Rund ein Jahr nachdem sich die Finanzverwaltung zur lohnsteuerlichen Behandlung von Gutscheinen und Geldkarten geäußert hat, wurden nun einige Grundsätze ergänzt. Nachfolgend werden (ausgewählte) wichtige Aspekte erläutert.
Hintergrund
Vom Arbeitgeber gewährte Sachbezüge sind bis zu einer monatlichen Freigrenze von 50 EUR steuerfrei. Nach den Regelungen des § 8 Einkommensteuergesetz (EStG) sind Gutscheine und Geldkarten als Sachbezug privilegiert, wenn sie
- ausschließlich zum Bezug von Waren oder Dienstleistungen berechtigen,
- zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt werden und
- auch die Kriterien des § 2 Abs. 1 Nr. 10 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes (ZAG) erfüllen.
Entgegen der gesetzlichen Regelung sind die Voraussetzungen des ZAG nach dem Schreiben der Finanzverwaltung erst ab 2022 zwingend einzuhalten.
Beachten Sie | § 2 Abs. 1 Nr. 10 ZAG fordert vereinfacht:
- a) einen limitierten Einlösebereich,
- b) eine limitierte Produktpalette,
- c) eine Nutzung für steuerliche/soziale Zwecke.
Zu den einzelnen Voraussetzungen
Hinsichtlich der nach dem ZAG zu erfüllenden Voraussetzungen hat das Bundesfinanzministerium sein Schreiben vom 13.4.2021 nun insbesondere um die folgenden Aspekte konkretisiert:
Als Sachlohn werden Gutscheine anerkannt, die dazu berechtigen, vom Aussteller Waren oder Dienstleistungen aus seinem eigenen Sortiment zu erwerben. Eine Einlösbarkeit im Internetshop der jeweiligen Akzeptanzstelle ist unschädlich.
Beispiel |
Ein Arbeitgeber händigt seinem Arbeitnehmer einen Gutschein im Wert von 50 EUR aus, der von einem ortsansässigen Einzelhandelsgeschäft (z. B. Wein- oder Buchhändler) ausgestellt worden ist und zum Bezug von Waren aus dem Sortiment dieses Geschäfts genutzt werden kann. Aufgrund der Coronapandemie können die Waren auch im Internetshop des Einzelhändlers bestellt und der Gutschein dort eingelöst werden. Es handelt sich bei diesem Gutschein um einen Sachbezug, der im Zeitpunkt der Übergabe der 50-EUR-Freigrenze unterliegt. Die Einlösbarkeit im Internetshop ist unschädlich. |
Auch Gutscheine, die dazu berechtigen, Waren oder Dienstleistungen bei einem begrenzten Kreis von Akzeptanzstellen im Inland zu beziehen, werden grundsätzlich als Sachlohn anerkannt.
Das Bundesfinanzministerium hat nun klargestellt, dass auch Gutscheine begünstigt sind, wenn Einkaufs- und Dienstleistungsverbünde auf die (auch bundeslandübergreifend) unmittelbar räumlich angrenzenden zweistelligen Postleitzahlen-Bezirke begrenzt werden; dabei werden Städte und Gemeinden, die jeweils in zwei Postleitzahlen-Bezirke fallen, als ein Postleitzahlen-Bezirk betrachtet. Die Auswahl dieser Postleitzahlen-Bezirke kann auch durch den Arbeitnehmer erfolgen.
Als Sachbezug gelten auch Gutscheine einer bestimmten Ladenkette zum Bezug von Waren oder Dienstleistungen in den einzelnen Geschäften im Inland oder im Internetshop dieser Kette mit einheitlichem Marktauftritt (z. B. ein Symbol, eine Marke, ein Logo). Unschädlich ist, wenn sich der Arbeitnehmer vor Übergabe des Gutscheins oder vor Aufladung des Guthabens auf die Geldkarte aus verschiedenen Ladenketten je eine auswählen kann.
Beachten Sie | Es wird nicht beanstandet, wenn verbleibende Restguthaben bis zu einem EUR ausgezahlt oder auf einen anderen Gutschein oder eine andere Geldkarte übertragen werden können. Dies gilt auch bei einem monatlichen Wechsel z. B. der Ladenkette im Rahmen einer weiteren Aufladung eines Guthabens auf derselben Geldkarte.
Unter die „limitierte Produktpalette“ fallen Gutscheine oder Geldkarten, die unabhängig von einer Betragsangabe dazu berechtigen, Waren oder Dienstleistungen ausschließlich aus einer sehr begrenzten Waren- oder Dienstleistungspalette zu beziehen. Hier kommt es nicht mehr auf die Anzahl der Akzeptanzstellen und den Inlandsbezug an.
Merke | Es reicht aber nicht aus, wenn alleine auf eine Händlerkategorie Bezug genommen wird (z. B. Merchant Category Code, MCC). Zudem ist bereits das geringfügige Angebot von Waren oder Dienstleistungen einer anderen Produktpalette schädlich. |
Quelle | BMF-Schreiben vom 15.3.2022, Az. IV C 5 – S 2334/19/10007 :007, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 228328