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Rückabwicklung von Baukrediten: Vergleichsbeträge nur teilweise steuerpflichtig

Die wegen eines Vergleichs durch eine Bank zurückgezahlten Zinsen stellen keine einkommensteuerpflichtigen Kapitalerträge dar. Gegen die Entscheidung des Finanzgerichts Köln ist jedoch inzwischen die Revision beim Bundesfinanzhof anhängig.

Sachverhalt

Die Steuerpflichtigen hatten wegen einer fehlerhaften Widerrufsbelehrung den Baukredit für ihr Eigenheim widerrufen. Wegen eines Vergleichs zahlte die Bank für alle aus dem Widerruf entstehenden gegenseitigen Ansprüche 4.225 EUR. Zusätzlich behandelte die Bank den Betrag als steuerpflichtigen Kapitalertrag, führte die Kapitalertragsteuer ab und stellte hierfür eine Steuerbescheinigung aus.

Die Steuerpflichtigen waren der Auffassung, dass die Bank den Vergleichsbetrag zu Unrecht als Kapitalertrag behandelt hatte. Vielmehr liege eine steuerfreie Entschädigungszahlung vor. Das Finanzamt besteuerte den Vergleichsbetrag demgegenüber in voller Höhe. Die hiergegen erhobene Klage hatte teilweise Erfolg.

Nach Meinung des Finanzgerichts ist der Betrag aufzuteilen:

  • Steuerpflichtig ist die Zahlung wegen Nutzungsersatz (2.535 EUR).
  • Hingegen ist der Vergleichsbetrag nicht steuerbar, soweit er anteilig auf die Rückgewähr überhöhter Zinszahlungen der Steuerpflichtigen an die Bank entfällt (1.690 EUR).

Beachten Sie | Die insoweit falsch ausgestellte Steuerbescheinigung entfaltet keine Bindungswirkung.

Quelle |FG Köln, Urteil vom 14.8.2019, Az. 14 K 719/19, Rev. BFH Az. VIII R 30/19, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 212814, PM des FG Köln vom 16.12.2019


Verluste bei Ausbuchung wertloser Aktien abziehbar

Verluste aus Aktiengeschäften erkennt das Finanzamt regelmäßig nur an, wenn dem eine Veräußerung vorausgegangen ist. Das Finanzgericht Rheinland-Pfalz ist da aber anderer Auffassung. Danach führt die ersatzlose Ausbuchung endgültig wertlos gewordener Aktien durch die das Depot führende Bank zu einem einkommensteuerlich berücksichtigungsfähigen Verlust aus Kapitalvermögen.

Sachverhalt

Ein Anleger hatte Aktien erworben und in seinem Privatvermögen gehalten. Im Zuge eines Insolvenzverfahrens teilte die das Aktiendepot führende Bank dem Anleger mit, dass die zuständige Lagerstelle die Aktien als wertlos eingestuft hat und die Anteile ersatzlos ausgebucht worden sind.

In seiner Steuererklärung machte der Anleger den Verlust in Höhe der Anschaffungskosten geltend. Das Finanzamt erkannte den Verlust aber nicht an, da es sich nicht um einen Verkauf gehandelt habe und außerdem keine Steuerbescheinigung ausgestellt worden sei. Der hiergegen gerichteten Klage gab das Finanzgericht Rheinland-Pfalz statt.

Der Untergang einer Kapitalanlage stellt zwar keine Veräußerung dar. Nach Meinung des Finanzgerichts ist der Ausfall bei Untergang der Kapitalgesellschaft aber vom Ersatztatbestand der „ausbleibenden Rückzahlung“ erfasst.

Eine Steuerbescheinigung soll einen doppelten Verlustabzug verhindern. Doch diese Gefahr bestand hier nicht. Denn die Bank, die der Verwaltungssicht (einkommensteuerliche Irrelevanz der Ausbuchung) folgte, stellte keine Steuerbescheinigung aus. Eine Doppelberücksichtigung des Verlusts war daher ausgeschlossen.

