Die NRW-Überbrückungshilfe Plus für Selbstständige, die anlässlich der Coronapandemie gezahlt wurde, stellt nach Ansicht des Finanzgerichts Düsseldorf eine steuerpflichtige Betriebseinnahme dar.
Sachverhalt |
Ein Freiberufler erzielte 2020 Einkünfte aus selbstständiger Arbeit. Er erhielt 3.160,22 EUR als Billigkeitsleistung gemäß der Landeshaushaltsordnung und auf der Grundlage der damals geltenden Landesrichtlinien zur Gewährung von Überbrückungshilfen. Der Betrag setzte sich aus Bundesmitteln (160,22 EUR) und zusätzlichen Landesmitteln (3.000 EUR) zusammen. In seiner Steuererklärung minderte der Freiberufler seine Einkünfte aus selbstständiger Arbeit um 3.000 EUR (monatlich 1.000 EUR für die Monate April bis Juni 2020), da dieser Betrag auf die Überbrückungshilfe Plus für die private Lebensführung entfalle. Demgegenüber qualifizierte das Finanzamt die Soforthilfen als steuerpflichtige Betriebseinnahmen. In seiner Klage führte der Steuerpflichtige u. a. Folgendes aus: Die an ihn ausgezahlte Coronahilfe könne, soweit sie als Unternehmerlohn zu qualifizieren sei, nicht als Einkunftsart i. S. von § 2 Abs. 1 Einkommensteuergesetz (EStG) erfasst werden, weil sie als Ersatz für die Grundsicherung gezahlt worden sei, die die Unternehmer bei Ausbleiben dieser Zahlung hätten in Anspruch nehmen müssen. |
Das Finanzgericht Düsseldorf folgte dieser Argumentation allerdings nicht und erachtete den Ansatz der Corona-Überbrückungshilfe bei den Einkünften aus selbstständiger Arbeit als rechtmäßig.
Zwischen den Leistungen und dem Betrieb des Steuerpflichtigen besteht ein wirtschaftlicher Zusammenhang, da die Überbrückungshilfe NRW nur an Unternehmer gezahlt worden ist, die ihre Tätigkeit während des Förderzeitraums im Haupterwerb von einer in NRW befindlichen Betriebsstätte oder einem in NRW befindlichen Sitz der Geschäftsführung aus ausgeführt haben. Die Zahlung war zudem von der Höhe des Umsatzes im Förderzeitraum abhängig und wurde geleistet, um dem Empfänger die Möglichkeit zu geben, sich weiter der betrieblichen oder freiberuflichen Tätigkeit zu widmen.
Diese betriebliche Veranlassung der Zahlungen der NRW-Überbrückungshilfe Plus wurde nicht dadurch aufgehoben, dass die gewährten Mittel zur Deckung von Privataufwendungen verwendet werden durften.
Das Finanzgericht führte weiter aus: Die Steuerbefreiungen in § 3 EStG enthalten Ausnahmeregelungen zum Grundsatz, dass steuerbare Einnahmen auch steuerpflichtig sind. Aufgrund dieses Regel-Ausnahme-Verhältnisses verbietet sich eine Ausdehnung der Steuerbefreiung für den Bezug von Arbeitslosengeld II auf die NRW-Überbrückungshilfe Plus. Dies gilt im Streitfall umso mehr, als der Freiberufler – neben der Überbrückungshilfe – Einkünfte aus selbstständiger Arbeit i. H. von 38.354 EUR erzielte und schon aufgrund der Höhe dieser Einkünfte keinen Anspruch auf Bezug von Arbeitslosengeld II gehabt hätte.
Ferner versagte das Finanzgericht Düsseldorf auch eine Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 11 EStG. Eine im Sinne dieser Vorschrift zu verstehende Hilfsbedürftigkeit ist insbesondere wegen des – neben der Überbrückungshilfe – erzielten Jahresgewinns von 38.354 EUR auch nicht in wirtschaftlicher Hinsicht festzustellen.
Beachten Sie | Der Freiberufler hat gegen die Entscheidung Revision eingelegt, sodass nun der Bundesfinanzhof entscheiden muss.
Quelle | FG Düsseldorf, Urteil vom 7.11.2023, Az. 13 K 570/22 E, Rev. BFH Az. VIII R 34/23, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 238919; FG Düsseldorf, Newsletter Dezember 2023