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Welche Auswirkungen hat der Austritt des Vereinigten Königreichs aus der EU (Brexit) auf den umsatzsteuerrechtlichen Waren- und Dienstleistungsverkehr? Was ist bei der Abgabe der Zusammenfassenden Meldungen bezüglich Umsätzen mit Unternehmern aus dem Vereinigten Königreich zu beachten? Antworten auf diese Fragen kann vielleicht ein neues Informationstool des Bundeszentralamts für Steuern liefern (Meldung vom 19.3.2021). Der mehrsprachig gestaltete Brexit-Chatbot steht unter www.bzst.de zur Verfügung und beantwortet die Fragen in Dialogform selbstständig.


Coronapandemie: Keine Umsatzsteuer auf Kleiderspenden

Sachspenden unterliegen als unentgeltliche Wertabgabe der Umsatzsteuer. Somit ist es z. B. für Einzelhändler oftmals teurer, unverkaufte Textilien zu spenden, als sie zu vernichten. Wegen der Corona-Beschränkungen hat sich aber nun eine Sondersituation ergeben. Vor allem Saisonware hat sich in großen Mengen in den Lagern der Einzelhändler angestaut, die jetzt nur noch schwerlich abzusetzen ist. Hierauf hat das Bundesfinanzministerium mit einer Billigkeits- bzw. Ausnahmeregelung reagiert.

Die Finanzverwaltung verzichtet auf die Besteuerung einer unentgeltlichen Wertabgabe bei Waren, die von Einzelhändlern, die durch die Coronakrise unmittelbar und nicht unerheblich negativ wirtschaftlich betroffen sind, an steuerbegünstigte Organisationen gespendet werden bzw. gespendet worden sind.

Beachten Sie | Diese Regelung gilt nur für Spenden, die zwischen dem 1.3.2020 und dem 31.12.2021 erfolgt sind.

Quelle |BMF-Schreiben vom 18.3.2021, Az. III C 2 – S 7109/19/10002 :001, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 221337


Keine Umsatzsteuer: Aufsichtsratsvergütung eines Sportvereins

Erhält ein Mitglied des Aufsichtsrats eines Sportvereins für seine Tätigkeit eine Vergütung, unterliegt diese nicht der Umsatzsteuer. So lautet eine aktuelle Entscheidung des Finanzgerichts Köln.

Sachverhalt

Als Mitglied des Aufsichtsrats eines Sportvereins erhielt ein Steuerpflichtiger ein jährliches Budget, das er für den Bezug von Dauer- und Tageskarten, die Erstattung von Reisekosten und den Erwerb von Fanartikeln einsetzen konnte. Das in Anspruch genommene Budget beurteilte das Finanzamt als Entgelt für seine Aufsichtsratstätigkeit und verlangte Umsatzsteuer. Das Finanzgericht Köln sah das aber anders.

Nach Ansicht des Finanzgerichts Köln war der Steuerpflichtige mit seiner Aufsichtsratstätigkeit nicht-selbstständig tätig und damit kein Unternehmer im Sinne des Umsatzsteuerrechts. Ein Aufsichtsratsmitglied ist nur dann unternehmerisch tätig, wenn es seine Tätigkeit im eigenen Namen und auf eigene Rechnung ausübt und das hiermit verbundene wirtschaftliche Risiko trägt. Diese Voraussetzungen waren im Streitfall nicht erfüllt.

Mit seiner Entscheidung hat das Finanzgericht Köln das zur Aufsichtsratsvergütung einer niederländischen Stiftung ergangene Urteil des Europäischen Gerichtshofs aus 2019 entsprechend auf die Aufsichtsratsvergütung eines deutschen eingetragenen Vereins angewendet.

Beachten Sie | Das Urteil ist rechtskräftig, da das Finanzamt keine Revision eingelegt hat.

Quelle |FG Köln, Urteil vom 26.11.2020, Az. 8 K 2333/18, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 220422; EuGH-Urteil vom 13.6.2019, Rs. C-420/18


Neues vom Bundesfinanzhof zur Vorsteueraufteilung bei gemischt genutzten Gebäuden

Bestehen bei Gebäuden, die teilweise umsatzsteuerpflichtig und teilweise umsatzsteuerfrei verwendet werden, erhebliche Unterschiede in der Ausstattung der verwendeten Räume, sind die Vorsteuerbeträge nach dem (objektbezogenen) Umsatzschlüssel aufzuteilen. Dies entschied der Bundesfinanzhof und bestätigte damit seine bisherige Rechtsprechung.

