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Zur Umsatzsteuerpflicht von physiotherapeutischen Leistungen

Das Finanzgericht Düsseldorf hat aktuell zur Umsatzsteuerpflicht physiotherapeutischer und allgemein der Gesundheitsförderung dienender Leistungen ohne ärztliche Verordnung entschieden.

Hintergrund

Heilbehandlungen im Bereich der Humanmedizin, die im Rahmen der Ausübung der Tätigkeit als Arzt, Zahnarzt, Heilpraktiker, Physiotherapeut, Hebamme oder einer ähnlichen heilberuflichen Tätigkeit durchgeführt werden, sind von der Umsatzsteuer befreit.

Merke | Steuerbegünstigt sind aber nur solche Maßnahmen, die ein medizinisch-therapeutisches Ziel verfolgen. Umsatzsteuerbefreite Heilbehandlungen sind Tätigkeiten, die zur Vorbeugung, Diagnose, Behandlung und, soweit möglich, zur Heilung von Krankheiten oder Gesundheitsstörungen bei Menschen vorgenommen werden.

Sachverhalt

Ein Gesundheitsdienstleister im Bereich der Physiotherapie behandelte physiotherapeutische Leistungen an Patienten, die ihre Therapien im Anschluss an eine ärztliche Verordnung auf eigene Rechnung fortgesetzt hatten (Selbstzahler), als umsatzsteuerfrei. Begründung: Es handele sich um umsatzsteuerfreie Heilbehandlungen, eine fortlaufende Verordnung sei nicht zwingend erforderlich.

Zudem seien gesondert in Rechnung gestellte Nebenleistungen (Kinesio-Taping, Wärme- und Kältetherapie, Extensionsbehandlung, bestimmte zertifizierte Kurse, Rehasport und zusätzliche Gerätetrainingsmöglichkeiten) ebenfalls nicht umsatzsteuerpflichtig, da sie im Zusammenhang mit steuerfreien Heilbehandlungen stünden.

Das Finanzamt vertrat dagegen die Ansicht, der Gesundheitsdienstleister habe für die Umsätze, die auf Selbstzahler entfielen, den therapeutischen Zweck der Leistungen nicht nachgewiesen. Bei den übrigen Leistungen handele es sich um optionale Leistungen und nicht um unselbstständige Nebenleistungen.

Nach der Entscheidung des Finanzgerichts stellen die im Bereich des Rehasports erbrachten Leistungen steuerfreie Heilbehandlungen im Bereich der Humanmedizin dar. Dies ist durch die ärztlichen Verordnungen nachgewiesen.

Auch die Erlöse von Selbstzahlern sind zum Teil steuerfrei. Der Therapiezweck ist dabei aber nur in den Fällen nachgewiesen, in denen bereits vor der Anschlussbehandlung eine ärztliche Verordnung vorgelegen hat und spätestens nach Ablauf eines Jahres wegen der derselben chronischen Erkrankung eine erneute ärztliche Verordnung zur Physiotherapie vorgelegt wurde.

Hinsichtlich der übrigen Leistungen hat das Finanzgericht die Klage als unbegründet abgewiesen. Denn der Gesundheitsdienstleister konnte nicht nachweisen, dass diese Leistungen einen über die allgemeine Gesundheitsförderung hinausgehenden therapeutischen Zweck hatten. Insbesondere lagen keine ärztlichen Verordnungen vor und die Leistungen waren auch nicht unerlässlicher Bestandteil der Leistungen Physiotherapie und Rehasport.

Quelle |FG Düsseldorf, Urteil vom 16.4.2021, Az. 1 K 2249/17 U, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 223561; FG Düsseldorf, Newsletter August/September 2021


Parkplatzvermietung an Wohnungsmieter ist umsatzsteuerfrei

Nach einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs ist die Vermietung von Plätzen für das Abstellen von Fahrzeugen wie die Vermietung von Grundstücken für Wohnzwecke steuerfrei, wenn die Mietflächen Teil eines einheitlichen Gebäudekomplexes sind und von ein und demselben Vermieter an ein und denselben Mieter überlassen werden.

