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Beschränkte Verlustverrechnung für Aktienveräußerungsverluste verfassungswidrig?

Der Bundesfinanzhof hat dem Bundesverfassungsgericht die Frage vorgelegt, ob es mit dem Grundgesetz vereinbar ist, dass Verluste aus der Veräußerung von Aktien nur mit Gewinnen aus der Veräußerung von Aktien verrechnet werden dürfen und nicht auch mit sonstigen positiven Einkünften aus Kapitalvermögen.

Hintergrund

Da Einkünfte aus Kapitalvermögen grundsätzlich mit dem Abgeltungsteuersatz von 25 % besteuert werden, sieht § 20 Abs. 6 Einkommensteuergesetz u. a. vor, dass Verluste aus Kapitalvermögen nur mit sonstigen positiven Einkünften aus Kapitalvermögen ausgeglichen werden dürfen. Eine zusätzliche Verlustverrechnungsbeschränkung gilt für Verluste aus der Veräußerung von Aktien. Diese dürfen nicht mit anderen positiven Einkünften aus Kapitalvermögen ausgeglichen werden, sondern nur mit Gewinnen, die aus der Veräußerung von Aktien entstehen.

Sichtweise des Bundesfinanzhofs

Nach Auffassung des Bundesfinanzhofs besteht eine verfassungswidrige Ungleichbehandlung, weil sie Steuerpflichtige ohne rechtfertigenden Grund unterschiedlich behandelt, je nachdem, ob sie Verluste aus der Veräußerung von Aktien oder aus der Veräußerung anderer Kapitalanlagen erzielt haben.

Man darf gespannt sein, wie nun das Bundesverfassungsgericht entscheiden wird.

Quelle |BFH, Beschluss vom 17.11.2020, Az. VIII R 11/18, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 222765; BFH, PM Nr. 21/21 vom 4.6.2021


Rückabwicklung eines Baukredits/Darlehens: Sind Vergleichsbeträge steuerpflichtig?

Werden Darlehen oder Kredite rückabgewickelt, kommt es bei einem Vergleich oft zu Zahlungen der Bank. Hier stellt sich die Frage, ob es sich um steuerpflichtige Kapitalerträge handelt. Mehrere Entscheidungen der Finanzgerichte befassen sich nun mit dieser Thematik – und kommen zu unterschiedlichen Ergebnissen. Die unterschiedlichen Sichtweisen werden anhand von zwei Urteilen auszugsweise vorgestellt.

  1. Sichtweise: Einkünfte aus Kapitalvermögen

Wird von der Bank nach Widerruf der dem Kreditverhältnis zugrunde liegenden Willenserklärung des Darlehensnehmers ein Vergleichsbetrag als Ersatz für Nutzungsvorteile geleistet, die die Bank aus laufenden Zins- und Tilgungszahlungen gezogen hat (Nutzungsersatz), ist dies steuerpflichtig. So hat es das Finanzgericht Köln in 2020 entschieden.

Die Vergleichssumme ist nicht in einen Nutzungsersatz und eine nicht steuerbare Rückzahlung überhöhter Zinsen aufzuteilen, sofern in dem Zivilrechtsstreit ausschließlich Nutzungsersatz eingeklagt wurde und nicht auch die Rückgewähr von Zinszahlungen.

  1. Sichtweise: Keine Einkünfte aus Kapitalvermögen

Eine andere Sicht hat das Finanzgericht Baden-Württemberg: Im Streitfall ging es um Ansprüche des Darlehensnehmers aus einem von ihm widerrufenen Darlehensvertrag, die das Finanzamt als Kapitalertrag behandelt hatte. Den in der Darlehensabrechnung berücksichtigten Anspruch des Steuerpflichtigen auf Nutzungsersatz (18.979,54 EUR) sah das Finanzgericht nicht als Kapitalertrag i. S. des § 20 Abs. 1 Nr. 7 Einkommensteuergesetz an. Das Darlehensverhältnis und die Rückabwicklung sind als eine Einheit zu betrachten mit der Folge, dass die Rückabwicklung zu einer Reduzierung der Zinslast des Darlehensnehmers führt.

Praxistipp | Wegen der anhängigen Revisionsverfahren können geeignete Fälle mit einem Einspruch vorerst offengehalten werden.