Sachverhalt

Eine Unternehmerin errichtete einen gemischt genutzten Gebäudekomplex mit einem Supermarkt (umsatzsteuerpflichtige Verpachtung) sowie einer Senioren-Wohnanlage, die umsatzsteuerfrei verpachtet wurde („Stadtteilzentrum“).

Da der Vorsteuerabzug bei gemischt genutzten Gebäuden nur zulässig ist, soweit die Eingangsleistungen (Baumaterial etc.) für steuerpflichtige Ausgangsumsätze verwendet werden, musste die Unternehmerin die auf das Gebäude entfallende Vorsteuer aufteilen. Das tat sie zunächst nach dem Flächenschlüssel (Anteil der steuerpflichtig verpachteten Flächen des Gebäudes an der Gesamtfläche). Danach war nur knapp ein Drittel der Vorsteuer abziehbar.

Wegen der erheblichen Ausstattungsunterschiede der verpachteten Flächen begehrte sie dann später die Aufteilung nach dem Umsatzschlüssel (Anteil der steuerpflichtigen Umsätze des Gebäudes an den gesamten Umsätzen), sodass ca. die Hälfte der Vorsteuer abziehbar war.

Das Finanzamt und das Finanzgericht Nürnberg lehnten die Aufteilung nach dem Umsatzschlüssel jedoch ab. Das „Stadtteilzentrum“ sei (ungeachtet seiner grundbuchrechtlichen Teilung) ein einheitliches Gebäude. Die Eingangsleistungen seien trotz der erheblichen Ausstattungsunterschiede der Flächen (Supermarkt einerseits, Senioren-Wohnanlage andererseits) im Wesentlichen gleichartig. Der Bundesfinanzhof beurteilte dies aber anders.

Bei der Errichtung eines gemischt genutzten Gebäudes erfolgt eine Aufteilung grundsätzlich nach dem objektbezogenen Flächenschlüssel. Bestehen aber erhebliche Unterschiede in der Ausstattung der verschiedenen Zwecken dienenden Räume (soweit es um Flächen innerhalb eines Gebäudes und auf dessen Dach geht) oder wenn eine Aufteilung nach dem Flächenschlüssel aus sonstigen Gründen nicht präziser ist, sind die Vorsteuerbeträge nach einem (objektbezogenen) Umsatzschlüssel aufzuteilen.

Das Finanzgericht ist zwar in (revisionsrechtlich) nicht zu beanstandender Weise davon ausgegangen, dass (ungeachtet der späteren zivilrechtlichen Teilung) ein einheitliches Gebäude vorliegt. Ebenso zutreffend hat es erkannt, dass die Unternehmerin an die Wahl des Flächenschlüssels nicht gebunden ist, wenn er nicht sachgerecht war – und dies war hier der Fall.

Steuerpflichtig genutzt wird umsatzsteuerrechtlich ein bestimmter Prozentsatz des „Stadtteilzentrums“, was den Rückgriff auf die konkrete Ausstattung eines bestimmten Gebäudeteils ausschließt. Außerdem muss, so der Bundesfinanzhof, nicht der Steuerpflichtige beweisen, dass der Umsatzschlüssel präziser ist als ein Flächenschlüssel. Vielmehr darf das Finanzamt den Flächenschlüssel nur anwenden, wenn er präziser ist.

Quelle |BFH-Urteil vom 11.11.2020, Az. XI R 7/20, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 220621; BFH, PM vom 18.2.2021, Nr. 4/21


Corona-Krise: Herabsetzung der Sondervorauszahlung 2021 auf 0 EUR möglich!

Die Sondervorauszahlung zur Umsatzsteuer für das Jahr 2021 kann auf Antrag teilweise oder vollständig (d. h. auf 0 EUR) herabgesetzt werden. Voraussetzung ist, dass der Antrag bis zum 31.3.2021 beim Finanzamt eingeht und der Unternehmer unter Darlegung seiner Verhältnisse nachweist, dass er unmittelbar und nicht unerheblich von der aktuellen Corona-Krise betroffen ist. Darauf haben sich Bund und Länder verständigt, wie aus einer Presseinformation des Ministeriums der Finanzen und für Europa des Landes Brandenburg hervorgeht.

