht mehr als mittelgroße, sondern als kleine Gesellschaft eingestuft werden, können u. a. von folgenden Vorteilen profitieren:

  • geringere Anhangangaben,
  • keine Prüfungspflicht sowie
  • keine Offenlegung der Gewinn- und Verlustrechnung.

Umsatzerlöse

Nach der bisherigen Begriffsbestimmung waren als Umsätze die im Rahmen der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit erbrachten typischen Leistungsangebote auszuweisen. Nach der Neudefinition sind unter den Umsatzerlösen „die Erlöse aus dem Verkauf und der Vermietung oder Verpachtung von Produkten sowie aus der Erbringung von Dienstleistungen der Kapitalgesellschaft nach Abzug von Erlösschmälerungen und der Umsatzsteuer sowie sonstiger direkt mit dem Umsatz verbundener Steuern“ zu zeigen. Somit sind viele Erlöse, die bisher als sonstige betriebliche Erträge auszuweisen waren, nunmehr unter den Umsatzerlösen zu subsumieren.

Durch die Neudefinition der Umsatzerlöse sind auch Umgliederungen bei anderen Positionen möglich.

Beispiel

Eine GmbH bezieht ein neu angemietetes Gebäude. Zwei Büroetagen werden langfristig an Dritte weitervermietet.

Die Erlöse aus der Weitervermietung sind nach dem BilRUG als Umsatzerlöse auszuweisen. Der Aufwand aus der Anmietung der zwei Büroetagen ist unter den Aufwendungen für bezogene Leistungen zu zeigen.

Immaterielle Vermögensgegenstände

Kann die Nutzungsdauer eines selbst geschaffenen immateriellen Vermögensgegenstands des Anlagevermögens in Ausnahmefällen nicht verlässlich geschätzt werden, sind planmäßige Abschreibungen über zehn Jahre vorzunehmen. Dies kann auch auf einen entgeltlich erworbenen Geschäfts- oder Firmenwert angewendet werden.

Anhang

Bei der erstmaligen Anwendung der neuen Umsatzerlösabgrenzung ist im Anhang auf eine ggf. fehlende Vorjahresvergleichbarkeit der Umsatzerlöse hinzuweisen. Der Betrag der Umsatzerlöse des Vorjahres, der sich bei einer Ermittlung nach den neuen Vorschriften ergeben hätte, ist anzugeben.

Der gesonderte Ausweis von außerordentlichen Aufwendungen und Erträgen in der Gewinn- und Verlustrechnung entfällt. Stattdessen ist eine Angabe im Anhang vorgesehen: Anzugeben sind jeweils der Betrag und die Art der einzelnen Erträge und Aufwendungen von außergewöhnlicher Größenordnung oder außergewöhnlicher Bedeutung, soweit die Beträge nicht von untergeordneter Bedeutung sind.

Insgesamt führt das BilRUG zu einer deutlichen Ausweitung von Anhangangaben, die in vollem Umfang die großen, aber fast einschränkungslos auch die mittelgroßen Kapitalgesellschaften trifft. Demgegenüber können kleine Gesellschaften auch von einer Reihe von Erleichterungen profitieren. Beispielsweise sind die Angaben zu den Pensionsrückstellungen (wie z. B. die Nennung des angewandten versicherungsmathematischen Berechnungsverfahrens) nicht verpflichtend.


Änderungsbedarf bei Verträgen überprüfen

Wie in jedem Jahr sollten zwischen GmbH und (beherrschenden) Gesellschafter-Geschäftsführern getroffene Vereinbarungen auf ihre Fremdüblichkeit und Angemessenheit hin überprüft werden. Die entsprechende Dokumentation mindert das Risiko einer verdeckten Gewinnausschüttung.

Sollen ab 2017 neue Vereinbarungen getroffen oder bestehende verändert werden, ist dies zeitnah schriftlich zu fixieren. Vertragsinhalte wirken sich bei beherrschenden Gesellschaftern nämlich steuerlich nur aus, wenn sie im Voraus getroffen und tatsächlich wie vereinbart durchgeführt werden. Insbesondere die Gesellschafter-Geschäftsführer-Bezüge sind mit der allgemeinen Gehaltsstruktur und der individuellen Gewinnlage abzugleichen.


Erbschaftsteuerreform in „trockenen Tüchern“

Bund und Länder haben Mitte September im Vermittlungsausschuss einen Kompromiss zur notwendigen Erbschaftsteuerreform gefunden. Nach der erfolgten Zustimmung von Bundestag und Bundesrat können die Neuregelungen nun in Kürze in Kraft treten. Nachfolgend ein Überblick über wesentliche Punkte.