Hintergrund: In dem vom Bundesfinanzhof entschiedenen Fall ging es um die Frage, ob die Vermietung der Stellplätze umsatzsteuerpflichtig ist, oder ob sie als untrennbare Nebenleistung das steuerliche Schicksal der umsatzsteuerfreien Wohnungsvermietung teilt. Dies ist insbesondere deshalb relevant, weil bei einer umsatzsteuerpflichten Vermietung u. a. die während der Errichtungsphase anfallenden (hohen) Vorsteuerbeträge abzugsfähig sind. Bei einer steuerfreien Vermietung scheidet ein Vorsteuerabzug indes aus.

In seiner Entscheidung stellte der Bundesfinanzhof insbesondere auf eine Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs aus 1989 ab. Dieser hatte entschieden, dass die Vermietung von Plätzen für das Abstellen von Fahrzeugen vom Befreiungstatbestand nicht ausgenommen werden kann, wenn sie mit der steuerfreien Vermietung von für einen anderen Gebrauch bestimmten Grundstücken (z. B. von Grundstücken für Wohnzwecke oder für gewerbliche Zwecke) eng verbunden ist, sodass beide Vermietungen einen einheitlichen wirtschaftlichen Vorgang darstellen. Dies ist dann der Fall, wenn der Platz für das Abstellen von Fahrzeugen und das für einen anderen Gebrauch bestimmte Grundstück Teil ein und desselben Gebäudekomplexes sind und diese beiden Gegenstände von ein und demselben Vermieter an ein und denselben Mieter vermietet werden.

Vor diesem Hintergrund kam der Bundesfinanzhof u. a. zu folgenden (weiteren) Ergebnissen:

  • Ein Gebäudekomplex liegt auch vor, wenn es sich um ein Vorder- und Hinterhaus mit einem „Zwischenkomplex“ handelt.
  • Für einen einheitlichen wirtschaftlichen Vorgang im Verhältnis zwischen Vermieter und Mieter ist es ohne Belang, ob andere (externe) Mieter von Stellplätzen Zugang zu diesen haben, ohne das Mietgebäude betreten zu haben.
  • Es kommt zudem nicht darauf an, dass die Wohnungsnutzung auch ohne Stellplatzanmietung möglich ist.

Beachten Sie | Für eine steuerfreie Parkplatzüberlassung kommt es also insbesondere auf

  • Personenidentität und
  • einen engen räumlichen Zusammenhang an.

Im Umkehrschluss können auch steuerpflichtige Leistungen vorliegen, wie der Umsatzsteuer-Anwendungserlass (UStAE) der Verwaltung zeigt:

Beispiel

Vermieter V schließt mit dem Mieter M1 einen Wohnungsmietvertrag und mit dem im Haushalt von M1 lebenden Sohn M2 einen Vertrag über die Vermietung eines zur Wohnung gehörenden Fahrzeugstellplatzes ab.

Die Vermietung des Stellplatzes ist eine eigenständige steuerpflichtige Leistung. Eine Nebenleistung liegt nicht vor, weil der Mieter der Wohnung und der Mieter des Stellplatzes verschiedene Personen sind.

Quelle |BFH-Urteil vom 10.12.2020, Az. V R 41/19, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 222854; A 4.12.2. Beispiel 3 UStAE


Vorsteuerabzug: Frist für Zuordnung endet Anfang November 2021

Der Vorsteuerabzug bei nicht nur unternehmerisch genutzten Gegenständen(z. B. Fotovoltaikanlagen) erfordert eine zeitnahe Zuordnung zum Unternehmensvermögen. Wurde  die Zuordnung bei der Umsatzsteuer-Voranmeldung nicht dokumentiert, ist sie spätestens bis zur gesetzlichen Abgabefrist für Steuererklärungen gegenüber dem Finanzamt zu erklären.

Für Anschaffungen und Herstellungen in 2020 gelten verlängerte Fristen: Da die Abgabefrist für Steuererklärungen für 2020 um drei Monate verlängert worden ist, gilt nun der 31.10.2021.

Beachten Sie | Da der 31.10.2021 ein Sonntag ist, endet die Frist erst mit Ablauf des nächstfolgenden Werktags. Ist der 1.11.2021 in dem Bundesland, zu dem das Finanzamt gehört, ein gesetzlicher Feiertag, endet die Frist erst mit Ablauf des 2.11.2021.