Zum Hintergrund

Wie schon im vergangenen Jahr wird auch in diesem Jahr auf Antrag beim zuständigen Finanzamt auf die Sondervorauszahlung verzichtet. Die Dauerfristverlängerung wird gleichwohl gewährt.

Die Gewährung der Dauerfristverlängerung ist gewöhnlich von der Leistung einer Sondervorauszahlung in Höhe von 1/11 der Summe der Vorauszahlungen für das vorangegangene Kalenderjahr abhängig und wird bei der letzten Voranmeldung des Jahres angerechnet.

Mit einer Dauerfristverlängerung kann die Umsatzsteuer-Voranmeldung einen Monat später eingereicht werden. Auch die Zahlungsfrist verlängert sich entsprechend.

Quelle | Ministerium der Finanzen und für Europa des Landes Brandenburg, PM 2/2021 vom 22.1.2021: „Unternehmen können von Umsatzsteuer-Sondervorauszahlung 2021 befreit werden“


Behandlung von Einzweck- und Mehrzweck-Gutscheinen

Bei der umsatzsteuerlichen Behandlung von Gutscheinen ist bereits seit dem 1.1.2019 zwischen Einzweck- und Mehrzweck-Gutscheinen zu unterscheiden. In der Praxis wartete man händeringend auf ein erläuterndes Schreiben des Bundesfinanzministeriums, das nun endlich veröffentlicht wurde.

Vorbemerkungen

Eine EU-Richtlinie verpflichtete die Mitgliedstaaten zur Umsetzung einer harmonisierten Gutscheinbesteuerung ab dem 1.1.2019. Die bis dahin in Deutschland vollzogene Abgrenzung zwischen den nur einen Geldbetrag benennenden Wertgutscheinen und den einen Lieferungs-/Leistungsanspruch verbriefenden Waren-/Sachgutscheinen wurde zugunsten der unionsrechtlichen Definition aufgegeben.

  • 3 Abs. 13 bis 15 Umsatzsteuergesetz (UStG) unterscheidet nun zwischen Einzweck- und Mehrzweck-Gutscheinen.

Negativabgrenzung

Gutscheine, die den Inhaber nur zu einem Preisnachlass oder einer Preiserstattung berechtigen, aber nicht das Recht verleihen, solche Gegenstände oder Dienstleistungen zu erhalten, sind von den neuen Regelungen nicht betroffen.

Briefmarken, Fahrscheine, Eintrittskarten für Kinos und Museen sowie vergleichbare Instrumente fallen ebenfalls nicht unter § 3 Abs. 14 und 15 UStG, da in diesen Fällen bereits über die bloße Annahmeverpflichtung hinausgehende Ansprüche bestehen und es sich hierbei vorrangig um Zahlungsnachweise handelt.

Einzweck-Gutscheine

Bei den Einzweck-Gutscheinen stehen der Ort der Lieferung oder der sonstigen Leistung sowie die geschuldete Umsatzsteuer bei dessen Ausgabe bzw. erstmaliger Übertragung durch den Aussteller des Gutscheins bereits fest.

Die Umsatzsteuer für die durch den Einzweck-Gutschein geschuldete Leistung entsteht bei der Besteuerung nach vereinbarten Entgelten (Soll-Besteuerung) also im Zeitpunkt der Ausgabe des Gutscheins.

Hintergrund: Die Umsatzsteuer wird grundsätzlich nach vereinbarten Entgelten (Soll-Besteuerung) berechnet. Unter gewissen Voraussetzungen kann die Umsatzsteuer antragsgemäß auch nach vereinnahmten Entgelten (Ist-Besteuerung) berechnet werden, sodass ein Liquiditätsvorteil möglich ist.

Beispiel

Eine Parfümerie mit mehreren Filialen in Deutschland gibt einen Gutschein zur Einlösung gegen alle im Sortiment befindlichen Parfümartikel im Wert von 20 EUR an einen Kunden für 20 EUR aus. Der Gutschein ist in einer beliebigen Filiale der Parfümerie in Deutschland einlösbar.

Es handelt sich um einen Einzweck-Gutschein. Der Leistungsort (Deutschland) ist hinreichend bestimmt. Somit kann die Umsatzsteuer bei Ausgabe des Gutscheins ermittelt werden.

