Beruflich veranlasste Umzugskosten sind Werbungskosten. Für sonstige Umzugskosten (beispielsweise Kosten für den Abbau von Elektrogeräten) sowie für umzugsbedingte Unterrichtskosten gewährt die Finanzverwaltung Pauschalen, bei deren Höhe sie sich am Bundesumzugskostengesetz (BUKG) orientiert. Das Bundesfinanzministerium hat nun die Pauschalen veröffentlicht, die für Umzüge ab dem 1.3.2024 gelten.
Nachfolgend sind die neuen Pauschalen und die bisherigen Pauschalen (für Umzüge ab 1.4.2022) dargestellt.
Beachten Sie | Die alten Pauschalen sind auf Umzüge nicht mehr anzuwenden, bei denen der Tag vor dem Einladen des Umzugsguts nach dem 29.2.2024 liegt.
Der Höchstbetrag für den durch den Umzug bedingten zusätzlichen Unterricht für ein Kind beträgt:
- ab 1.4.2022: 1.181 EUR
- ab 1.3.2024: 1.286 EUR
Bei den sonstigen Umzugsauslagen ist wie folgt zu unterscheiden:
- Berechtigte mit Wohnung:
ab 1.4.2022: 886 EUR
ab 1.3.2024: 964 EUR
- Jede andere Person (vor allem Ehegatte und ledige Kinder):
ab 1.4.2022: 590 EUR
ab 1.3.2024: 643 EUR
- Berechtigte ohne Wohnung:
ab 1.4.2022: 177 EUR
ab 1.3.2024: 193 EUR
Anstelle der Pauschalen können auch die im Einzelfall nachgewiesenen höheren Umzugskosten abgezogen werden. Ein Abzug entfällt, soweit Umzugskosten vom Arbeitgeber steuerfrei erstattet wurden.
Praxistipp | Ist der Umzug privat veranlasst, ist ein Werbungskostenabzug nicht möglich. Hier kann für die Umzugsdienstleistungen aber eine Steuerermäßigung nach § 35a Einkommensteuergesetz in Betracht kommen. |
Quelle | BMF-Schreiben vom 28.12.2023, Az. IV C 5 – S 2353/20/10004 :003