Praxistipp | Ist noch keine Zuordnung erfolgt, sollte dem Finanzamt die Zuordnung mit einem formlosen Schreiben angezeigt werden, wenn absehbar ist, dass dem Finanzamt die Jahreserklärung 2020 nicht bis zum 1.11. bzw. bis 2.11.2021 vorliegen wird.

Sofern keine zeitnahe Zuordnung erfolgt, gibt es hier vielleicht einen Rettungsanker: Der Bundesfinanzhof hat nämlich in 2019 Zweifel geäußert, ob die deutsche (restriktive) Sichtweise mit dem Unionsrecht in Einklang steht. Er hat dem Europäischen Gerichtshof daher im Kern zwei Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:

  • Darf ein Mitgliedstaat eine Ausschlussfrist für die Zuordnung zum Unternehmensvermögen vorsehen?
  • Welche Rechtsfolgen hat eine nicht (rechtzeitig) getroffene Zuordnungsentscheidung?

Quelle | BMF-Schreiben vom 20.7.2021, Az. IV A 3 – S 0261/20/10001 :014; BFH, Beschluss vom 18.9.2019, Az. XI R 3/19, EuGH C-45/20; BFH, Beschluss vom 18.9.2019, Az. XI R 7/19, EuGH C-46/20


Neue Sichtweise für Garantiezusagen von Kfz-Händlern gilt ab 2022

Nach einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs aus 2018 ist die entgeltliche Garantiezusage eines Kfz-Händlers keine unselbstständige Nebenleistung zur Fahrzeuglieferung, sondern eine eigenständige Leistung. Mit einer Garantiezusage, durch die der Kfz-Verkäufer als Garantiegeber im Garantiefall eine Geldleistung verspricht, liegt eine Leistung aufgrund eines Versicherungsverhältnisses i. S. des Versicherungsteuergesetzes vor, die umsatzsteuerfrei ist. Das Bundesfinanzministerium wendet das Urteil nun an und hat seine bisherige Sichtweise angepasst. Dabei unterteilt es nach versicherungs- und umsatzsteuerrechtlichen Konsequenzen.

Kritik aus der Praxis

Betroffen sollten bereits Garantiezusagen sein, die nach dem 30.6.2021 abgegeben werden, wobei eine frühere Anwendung zulässig ist. Der Zentralverband Deutsches Kraftfahrzeuggewerbe e. V. (ZDK) hat das Schreiben des Bundesfinanzministeriums als Bürokratiemonster kritisiert und sich an Bundesfinanzminister Olaf Scholz gewandt – offenbar mit Erfolg. Denn die Frist wurde nun mit Schreiben vom 18.6.2021 bis zum 31.12.2021 verlängert.

Nach der Bewertung des BMF-Schreibens durch den ZDK werden Händler, die Autokäufern eine Garantiezusage erteilen, steuerrechtlich gesehen zu Versicherern. Im Zweifel müssen sie sich daher u. a. beim Bundeszentralamt für Steuern registrieren lassen, Versicherungssteuer anmelden und abführen.

Wegen der versicherungssteuerpflichtigen, aber umsatzsteuerfreien Garantiezusagen ist der Vorsteuerabzug aus den Eingangsleistungen im Zusammenhang mit diesen steuerfreien Umsätzen grundsätzlich ausgeschlossen.

Quelle |BMF-Schreiben vom 11.5.2021, Az. III C 3 – S 7163/19/10001 :001, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 222584; BFH-Urteil vom 14.11.2018, Az. XI R 16/17; ZDK-Meldung vom 26.5.2021


Der neue Fernverkauf ab 1.7.2021

Mit der Umsetzung des Digitalpakets gelten ab dem 1.7.2021 viele Änderungen im Bereich des E-Commerce. Zu beachten sind auch die neuen Fernverkaufsregeln.

Nach § 3c Umsatzsteuergesetz (UStG) liegt ein Fernverkauf (bisher Versandhandel) ab dem 1.7.2021 vor, wenn

  • ein Gegenstand an einen Nichtunternehmer verkauft wird,
  • der Gegenstand entweder grenzüberschreitend innerhalb der EU (innergemeinschaftlicher Fernverkauf) oder
  • aus dem Drittland in einen Mitgliedstaat der EU (Fernverkauf aus dem Drittland) transportiert wird und
  • der Lieferant den Warentransport veranlasst.