Die spätere Gutscheineinlösung, also die tatsächliche Lieferung bzw. Leistungserbringung, ist für die umsatzsteuerliche Würdigung nicht mehr relevant, da diese nicht als unabhängiger Umsatz gilt.

Beachten Sie | Die Nichteinlösung eines Einzweck-Gutscheins hat grundsätzlich keine umsatzsteuerrechtlichen Konsequenzen, da die Leistung schon zum Zeitpunkt der Übertragung bzw. Ausgabe fiktiv als erbracht galt.

Sollte eine Zuzahlung durch den Gutscheininhaber bei Einlösung des Gutscheins erfolgen, so ist lediglich die bislang noch nicht versteuerte Differenz zu versteuern.

Beispiel

Kunde A erwirbt anlässlich einer Werbeaktion im Januar 01 bei dem örtlichen Elektroeinzelhändler B in Cottbus einen Gutschein im Wert von 50 EUR für 40 EUR. Der Gutschein berechtigt zum Erwerb eines Elektroartikels in dem Geschäft des B. A erwirbt im
April 01 ein Lautsprecher-System im Gesamtwert von 350 EUR und begleicht den Rechnungsbetrag unter Anrechnung seines Gutscheins durch die Zuzahlung von 300 EUR in bar.

Es handelt sich um einen Einzweck-Gutschein. Die Bemessungsgrundlage für den Umsatz des B beträgt im Zeitpunkt der Ausgabe des Gutscheins im Januar 01 40 EUR (abzüglich Umsatzsteuer). Im April 01 hat B noch einen Umsatz in Höhe von 300 EUR (abzüglich Umsatzsteuer) zu versteuern.

Der Gutschein soll vom Aussteller sichtbar als Einzweck- oder Mehrzweck-Gutschein gekennzeichnet werden. Auf diese Einordnung sollen alle nachfolgenden Unternehmer der Leistungskette vertrauen können, soweit sie nicht von einer unzutreffenden Einordnung Kenntnis hatten bzw. haben müssen.

Beachten Sie | Diese Sicht des Bundesfinanzministeriums ergibt sich nicht unmittelbar aus dem Gesetz. Ferner führt die Verwaltung keine Rechtsfolgen für die Fälle auf, in denen keine Kennzeichnung erfolgte.

Mehrzweck-Gutscheine

Ein Mehrzweck-Gutschein liegt dann vor, wenn zum Zeitpunkt der Übertragung bzw. Ausgabe des Gutscheins

  • der Ort der Leistung und/oder
  • der leistende Unternehmer und/oder
  • der Leistungsgegenstand

noch nicht endgültig feststehen.

Beachten Sie | Es handelt sich insbesondere auch dann um einen Mehrzweck-Gutschein, wenn sich der Gutschein gegen Leistungen eintauschen lässt, die dem ermäßigten oder dem Regelsteuersatz unterliegen.

Die Ausgabe eines Mehrzweck-Gutscheins hat noch keine Umsatzrelevanz. Erst der spätere Umsatz führt unter Verwendung/Einlösung des Gutscheins zur Entstehung der Umsatzsteuer.

Beispiel

Kunde A erwirbt in einem Kaufhaus in München bei einer Werbeaktion einen Gutschein im Wert von 50 EUR für 45 EUR. Der Gutschein kann sowohl in der Lebensmittel- (7 % Umsatzsteuer) als auch in der Haushaltsgeräteabteilung (19 % Umsatzsteuer) eingelöst werden.

Es handelt sich um einen Mehrzweck-Gutschein, da sich zum Zeitpunkt der Gutscheinausgabe zwar der Leistungsort (München), nicht aber die geschuldete Umsatzsteuer bestimmen lässt.

Beachten Sie | Neben den dargestellten Aspekten werden in dem Schreiben noch weitere Themen behandelt. Dies sind u. a.

  • Gutscheine in Vertriebsketten (Handeln im fremden Namen),
  • die Bestimmung der Bemessungsgrundlage und
  • die Bestimmung des Leistungsorts.

