Leistungen von Eltern für den Unterhalt ihres in Ausbildung befindlichen Kindes, für das kein Anspruch auf Kindergeld (mehr) besteht, sind im Rahmen der gesetzlichen Höchstbeträge als außergewöhnliche Belastungen steuermindernd zu berücksichtigen. Lebt das Kind mit einem Lebensgefährten, der über ausreichendes Einkommen verfügt, in einem gemeinsamen Haushalt, ist der Höchstbetrag nach einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs nicht zu kürzen.
Hintergrund
Der Unterhaltshöchstbetrag für 2020 beträgt 9.408 EUR zuzüglich übernommener Basisbeiträge der Kranken- und Pflegeversicherung.
Anzurechnen sind jedoch die eigenen Einkünfte oder Bezüge der unterhaltenen Person, soweit diese 624 EUR jährlich übersteigen.
Zudem darf die unterhaltene Person nur ein geringes Vermögen besitzen. Nach Auffassung der Finanzverwaltung ist ein Vermögen von mehr als 15.500 EUR grundsätzlich schädlich (ein angemessenes Hausgrundstück bleibt jedoch außen vor).
Sachverhalt |
Eltern machten Unterhaltsaufwendungen für ihre studierende Tochter (T), die mit ihrem Lebensgefährten (LG) in einer gemeinsamen Wohnung lebte, steuermindernd geltend. Das Finanzamt erkannte diese jedoch nur zur Hälfte an, da auch der LG wegen der bestehenden Haushaltsgemeinschaft zum Unterhalt der T beigetragen habe – allerdings zu Unrecht, wie das Finanzgericht Sachsen und letztlich auch der Bundesfinanzhof entschieden. |
Eine Aufteilung des Unterhaltshöchstbetrags auf mehrere Personen kommt nur in Betracht, wenn jeder von ihnen gegenüber dem Unterhaltsempfänger gesetzlich unterhaltsverpflichtet ist oder der Unterhaltsempfänger einer unterhaltsberechtigten Person gleichgestellt ist. Dadurch soll sichergestellt werden, dass bei einer Unterhaltsgewährung durch mehrere Steuerpflichtige kein höherer Betrag anerkannt wird als bei der Gewährung durch eine Einzelperson.
Im Streitfall lagen die Voraussetzungen für eine Aufteilung des Höchstbetrags nicht vor. Dabei stellte der Bundesfinanzhof u. a. darauf ab, dass zwischen den Partnern keine sozialrechtliche Bedarfsgemeinschaft bestand, die eine – der gesetzlichen Unterhaltspflicht gleichzusetzende – konkrete Beistandsverpflichtung des LG für T hätte begründen können. Denn T war wegen ihrer eigenen Einnahmen und den Unterhaltsleistungen ihrer Eltern nicht hilfsbedürftig.
Es lagen auch keine Unterhaltsleistungen des LG vor, die als den Unterhaltshöchstbetrag mindernde eigene Bezüge der T hätten angesetzt werden können. Denn LG hat an T keine Unterhaltszahlungen geleistet. Vielmehr haben LG und T die Kosten des gemeinsamen Haushalts jeweils zur Hälfte getragen. T hatte die Miete für die gemeinsame Wohnung aus den Unterhaltsleistungen ihrer Eltern bestritten. LG hatte einen entsprechenden Beitrag für die darüber hinausgehenden Kosten des gemeinsamen Haushalts aufgewandt.
Beachten Sie | Unerheblich ist insoweit, dass LG die gemeinsame Wohnung angemietet hatte und damit alleiniger Schuldner des Vermieters war.
Verfügen unverheiratete Lebensgefährten, die in einem gemeinsamen Haushalt leben, jeweils über auskömmliche finanzielle Mittel zur Deckung des eigenen Lebensbedarfs, ist regelmäßig davon auszugehen, dass sie sich einander keine Leistungen zum Lebensunterhalt gewähren. Vielmehr kommt jeder für den eigenen Lebensunterhalt (durch die Übernahme der hälftigen Haushaltskosten) auf. Woraus die „eigenen“ finanziellen Mittel stammen, insbesondere ob es sich um (steuerbare) Einkünfte, Bezüge oder Unterhaltsleistungen Dritter handelt, ist insoweit unerheblich.
Quelle | BFH-Urteil vom 28.4.2020, Az. VI R 43/17, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 217682; BFH, PM Nr. 37/20 vom 3.9.2020