Quelle |FG Köln, Urteil vom 15.12.2020, Az. 5 K 2552/19, Rev. BFH: Az. VIII R 7/21, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 222174; FG Baden-Württemberg, Urteil vom 8.12.2020, Az. 8 K 1516/18, Rev. BFH: Az. VIII R 5/21, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 221052


Finanzkonten-Informationsaustauschgesetz: Voraussichtliche Staatenaustauschliste 2021

Nach den Vorgaben des Finanzkonten-Informationsaustauschgesetzes werden Informationen über Finanzkonten in Steuersachen zwischen dem Bundeszentralamt für Steuern und der zuständigen Behörde des jeweils anderen Staates automatisch ausgetauscht. Das Bundesfinanzministerium hat nun die Staaten bekannt gegeben, mit denen voraussichtlich der automatische Datenaustausch zum 30.9.2021 erfolgt.

Beachten Sie |Weiterführende Informationen zum Informationsaustausch über Finanzkonten erhalten Sie u. a. auf der Webseite des Bundesfinanzministeriums (unter www.iww.de/s308) und auf der Webseite des Bundeszentralamts für Steuern (unter www.iww.de/s2991).

Quelle |BMF-Schreiben vom 11.3.2021, Az. IV B 6 – S 1315/19/10030 :032, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 222000


Zuteilung von PayPal-Aktien durch eBay-Spin-Off ist nicht steuerpflichtig

Nach einer Entscheidung des Finanzgerichts Köln müssen eBay-Aktionäre für die Zuteilung von PayPal-Aktien keine Einkommensteuer zahlen.

Sachverhalt

Ein Steuerpflichtiger hielt 2015 eBay-Aktien. Durch die Unternehmens-Ausgliederung (Spin-Off) des eBay-Bezahlsystems PayPal erhielten die Aktionäre für jede eBay-Aktie eine PayPal-Aktie. Auch dem Depot des Steuerpflichtigen wurden in 2015 Pay­Pal-Aktien zu einem Kurs von 36 EUR je Aktie gutgeschrieben.

Das Finanzamt behandelte die Gutschrift als steuerpflichtige Sachausschüttung und forderte hierfür Einkommensteuer. Hiergegen machte der Steuerpflichtige geltend, dass er durch die Ausgliederung von PayPal keinen Vermögenszuwachs erhalten habe. Der bisherige Unternehmenswert sei nur auf zwei Aktien aufgeteilt worden. Das Finanzgericht Köln gab dem Steuerpflichtigen recht und hob die Steuerfestsetzung für 2015 insoweit auf.

Die Zuteilung von Aktien im Rahmen eines Spin-Offs ist im Jahr des Aktienbezugs kein steuerpflichtiger Vorgang. Es handelt sich um keine Sachdividende, sondern um eine Abspaltung nach § 20 Abs. 4a S. 7 Einkommensteuergesetz. Deren steuerliche Folgen sind nicht im Jahr des Aktienbezugs, sondern erst im Jahr der Veräußerung zu ziehen.

Selbst wenn eine Abspaltung nicht zweifelsfrei festgestellt werden könnte, wäre nach Ansicht des Finanzgerichts im Streitjahr aus dem Spin-Off nur ein Ertrag von 0 EUR anzusetzen. Die Ermittlung des wirtschaftlichen Werts der Zuteilung ist nämlich nicht möglich, weil der Aktionär keine Gegenleistung zu erbringen hatte.

Beachten Sie | Die Finanzverwaltung hat die vom Finanzgericht zugelassene Revision eingelegt, sodass jetzt der Bundesfinanzhof entscheiden muss.

Quelle |FG Köln, Urteil vom 11.3.2020, Az. 9 K 596/18, Rev. BFH Az. VIII R 15/20, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 221999


Stückzinsen: Doppelbelastung mit Erbschaft- und Einkommensteuer ist nicht unbillig

Nach Meinung des Finanzgerichts Münster ist es nicht unbillig, Stückzinsen bei der Veräußerung ererbter Investmentanteile mit dem Abgeltungsteuersatz zu belasten, wenn diese auf einen Zeitraum vor dem Erbfall entfallen und daher bereits der Erbschaftsteuer unterlegen haben.

