Unter gewissen Voraussetzungen können Familienheime vererbt werden, ohne dass Erbschaftsteuer anfällt. Nach einem Urteil des Bundesfinanzhofs kann eine Steuerbefreiung aber nur dann gewährt werden, wenn der länger lebende Ehegatte von Todes wegen zivilrechtlich Eigentum oder Miteigentum an einer als Familienheim begünstigten Immobilie des verstorbenen Ehegatten erwirbt. Die von Todes wegen erfolgte Zuwendung eines dinglichen Wohnungs- und Mitbenutzungsrechts an dem Familienheim erfüllt nicht die Voraussetzungen für die Steuerbefreiung.
Ob eine Steuerbefreiung zu gewähren wäre, wenn der überlebende Ehegatte das ihm zugewendete Eigentum an dem Familienheim unter Vorbehalt eines Wohnungsrechts auf einen Dritten überträgt, ohne hierzu verpflichtet zu sein, hat der Bundesfinanzhof ausdrücklich offengelassen.
Zum Hintergrund
Die vom Erblasser vorher selbst genutzte Wohnimmobilie kann steuerfrei vererbt werden, wenn das Familienheim vom Ehegatten bzw. eingetragenen Lebenspartner weitere 10 Jahre lang bewohnt wird. Erben Kinder oder Enkel (verstorbener Kinder), ist darüber hinaus zu beachten, dass die Steuerbefreiung auf eine Wohnfläche von 200 qm begrenzt ist. Wird die Grenze überschritten, unterliegt der übersteigende Teil der Erbschaftsteuer.
Eine wichtige Voraussetzung für die Erbschaftsteuerbefreiung ist vor allem, dass die Erben das Familienheim unverzüglich zur Selbstnutzung zu eigenen Wohnzwecken bestimmen müssen.
Praxishinweis | Nach einer Verfügung der Oberfinanzdirektion Rheinland reicht es nicht aus, wenn sich der Erwerber nur beim Einwohnermeldeamt ummeldet. Es soll aber grundsätzlich nicht beanstandet werden, wenn der Wohnungswechsel innerhalb eines Jahres erfolgt. Dies gilt jedoch nicht, wenn nach Aktenlage konkrete Anhaltspunkte erkennbar sind, dass der Wohnungswechsel problemlos schneller möglich gewesen wäre.
Quelle | BFH-Urteil vom 3.6.2014, Az. II R 45/12, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 142413; OFD Rheinland vom 4.7.2012, Kurzinformation Sonstige Besitz- und Verkehrsteuern Nr. 1/2012