Zum 1.1.2016 wurde die Freigrenze für die Intrastat-Meldungen beim Wareneingang um 300.000 EUR auf 800.000 EUR erhöht. Die Meldeschwelle bei Versendungen beträgt weiterhin 500.000 EUR.
Unternehmen, die am innergemeinschaftlichen Warenverkehr teilnehmen, sind gesetzlich verpflichtet, monatlich Informationen über ihre Warenaus- und -eingänge an das Statistische Bundesamt zu übermitteln. Auf dieser Basis erstellt das Bundesamt die Intrahandelsstatistik mit dem Ziel, den tatsächlichen Warenverkehr von Gemeinschaftswaren zwischen den EU-Staaten zu erfassen.
Die Höhe der Meldefreigrenzen dürfen die EU-Mitgliedstaaten in einem bestimmten Rahmen selbst festlegen. Eine Prüfung des Bundesamtes ergab, dass dieser Wert in Deutschland für die Wareneingänge angehoben werden kann. Dies erfolgte durch das Bürokratieentlastungsgesetz vom 28.7.2015 mit Wirkung ab 2016. Die Werte für den Warenausgang würden nach Auffassung des Statistischen Bundesamts bei einer Anhebung indes an Genauigkeit einbüßen. Daher wurde die Meldeschwelle hier beibehalten.
Durch die letzte Erhöhung der Meldeschwellen (für Warenaus- und -eingänge) wurden in 2012 rund 7.000 Unternehmen von der Meldepflicht befreit. Im vergangenen Jahr waren ca. 56.000 Unternehmen verpflichtet, innereuropäische Warenbewegungen zu melden.
PRAXISHINWEIS | Die Aufgriffsgrenzen müssen fortlaufend – also auch unterjährig – geprüft werden. Die Meldepflicht beginnt mit dem Monat, in dem die Schwelle überschritten wurde, d.h., für diesen Monat ist die erste statistische Meldung für die jeweilige Verkehrsrichtung abzugeben. |
Quelle | IHK Hannover vom 22.9.2015 „Intrastat: Erhöhung der Meldefreigrenze für Wareneingänge ab 2016“