Trägt das Mitglied eines Aufsichtsrats wegen einer nicht variablen Festvergütung kein Vergütungsrisiko, ist es nicht als umsatzsteuerlicher Unternehmer tätig. Dies hat der Bundesfinanzhof entgegen bisheriger Rechtsprechung entschieden.
Sachverhalt |
Ein leitender Angestellter der S-AG war zugleich Aufsichtsratsmitglied der E-AG, deren Alleingesellschafter die S-AG war. Nach der Satzung der E-AG erhielt jedes Aufsichtsratsmitglied für seine Tätigkeit eine Festvergütung von 20.000 EUR p. a. oder einen zeitanteiligen Anteil hiervon. Das Aufsichtsratsmitglied wandte sich gegen die Annahme, dass er als Mitglied des Aufsichtsrats Unternehmer sei und in dieser Eigenschaft umsatzsteuerpflichtige Leistungen erbringe. Einspruch und Klage zum Finanzgericht hatten keinen Erfolg. Demgegenüber gab der Bundesfinanzhof der Klage statt. |
Der Bundesfinanzhof begründete dies mit der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs aus 2019. Nach dieser Rechtsprechung übt das Mitglied eines Aufsichtsrats unter bestimmten Voraussetzungen keine selbstständige Tätigkeit aus.
Maßgeblich ist, dass das Aufsichtsratsmitglied für Rechnung und unter Verantwortung des Aufsichtsrats handelt und dabei auch kein wirtschaftliches Risiko trägt. Letzteres ergab sich in dem vom Europäischen Gerichtshof entschiedenen Einzelfall daraus, dass das Aufsichtsratsmitglied eine feste Vergütung erhielt, die
- weder von der Teilnahme an Sitzungen
- noch von seinen tatsächlich geleisteten Arbeitsstunden abhängig war.
Dem hat sich der Bundesfinanzhof nun unter Aufgabe seiner bisherigen Rechtsprechung angeschlossen: Trägt das Mitglied eines Aufsichtsrats aufgrund einer nicht variablen Festvergütung kein Vergütungsrisiko, ist es entgegen bisheriger Rechtsprechung nicht als Unternehmer tätig.
Beachten Sie | Ausdrücklich offengelassen hat der Bundesfinanzhof, ob für den Fall, dass das Aufsichtsratsmitglied eine variable Vergütung erhält, an der Unternehmereigenschaft – entsprechend bisheriger Rechtsprechung – festzuhalten ist.
Quelle | BFH-Urteil vom 27.11.2019, Az. V R 23/19, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 214009; BFH, PM Nr. 6 vom 6.2.2020; EuGH-Urteil vom 13.6.2019, Az. C-420/18