Immer wieder stellt sich die Frage, wann ein Umsatz vereinnahmt wurde, wenn der Buchungstag und der Tag der Wertstellung nicht identisch sind. Im Folgenden wird gezeigt, worauf bei der Umsatzsteuer zu achten ist.
Nach § 13 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a Umsatzsteuergesetz (UStG) entsteht die Umsatzsteuer für erbrachte Leistungen bereits im Zeitpunkt der Leistungsausführung (Soll-Besteuerung).
Unter gewissen Voraussetzungen kann die Umsatzsteuer antragsgemäß aber auch nach vereinnahmten Entgelten (Ist-Besteuerung nach § 20 UStG) berechnet werden, sodass ein Liquiditätsvorteil möglich ist (§ 13 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b UStG).
Beachten Sie | Durch § 20 UStG wird eine Umsatzbesteuerung erst im Vereinnahmungszeitpunkt ermöglicht, wenn der Unternehmer die Vorjahresumsatzgrenze (derzeit 600.000 EUR) nicht überschreitet, freiberufliche Einkünfte erwirtschaftet oder von der Buchführungspflicht befreit ist.
Als Zeitpunkt der Vereinnahmung gilt bei Überweisungen auf ein Bankkonto grundsätzlich der Zeitpunkt der Gutschrift. Doch welches Datum ist relevant, wenn die Wertstellung (Valutierung) zu einem anderen Zeitpunkt wirksam wird?
Beispiel (in Anlehnung an BFH-Urteil) |
Unternehmer A erhält eine Zahlung am 2.1.2020 (Buchungstag) auf seinem Girokonto. Datum der Wertstellung ist der 31.12.2019 (Dienstag). Nach einem aktuellen Urteil des Bundesfinanzhofs liegt eine Vereinnahmung des Entgelts i. S. des § 13 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b UStG (Ist-Besteuerung) bei Überweisungen auch dann erst im Zeitpunkt der Gutschrift auf dem Girokonto des Zahlungsempfängers vor, wenn die Wertstellung (Valutierung) bereits zu einem früheren Zeitpunkt wirksam wird. |
Beachten Sie | Die spätere Entstehung der Umsatzsteuer verschafft dem Unternehmer A einen Liquiditätsvorteil – und zwar wie folgt:
- Bei einer Verpflichtung zur monatlichen Abgabe von Umsatzsteuer-Voranmeldungen ist der Umsatz nicht in der Voranmeldung für Dezember 2019, sondern erst in der für Januar 2020 zu berücksichtigen.
- Sind Voranmeldungen nur vierteljährlich zu übermitteln, wäre der Umsatz im ersten Quartal 2020 und nicht im vierten des Vorjahres zu berücksichtigen.
Quelle | BFH-Urteil vom 17.8.2023, Az. V R 12/22, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 238090