Das Finanzgericht Niedersachsen hat entschieden, dass Stellplatzkosten im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung zu den sonstigen (in voller Höhe abziehbaren) Mehraufwendungen gehören. Bis zu einer höchstrichterlichen Entscheidung (die Revision ist anhängig) ist jedoch mit Gegenwehr der Finanzämter zu rechnen, da das Bundesfinanzministerium hierzu eine andere Auffassung vertritt.
Hintergrund
Bei einer beruflich veranlassten doppelten Haushaltsführung können Arbeitnehmer Unterkunftskosten seit 2014 nur noch bis maximal 1.000 EUR im Monat als Werbungskosten abziehen. Der Höchstbetrag umfasst sämtliche entstehenden Aufwendungen, wie z. B. Miete, Betriebskosten sowie Kosten der laufenden Reinigung und Pflege der Zweitwohnung oder -unterkunft; nicht jedoch Aufwendungen für Hausrat, Einrichtungsgegenstände oder Arbeitsmittel, mit denen die Zweitwohnung ausgestattet ist.
Aufwendungen für die erforderliche Einrichtung und Ausstattung der Zweitwohnung, soweit sie nicht überhöht sind, können als sonstige notwendige Mehraufwendungen der doppelten Haushaltsführung (außerhalb des Höchstbetrags) berücksichtigt werden. Dieses Urteil des Bundesfinanzhofs wird von der Finanzverwaltung akzeptiert.
Beachten Sie | Im Schreiben des Bundesfinanzministeriums aus 2020 ist hierzu weiter ausgeführt: Übersteigen die Anschaffungskosten für Einrichtung und Ausstattung der Zweitwohnung (ohne Arbeitsmittel) insgesamt nicht den Betrag von 5.000 EUR einschließlich Umsatzsteuer, ist aus Vereinfachungsgründen davon auszugehen, dass es sich um notwendige Mehraufwendungen der doppelten Haushaltsführung handelt.
Stellplatzkosten
Nach Ansicht des Bundesfinanzministeriums sind Miet-/Pachtgebühren für Kfz-Stellplätze vom Höchstbetrag umfasst. Dieser Ansicht hat das Finanzgericht Niedersachsen (wie bereits zuvor die Finanzgerichte Saarland und Mecklenburg-Vorpommern) indes eine Absage erteilt. Danach sind gesonderte Stellplatzkosten keine Unterkunftskosten.
Das Finanzgericht Niedersachsen geht sogar noch einen Schritt weiter als die Kollegen aus dem Saarland und bezweifelt, dass der Fall anders zu beurteilen wäre, wenn Unterkunft und Stellplatz „eine untrennbare Einheit“ bilden, wenn also die Nutzung der Unterkunft nicht ohne Aufwendungen für die Nutzung eines Stellplatzes möglich wäre.
Quelle | FG Niedersachsen, Urteil vom 16.3.2023, Az. 10 K 202/22, Rev. BFH Az. VI R 4/23, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 235999; BMF-Schreiben vom 25.11.2020, Az. IV C 5 – S 2353/19/10011:006