Der innergemeinschaftliche Fernverkauf gilt in dem Mitgliedstaat als ausgeführt, in dem sich der Gegenstand bei Beendigung des Transports befindet. Voraussetzung: Der Lieferant hat die Lieferschwelle von 10.000 EUR im vorangegangenen oder im laufenden Jahr überschritten bzw. er hat auf deren Anwendung verzichtet. Die bisherigen länderspezifischen Lieferschwellen wurden gestrichen.

Beispiel

Ein deutscher Händler für Damenmoden verkauft ein Sommerkleid an eine Privatperson in den Niederlanden. Die Lieferschwelle von 10.000 EUR pro Jahr wurde überschritten. Der Ort der Lieferung liegt in den Niederlanden. Es ist mit niederländischer Umsatzsteuer abzurechnen.

 Abwandlung: Hat der deutsche Händler weder die Lieferschwelle überschritten noch auf deren Anwendung verzichtet, dann liegt der Ort der Lieferung am Transportbeginn in Deutschland, sodass mit deutscher Umsatzsteuer zu fakturieren ist.

Das neue OSS-Verfahren weitet die Anwendung des Mini-One-Stop-Shop (MOSS)-Verfahrens aus. Es kann auch für Fernverkäufe genutzt werden, sodass sich die Lieferanten nicht in allen Mitgliedstaaten für umsatzsteuerliche Zwecke registrieren müssen.

Praxistipp | Zu den umsatzsteuerlichen Änderungen hat das Bundesfinanzministerium mit zwei Schreiben Stellung bezogen („Umsetzung der zweiten Stufe des Mehrwertsteuer-Digitalpakets zum 1.4.2021 bzw. 1.7.2021“ und „Haftung für Umsatzsteuer beim Handel mit Waren im Internet“).

Quelle |Jahressteuergesetz 2020, BGBl I 2020, S. 3096; BMF-Schreiben vom 1.4.2021, Az. III C 3 – S 7340/19/10003 :022, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 221875; BMF-Schreiben vom 20.4.2021, Az. III C 5 – S 7420/19/10002 :013, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 222514


Bundesfinanzhof klärt Fragen zur Ist-Besteuerung im Gründungsjahr

Die Umsatzsteuer wird grundsätzlich nach vereinbarten Entgelten (Soll-Besteuerung) berechnet. Unter gewissen Voraussetzungen kann die Umsatzsteuer antragsgemäß auch nach vereinnahmten Entgelten (Ist-Besteuerung) berechnet werden, sodass ein Liquiditätsvorteil möglich ist. Der Bundesfinanzhof hat sich nun in zwei Verfahren zu den Voraussetzungen der Ist-Besteuerung in Neugründungsfällen geäußert.

Hintergrund

Das Finanzamt kann nach § 20 Umsatzsteuergesetz auf Antrag gestatten, dass ein Unternehmer,

  1. dessen Gesamtumsatz im vorangegangenen Kalenderjahr nicht mehr als 600.000 EUR betragen hat oder
  2. der von der Verpflichtung, Bücher zu führen und aufgrund jährlicher Bestandsaufnahmen regelmäßig Abschlüsse zu machen, nach § 148 Abgabenordnung befreit ist oder
  3. soweit er Umsätze aus einer Tätigkeit als Angehöriger eines freien Berufs im Sinne des § 18 Abs. 1 Nr. 1 Einkommensteuergesetz ausführt,

die Umsatzsteuer nicht nach den vereinbarten Entgelten, sondern nach den vereinnahmten Entgelten berechnet.

Sichtweise des Bundesfinanzhofs

Der Bundesfinanzhof ist der mit der Revision vorgetragenen Meinung des Unternehmens nicht gefolgt, dass bei jeder Unternehmens-Neugründung im Erstjahr stets die Voraussetzung für eine Ist-Besteuerung hinsichtlich der definierten Umsatzgrenze (600.000 EUR) erfüllt ist. Vielmehr ist es bei Neugründungen erforderlich, den Gesamtumsatz bis zum 31.12. des Erstjahrs zu schätzen und diesen voraussichtlichen Gesamtumsatz auf einen für das ganze Jahr prognostizierten Gesamtumsatz hochzurechnen.

