Die Miete für eine im Rahmen der doppelten Haushaltsführung genutzte Wohnung kann nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses für die Dauer einer neuen Arbeitsplatzsuche als vorweggenommene Werbungskosten abgezogen werden. So lautet zumindest die Ansicht des Finanzgerichts Münster.
Hintergrund: Eine doppelte Haushaltsführung liegt nur vor, wenn der Steuerpflichtige außerhalb des Ortes, an dem er einen eigenen Hausstand unterhält, beruflich tätig ist und auch am Ort der beruflichen Tätigkeit wohnt. Befindet sich am Beschäftigungsort zugleich der Lebensmittelpunkt, scheidet eine doppelte Haushaltsführung aus. Die Unterkunftskosten sind bis maximal 1.000 EUR im Monat als Werbungskosten abziehbar.
Sachverhalt |
Nach der Kündigung durch den Arbeitgeber zum 31.8.2015 behielt der Steuerpflichtige seine Wohnung am Arbeitsort in Berlin bei und bewarb sich auf eine Vielzahl von Arbeitsplätzen im gesamten Bundesgebiet, von denen drei in der näheren Umgebung des Zweitwohnsitzes lagen. Nachdem der Steuerpflichtige im Dezember 2015 eine Zusage für eine Stelle in Hessen zum 1.1.2016 erhalten hatte, kündigte er die Mietwohnung fristgerecht zum 29.2.2016. Das Finanzamt erkannte die Mietkosten für die Wohnung in Berlin nur bis zum Ende der mietvertraglichen Kündigungsfrist der Wohnung und damit bis einschließlich November 2015 an. Der Steuerpflichtige begehrte aber einen Werbungskostenabzug auch für die Dezembermiete. |
Das Finanzgericht Münster bestätigte die Sichtweise des Steuerpflichtigen. Zwar war die Miete für Dezember 2015 nicht mehr durch die doppelte Haushaltsführung veranlasst. Bei den Aufwendungen handelt es sich jedoch um vorweggenommene Werbungskosten. Denn der Steuerpflichtige hatte sich weiterhin auf Arbeitsstellen in Berlin und Umgebung beworben und die Wohnung unmittelbar nach Zusage einer neuen Arbeitsstelle an einem anderen Ort gekündigt.
Aus diesem Grund wird die etwaige Privatnutzung der Wohnung (etwa für mögliche Wochenendbesuche) überlagert. Zu berücksichtigen, so das Finanzgericht, ist auch, dass eine vorzeitige Kündigung und eine etwaige Neuanmietung einer anderen Wohnung teurer gewesen wären als die Beibehaltung der verhältnismäßig günstigen Wohnung.
Beachten Sie | Ob die vorgenannten Ausführungen auch für die Monate Januar und Februar 2016 gelten, brauchte das Finanzgericht nicht zu entscheiden, da die Klage ausschließlich das Jahr 2015 umfasste.
Merke | Die Entscheidung ist inzwischen rechtskräftig. Das Finanzgericht hatte jedoch die Revision im Hinblick auf das beim Bundesfinanzhof anhängige Revisionsverfahren (Az. VI R 1/18) zugelassen. Hier geht es um die Frage, ob Werbungskosten abzugsfähig sind, wenn zwar die Voraussetzungen einer doppelten Haushaltsführung nicht vorliegen, die Wohnung aber aus ausschließlich beruflichen Gründen vorgehalten wird. |
Quelle | FG Münster, Urteil vom 12.6.2019, Az. 7 K 57/18 E, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 209927