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Kein Arbeitslohn: Schenkung von Anteilen zur Sicherung der Unternehmensnachfolge

Das Verschenken von Geschäftsanteilen an leitende Mitarbeiter zur Sicherung der Unternehmensnachfolge führt nicht ohne Weiteres zu steuerpflichtigem Arbeitslohn bei den Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit. So lautet eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs. |

 

Beachten Sie | Wird eine Mitarbeiterbeteiligung nicht zum Marktpreis übertragen, liegt der geldwerte Vorteil in der gegenüber dem marktüblichen Preis bestehenden verbilligten Übertragung. Arbeitslohn setzt aber weiter voraus, dass der Vorteil dem Arbeitnehmer „für“ seine Arbeitsleistung gewährt wird.

 

Sachverhalt
Arbeitnehmerin (A) war seit vielen Jahren in der Führungsebene eines kleineren Unternehmens tätig. Da der Sohn der Gründungsgesellschafter als Nachfolger ausschied, beschlossen sie, die Leitung des Unternehmens zur Sicherung der Unternehmensfortführung in die Hände der A und der weiteren Mitglieder der Führungsebene zu legen. Hierzu übertrugen sie jeweils 5,08 % der Anteile schenkweise an A sowie vier weitere Personen.

 

Das Finanzamt sah den in der Übertragung liegenden geldwerten Vorteil als Arbeitslohn an und unterwarf diesen der Besteuerung. Demgegenüber entschied das Finanzgericht Sachsen-Anhalt, dass sich der Vorteil aus der Übertragung der Gesellschaftsanteile nicht als Ertrag der nichtselbstständigen Arbeit der A darstellt. Dies hat der Bundesfinanzhof nun bestätigt.

 

Auch wenn die Anteilsübertragung mit dem Arbeitsverhältnis der A zusammenhängt, ist sie durch dieses nicht (maßgeblich) veranlasst. Denn entscheidendes Motiv für die Übertragung war für alle Beteiligten erkennbar die Regelung der Unternehmensnachfolge.

 

Beachten Sie | Der in der schenkweisen Übertragung aus gesellschaftsrechtlichen Gründen liegende Vorteil stellt in dieser Situation keine Entlohnung der leitenden Mitarbeiter für in der Vergangenheit erbrachte oder in Zukunft zu erbringende Dienste dar.

 

Als maßgebliche Indizien gegen Arbeitslohn sah der Bundesfinanzhof auch folgende Aspekte an:

 

  • Die Anteilsübertragung war im Streitfall nicht an den Fortbestand der Arbeitsverhältnisse geknüpft.

 

  • Der vom Finanzamt angenommene Vorteil fiel im Vergleich zu den Bruttoarbeitslöhnen der Beschenkten deutlich aus dem Rahmen.

 

Quelle | BFH-Urteil vom 20.11.2024, Az. VI R 21/22, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 245926; BFH, PM Nr. 4/25 vom 16.1.2025


Europäische-Kleinunternehmerregelung

Seit 2025 kann die Kleinunternehmerregelung auch erstmalig im EU-Ausland in Anspruch genommen werden. Die Voraussetzungen hierfür regelt § 19a UStG „Besonderes Meldeverfahren für die Anwendung der Steuerbefreiung in einem anderen Mitgliedstaat.“ Weitere Informationen finden interessierte Unternehmer auch im Onlineportal des für dieses Verfahren zuständigen Bundeszentralamts für Steuern (BZSt). |

 

Hintergrund

 

Von inländischen Kleinunternehmern bewirkte Umsätze sind von der Umsatzsteuer befreit. Im Zuge des Jahressteuergesetzes 2024 erfolgten viele Anpassungen am bisherigen System. Zudem kann die Kleinunternehmerregelung nun auch erstmals im EU-Ausland beansprucht werden (sogenannte Europäische-Kleinunternehmerregelung, kurz EU-KU-Regelung).

 

In Deutschland ansässige Unternehmer, die an der EU-KU-Regelung teilnehmen möchten, müssen ihre Teilnahme beim BZSt elektronisch beantragen. In diesem Antrag kann der Unternehmer sich für die Regelung registrieren und auswählen, in welchen EU-Mitgliedstaaten er die Regelung in Anspruch nehmen möchte.

 

Merke | Für die Antragstellung in Deutschland steht ausschließlich das Onlineportal des BZSt zur Verfügung.

