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Keine verdeckte Gewinnausschüttung ohne Zuwendungswillen

Eine durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasste Vermögensverschiebung von einer Kapitalgesellschaft an einen Gesellschafter setzt einen Zuwendungswillen voraus – und ein solcher kann aufgrund eines Irrtums des Gesellschafter-Geschäftsführers fehlen. Nach Ansicht des Bundesfinanzhofs ist es insoweit maßgebend, ob der konkrete Gesellschafter-Geschäftsführer einem Irrtum unterlegen ist, nicht hingegen, ob einem ordentlich und gewissenhaft handelnden Geschäftsleiter der Irrtum gleichfalls unterlaufen wäre.

Hintergrund: Bei einer verdeckten Gewinnausschüttung (vGA) handelt es sich – vereinfacht – um Vermögensvorteile, die dem Gesellschafter einer Kapitalgesellschaft außerhalb der gesellschaftsrechtlichen Gewinnverteilung gewährt werden. Eine vGA darf den Gewinn der Gesellschaft nicht mindern.

Sachverhalt

Geklagt hatte eine GmbH, deren Stammkapital durch die alleinige Gesellschafter-Geschäftsführerin u. a. durch die Einbringung einer Beteiligung von 100 % an einer weiteren GmbH erbracht werden sollte. Bei der einzubringenden GmbH wurde eine Kapitalerhöhung durchgeführt, die die Gesellschafter-Geschäftsführerin begünstigte. Das Finanzamt sah hierin eine vGA der GmbH an ihre Gesellschafter-Geschäftsführerin. Dagegen argumentierte die GmbH, dass die Zuwendung an die Gesellschafter-Geschäftsführerin irrtümlich wegen eines Versehens bei der notariellen Beurkundung der Kapitalerhöhung erfolgt sei.

Das Finanzgericht Schleswig-Holstein wies die Klage ab, weil einem ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiter der von der GmbH dargelegte Irrtum nicht unterlaufen wäre. Der Bundesfinanzhof hat nun aber klargestellt, dass es für die Frage, ob der für die Annahme einer vGA erforderliche Zuwendungswille vorliegt, allein auf die Person der konkreten Gesellschafter-Geschäftsführerin ankommt. Er verwies den Streitfall deshalb zur weiteren Sachaufklärung an das Finanzgericht zurück.

Merke | In seiner Urteilsbegründung zum Vorliegen einer vGA führt der Bundesfinanzhof aber auch Folgendes aus: Der handelnde Gesellschafter muss nicht mit Rücksicht auf das Gesellschaftsverhältnis handeln, er muss den Tatbestand der vGA nicht kennen und er muss das Geschehene auch nicht richtig würdigen. Vielmehr genügt in aller Regel ein persönlich zurechenbares Handeln.

Diese Grundsätze gelten aber nicht uneingeschränkt, da es zur Annahme einer vGA – so wie bei einer offenen Gewinnausschüttung – eines Zuwendungswillens bedarf.

Quelle |BFH-Urteil vom 22.11.2023, Az. I R 9/20, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 240822; BFH, PM Nr. 20/24 vom 11.4.2024


Steuerfreiheit: Beteiligungsschwelle von 10 % durch Blockerwerb erreichbar

Von der Körperschaftsteuer sind Ausschüttungen nur dann befreit, wenn die Beteiligung an der Körperschaft zu Beginn des Kalenderjahrs unmittelbar mindestens 10 % des Grund- oder Stammkapitals betragen hat. Dabei gilt der Erwerb einer Beteiligung von mindestens 10 % im laufenden Jahr als zu Beginn des Kalenderjahrs erfolgt (§ 8b Abs. 4 Körperschaftsteuergesetz (KStG)). Der Bundesfinanzhof hat nun entschieden, dass der Gesetzeswortlaut so auszulegen ist, dass die Beteiligungsschwelle auch durch mehrere unterjährige Erwerbsvorgänge erreicht werden kann – zumindest bei einem wirtschaftlich einheitlichen Erwerbsvorgang.

Grundsätzliche Steuerbefreiung und Beteiligungsschwelle

Die Gewinnausschüttungen (z. B. einer Kapitalgesellschaft), die eine Körperschaft erhält, bleiben gemäß § 8b Abs. 1 KStG bei der Ermittlung des Einkommens unberücksichtigt, soweit die Bezüge das Einkommen der leistenden Körperschaft nicht gemindert haben.

Das gilt nach § 8b Abs. 4 S. 1 KStG allerdings nur dann, wenn die Beteiligung zu Beginn des Kalenderjahrs unmittelbar nicht weniger als 10 % des Grund- oder Stammkapitals betragen hat. Ist ein Grund- oder Stammkapital nicht vorhanden, ist die Beteiligung an dem Vermögen (bei Genossenschaften die Beteiligung an der Summe der Geschäftsguthaben) maßgebend.

