Eine ordnungsgemäße Buchführung setzt auch eine ordnungsgemäße Kassenführung voraus. Derzeit ist es unter bestimmten Voraussetzungen noch unproblematisch, EDV-Registrierkassen ohne Einzelaufzeichnungen und ohne Datenexportmöglichkeit einzusetzen. Aber nicht mehr lange: Denn diese Kassen dürfen nur noch bis Ende 2016 eingesetzt werden.
Für elektronische Registrierkassen gilt grundsätzlich eine Einzelaufzeichnungspflicht. Ein Schreiben der Finanzverwaltung vom 26.11.2010 sieht jedoch für EDV-Registrierkassen ohne Einzelaufzeichnung und ohne Datenexportmöglichkeit Erleichterungen vor, wenn diese nicht mit Softwareanpassungen und Speichererweiterungen aufgerüstet werden können. Dieses Zugeständnis der Finanzverwaltung endet zum 31.12.2016, sodass diese Geräte nicht mehr lange einsetzbar sind.
Beachten Sie | Die Erleichterungen werden nur gewährt, wenn die Anforderungen der ersten Kassenrichtlinie (vgl. das Schreiben des Bundesfinanzministeriums vom 9.1.1996) vollumfänglich beachtet werden. Ziel dieser Richtlinie war es, den Unternehmer von der Aufbewahrung von Registrierkassenstreifen zu befreien. Da aber auch die Überprüfungsmöglichkeit in Außenprüfungen erhöht werden sollte, fordert die Verwaltung nicht nur die Aufbewahrung von Z-Bons. Darüber hinaus sind u. a. auch die Organisationsunterlagen sowie alle weiteren im Rahmen des Tagesabschlusses abgerufenen Ausdrucke der Registrierkasse aufzubewahren.
PRAXISHINWEIS | Sofern Steuerpflichtige noch alte Registrierkassen einsetzen, ist dringend zu empfehlen, in eine „finanzamtssichere Kasse“ zu investieren. EDV-Registrierkassen mit Einzelaufzeichnungen und Datenexportmöglichkeit sowie PC-Kassensysteme sind bereits für unter 1.000 EUR erhältlich. |
Quelle | BMF-Schreiben vom 26.11.2010, Az. IV A 4 – S 0316/08/10004-07; BMF-Schreiben vom 9.1.1996, Az. IV A 8 – S 0310 – 5/95