PRAXISTIPP | Der Bundesfinanzhof hat sich in letzter Zeit bereits mit dem Verfall einer Kauf- und einer Verkaufsoption beschäftigt und etwaige Verluste steuerlich anerkannt. Die Finanzverwaltung ist dieser Ansicht inzwischen gefolgt.

Die Behandlung des Verlusts einer Kapitalanlage bei Untergang/Liquidation einer Kapitalgesellschaft ist bislang höchstrichterlich jedoch noch nicht geklärt. Demzufolge hat das Finanzgericht die Revision zugelassen, die bereits anhängig ist.

Quelle | FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 12.12.2018, Az. 2 K 1952/16, Rev. BFH Az. VIII R 5/19; BMF-Schreiben vom 16.6.2016, Az. IV C 1 – S 2252/14/10001: 005


Steuererklärung 2018: Zwei neue Formulare für Kapitalanleger

Kapitalanleger müssen bei der Steuererklärung 2018 zwei neue Steuerformulare beachten. Neben der (bekannten) Anlage KAP gibt es jetzt auch die Anlage KAP-INV und die Anlage KAP-BET. Hintergrund ist die Investmentsteuerreform, wodurch sich für Fondsanleger ab 1.1.2018 einiges geändert hat.

Anlage KAP

Grundsätzlich ist die Einkommensteuer auf Kapitalerträge durch den Steuerabzug abgegolten (Abgeltungsteuer) und die Abgabe der Anlage KAP entbehrlich. In gewissen Fällen sind Angaben zu den Einkünften aus Kapitalvermögen in der Anlage KAP allerdings dennoch erforderlich, z. B. wenn

  • die Kapitalerträge nicht dem Steuerabzug unterlegen haben,
  • keine Kirchensteuer auf Kapitalerträge einbehalten wurde, obwohl der Kapitalanleger kirchensteuerpflichtig ist oder
  • Steuerpflichtige den Steuereinbehalt dem Grunde oder der Höhe nach überprüfen lassen möchten.

Anlagen KAP-INV und KAP-BET

Mit der Investmentsteuerreform verfolgte der Gesetzgeber insbesondere das Ziel, die Besteuerung der Erträge aus Investmentfonds zu vereinfachen und weniger missbrauchsanfällig zu gestalten. In der Steuererklärung für 2018 spiegeln sich die Neuregelungen in zwei neuen Formularen wider:

  • Anlage KAP-BET: Diese Anlage ist auszufüllen bei Erträgen und anrechenbaren Steuern aus Beteiligungen, die gesondert und einheitlich festgestellt werden.
  • Die Anlage KAP-INV ist auszufüllen, wenn Investmenterträge erzielt wurden, die nicht dem inländischen Steuerabzug unterlegen haben.

Quelle | Gesetz zur Reform der Investmentbesteuerung (Investmentsteuerreformgesetz – InvStRefG) vom 19.7.2016, BGBl I 2016, S. 1730


Auch Verluste beim Verkauf „wertloser“ Aktien abziehbar

Ein steuerrelevanter Aktienverkauf liegt nach Ansicht der Finanzverwaltung nur vor, wenn der Verkaufspreis die tatsächlichen Transaktionskosten übersteigt. Dieser restriktiven Sichtweise hat der Bundesfinanzhof jedoch nun widersprochen und in einem Streitfall einen steuerlichen Verlust anerkannt.

Vorab: Verluste aus Aktienverkäufen sind lediglich mit Gewinnen aus Aktienverkäufen verrechenbar. Eine steuersparende Verrechnung mit Zinsen und Dividenden oder anderen positiven Einkünften ist nicht möglich.

