Ein selbstständiger Rentenberater erzielt gewerbliche und keine freiberuflichen Einkünfte. Nach Ansicht des Finanzministeriums Schleswig-Holstein lässt sich die Tätigkeit nicht mit der eines Rechtsanwalts vergleichen.
Rentenberater dürfen lediglich in einem kleinen Ausschnitt der den Rechtsanwälten möglichen Rechtsberatung tätig werden. Damit ist die Tätigkeit als Rentenberater mit dem Katalogberuf des Rechtsanwalts nicht umfassend vergleichbar. Eine Ähnlichkeit zum Steuerberater oder zum Steuerbevollmächtigten ist ebenfalls nicht gegeben, da diese inhaltlich keine oder nur geringe Überschneidungen bieten.
Beachten Sie | Die Auffassung des Finanzministeriums Schleswig-Holstein vertreten auch die Finanzgerichte Sachsen und Berlin-Brandenburg. Gegen die Entscheidung des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg hat die Rentenberaterin Revision eingelegt, sodass sich bald der Bundesfinanzhof mit dieser Frage befassen wird.
Quelle | Finanzministerium Schleswig-Holstein vom 19.8.2016, akt. Kurzinfo ESt 6/2012 – VI 302 – S 2245 – 034; FG Sachsen, Urteil vom 13.8.2015, Az. 1 K 189/14; FG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 26.11.2015, Az. 15 K 1183/13, Rev. BFH Az. VIII R 2/16