Quelle |BMF-Schreiben vom 2.11.2020, Az. III C 2 – S 7100/19/10001 :002, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 218831


Ab 2021 gelten wieder die alten Umsatzsteuersätze

Zur Stärkung der Binnennachfrage wurden die Umsatzsteuersätze zum 1.7.2020 für ein halbes Jahr von 19 % auf 16 % bzw. von 7 % auf 5 % gesenkt. Ab dem 1.1.2021 gilt somit wieder die bisherige Höhe. Das Bundesfinanzministerium hat die Rückführung zum Anlass genommen, sich in Ergänzung des Einführungsschreibens vom 30.6.2020 zu weiteren Fragen zu positionieren.

Beachten Sie | Eine Vereinfachung gilt für Voraus- und Anzahlungsrechnungen in 2020: Steht fest, dass die Leistung erst nach dem 31.12.2020 erbracht wird, wird es nicht beanstandet, wenn bereits der dann gültige Steuersatz von 19 % bzw. 7 % angewandt wird.

Quelle |BMF-Schreiben vom 4.11.2020, Az. III C 2 – S 7030/20/10009 :016, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 218832


Interessante Hinweise zur Umsatzsteuer

Die durch die Corona-Pandemie bedingte befristete Senkung der Umsatzsteuersätze war in diesem Jahr sicherlich das dominierende Thema bei der Umsatzsteuer. Nachfolgend werden zwei weitere, ausgewählte Punkte vorgestellt.

Regelung für Kleinunternehmer

Kleinunternehmer müssen keine Umsatzsteuer in Rechnung stellen, wenn der Umsatz im laufenden Jahr voraussichtlich maximal 50.000 EUR beträgt und darüber hinaus im Vorjahr nicht mehr als 22.000 EUR betragen hat.

Praxistipp | Um den Kleinunternehmerstatus auch in 2021 nutzen zu können, kann es sinnvoll sein, einige Umsätze erst in 2021 abzurechnen, um so in 2020 unter der Grenze von 22.000 EUR zu bleiben.

Zuordnungsentscheidung für den Vorsteuerabzug

Der Vorsteuerabzug bei nicht nur unternehmerisch genutzten Gegenständen setzt eine zeitnahe Zuordnung zum Unternehmensvermögen voraus. Wurde die Zuordnungsentscheidung bei der Umsatzsteuer-Voranmeldung nicht dokumentiert, muss die Zuordnung spätestens im Rahmen der Jahressteuererklärung erfolgen. In diesen Fällen muss die Umsatzsteuererklärung bis zum 31.5. des Folgejahrs eingereicht werden.

Beachten Sie | Fristverlängerungen für die Abgabe der Steuererklärungen verlängern die Dokumentationsfrist nicht.


Umsatzsteuer-Identifikationsnummer: Vergabe setzt schriftlichen Antrag voraus

Unternehmer benötigen eine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (USt-IdNr.) für den Waren- oder Dienstleistungsverkehr innerhalb der EU. Das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) hat aktuell mitgeteilt, dass vermehrt Anträge auf Vergabe einer USt-IdNr. bzw. Mitteilung der dazu gespeicherten Daten eingehen. Daher weist das BZSt darauf hin, dass die Vergabe der USt-IdNr. ausschließlich auf schriftlichen Antrag erfolgt. Dies gilt auch für allgemeine Fragen zur Vergabe bzw. zu allen Fragen hinsichtlich der gespeicherten Daten oder der Eintragung von Euroadressen.

Der Antrag muss nachfolgende Informationen enthalten:

  • Name/Anschrift des Antragstellers,
  • Finanzamt, bei dem das Unternehmen geführt wird,
  • Steuernummer, unter der das Unternehmen geführt wird.

Voraussetzung für eine erfolgreiche Bearbeitung des Antrags ist, dass der Antragsteller als Unternehmer bei seinem Finanzamt umsatzsteuerlich geführt wird und dem BZSt diese Daten bereits übermittelt wurden.

Quelle | BZSt, Meldung vom 11.9.2020 „Vergabe der Umsatzsteuer-Identifikationsnummer“


Vorsteuerabzug: Verwaltung positioniert sich zur rückwirkenden Rechnungsberichtigung

Wird der Vorsteuerabzug wegen einer unvollständigen Rechnung in einer Betriebsprüfung versagt, kann dies zu hohen Nachzahlungszinsen führen. Unter gewissen Voraussetzungen haben hier sowohl der Europäische Gerichtshof als auch der Bundesfinanzhof Abhilfe geschafft, indem sie eine rückwirkende Rechnungsberichtigung ermöglicht haben. In der Praxis wartete man seit Jahren auf eine Positionierung durch die Finanzverwaltung, die nun erfolgt ist. Unter Bezugnahme auf die jüngere Rechtsprechung stellt das Bundesfinanzministerium in einem 13 Seiten starken Schreiben wichtige Punkte heraus.