 

Die Teilnahme an der Regelung ist ab dem Tag möglich, an dem der Unternehmer für die
EU-KU-Regelung durch das BZSt zugelassen und damit zum Verfahren registriert wird.

 

Beachten Sie | Für die EU-KU-Regelung registrierte Unternehmer können nur im Onlineportal des BZSt Anpassungen zu ihrer Registrierung und Teilnahme an der
EU-KU-Regelung vornehmen
, z. B. ihre Registrierungsdaten ändern, ihre Umsatzmeldungen übermitteln und sich vom Verfahren abmelden.

 

Quelle | BZSt, Informationen unter www.iww.de/s12350


Umsatzsteuerbefreiung von Bildungsleistungen: Gültigkeit von Bescheinigungen

Durch das Jahressteuergesetz 2024 wurde die Steuerbefreiung für Bildungsleistungen in
§ 4 Nr. 21 des Umsatzsteuergesetzes (UStG) zum 1.1.2025 an die unionsrechtlichen Vorgaben angepasst. Mit dieser Änderung bleiben die bislang umsatzsteuerfreien Leistungen unverändert steuerfrei. Zur Gültigkeit von Bescheinigungen nach altem Recht hat sich das Bayerische Landesamt für Steuern geäußert. |

 

Die Steuerbefreiung von durch Einrichtungen erbrachte Leistungen sieht weiterhin eine Bescheinigung der zuständigen Landesbehörde vor.

 

Nach altem Recht war Inhalt der Bescheinigung die ordnungsgemäße Vorbereitung auf einen Beruf oder auf eine vor einer juristischen Person des öffentlichen Rechts abzulegende Prüfung.

 

Nach aktuellem Recht soll Inhalt der Bescheinigung die Erbringung von Schulunterricht, Hochschulunterricht, Ausbildung, Fortbildung oder berufliche Umschulung sein.

 

Beachten Sie | Die vor dem Inkrafttreten des Jahressteuergesetzes 2024 ausgestellten Bescheinigungen nach § 4 Nr. 21 Buchst. a Doppelbuchst. bb UStG erfüllen auch nach dem 31.12.2024 die Voraussetzungen der ab 1.1.2025 gültigen Befreiungsvorschrift des UStG und sind bis zum Ablauf eines etwaigen Gültigkeitszeitraums oder eines etwaigen Widerrufs weiterhin gültig. Die Beantragung einer neuen Bescheinigung zum 1.1.2025 durch Bildungseinrichtungen ist daher grundsätzlich nicht erforderlich.

 

Quelle | BayLfSt vom 17.1.2025, Az. S 7179.1.1-21/4 St 33


Investmentfonds: Basiszins zur Berechnung der Vorabpauschale für 2025 veröffentlicht

Das Bundesfinanzministerium hat den Basiszins zum 2.1.2025 bekannt gegeben, der für die Berechnung der Vorabpauschale für 2025 erforderlich ist. |

 

Hintergrund

 

Wer in Investmentfonds (z. B. ETFs = Exchange-Traded Funds) investiert, sollte zu Beginn eines Jahres für genügend Liquidität auf dem Verrechnungskonto sorgen. Denn an diesem Tag wird die Vorabpauschale fällig.

 

Die Vorabpauschale ist nach § 18 Abs. 1 des Investmentsteuergesetzes (InvStG) der Betrag, um den die Ausschüttungen eines Investmentfonds innerhalb eines Kalenderjahres den Basisertrag für dieses Kalenderjahr unterschreiten. Die Vorabpauschale gilt beim Kapitalanleger am ersten Werktag des folgenden Kalenderjahres als zugeflossen (§ 18
Abs. 3 InvStG).

 

Der Basiszins ist aus der langfristig erzielbaren Rendite öffentlicher Anleihen abzuleiten. Dabei ist auf den Zinssatz abzustellen, den die Deutsche Bundesbank anhand der Zinsstrukturdaten jeweils auf den ersten Börsentag des Jahres errechnet.

 

Das Bundesfinanzministerium muss den maßgebenden Zinssatz im Bundessteuerblatt veröffentlichen:

 

  • Der Basiszins zur Berechnung der Vorabpauschale für 2024 beträgt 2,29 % und gilt damit für die am ersten Werktag des Jahres 2025 für das Jahr 2024 zu ermittelnde Vorabpauschale.