Sachverhalt

Ein Steuerpflichtiger hatte in 2009 und 2010 Aktien i. H. von 5.760 EUR erworben. Diese hatte er in 2013 zu einem Preis von 14 EUR an eine Sparkasse veräußert, die Transaktionskosten in dieser Höhe einbehielt. In seiner Steuererklärung machte der Steuerpflichtige den Verlust von 5.760 EUR bei den Einkünften aus Kapitalvermögen geltend. Das Finanzamt berücksichtigte den Verlust jedoch nicht.

Nach der Entscheidung des Bundesfinanzhofs ist jede entgeltliche Übertragung des Eigentums auf einen Dritten eine Veräußerung i. S. der Vorschrift (= § 20 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 Einkommensteuergesetz). Der „Tatbestand der Veräußerung“ ist entgegen der Sichtweise der Finanzverwaltung weder von der Höhe der Gegenleistung noch von der Höhe der Veräußerungskosten abhängig.

Auch einen Gestaltungsmissbrauch verneinte der Bundesfinanzhof. Es steht grundsätzlich im Belieben des Steuerpflichtigen, ob, wann und mit welchem erzielbaren Ertrag er Wertpapiere erwirbt und wieder veräußert.

Beachten Sie | Wie die bloße Ausbuchung von wertlosen Aktien aus dem Wertpapierdepot des Steuerpflichtigen zu beurteilen ist, hat der Bundesfinanzhof aktuell (noch) offengelassen.

Quelle | BFH-Urteil vom 12.6.2018, Az. VIII R 32/16; BFH PM Nr. 49 vom 19.9.2018; BMF-Schreiben vom 18.1.2016, Az. IV C 1 – S 2252/08/10004, Rz. 59


Aktienübertragung auf Kind und zeitnaher Weiterverkauf kann anzuerkennen sein

Schenken Eltern ihren Kindern Aktien und verkaufen diese die Aktien zeitnah an einen Dritten, unterstellt das Finanzamt regelmäßig einenGestaltungsmissbrauch. Die Folge: Sowohl die Kapitalanlagen als auch die Kapitalerträge werden weiter den Eltern zugerechnet. Der Bundesfinanzhof hat jetzt jedoch entschieden, dass ein enger zeitlicher Zusammenhang von Schenkung und Verkauf allein nicht ausreicht, um einen steuerlichen Missbrauch anzunehmen.

Hintergrund

Bei Schenkungen von Eltern an ihre Kinder fällt nur dann Schenkungsteuer an, soweit die Zuwendung – unter Berücksichtigung von Vorschenkungen innerhalb eines 10-Jahres-Zeitraums – den Freibetrag von 400.000 EUR übersteigt.

Wurde die Übertragung des Kapitalvermögens steuerlich wirksam durchgeführt, stehen dem Kind alle Einkünfte zu, die hieraus erzielt werden (z. B. Zinsen oder Veräußerungsgewinne). Eine Besteuerung findet aber regelmäßig nicht statt, da pro Jahr (Basis 2018) Kapitalerträge i. H. von 9.837 EUR steuerfrei sind (Grundfreibetrag: 9.000 EUR; Sparer-Pauschbetrag: 801 EUR, Sonderausgabenpauschale: 36 EUR).

Beachten Sie | Neben der steuerlichen Vorteilhaftigkeit ist jedoch auch zu konstatieren, dass hohe Einkünfte den Anspruch auf die Familienversicherung gefährden können.

Sachverhalt

Eine Mutter war an einer Aktiengesellschaft (AG) beteiligt und auch Mitglied des Aufsichtsrats. Sie schenkte ihren zwei minderjährigen Kindern jeweils fünf Aktien. Knapp zwei Wochen später veräußerte sie einige der Aktien als Vertreterin ihrer Kinder an ein Vorstandsmitglied der AG. Den Veräußerungsgewinn von je 4.640 EUR erklärte sie in den Steuererklärungen der Kinder. Wegen des Grundfreibetrags wäre dieser bei den Kindern steuerfrei geblieben.