Vorsteuerabzug ohne ordnungsgemäße Rechnung

Ein Vorsteuerabzug setzt voraus, dass der Unternehmer eine nach §§ 14, 14a Umsatzsteuergesetz (UStG) ausgestellte Rechnung besitzt. Das Bundesfinanzministerium stellt in seinem Schreiben an mehreren Stellen heraus, dass ein Vorsteuerabzug auch weiterhin den Besitz einer Rechnung voraussetzt.

Erfüllt eine Rechnung nicht alle formellen Voraussetzungen und wurde sie auch nicht berichtigt, kann ein Vorsteuerabzug aber ausnahmsweise zulässig sein, wenn die Finanzverwaltung über sämtliche Angaben verfügt, um die materiellen Voraussetzungen zu überprüfen.

Der Unternehmer kann durch objektive Nachweise belegen, dass ihm andere Unternehmer tatsächlich Gegenstände oder Dienstleistungen geliefert bzw. erbracht haben, für die er die Umsatzsteuer entrichtet hat.

Merke | Es besteht keine Pflicht der Finanzbehörden, fehlende Informationen von Amts wegen zu ermitteln. Zweifel und Unklarheiten wirken zulasten des Unternehmers.

Berichtigung oder Stornierung und Neuerteilung

Gelingt dem Unternehmer kein objektiver Nachweis, kann er auch eine berichtigte Rechnung vorlegen. Eine Berichtigung kann auch dadurch erfolgen, dass der Rechnungsaussteller die ursprüngliche Rechnung storniert und eine neue Rechnung ausstellt.

Beachten Sie | Eine Rechnungsberichtigung erfordert eine spezifische und eindeutige Bezugnahme auf die ursprüngliche Rechnung.

Ein Dokument ist nur dann eine rückwirkend berichtigungsfähige Rechnung, wenn es gewisse Mindestangaben enthält – und zwar

  • zum Rechnungsaussteller,
  • zum Leistungsempfänger,
  • zur Leistungsbeschreibung,
  • zum Entgelt und
  • zur gesondert ausgewiesenen Umsatzsteuer.

Hierfür reicht es aus, dass die Angaben nicht in so hohem Maße unbestimmt, unvollständig oder offensichtlich unzutreffend sind, dass sie fehlenden Angaben gleichstehen. Beispielsweise muss die Leistungsbeschreibung so konkret sein, dass die erbrachte Leistung und ein Bezug zum Unternehmen des Leistungsempfängers erkennbar sind. Eine allgemein gehaltene Angabe wie z. B. „Produktverkäufe“, die es nicht ermöglicht, die abgerechnete Leistung eindeutig und leicht nachprüfbar festzustellen, reicht nicht.

Beachten Sie | Sind die Anforderungen an die Mindeststandards erfüllt, entfaltet die Rechnungsberichtigung immer Rückwirkung.

Wird eine Rechnung mit Rückwirkung berichtigt, ist das Recht auf Vorsteuerabzug grundsätzlich für den Besteuerungszeitraum auszuüben, in dem die Leistung bezogen wurde und die ursprüngliche Rechnung vorlag.

Abweichend hiervon kann bei einem zu niedrigen Steuerausweis in der ursprünglichen Rechnung das Recht auf Vorsteuerabzug in einer bestimmten Höhe erst dann ausgeübt werden, wenn der Leistungsempfänger im Besitz einer Rechnung ist, die einen Steuerbetrag in dieser Höhe ausweist.

Beachten Sie | Eine Rechnungsberichtigung ist kein rückwirkendes Ereignis nach § 175
Abs. 1 Nr. 2 Abgabenordnung. Somit ist eine steuerlich wirksame Berichtigung nur so lange möglich, wie die ursprüngliche Veranlagung verfahrensrechtlich noch änderbar ist.

Quelle |BMF-Schreiben vom 18.9.2020, Az. III C 2 – S 7286-a/19/10001 :001, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 217987


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