SteuerBeratung aus Düsseldorf für Düsseldorf.

NEWS

aus der Welt der Finanzen & Steuern.

Neue Umzugskostenpauschalen veröffentlicht

Umzugskosten, die einem Arbeitnehmer durch einen beruflich veranlassten Wohnungswechsel entstehen, sind Werbungskosten. Für sonstige Umzugskosten (z. B. Trinkgelder an das Umzugspersonal) sowie für umzugsbedingte Unterrichtskosten gewährt die Finanzverwaltung Pauschalen. Das Bundesfinanzministerium hat aktuell die Pauschalen veröffentlicht, die ab 1.3.2016 sowie ab 1.2.2017 gelten.

Umzugskosten sind nur abzugsfähig, wenn der Wohnungswechsel beruflich veranlasst ist. Nach Ansicht der Verwaltung ist dies z. B. in folgenden Fällen der Fall:

  • Die Entfernung zwischen Wohnung und Tätigkeitsstätte verkürzt sich erheblich (d. h. täglich um mindestens eine Stunde).
  • Der Umzug wird im ganz überwiegenden betrieblichen Interesse des Arbeitgebers durchgeführt – insbesondere beim Beziehen oder Räumen einer Dienstwohnung, die aus betrieblichen Gründen bestimmten Arbeitnehmern vorbehalten ist.
  • Der Umzug erfolgt wegen der erstmaligen Aufnahme einer beruflichen Tätigkeit, eines Arbeitsplatzwechsels oder einer Versetzung.

Für die Frage, welche der folgenden Pauschalen anzuwenden sind, ist das Datum maßgebend, an dem der Umzug beendet wurde. Zudem ist zu beachten, dass anstelle der Pauschalen auch die im Einzelfall nachgewiesenen höheren Umzugskosten als Werbungskosten abgezogen werden können.

Umzugsbedingte Unterrichtskosten

ab 1.3.2014 = 1.802 EUR

ab 1.3.2015 = 1.841 EUR

ab 1.3.2016 = 1.882 EUR

ab 1.2.2017 = 1.926 EUR

Sonstige Umzugskosten

Verheiratete:

ab 1.3.2014 = 1.429 EUR

ab 1.3.2015 = 1.460 EUR

ab 1.3.2016 = 1.493 EUR

ab 1.2.2017 = 1.528 EUR

Ledige:

ab 1.3.2014 = 715 EUR

ab 1.3.2015 = 730 EUR

ab 1.3.2016 = 746 EUR

ab 1.2.2017 = 764 EUR

Zuschlag für weitere Personen im Haushalt (nicht Ehepartner):

ab 1.3.2014 = 315 EUR

ab 1.3.2015 = 322 EUR

ab 1.3.2016 = 329 EUR

ab 1.2.2017 = 337 EUR

Beachten Sie | Bei den sonstigen Umzugskosten erhöhen sich die Pauschalen um 50 %, wenn ein Arbeitnehmer innerhalb von fünf Jahren das zweite Mal aus beruflichen Gründen umzieht.

Quelle | BMF-Schreiben vom 18.10.2016, Az. IV C 5 – S 2353/16/10005

Other Posts

News