Sachverhalt

Der Steuerpflichtige A erbte 2013 Investmentanteile an einem thesaurierenden Geldmarktfonds. Die Anteile wurden mit einem Wert von ca. 120.000 EUR der Erbschaftsteuer unterworfen. 2017 verkaufte A die Wertpapiere (Kurswert von ca. 115.000 EUR). Nach der Steuerbescheinigung der Sparkasse waren im Veräußerungserlös Stückzinsen i. H. von ca. 35.000 EUR enthalten. Bei seiner Steuererklärung machte A geltend, dass die Stückzinsen wegen des gefallenen Kurses auf einen Zeitraum vor dem Erbfall entfielen. Die anteilige Erbschaftsteuerbelastung betrage 30 % (ca. 10.500 EUR), sodass die Einkommensteuer nach § 35b Einkommensteuergesetz (EStG) zu ermäßigen sei.

Das Finanzamt unterwarf die Stückzinsen der Abgeltungsteuer (25 %) und gewährte keine Steuerermäßigung, weil diese nur für die tarifliche Einkommensteuer gelte. Der Steuerbescheid wurde bestandskräftig. Anschließend beantragte A eine abweichende Steuerfestsetzung aus Billigkeitsgründen und führte die Doppelbelastung der Stückzinsen an (30 % Erbschaftsteuer und 25 % Abgeltungsteuer). Spätestens seit Einführung der Abgeltungsteuer seien Erbschaft- und Einkommensteuergesetz nicht hinreichend aufeinander abgestimmt. Das Finanzamt lehnte den Antrag ab. Es verwies auf die Regelung in § 35b EStG, die nur die tarifliche Einkommensteuer erfasse, sowie auf die Günstigerprüfung nach § 32d Abs. 6 EStG.

Das Finanzgericht Münster hat die Klage abgewiesen. Der Umstand, dass die Steuerermäßigung nach § 35b EStG auf Kapitaleinkünfte, die dem Abgeltungsteuersatz unterliegen, nicht anwendbar ist, ist nicht sachlich unbillig.

Es ist nicht davon auszugehen, dass der Gesetzgeber eine andere Regelung getroffen hätte, wenn er diese Frage als regelungsbedürftig erkannt hätte. Aus der gesetzlichen Systematik ergibt sich, dass die Wertpapiere sowohl der Erbschaft- als auch der Einkommensteuer zu unterwerfen sind. Die aus der späteren Veräußerung resultierende Einkommensteuer ist nicht als Nachlassverbindlichkeit bei der Erbschaftsteuer abziehbar. Umgekehrt kann die Erbschaftsteuer als Personensteuer auch nicht bei der Einkommensteuer abgezogen werden.

Mit § 35b EStG hat der Gesetzgeber zwar die Doppelbelastung mit beiden Steuern abmildern wollen, hat dies aber an bestimmte Voraussetzungen geknüpft. Diese Abmilderung hat er bewusst auf die tarifliche Einkommensteuer beschränkt.

Beachten Sie | Gegen eine unbewusste Regelungslücke spricht bereits, dass bei Einfügung des § 35b EStG das Unternehmensteuerreformgesetz 2008, mit dem die Abgeltungsteuer eingeführt wurde, bereits verabschiedet war.

Bei Kapitaleinkünften, die dem Abgeltungsteuersatz unterliegen, fällt die Doppelbelastung weniger stark ins Gewicht als bei anderen Einkünften. Zudem findet § 35b EStG bei einer positiv ausfallenden Günstigerprüfung Anwendung.

Quelle |FG Münster, Urteil vom 17.2.2021, Az. 7 K 3409/20 AO, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 221448


Zum Zuflusszeitpunkt von Bonuszinsen bei einem Bausparvertrag

Zinsen aus einem Bausparvertrag sind zugeflossen, wenn sie dem Bausparguthaben zugeschlagen worden sind. Der Ausweis der Zinsen auf einem (zu Informationszwecken geführten) Bonuskonto stellt keinen Zuschlag der Zinsen zu dem Bausparkonto dar. Mit dieser Entscheidung hat der 4. Senat des Finanzgerichts Niedersachsen der anderslautenden Sichtweise des 10. Senats aus 2003 widersprochen.