Merke | Von den Bezügen i. S. des § 8b Abs. 1 KStG, die bei der Ermittlung des Einkommens außer Ansatz bleiben, gelten 5 % als Ausgaben, die nicht als Betriebsausgaben abgezogen werden dürfen (§ 8b Abs. 5 S. 1 KStG). Dies gilt unabhängig davon, ob und in welcher Höhe die empfangende Körperschaft tatsächlich Aufwendungen im Zusammenhang mit der Beteiligung hatte.

 

Beispiel

Die A-GmbH hält am 1.1.2024 a) 5 % und b) 20 % an der B-AG. Die B-AG schüttet ihren Gewinn am 10.1.2024 aus. Im Fall a) wurde die Beteiligungsschwelle nicht erreicht, sodass die Gewinnausschüttung das Einkommen der A-GmbH erhöht. Dagegen ist die Ausschüttung im Fall b) steuerfrei. Es gelten jedoch 5 % als nicht abzugsfähige Betriebsausgaben.

Unterjährig erworbene Anteile

Maßgeblich ist die Beteiligung zu Beginn des Kalenderjahrs. Der Erwerb einer Beteiligung von mindestens 10 % gilt nach § 8b Abs. 4 S. 6 KStG als zu Beginn des Kalenderjahrs erfolgt.

Nach Auffassung der Oberfinanzdirektion Frankfurt gilt die Rückbeziehung eines Erwerbs im laufenden Kalenderjahr auf den Beginn des Kalenderjahrs ausschließlich für den Erwerb eines Anteilspakets von mindestens 10 % durch einen einzelnen Erwerbsvorgang. Die Regelung hat keine Auswirkung auf die Behandlung von Anteilen, die zum Beginn des Kalenderjahrs bereits bestehen.

Der Bundesfinanzhof musste nun entscheiden, wie ein Erwerb von verschiedenen Veräußerern zu beurteilen ist, wenn zwar insgesamt mehr als 10 % erworben werden, aber die einzelnen Käufe für sich genommen die Beteiligungsschwelle von 10 % nicht erreichen. Die frohe Kunde: Entgegen der Ansicht der Finanzverwaltung kann die Beteiligungsschwelle auch durch einen aus Sicht des Erwerbers wirtschaftlich einheitlichen Erwerbsvorgang erreicht werden, wenn an diesem Vorgang mehrere Veräußerer beteiligt sind.

Es kann, so der Bundesfinanzhof, keinen Unterschied machen, ob der Erwerb von einem Veräußerer oder von mehreren Veräußerern erfolgt. Entscheidend muss sein, dass durch den Erwerb der Beteiligung von mindestens 10 % ein unternehmerischer Einfluss auf die Entscheidungen bei der Kapitalgesellschaft ausgeübt werden kann oder nicht. Das gilt jedenfalls dann, wenn der Erwerb in einem einheitlichen sachlichen und zeitlichen Zusammenhang steht.

Beispiel

Die X-GmbH hält am 1.1.2024 keine Anteile an der Y-AG. Am 25.3.2024 erwirbt sie insgesamt 15 % der Aktien von A (4 %), B (5 %) und C (6 %) in einer notariellen Urkunde. Die Y-AG schüttet am 23.4.2024 insgesamt 100.000 EUR aus. Hiervon entfallen 15.000 EUR auf die X-GmbH.

Nach Ansicht des Bundesfinanzhofs handelt es sich um einen wirtschaftlich einheitlichen Erwerbsvorgang. In dem Fall ist es ohne Bedeutung, dass an diesem Vorgang mehrere Veräußerer beteiligt sind. Der Erwerb gilt als zu Beginn des Kalenderjahrs erfolgt. Damit ist die Voraussetzung des § 8b Abs. 4 S. 1 KStG erfüllt und die Ausschüttung ist für die X-GmbH steuerfrei (5 % gelten als nicht abzugsfähige Betriebsausgaben).

Beachten Sie | Leider hat der Bundesfinanzhof nicht entschieden, wie ein Erwerb zu beurteilen ist, wenn er nicht in einem wirtschaftlich einheitlichen Vorgang erfolgt. In diesen Fällen werden die Finanzämter daher vermutlich auch weiterhin eine restriktive Sichtweise vertreten.

Quelle |BFH-Urteil vom 6.9.2023, Az. I R 16/21, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 239073; OFD Frankfurt, Verfügung vom 16.8.2021, Az. S 2750a A-027-St 52

 


Teileinkünfteverfahren: Nur im Antragsjahr müssen die Voraussetzungen vorliegen

Schüttet eine Kapitalgesellschaft Gewinne an den Gesellschafter aus, können diese unter gewissen Voraussetzungen nach dem Teileinkünfteverfahren besteuert werden. Der Bundesfinanzhof hat hierzu nun entschieden: Nach einer wirksamen erstmaligen Antragstellung sind die materiell-rechtlichen Antragsvoraussetzungen in den folgenden vier Veranlagungszeiträumen (VZ) vom Finanzamt zu unterstellen. Diese müssen nur für das erste Antragsjahr vorliegen.

Hintergrund

Gewinnausschüttungen an den Gesellschafter unterliegen grundsätzlich der Abgeltungsteuer (25 %); tatsächliche Werbungskosten sind nicht abziehbar. Es steht nur der Sparer-Pauschbetrag i. H. von 1.000 EUR (bei Zusammenveranlagung: 2.000 EUR) zur Verfügung.