Hintergrund

Ende 2014 hat das Bundesverfassungsgericht entschieden, dass die Privilegierung des Betriebsvermögens bei der Erbschaft- und Schenkungsteuer angesichts ihres Ausmaßes und der Gestaltungsmöglichkeiten nicht mit dem Grundgesetz vereinbar ist. Der Gesetzgeber war somit verpflichtet, eine Neuregelung zu treffen – und zwar spätestens bis zum 30.6.2016! Die Pläne fanden im Bundesrat am 8.7.2016 aber keine Zustimmung, sodass der Vermittlungsausschuss angerufen wurde – und hier wurde am 22.9.2016 doch noch eine Einigung erzielt.

Die Eckpunkte

Klein-/Mittelbetriebe: Liegt der Erwerb unter der neuen Prüfschwelle von 26 Mio. EUR, erhält der Erwerber – wie bisher – Vergünstigungen in Form eines Verschonungsabschlags (85 % nach der Regelverschonung, 100 % nach dem Optionsmodell) und ggf. eines Abzugsbetrags. Die Steuerbefreiung ist von Behaltensfristen und der Einhaltung der Lohnsummenregelung abhängig.

Beachten Sie | Lohnsummenregelung heißt vereinfacht, dass für einige Jahre nach der Betriebsübertragung nicht signifikant weniger Lohn gezahlt werden darf als zuvor. Von dieser Regelung freigestellt sind nur noch Betriebe mit bis zu fünf (bisher 20) Beschäftigten.

Zudem ist zu beachten, dass die Optionsverschonung von 100 % nur möglich ist, wenn die Quote des schädlichen Verwaltungsvermögens im Verhältnis zum gemeinen Wert des Betriebs nicht mehr als 20 % beträgt.

Großbetriebe: Beträgt das begünstigte Vermögen mehr als 26 Mio. EUR, gilt ein Wahlrecht: Bedürfnisprüfung oder Verschonungsabschlagsmodell. Bei der Bedürfnisprüfung muss der Erbe nachweisen, dass ihn die Steuerzahlung überfordern würde. Lässt er sich auf die Prüfung ein, muss er sein Privatvermögen offenlegen. Beim Abschlagsmodell fällt die Verschonung umso geringer aus, je höher der Erwerb ist. Ab einem Betriebsvermögen von 90 Mio. EUR wird keine Verschonung mehr gewährt.

Vorab-Abschlag: Für begünstigtes Vermögen kann ein Vorab-Abschlag von bis zu 30 % gewährt werden. Dazu müssen Unternehmen bestimmte gesellschaftsvertragliche oder satzungsmäßige Voraussetzungen (z. B. Mindestquote für Entnahme- bzw. Ausschüttungsbeschränkungen von 37,5 %) erfüllen.

Definition des Verwaltungsvermögens: Der „Freibetrag“ von 15 % für Finanzmittel wird nur gewährt, wenn das begünstigungsfähige Vermögen des Betriebs nach seinem Hauptzweck einer gewerblichen, land- und forstwirtschaftlichen oder freiberuflichen Tätigkeit dient. In die Bewertung des Verwaltungsvermögens einbezogen werden auch Briefmarkensammlungen, Oldtimer, Yachten, Segelflugzeuge sowie sonstige typischerweise der privaten Lebensführung dienende Gegenstände, wenn diese Gegenstände nicht den Hauptzweck des Betriebs darstellen.

Unternehmenswert-Ermittlung: Der im vereinfachten Ertragswertverfahren anzusetzende Kapitalisierungsfaktor liegt bei 13,75. Der Faktor kann in den nächsten Jahren an die Entwicklung der Zinsstrukturdaten angepasst werden.

Stundung: Eine Stundung der Steuerzahlung ist bei Erwerben von Todes wegen grundsätzlich möglich – allerdings nur für sieben Jahre. Nur im ersten Jahr nach der Entstehung der Steuer erfolgt die Stundung zinslos.

Inkrafttreten: Das neue Gesetz ist für Übertragungen nach dem 30.6.2016 anzuwenden. Die Änderung des Kapitalisierungsfaktors gilt bereits für alle Stichtage nach dem 31.12.2015.

Quelle | Gesetz zur Anpassung des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes an die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, BR-Drs. 555/16 (B) vom 14.10.2016


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