Merke | Die Umsätze des Erstjahrs sind nach den Grundsätzen der Soll-Besteuerung (also nach vereinbarten Entgelten) zu schätzen. Die Ist-Besteuerung findet erst dann Anwendung, wenn sie das Finanzamt genehmigt hat.

Quelle |BFH-Urteil vom 11.11.2020, Az. XI R 40/18, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 221370; BFH-Urteil vom 11.11.2020, Az. XI R 41/18, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 221369


Welche Auswirkungen hat der Austritt des Vereinigten Königreichs aus der EU (Brexit) auf den umsatzsteuerrechtlichen Waren- und Dienstleistungsverkehr? Was ist bei der Abgabe der Zusammenfassenden Meldungen bezüglich Umsätzen mit Unternehmern aus dem Vereinigten Königreich zu beachten? Antworten auf diese Fragen kann vielleicht ein neues Informationstool des Bundeszentralamts für Steuern liefern (Meldung vom 19.3.2021). Der mehrsprachig gestaltete Brexit-Chatbot steht unter www.bzst.de zur Verfügung und beantwortet die Fragen in Dialogform selbstständig.


Coronapandemie: Keine Umsatzsteuer auf Kleiderspenden

Sachspenden unterliegen als unentgeltliche Wertabgabe der Umsatzsteuer. Somit ist es z. B. für Einzelhändler oftmals teurer, unverkaufte Textilien zu spenden, als sie zu vernichten. Wegen der Corona-Beschränkungen hat sich aber nun eine Sondersituation ergeben. Vor allem Saisonware hat sich in großen Mengen in den Lagern der Einzelhändler angestaut, die jetzt nur noch schwerlich abzusetzen ist. Hierauf hat das Bundesfinanzministerium mit einer Billigkeits- bzw. Ausnahmeregelung reagiert.

Die Finanzverwaltung verzichtet auf die Besteuerung einer unentgeltlichen Wertabgabe bei Waren, die von Einzelhändlern, die durch die Coronakrise unmittelbar und nicht unerheblich negativ wirtschaftlich betroffen sind, an steuerbegünstigte Organisationen gespendet werden bzw. gespendet worden sind.

Beachten Sie | Diese Regelung gilt nur für Spenden, die zwischen dem 1.3.2020 und dem 31.12.2021 erfolgt sind.

Quelle |BMF-Schreiben vom 18.3.2021, Az. III C 2 – S 7109/19/10002 :001, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 221337


Keine Umsatzsteuer: Aufsichtsratsvergütung eines Sportvereins

Erhält ein Mitglied des Aufsichtsrats eines Sportvereins für seine Tätigkeit eine Vergütung, unterliegt diese nicht der Umsatzsteuer. So lautet eine aktuelle Entscheidung des Finanzgerichts Köln.

Sachverhalt

Als Mitglied des Aufsichtsrats eines Sportvereins erhielt ein Steuerpflichtiger ein jährliches Budget, das er für den Bezug von Dauer- und Tageskarten, die Erstattung von Reisekosten und den Erwerb von Fanartikeln einsetzen konnte. Das in Anspruch genommene Budget beurteilte das Finanzamt als Entgelt für seine Aufsichtsratstätigkeit und verlangte Umsatzsteuer. Das Finanzgericht Köln sah das aber anders.

Nach Ansicht des Finanzgerichts Köln war der Steuerpflichtige mit seiner Aufsichtsratstätigkeit nicht-selbstständig tätig und damit kein Unternehmer im Sinne des Umsatzsteuerrechts. Ein Aufsichtsratsmitglied ist nur dann unternehmerisch tätig, wenn es seine Tätigkeit im eigenen Namen und auf eigene Rechnung ausübt und das hiermit verbundene wirtschaftliche Risiko trägt. Diese Voraussetzungen waren im Streitfall nicht erfüllt.

Mit seiner Entscheidung hat das Finanzgericht Köln das zur Aufsichtsratsvergütung einer niederländischen Stiftung ergangene Urteil des Europäischen Gerichtshofs aus 2019 entsprechend auf die Aufsichtsratsvergütung eines deutschen eingetragenen Vereins angewendet.

Beachten Sie | Das Urteil ist rechtskräftig, da das Finanzamt keine Revision eingelegt hat.

