Bei Betriebsprüfungen wird der Vorsteuerabzug häufig verwehrt, wenn die Leistungsbeschreibung in der Rechnung nicht aussagekräftig ist. Wird zur Identifizierung der Leistung in der Rechnung indes auf andere Geschäftsunterlagen verwiesen, ist dies auch dann ausreichend, wenn diese Unterlagen der Rechnung nicht beigefügt sind. So lautet eine aktuelle Entscheidung des Bundesfinanzhofs.
Der Vorsteuerabzug setzt u.a. eine aussagekräftige Leistungsbeschreibung voraus. Der Aufwand zur Identifizierung der Leistung muss dahingehend begrenzt sein, dass die Rechnungsangaben eine eindeutige und leicht nachprüfbare Feststellung der Leistung ermöglichen.
Hinweis: Beispielsweise reicht die Angabe „für technische Beratung und Kontrolle“ nicht aus.
Ist eine Kurzbeschreibung in der Rechnung schwierig, kann die hinreichend konkrete Leistungsbeschreibung auch in Rechnungsergänzungsdokumenten erfolgen. Dies setzt allerdings voraus, dass in der Rechnung spezifisch auf das Ergänzungsdokument verwiesen wird. Nach der aktuellen Entscheidung des Bundesfinanzhofs müssen solche Vertragsunterlagen zwar existieren, den Rechnungen aber nicht beigefügt sein (BFH-Urteil vom 16.1.2014, Az. V R 28/13).