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Förderung der energetischen Gebäudesanierung: Aktualisierte Bescheinigungen

Durch § 35c Einkommensteuergesetz ist eine Steuerermäßigung für energetische Maßnahmen bei zu eigenen Wohnzwecken genutzten Gebäuden möglich. Für deren Geltendmachung ist eine Bescheinigung nach amtlichem Muster erforderlich. Zum 1.1.2025 wurden die bisherigen Musterbescheinigungen zu einem einheitlichen Muster zusammengeführt. Fachunternehmen und ausstellungsberechtigte Personen können daher für Maßnahmen, mit deren Umsetzung 2025 begonnen wird, auf dasselbe Muster
zurückgreifen. |

 

Beachten Sie | Zu den bei einem früheren Maßnahmenbeginn zu verwendenden Musterbescheinigungen enthält das Schreiben des Bundesfinanzministeriums vom 23.12.2024 weitere Erläuterungen. Die bei einem Maßnahmenbeginn in den Jahren 2023 oder 2024 zu verwendenden Musterbescheinigungen werden, so das Bundesfinanzministerium, weiterhin im Word-Format bereitgestellt.

 

Quelle | BMF-Schreiben vom 23.12.2024, Az. IV C 1 – S 2296-c/20/10003 :008, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 246423


Von einem Kind abgeschlossene Krankenversicherung steuerlich optimal absetzen

Auch wenn das Kind eine Kranken- oder Pflegeversicherung abgeschlossen hat und somit Versicherungsnehmer ist, können die Eltern die Beiträge in ihrer eigenen Steuererklärung geltend machen. Das ist bei der anstehenden Steuererklärung für 2024 zu beachten. |

 

Hintergrund: Leisten Steuerpflichtige Beiträge für die Basisleistung einer Krankenversicherung oder Beiträge zur gesetzlichen Pflegeversicherung, dann sind diese Beiträge als Sonderausgaben ohne Abzugsbeschränkung abzugsfähig.

 

Auch wenn das Kind Versicherungsnehmer ist, können Eltern die Beiträge in ihrer eigenen Steuererklärung geltend machen. Dies setzt nach § 10 Abs. 1 Nr. 3 S. 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG) nur voraus, dass für das Kind Anspruch auf Kindergeld oder -freibetrag besteht und die Eltern die Beiträge durch Leistungen in Form von Bar- oder Sachunterhalt wirtschaftlich getragen haben.

 

Beachten Sie | Eltern können in diesem Fall „nur“ die unbeschränkt abzugsfähigen Beiträge geltend machen. Die lediglich beschränkt abzugsfähigen Wahlleistungen kann nur das Kind selbst absetzen.

 

Merke | Es ist unerheblich, ob das Kind über (beträchtliche) eigene Einkünfte und Bezüge verfügt und die Versicherungen auch selbst hätte bezahlen können. Entscheidend ist nur, dass die Eltern die Beiträge durch Bar- oder Sachunterhalt wirtschaftlich getragen haben.

 

Beispiel
Der Sohn S ist 17 Jahre alt, Beamtenanwärter und hat eine private Kranken- und Pflegeversicherung abgeschlossen. Für die Basisabsicherung der Krankenversicherung zahlt er monatlich 50 EUR, für die Wahlleistungen 15 EUR. Die Pflegeversicherung kostet 10 EUR im Monat.

 

Bei den Eltern können 600 EUR (50 EUR × 12) Krankenversicherungsbeiträge + 120 EUR
(10 EUR × 12) Pflegeversicherungsbeiträge als unbeschränkt abzugsfähige Sonderausgaben berücksichtigt werden. Lediglich die Wahlleistungen von 180 EUR (15 EUR × 12) kann nur S geltend machen.

 

Beachten Sie | Es handelt sich bei der Übertragung der Beiträge von dem Kind auf den die Beiträge wirtschaftlich tragenden Elternteil um ein Wahlrecht (§ 10 Abs. 1 Nr. 3 S. 2 EStG – „können“). Daher ist zu entscheiden, ob die Beiträge bei den Eltern oder bei dem Kind berücksichtigt werden sollen. Insgesamt ist ein Abzug nur einmal zulässig. Die geleisteten Beiträge können aber auch auf die Eltern und das Kind verteilt werden (z. B. 75/25).