Im Streitfall war in den Allgemeinen Bedingungen für Bausparverträge u. a. aufgeführt, dass der Bonus bei der „Auszahlung des gesamten Bausparguthabens fällig und … dem Bausparkonto zu diesem Zeitpunkt gutgeschrieben“ wird. Der Bausparer konnte danach über den Bonus nur in Verbindung mit dem Bausparguthaben verfügen.

Ein früherer Zufluss wurde auch nicht dadurch bewirkt, dass die Bonuszinsen bei der Bausparkasse jährlich auf einem Bonuskonto vermerkt wurden. Ein Zufluss wird von der Rechtsprechung zwar auch dann angenommen, wenn eine Gutschrift in den Büchern des Verpflichteten zum Ausdruck bringt, dass der Betrag dem Berechtigten von nun an zur Verwendung zur Verfügung steht.

Doch dies war hier nicht der Fall. Denn ein Anspruch auf die Bonuszinsen konnte frühestens mit der Zuteilungsreife des Bausparvertrags entstehen, die insbesondere eine Mindestsparzeit seit dem Vertragsabschluss, ein Mindestsparguthaben und den Verzicht auf das Bauspardarlehen erforderte.

Im Streitfall waren die Mindestsparzeit und das Mindestsparguthaben zwar erreicht. Es fehlte aber an dem für den Anspruch auf den Bonuszins erforderlichen definitiven Verzicht des Steuerpflichtigen auf die Auszahlung des Bauspardarlehens.

Der 10. Senat des Finanzgerichts Niedersachsen hatte in 2003 anders entschieden. Danach fließt der jährlich einem besonderen Bonuskonto zugeschriebene Zinsbonus bereits in dem Kalenderjahr zu, für das er gewährt wird.

Zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung wurde die Revision zugelassen, die inzwischen beim Bundesfinanzhof anhängig ist. Dieser wird sich u. a. auch damit beschäftigen müssen, ob es für den Zuflusszeitpunkt darauf ankommt, ob der Steuerpflichtige die Inanspruchnahme eines Bauspardarlehens von vornherein nicht angestrebt hatte.

Quelle |FG Niedersachsen, Urteil vom 3.6.2020, Az. 4 K 242/18, Rev. BFH Az. VIII R 18/20, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 219168; FG Niedersachsen, Urteil vom 17.7.2003, Az. 10 K 305/98


Steuerliche Behandlung von Negativzinsen

In einem aktuellen Schreiben nimmt das Bundesfinanzministerium zu Einzelfragen bei der Abgeltungsteuer Stellung. Interessant sind hierbei vor allem die Ausführungen zu negativen Einlagezinsen, die steuerlich grundsätzlich unbeachtlich sind.

Behält ein Kreditinstitut negative Einlagezinsen für die Überlassung von Kapital ein, stellen die negativen Einlagezinsen keine Zinsen im Sinne des § 20 Abs. 1 Nr. 7 Einkommensteuergesetz dar. Wirtschaftlich gesehen handelt es sich vielmehr um eine Art Verwahr- und Einlagegebühr, die bei den Einkünften aus Kapitalvermögen als Werbungskosten vom Sparer-Pauschbetrag (801 EUR bei Einzelveranlagung und 1.602 EUR bei Zusammenveranlagung) erfasst sind.

Handelt es sich jedoch um Anlageprodukte mit gestaffelten Zinskomponenten (Staffelzinsen), ist die Gesamtverzinsung im Zeitpunkt des Zuflusses zu betrachten. Die Folge: Bei einer insgesamt positiven Verzinsung dürfen die Negativzinsen mit den positiven Zinsen steuersparend saldiert werden.

Quelle |BMF-Schreiben vom 19.2.2021, Az. IV C 1 – S 2252/19/10003 :007, Randnummer 129a, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 220719


Zur Antragsfrist für eine Günstigerprüfung

Liegt ein Antrag auf Günstigerprüfung für Kapitalerträge nach § 32d Abs. 6 Einkommensteuergesetz (EStG) vor und ist der reguläre Steuertarif niedriger als die Abgeltungsteuer von 25 %, erfolgt die Besteuerung zum regulären Steuertarif. Wird in einem Änderungsbescheid nach Eintritt der Bestandskraft aufgrund geänderter Besteuerungsgrundlagen erstmals ein Antrag auf Günstigerprüfung möglich, stellt dies nach einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs ein rückwirkendes Ereignis dar. Zum Hintergrund: Grundsätzlich ist die Einkommensteuer auf Kapitalerträge mit der Abgeltungsteuer abgegolten. Hiervon gibt es allerdings Ausnahmen. So kann z. B. bei der Einkommensteuerveranlagung die Günstigerprüfung beantragt werden. Dann werden die Kapitalerträge den anderen Einkünften hinzugerechnet und der tariflichen Einkommensteuer unterworfen, wenn dies zu einer niedrigeren Einkommensteuer führt. Ein Antrag kann sich lohnen, wenn der persönliche Steuersatz unter 25 % liegt.