 

  • 2,53 % gelten für die Berechnung der Vorabpauschale für 2025. Diese gilt beim Anleger am 2.1.2026 als zugeflossen.

 

Beachten Sie | Ob es infolge der Vorabpauschale tatsächlich zu einer Steuerbelastung kommt, hängt von mehreren Faktoren ab, z. B. ist ein erteilter Freistellungsauftrag zu berücksichtigen.

 

Quelle | BMF-Schreiben vom 10.1.2025, Az. IV C 1 – S 1980/00230/009/002, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 245903

 


Mietwohnungsneubau: Keine Sonderabschreibung für Ersatzneubauten

Ein vermietetes Wohngebäude abzureißen und durch einen Neubau zu ersetzen, wird nicht durch die sogenannte Wohnraumoffensive steuerlich gefördert. Eine Sonderabschreibung nach § 7b Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) ist nach Ansicht des Finanzgerichts Köln nicht möglich. Allerdings haben die Steuerpflichtigen Revision eingelegt.  |

 

Hintergrund

 

Für die Anschaffung oder Herstellung neuer Wohnungen können im Jahr der Anschaffung oder Herstellung und in den folgenden drei Jahren Sonderabschreibungen bis zu jährlich 5 % der Bemessungsgrundlage neben der regulären Abschreibung in Anspruch genommen werden. Einige Voraussetzungen für die Sonderabschreibung im Überblick:

 

  • Baukostenobergrenze:
    • Bauantrag/-anzeige nach 31.8.2018 und vor 1.1.2022:
      Anschaffungs-/Herstellungskosten max. 3.000 EUR pro qm Wohnfläche
    • Bauantrag/-anzeige nach 31.12.2022 und vor 1.10.2029:
      Anschaffungs-/Herstellungskosten max. 5.200 EUR pro qm Wohnfläche

 

  • Maximal förderfähige Bemessungsgrundlage:
    • Bauantrag/-anzeige nach 31.8.2018 und vor 1.1.2022: 2.000 EUR pro
      qm Wohnfläche
    • Bauantrag/-anzeige nach 31.12.2022 und vor 1.10.2029: 4.000 EUR pro
      qm Wohnfläche

 

  • Bei Bauantrag/-anzeige nach 31.12.2022 und vor 1.10.2029: Effizienzvorgaben („Effizienzhaus 40“) beachten

 

 

Sachverhalt
Die Steuerpflichtigen waren Eigentümer eines vermieteten Einfamilienhauses und entschieden sich gegen die aus ihrer Sicht unwirtschaftliche Sanierung des Gebäudes auf einen zukunftsfähigen Standard.

 

Stattdessen ließen sie das alte Gebäude abreißen und errichteten auf demselben Grundstück ein neues Einfamilienhaus. Den Ende 2020 fertiggestellten Neubau wollten sie wieder als Wohnraum vermieten. Das Finanzamt versagte die Förderung für Mietwohnungsneubau (Sonderabschreibung) gemäß der Wohnraumoffensive von Bund, Ländern und Gemeinden aus dem Jahr 2019. Hiergegen zogen die Steuerpflichtigen vor das Finanzgericht Köln – aber ohne Erfolg.

 

Das Finanzgericht hob hervor, dass die Steuerpflichtigen keinen zusätzlichen Wohnraum geschaffen haben. Die Wohnraumoffensive zielt darauf ab, dem Mangel an bezahlbarem Wohnraum durch die Förderung von Neu- und Umbaumaßnahmen entgegenzuwirken. Voraussetzung für die Förderung ist deshalb, dass nach einer solchen Maßnahme insgesamt mehr Wohnraum zur Verfügung steht als zuvor. Der von den Steuerpflichtigen angeführte bessere Ausbau- und Energiestandard änderte nichts an dieser Beurteilung.

 

Unerheblich war auch, dass der Gesetzgeber für spätere Zeiträume eine zusätzliche Förderung für energetische Neubauten geschaffen hat. Denn diese Förderung war im Streitjahr 2020 noch nicht anwendbar. Das Vorgehen der Steuerpflichtigen war eher mit einer Sanierung vergleichbar, die nicht vom Förderzweck der Wohnraumoffensive umfasst ist.

 

Quelle | FG Köln, Urteil vom 12.9.2024, Az. 1 K 2206/21, Rev. BFH Az. IX R 24/24, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 246321


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