Nach § 32d Abs. 2 Nr. 3 Einkommensteuergesetz (EStG) besteht aber die Option, Gewinnausschüttungen nach dem Teileinkünfteverfahren nach § 3 Nr. 40 EStG (progressiver Tarif) zu versteuern. Hier sind dann die tatsächlichen Werbungskosten anteilig abziehbar. Voraussetzung ist, dass der Steuerpflichtige im VZ, für den der Antrag erstmals gestellt wird, unmittelbar oder mittelbar

  • zu mindestens 25 % an der Kapitalgesellschaft beteiligt ist oder
  • zu mindestens 1 % an der Kapitalgesellschaft beteiligt ist und durch eine berufliche Tätigkeit für diese maßgeblichen unternehmerischen Einfluss auf deren wirtschaftliche Tätigkeit nehmen kann.

Der Antrag ist spätestens zusammen mit der Einkommensteuererklärung für den jeweiligen VZ zu stellen. Er gilt, solange er nicht widerrufen wird, auch für die folgenden vier VZ, ohne dass die Antragsvoraussetzungen erneut zu belegen sind.

Entscheidung

Der Gesetzeswortlaut lässt den Schluss zu, dass die Antragsvoraussetzungen für den fortgeltenden Antrag in den Folgejahren vom Antragsteller zwar nicht erneut (aktiv) zu belegen sind, die Wahl des Teileinkünfteverfahrens aber nicht zulässig ist, wenn die Antragsvoraussetzungen nach dem Jahr der Antragstellung entfallen. Das ist die (bisherige) Sichtweise der Finanzverwaltung.

Der Bundesfinanzhof hat nun aber entschieden, dass die Antragsvoraussetzungen nur für das erste Antragsjahr vorliegen müssen. Der Wegfall in den folgenden vier VZ ist demnach unerheblich.

Quelle |BFH-Urteil vom 12.12.2023, Az. VIII R 2/21, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 240580


Rückabwicklung eines Verbraucherdarlehensvertrags löst keine Einkommensteuer aus

Der Bezug eines Nutzungsersatzes im Rahmen der reinen Rückabwicklung eines Verbraucherdarlehensvertrags nach Widerruf löst keine Einkommensteuer aus. Diese frohe Kunde kommt vom Bundesfinanzhof.

Sachverhalt

Ehegatten schlossen 2008 einen Darlehensvertrag zur Finanzierung einer selbstgenutzten Wohnimmobilie ab. 2016 widerriefen sie den Darlehensvertrag unter Berufung auf eine fehlerhafte Widerrufsbelehrung. Auf der Grundlage eines zivilgerichtlichen Vergleichs zahlte die Bank an die Eheleute Nutzungsersatz für bis zum Widerruf erbrachte Zins- und Tilgungsleistungen i. H. von 14.500 EUR. Das Finanzamt erfasste den Nutzungsersatz als Einkünfte aus Kapitalvermögen – allerdings zu Unrecht, wie nun der Bundesfinanzhof entschieden hat.

Der Nutzungsersatz ist kein Kapitalertrag i. S. des § 20 Abs. 1 Nr. 7 des Einkommensteuergesetzes (EStG). Die Rückabwicklung eines vom Darlehensnehmer widerrufenen Vertrags vollzieht sich außerhalb der steuerbaren Erwerbssphäre. Das Rückgewährschuldverhältnis ist ertragsteuerlich als Einheit zu behandeln. Daher können die einzelnen Ansprüche aus dem Rückgewährschuldverhältnis auch nicht für sich betrachtet – i. S. einer unfreiwilligen Kapitalüberlassung – Teil einer steuerbaren erwerbsgerichteten Tätigkeit sein.

Beachten Sie | Es liegen auch keine sonstigen Einkünfte (§ 22 Nr. 3 EStG) vor.

Merke | Die Entscheidung betrifft „alte“ Verbraucherdarlehensverträge. Der mit der Reform des Verbraucherschutzrechts in das BGB eingefügte § 357a Abs. 3 S. 1 BGB a. F. (jetzt § 357b BGB) hat u. a. den Anspruch des Darlehensnehmers auf Nutzungsersatz für die Zukunft beseitigt. Die neue Rechtslage ist auf nach dem 12.6.2014 abgeschlossene Verbraucherdarlehensverträge anwendbar.

Quelle |BFH-Urteil vom 7.11.2023, Az. VIII R 7/21, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 240444; BFH, PM Nr. 16/24 vom 21.3.2024


BAFA: Der neue Förderkompass 2024 ist da

Im Förderkompass 2024 bündelt das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) die wichtigsten Informationen zu den Förderprogrammen. Der Förderkompass richtet sich an kleine und mittlere Unternehmen, aber auch an Privatpersonen und Gemeinden. Wie 2023 stehen erneut die Bereiche Energie und Klimaschutz im Fokus. Weitere Informationen erhalten Sie unter www.iww.de/s10773.


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