Sachverhalt

Zusammenveranlagte Eheleute beantragten für 2010 in der Anlage KAP eine Überprüfung des Steuereinbehalts nach § 32d Abs. 4 EStG. Ein Antrag nach § 32d Abs. 6 EStG wurde nicht gestellt, da dieser wegen der übrigen Einkünfte nicht zu einer niedrigeren Steuer geführt hätte. Die Steuerfestsetzung wurde bestandskräftig.

Später wurden Beteiligungseinkünfte herabgesetzt und der Bescheid geändert. Hiergegen legten die Steuerpflichtigen Einspruch ein und beantragten erstmals eine Günstigerprüfung nach § 32d Abs. 6 EStG. Diese würde nun – aufgrund der geringeren übrigen Einkünfte – erstmals zu einer niedrigeren Steuerfestsetzung führen.

Das Finanzamt lehnte den Antrag jedoch ab. Die hiergegen erhobene Klage war vor dem Finanzgericht Köln erfolgreich, das eine Möglichkeit zur Änderung über ein sogenanntes rückwirkendes Ereignis annahm.

Der Bundesfinanzhof folgte in der Revision der Sichtweise des Finanzgerichts. So liegt in der Änderung des Bescheids ein rückwirkendes Ereignis, das einen korrekturbedürftigen Zustand im Hinblick auf die bestandskräftig festgesetzte Steuer ausgelöst hat. Denn durch die veränderten Besteuerungsgrundlagen wurde nach Eintritt der Bestandskraft erstmals eine erfolgreiche Antragstellung nach § 32d Abs. 6 EStG möglich.

Es besteht keine generelle Antragsfrist, jedoch wird durch das allgemeine verfahrensrechtliche Institut der Bestandskraft eine Antragstellung begrenzt. Nach Unanfechtbarkeit des Bescheids kann ein Antrag lediglich innerhalb der Korrekturvorschriften gestellt werden. Ein rückwirkendes Ereignis wie im Urteilsfall liegt dabei nur vor, wenn im ursprünglichen Bescheid eine Antragstellung aufgrund höherer Einkünfte nicht möglich war und diese im Änderungsbescheid nunmehr erstmals möglich wurde.

Quelle |BFH-Urteil vom 14.7.2020, Az. VIII R 6/17, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 218306


Gesetzgeber hat die Verlustverrechnung bei Kapitaleinkünften erschwert

Verluste aus Kapitalvermögen unterliegen gewissen Abzugsbeschränkungen. So dürfen z. B. Verluste aus Aktienverkäufen ausschließlich mit Gewinnen aus Aktienverkäufen verrechnet werden. Seit 2020 gilt aber eine weitere Einschränkung. Danach ist der Verlustabzug bzw. die Verlustverrechnung bei bestimmten Verlusten auf 10.000 EUR im Jahr begrenzt.

Hintergrund

Als Reaktion auf die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs, wonach der endgültige Ausfall einer Kapitalforderung in der privaten Vermögenssphäre nach Einführung der Abgeltungsteuer zu einem steuerlich anzuerkennenden Verlust führt, plante der Gesetzgeber mit dem sogenannten Jahressteuergesetz 2019 eine steuerzahlerunfreundliche Neuregelung.

Danach sollten die Uneinbringlichkeit einer Kapitalforderung sowie die Ausbuchung oder Übertragung wertloser Wirtschaftsgüter mit Wirkung ab dem Veranlagungszeitraum 2020 nicht mehr als Veräußerung anzusehen sein. Etwaige Verluste wären dann steuerlich unbeachtlich gewesen. Die geplante Neuregelung wurde aber – erfreulicherweise – doch nicht umgesetzt.