 

Die Beiträge können bereits dann bei den Eltern berücksichtigt werden, wenn sie die Beiträge wirtschaftlich getragen haben – und das wird bereits erfüllt, wenn das Kind bei den Eltern wohnt (Stichwort: „Sachleistung Unterkunft und Verpflegung“). Aus diesem Grund können die Beiträge des Kindes, welche dieses als Arbeitnehmer z. B. während der Ausbildung an die gesetzliche Kranken- und Pflegeversicherung zahlt, bei den Eltern berücksichtigt werden.

 

Praxistipp | Die Übertragung von im Lohnsteuerabzug während der Ausbildung des Kindes einbehaltenen Beiträgen zur Kranken- und Pflegeversicherung trägt nahezu immer zur Steuerersparnis bei. Denn die Beiträge wirken sich beim Kind aufgrund der geringen Ausbildungsvergütung oft steuerlich nicht aus (Grundfreibetrag).

 

Quelle | § 10 Abs. 1 Nr. 3 S. 2 EStG


Schenkungsteuer: Kein pauschaler Holding-Abschlag bei Bewertung von Kapitalgesellschaftsanteilen

Bei der Bewertung eines nicht börsennotierten Anteils an einer Kapitalgesellschaft für Zwecke der Schenkungsteuer kann kein pauschaler Holdingabschlag abgezogen werden. Dies hat jüngst der Bundesfinanzhof entschieden und damit der anderslautenden Sichtweise des Finanzgerichts Düsseldorf widersprochen. |

 

Sachverhalt
Der Vater schenkte seinen Kindern Anteile an einer Familienholding-Gesellschaft. Den Wert der Anteile für Zwecke der Schenkungsteuer ermittelte die Gesellschaft dadurch, dass sie als Grundlage über 60 Verkäufe anderer Geschäftsanteile aus einem Zeitraum von 12 Monaten vor der Schenkung heranzog.

 

Die Verkäufe hatten überwiegend zwischen (entfernter verwandten) Familienangehörigen stattgefunden. Die Kaufpreise richteten sich nach dem durch die Steuerabteilung der Gesellschaft ermittelten Substanzwert („Net Asset Value“) des Unternehmens. Davon wurde ein pauschaler Abschlag von 20 % vorgenommen.

 

Das Finanzamt erkannte zwar die Wertermittlung nach dem Substanzwertverfahren an, ließ aber den Holding-Abschlag nicht zum Abzug zu. Das Finanzgericht Düsseldorf sah das im Klageverfahren anders.

 

In der Revision gab der Bundesfinanzhof dem Finanzamt Recht und beließ es bei der Bewertung mit dem Substanzwert ohne Holding-Abschlag.

 

Beachten Sie | Nach § 11 Abs. 2 S. 1 des Bewertungsgesetzes (BewG) sind Anteile an Kapitalgesellschaften, die am Stichtag nicht an einer deutschen Börse zum Handel im regulierten Markt zugelassen sind, mit dem gemeinen Wert anzusetzen.

 

Entgegen der Auffassung des Finanzgerichts Düsseldorf konnte der Wert der geschenkten Anteile an der Gesellschaft nicht aus Verkäufen unter fremden Dritten abgeleitet werden. Denn die Preisbildung hatte nicht im gewöhnlichen Geschäftsverkehr stattgefunden (Stichwort „freier Markt“).

 

Danach war der durch die Steuerabteilung der Gesellschaft ermittelte Substanzwert anzusetzen. Zudem konnte entgegen der Auffassung des Finanzgerichts der Holding-Abschlag nicht angesetzt werden. Dieser wurde im Streitfall rein empirisch und deshalb zu pauschal durch die Gesellschaft ermittelt.

 

Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs müssen zur Ermittlung des gemeinen Werts vorgenommene Abschläge objektiv und konkret auf das jeweilige Bewertungsobjekt angesetzt werden. Im Streitfall verhielt es sich aber anders: Hier bezog sich der Abschlag nicht auf die jeweils verkauften Anteile, sondern blieb pauschal in Höhe von 20 % über einen langen Zeitraum unverändert.

 

Zudem sollte der Abschlag nach Darstellung der Gesellschaft hauptsächlich die Tatsache abbilden, dass Holding-Anteile aufgrund ihrer internen Beschränkungen schwerer zu verkaufen seien als andere Gesellschaftsanteile. Dabei handelt es sich aber um „persönliche Verhältnisse“, die bei der Bewertung für Zwecke der Schenkungsteuer nicht berücksichtigt werden dürfen.

