Das Bundesfinanzministerium hat die Richtsatzsammlung für das Kalenderjahr 2015 (mit Pauschbeträgen für unentgeltliche Wertabgaben 2015 und 2016) veröffentlicht.
Die Richtsätze, die für die einzelnen Gewerbeklassen auf Basis von Betriebsergebnissen zahlreicher geprüfter Unternehmen ermittelt wurden, sind für die Finanzverwaltung ein Hilfsmittel, um Umsätze und Gewinne der Gewerbetreibenden zu verproben und ggf. bei Fehlen anderer geeigneter Unterlagen zu schätzen.
Bei formell ordnungsmäßig ermittelten Buchführungsergebnissen darf eine Schätzung jedoch grundsätzlich nicht allein darauf gestützt werden, dass die erklärten Gewinne oder Umsätze von den Zahlen der Richtsatzsammlung abweichen. Ist die Buchführung jedoch nicht ordnungsgemäß, ist der Gewinn zu schätzen, unter Umständen unter Anwendung von Richtsätzen. Ein Anspruch darauf, nach Richtsätzen besteuert zu werden, besteht nicht.
Durch die Pauschbeträge für unentgeltliche Wertabgaben können Warenentnahmen monatlich pauschal verbucht werden. Diese Regelung dient der Vereinfachung, sodass individuelle Zu- oder Abschläge nicht zulässig sind.
Quelle | BMF-Schreiben vom 28.7.2016, Az. IV A 4 – S 1544/09/10001-08