Das Finanzamt und das Finanzgericht Rheinland-Pfalz sahen aber insbesondere wegen des engen zeitlichen Zusammenhangs zwischen Schenkung und Verkauf einen Gestaltungsmissbrauch und rechneten die Verkaufsgewinne der Mutter zu. Das sah der Bundesfinanzhof jedoch anders und verwies das Verfahren an die Vorinstanz zurück.

Nach der Entscheidung des Bundesfinanzhofs lässt allein die zeitliche Nähe zwischen der Schenkung und der Veräußerung der Aktien keinen Schluss darauf zu, dass der Verkauf vor der Schenkung bereits geplant und verhandelt gewesen sein muss.

Die Mutter konnte in der Revision offenbar glaubhaft machen, dass die Schenkungen vom Vorstand der AG genehmigt werden mussten. Hierdurch hat der spätere Käufer der Aktien von der Möglichkeit erfahren, diese zu erwerben, und danach ein entsprechendes Kaufangebot unterbreitet, welches dann angenommen wurde.

Beachten Sie | Im zweiten Rechtsgang wird das Finanzgericht Rheinland-Pfalz den Sachverhalt dahin aufklären müssen, ob nach dem tatsächlichen Ablauf überhaupt von einer Zwischenschaltung der Kinder auszugehen ist. Fehlt es daran, weil sich die zwei Ereignisse (Schenkung und Verkauf) zwar in engem zeitlichen Zusammenhang, aber (nachweislich) ohne inneren Zusammenhang ergeben haben, kommt ein Gestaltungsmissbrauch schon dem Grunde nach nicht in Betracht.

Relevanz für die Praxis

Bei dieser aktuellen Entscheidung handelt es sich um einen Einzelfall. In der Praxis dürften die Finanzämter gerade bei einem engen zeitlichen Zusammenhang zwischen Schenkung und Verkauf weiter einen Gestaltungsmissbrauch annehmen. Demzufolge dürfte ein (deutlich) längerer Zeitraum als 14 Tage sicherlich förderlich sein.

Zudem sollten die Steuerpflichtigen außersteuerliche Gründe für den zugrundeliegenden Sachverhalt nennen und erläutern können. Wichtig ist auch, dass das geschenkte Vermögen ohne Einschränkungen in den Verfügungsbereich des Kindes gelangt.

Quelle | BFH-Urteil vom 17.4.2018, Az. IX R 19/17


Kündigung eines Bausparvertrags: Abgeltungsteuer für Vergleichszahlungen

Kündigt eine Bausparkasse einen Bausparvertrag und leistet an den Sparer eine Vergleichszahlung, handelt es sich um eine steuerpflichtige Entschädigungszahlung, für die die Bausparkasse Abgeltungsteuer einbehalten muss. Darauf hat das Finanzministerium Schleswig-Holstein (17.11.2017, Az. VI 3012-S-2252-379) hingewiesen.


Ausfall einer privaten Darlehensforderung als Verlust steuerlich zu berücksichtigen

Entgegen der bisherigen Verwaltungspraxis führt der endgültige Ausfall einer privaten verzinslichen Darlehensforderung zu einem steuerlich anzuerkennenden Verlust bei den Einkünften aus Kapitalvermögen. Dies hat der Bundesfinanzhof entschieden.

Sachverhalt

Im Streitfall gewährte ein Steuerpflichtiger einem Dritten in 2010 ein mit 5 % zu verzinsendes Darlehen. Seit August 2011 erfolgten keine Rückzahlungen mehr. Über das Vermögen des Darlehensnehmers wurde das Insolvenzverfahren eröffnet. Der Steuerpflichtige meldete die noch offene Darlehensforderung zur Insolvenztabelle an und machte den Ausfall der Darlehensforderung als Verlust bei den Einkünften aus Kapitalvermögen geltend. Dem folgten jedoch weder das Finanzamt noch das Finanzgericht Düsseldorf. Die hiergegen gerichtete Revision war jedoch erfolgreich.