Gesetzliche Neuregelung

Durch das „Gesetz zur Einführung einer Pflicht zur Mitteilung grenzüberschreitender Steuergestaltungen“ vom 21.12.2019 ist aber nun (für viele unbemerkt) eine Beschränkung des Verlustabzugs eingeführt worden. Nach § 20 Abs. 6 S. 6 Einkommensteuergesetz (EStG) dürfen Verluste aus Kapitalvermögen

  • aus der ganzen oder teilweisen Uneinbringlichkeit einer Kapitalforderung,
  • aus der Ausbuchung wertloser Wirtschaftsgüter im Sinne des § 20 Abs. 1 EStG,
  • aus der Übertragung wertloser Wirtschaftsgüter im Sinne des § 20 Abs. 1 EStG auf einen Dritten oder
  • aus einem sonstigen Ausfall von Wirtschaftsgütern im Sinne des § 20 Abs. 1 EStG

nur noch in Höhe von 10.000 EUR mit positiven Einkünften aus Kapitalvermögen ausgeglichen werden. Die im Veranlagungszeitraum nicht verrechneten Verluste mindern jedoch die positiven Einkünfte aus Kapitalvermögen in den Folgejahren – allerdings wiederum beschränkt auf 10.000 EUR jährlich.

Beachten Sie | Die Neuregelung gilt für Verluste, die nach dem 31.12.2019 entstehen.

Sachverhalt
Der ledige Steuerpflichtige A erzielt in 2020 Dividendenerträge i. H. von 20.000 EUR. Aus der Uneinbringlichkeit einer Kapitalforderung ergibt sich ein Verlust i. H. von 13.000 EUR.

 

Dividendenerträge 20.000 EUR
./. Verlust durch Uneinbringlichkeit 10.000 EUR
= Verbleibende Erträge 10.000 EUR
./. Sparer-Pauschbetrag 801 EUR
= Einkünfte 9.199 EUR
Abgeltungsteuer (25 %) 2.300 EUR

 

Der Verlust, der den Höchstbetrag von 10.000 EUR übersteigt (= 3.000 EUR), wird vorgetragen und kann 2021 mit Kapitalerträgen verrechnet werden.

Nach § 20 Abs. 6 S. 5 EStG ist eine weitere Beschränkung zu beachten: Danach können Verluste aus Termingeschäften (insbesondere aus dem Verfall von Optionen) nur mit Gewinnen aus Termingeschäften und mit den Erträgen aus Stillhaltergeschäften ausgeglichen werden. Die Verlustverrechnung ist auf 10.000 EUR beschränkt. Nicht verrechnete Verluste können auf Folgejahre vorgetragen werden und jeweils in Höhe von 10.000 EUR mit Gewinnen aus Termingeschäften oder mit Stillhalterprämien verrechnet werden, wenn nach der unterjährigen Verlustverrechnung ein verrechenbarer Gewinn verbleibt.

Beachten Sie | Diese Regelung ist auf Verluste anzuwenden, die nach dem 31.12.2020 entstehen.

Quelle |Gesetz zur Einführung einer Pflicht zur Mitteilung grenzüberschreitender Steuergestaltungen vom 21.12.2019, BGBl I 2019, S. 2875; BFH-Urteil vom 24.10.2017, Az. VIII R 13/15


Finanzkonten-Informationsaustauschgesetz: Voraussichtliche Staatenaustauschliste 2020

Nach den Vorgaben des Finanzkonten-Informationsaustauschgesetzes werden Informationen über Finanzkonten in Steuersachen zwischen dem Bundeszentralamt für Steuern und der zuständigen Behörde des jeweils anderen Staates automatisch ausgetauscht. Das Bundesfinanzministerium hat nun die Staaten bekanntgegeben, mit denen voraussichtlich der automatische Datenaustausch zum 30.9.2020 erfolgt.

Beachten Sie | Weiterführende Informationen zum Informationsaustausch über Finanzkonten erhalten Sie u. a. auf der Webseite des Bundesfinanzministeriums (unter www.iww.de/s308) sowie auf der Webseite des Bundeszentralamts für Steuern (unter www.iww.de/s2991).

Quelle |BMF-Schreiben vom 28.1.2020, Az. IV B 6 – S 1315/19/10030 :015, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 213949


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