Das Gesetz zur Anpassung des nationalen Steuerrechts an den Beitritt Kroatiens zur EU und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften (sogenanntes „Kroatiengesetz“) wurde am 30.7.2014 im Bundesgesetzblatt verkündet. Hervorzuheben sind insbesondere die umsatzsteuerlichen Änderungen. Wichtige Aspekte werden nachfolgend vorgestellt.
1. Änderung des Leistungsortes und „Mini-One-Stop-Shop“
Der deutsche Gesetzgeber hat nunmehr die EU-Vorgaben umgesetzt, wonach sich der Leistungsort bei Telekommunikationsleistungen, Rundfunk- und Fernsehdienstleistungen sowie bei auf elektronischem Weg erbrachten sonstigen Leistungen an Nichtunternehmer vom Unternehmenssitz des leistenden Unternehmers verlagert – und zwar an den Ort, an dem der Leistungsempfänger seinen Sitz, seinen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthaltsort hat.
Hinweis: Kam der Kunde aus dem Drittland, galt diese Regelung auch bisher. Änderungen ergeben sich somit „nur“ bei Privatkunden aus der EU.
Diese Rechtsänderung, die am 1.1.2015 in Kraft tritt, ist von erheblicher Bedeutung, da insbesondere die auf elektronischem Weg erbrachten sonstigen Leistungen ein breites Leistungsspektrum umfassen. Dies sind u.a.:
– Bereitstellung von Bildern, wie z.B. das Herunterladen von Desktop-Gestaltungen oder von Fotos, Bildern und Bildschirmschonern.
– Bereitstellung von Datenbanken, wie beispielsweise die Benutzung von Suchmaschinen und Internetverzeichnissen.
Beachten Sie: Nicht unter die Neuregelung fällt die Lieferung von Gegenständen, die im Internet bestellt werden (klassische Online-Shops).
Durch die Neuregelung müsste sich der Unternehmer im Extremfall in allen Mitgliedstaaten umsatzsteuerlich registrieren lassen und dort seine jeweiligen Umsätze erklären. Um dies zu vermeiden, kann er an einem neuen Besteuerungsverfahren teilnehmen: dem „Mini-One-Stop-Shop“ (MOSS).
In Deutschland ansässige Unternehmer, welche am MOSS teilnehmen wollen, müssen dies gegenüber dem Bundeszentralamt für Steuern anzeigen. Die Anzeige muss vor Beginn des Besteuerungszeitraums erfolgen, für den der Unternehmer erstmalig teilnehmen will.
Hinweis: Das MOSS-Modell ist erstmals für das erste Quartal 2015 anwendbar.
2. Nur noch 7 % auf Hörbücher
Mit der Änderung der Liste der dem ermäßigten Steuersatz unterliegenden Gegenstände wird der Umsatzsteuersatz für Hörbücher auf 7 % gesenkt. Der ermäßigte Steuersatz setzt die Lieferung eines körperlichen Gegenstands in Gestalt eines Speichermediums voraus. Voraussetzung ist, dass auf dem Medium ausschließlich die Tonaufzeichnung der Lesung eines Buchs enthalten ist.