Mit Einführung der Abgeltungsteuer seit 2009 soll eine vollständige steuerrechtliche Erfassung aller Wertveränderungen im Zusammenhang mit Kapitalanlagen erreicht werden. Nach der Entscheidung des Bundesfinanzhofs wird damit die traditionelle Trennung von Vermögens- und Ertragsebene für Einkünfte aus Kapitalvermögen aufgegeben. In der Folge dieses Paradigmenwechsels führt der endgültige Ausfall einer Kapitalforderung zu einem steuerlich zu berücksichtigenden Verlust. Insoweit ist nunmehr eine Rückzahlung der Kapitalforderung, die – ohne Berücksichtigung der gesondert erfassten Zinszahlungen – unter dem Nennwert des Darlehens bleibt, dem Verlust bei der Veräußerung der Forderung gleichzustellen.

Zeitpunkt der Berücksichtigung

Wie die Veräußerung ist auch die Rückzahlung ein Tatbestand der Endbesteuerung. Ein steuerbarer Verlust wegen eines Forderungsausfalls liegt erst dann vor, wenn endgültig feststeht, dass über bereits gezahlte Beträge hinaus keine weiteren Rückzahlungen mehr erfolgen werden. Die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Schuldners reicht hierfür grundsätzlich nicht aus. Etwas anderes gilt jedoch, wenn die Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels Masse abgelehnt wird oder aus anderen Gründen feststeht, dass keine Rückzahlung mehr zu erwarten ist.

Analoge Anwendung auf Forderungsverzichte?

Inwieweit diese Grundsätze auch für einen Forderungsverzicht oder den Verlust aus der Auflösung einer Kapitalgesellschaft gelten, musste der Bundesfinanzhof nicht entscheiden. In seiner Pressemitteilung zu dem aktuellen Urteil wies der Bundesfinanzhof jedoch darauf hin, dass die mit der Abgeltungsteuer eingeführte Quellenbesteuerung auch in diesem Bereich die traditionelle Beurteilung von Verlusten beeinflussen dürfte.

Quelle | BFH-Urteil vom 24.10.2017, Az. VIII R 13/15; BFH, PM Nr. 77 vom 20.12.2017


Verkauf einer „Alt-Lebensversicherung“: Verluste können steuerlich geltend gemacht werden

Verkaufen Steuerpflichtige eine vor 2005 abgeschlossene Lebensversicherung vor Ablauf von 12 Jahren mit Verlust, können sie die Verluste mit anderen positiven Kapitaleinkünften verrechnen. Dies hat der Bundesfinanzhof entschieden.

Sachverhalt

Im Streitfall war der Ehemann Versicherungsnehmer einer vom 1.9.1999 bis zum 1.9.2011 laufenden fondsgebundenen Lebensversicherung. Versicherte Person war seine Ehefrau. Im Erlebensfall sollte das Deckungskapital, d. h. der Wert der gutgeschriebenen Fondsanteile, fällig werden.

Am 1.3.2009 veräußerte der Ehemann seine Ansprüche an seine Ehefrau zu einem Kaufpreis, der dem Wert des Deckungskapitals entsprach. Da er die auf 60 Monate beschränkten Beiträge in voller Höhe gezahlt hatte, ergab sich ein Veräußerungsverlust, den er als negative Einkünfte aus Kapitalvermögen erklärte. Das Finanzamt erkannte den Verlust wegen Gestaltungsmissbrauchs nicht an. Einen derartigen Missbrauch konnte das Finanzgericht Düsseldorf zwar nicht erkennen. Es ließ den Verlustabzug aber wegen fehlender Einkünfteerzielungsabsicht nicht zu – jedoch zu Unrecht, wie der Bundesfinanzhof entschied.