 

Quelle | BFH-Urteil vom 25.9.2024, Az. II R 49/22, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 246422; BFH, PM Nr. 6/25 vom 6.2.2025

 


Keine außergewöhnlichen Belastungen: Mitgliedsbeiträge für ein Fitnessstudio

Aufwendungen für die Mitgliedschaft in einem Fitnessstudio sind grundsätzlich nicht als außergewöhnliche Belastungen zu berücksichtigen. Dies gilt nach Ansicht des Bundesfinanzhofs auch dann, wenn die Teilnahme an einem dort angebotenen, ärztlich verordneten Funktionstraining die Mitgliedschaft in dem Fitnessstudio voraussetzt. |

 

Hintergrund: Außergewöhnliche Belastungen wirken sich steuerlich nur aus, soweit die zumutbare Eigenbelastung überschritten wird. Deren Höhe hängt vom Gesamtbetrag der Einkünfte, Familienstand und von der Zahl der Kinder ab.

 

Sachverhalt
Der Steuerpflichtigen wurde ein Funktionstraining in Form von Wassergymnastik ärztlich verordnet. Sie entschied sich für das Training bei einem Reha-Verein, der die Kurse in einem für sie verkehrsgünstig gelegenen Fitnessstudio abhielt. Voraussetzung für die Kursteilnahme war neben dem Kostenbeitrag für das Funktionstraining und der Mitgliedschaft im Reha-Verein auch die Mitgliedschaft in dem Fitnessstudio. Letztere berechtigte die Steuerpflichtige aber auch zur Nutzung des Schwimmbads und der Sauna sowie zur Teilnahme an weiteren Kursen.

 

Die Krankenkasse erstattete nur die Kursgebühren für das Funktionstraining. Als Krankheitskosten und damit als außergewöhnliche Belastungen berücksichtigte das Finanzamt nur die Mitgliedsbeiträge für den Reha-Verein.

 

Einen Abzug der Mitgliedsbeiträge für das Fitnessstudio als außergewöhnliche Belastung lehnten das Finanzamt, das Finanzgericht Niedersachsen und auch der Bundesfinanzhof ab.

 

Mitgliedsbeiträge für ein Fitnessstudio zählen grundsätzlich nicht zu den als außergewöhnliche Belastungen anzuerkennenden zwangsläufig entstandenen Krankheitskosten. Denn das mit der Mitgliedschaft einhergehende Leistungsangebot wird auch von gesunden Menschen beansprucht, z. B. um die Gesundheit zu erhalten und die Freizeit sinnvoll zu gestalten.

 

Die Mitgliedsbeiträge sind der Steuerpflichtigen auch nicht deshalb zwangsläufig erwachsen, weil sie dem Fitnessstudio als Mitglied beitreten musste, um an dem ärztlich verordneten Funktionstraining teilnehmen zu können.

 

Die Entscheidung, das Funktionstraining in dem Fitnessstudio zu absolvieren, ist in erster Linie Folge eines frei gewählten Konsumverhaltens, das nach Ansicht des Bundesfinanzhofs eine steuererhebliche Zwangsläufigkeit nicht begründen kann.

 

Zudem steht dem Abzug der Mitgliedsbeiträge entgegen, dass die Steuerpflichtige hierdurch die Möglichkeit erhielt, auch weitere Leistungsangebote (jenseits des medizinisch indizierten Funktionstrainings) zu nutzen. Dies gilt auch dann, wenn die Steuerpflichtige (wie von ihr vorgetragen) hiervon keinen Gebrauch gemacht hat.

 

Quelle | BFH-Urteil vom 21.11.2024, Az. VI R 1/23, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 246107; BFH, PM Nr. 5/25 vom 30.1.2025


Minijobs: Das ändert sich 2025

Ab dem 1.1.2025 sind einige wichtige Änderungen für Minijobs zu beachten. So beträgt der gesetzliche Mindestlohn 12,82 EUR pro Stunde (zuvor 12,41 EUR). Die Erhöhung hat auch Auswirkungen auf die Minijob-Grenze (ab 1.1.2025: 556 EUR monatlich), da diese an den Mindestlohn „gekoppelt“ ist. Diese und weitere Änderungen hat die Minijob-Zentrale zusammengefasst (unter: www.iww.de/s12176).|


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