Quelle |FG Köln, Urteil vom 26.11.2020, Az. 8 K 2333/18, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 220422; EuGH-Urteil vom 13.6.2019, Rs. C-420/18


Neues vom Bundesfinanzhof zur Vorsteueraufteilung bei gemischt genutzten Gebäuden

Bestehen bei Gebäuden, die teilweise umsatzsteuerpflichtig und teilweise umsatzsteuerfrei verwendet werden, erhebliche Unterschiede in der Ausstattung der verwendeten Räume, sind die Vorsteuerbeträge nach dem (objektbezogenen) Umsatzschlüssel aufzuteilen. Dies entschied der Bundesfinanzhof und bestätigte damit seine bisherige Rechtsprechung.

Sachverhalt

Eine Unternehmerin errichtete einen gemischt genutzten Gebäudekomplex mit einem Supermarkt (umsatzsteuerpflichtige Verpachtung) sowie einer Senioren-Wohnanlage, die umsatzsteuerfrei verpachtet wurde („Stadtteilzentrum“).

Da der Vorsteuerabzug bei gemischt genutzten Gebäuden nur zulässig ist, soweit die Eingangsleistungen (Baumaterial etc.) für steuerpflichtige Ausgangsumsätze verwendet werden, musste die Unternehmerin die auf das Gebäude entfallende Vorsteuer aufteilen. Das tat sie zunächst nach dem Flächenschlüssel (Anteil der steuerpflichtig verpachteten Flächen des Gebäudes an der Gesamtfläche). Danach war nur knapp ein Drittel der Vorsteuer abziehbar.

Wegen der erheblichen Ausstattungsunterschiede der verpachteten Flächen begehrte sie dann später die Aufteilung nach dem Umsatzschlüssel (Anteil der steuerpflichtigen Umsätze des Gebäudes an den gesamten Umsätzen), sodass ca. die Hälfte der Vorsteuer abziehbar war.

Das Finanzamt und das Finanzgericht Nürnberg lehnten die Aufteilung nach dem Umsatzschlüssel jedoch ab. Das „Stadtteilzentrum“ sei (ungeachtet seiner grundbuchrechtlichen Teilung) ein einheitliches Gebäude. Die Eingangsleistungen seien trotz der erheblichen Ausstattungsunterschiede der Flächen (Supermarkt einerseits, Senioren-Wohnanlage andererseits) im Wesentlichen gleichartig. Der Bundesfinanzhof beurteilte dies aber anders.

Bei der Errichtung eines gemischt genutzten Gebäudes erfolgt eine Aufteilung grundsätzlich nach dem objektbezogenen Flächenschlüssel. Bestehen aber erhebliche Unterschiede in der Ausstattung der verschiedenen Zwecken dienenden Räume (soweit es um Flächen innerhalb eines Gebäudes und auf dessen Dach geht) oder wenn eine Aufteilung nach dem Flächenschlüssel aus sonstigen Gründen nicht präziser ist, sind die Vorsteuerbeträge nach einem (objektbezogenen) Umsatzschlüssel aufzuteilen.

Das Finanzgericht ist zwar in (revisionsrechtlich) nicht zu beanstandender Weise davon ausgegangen, dass (ungeachtet der späteren zivilrechtlichen Teilung) ein einheitliches Gebäude vorliegt. Ebenso zutreffend hat es erkannt, dass die Unternehmerin an die Wahl des Flächenschlüssels nicht gebunden ist, wenn er nicht sachgerecht war – und dies war hier der Fall.

Steuerpflichtig genutzt wird umsatzsteuerrechtlich ein bestimmter Prozentsatz des „Stadtteilzentrums“, was den Rückgriff auf die konkrete Ausstattung eines bestimmten Gebäudeteils ausschließt. Außerdem muss, so der Bundesfinanzhof, nicht der Steuerpflichtige beweisen, dass der Umsatzschlüssel präziser ist als ein Flächenschlüssel. Vielmehr darf das Finanzamt den Flächenschlüssel nur anwenden, wenn er präziser ist.

Quelle |BFH-Urteil vom 11.11.2020, Az. XI R 7/20, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 220621; BFH, PM vom 18.2.2021, Nr. 4/21


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