Nutzen Unternehmen für ihre Kassenführung noch „alte“ Registrierkassen, die nicht mit einer zertifizierten technischen Sicherheitseinrichtung (TSE) ausgerüstet sind, wird es allerhöchste Zeit. Denn die (letzte) Übergangsregelung endet zum 31.12.2022.
Hintergrund
Bestimmte elektronische Aufzeichnungssysteme (insbesondere elektronische oder computergestützte Kassensysteme oder Registrierkassen einschließlich Tablet-basierter Kassensysteme) müssen über eine TSE verfügen, die aus drei Bestandteilen besteht:
- einem Sicherheitsmodul,
- einem Speichermedium und
- einer digitalen Schnittstelle.
Nach dem 25.11.2010 und vor dem 1.1.2020 angeschaffte Registrierkassen, die die Anforderungen der 2. Kassenrichtlinie (u. a. Einzelaufzeichnungspflicht) erfüllen, aber bauartbedingt nicht mit einer TSE aufgerüstet werden können, dürfen nur noch bis Ende 2022 verwendet werden.
Beachten Sie | Die Unmöglichkeit der Aufrüstung war durch eine entsprechende Bescheinigung des Kassenaufstellers bzw. -herstellers, die der Systemdokumentation beizufügen war, nachzuweisen.
Merke | Da die Frist für die vorgenannten Registrierkassen nunmehr ausläuft, müssen Unternehmer handeln und ein neues elektronisches Aufzeichnungssystem mit zertifizierter technischer Sicherheitseinrichtung anschaffen. Ansonsten liegt ab dem 1.1.2023 eine nicht mehr ordnungsgemäße Kassenführung vor und Hinzuschätzungen (insbesondere im Rahmen einer Betriebsprüfung) sind möglich. Darüber hinaus drohen Bußgelder bis zu 25.000 EUR (vgl. § 379 Abs. 1 S. 1 Nr. 4 und Nr. 5 und Abs. 6 der Abgabenordnung (AO)). |