Gewinne aus der Veräußerung von Ansprüchen auf eine Versicherungsleistung gehören seit der Abgeltungsteuer zu den Einkünften aus Kapitalvermögen. Für Verträge, die vor dem 1.1.2005 abgeschlossen wurden, gilt dies nur, sofern die Zinsen aus den Sparanteilen bei einem Rückkauf steuerpflichtig gewesen wären.

Diese Voraussetzung war im Streitfall erfüllt, denn ein Rückkauf der Lebensversicherung durch den Ehemann im Jahr 2009 wäre steuerpflichtig gewesen. Eine Steuerbefreiung hätte nämlich vorausgesetzt, dass der Verkauf erst nach Ablauf der Mindestlaufzeit von zwölf Jahren nach Vertragsschluss stattfindet.

Der Bundesfinanzhof sah ferner keinen Grund, die Anerkennung des Verlusts wegen einer fehlenden Einkünfteerzielungsabsicht zu versagen. Denn die mit der Abgeltungsteuer eingeführten Besonderheiten bedingen eine tatsächliche (widerlegbare) Vermutung der Einkünfteerzielungsabsicht. Relevante Punkte für deren Widerlegung gab es im Streitfall nicht.

PRAXISHINWEIS | Im entsprechenden Sinne entschied der Bundesfinanzhof am gleichen Tag zu negativen Einkünften bei Rückkauf einer Sterbegeldversicherung. Durch den Begriff „Unterschiedsbetrag“ sind grundsätzlich sowohl positive als auch negative Differenzbeträge zwischen der Versicherungsleistung und der Summe der auf sie entrichteten Beiträge steuerlich zu erfassen.

Quelle | BFH-Urteil vom 14.3.2017, Az. VIII R 38/15, Abruf-Nr. 196049; BFH-Urteil vom 14.3.2017, Az. VIII R 25/14


Antrag auf Verlustbescheinigung ist bis zum 15.12.2017 zu stellen

Erteilen Ehegatten einen gemeinsamen Freistellungsauftrag, kann eine übergreifende Verrechnung von Verlusten über alle Konten und Depots der Ehegatten erfolgen. Falls lediglich die übergreifende Verlustverrechnungbeantragt werden soll, kann auch ein Freistellungsauftrag über 0 EUR erteilt werden.

Hat ein Anleger bei einer Bank einen Verlust erzielt und bei einer anderen Bank positive Einkünfte erwirtschaftet, ist eine Verrechnung zwischen den Banken nicht möglich. In diesen Fällen gibt es folgende Option: Stellt der Steuerpflichtige bis zum 15.12. des jeweiligen Jahres bei dem Kreditinstitut, bei dem sich der Verlustverrechnungstopf befindet, einen Antrag auf Verlustbescheinigung, kann er bei der Veranlagung eine Verlustverrechnung vornehmen.

Beachten Sie | Der Verlust wird dann aus dem Verrechnungstopf der Bank herausgenommen und das Kreditinstitut beginnt 2018 wieder bei Null.


Fonds-Altanteile: Neue Steuerregeln ab 2018

Mit Einführung der Abgeltungsteuer wurde ein Bestandsschutz für die Steuerfreiheit von Veräußerungsgewinnen aus vor 2009 angeschafften Investmentanteilen eingeräumt. Dieser Bestandsschutz wurde durch das Investmentsteuerreformgesetz vom 19.7.2016 (BGBl I 2016, S. 1730) aber zum 31.12.2017 zeitlich gekappt.

Danach bleiben nur noch die bis zum 31.12.2017 eingetretenen Wertveränderungen steuerfrei. Für ab 2018 erzielte Wertveränderungen wird bei einer späteren Veräußerung über die Veranlagung ein personenbezogener Freibetrag von 100.000 EUR gewährt. Da der Freibetrag nur für diese Altanteile gilt, sollten Altanteile also nicht vorschnell veräußert werden.


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