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Berufliche Auslandsreisen: Seit dem 1.1.2025 gelten neue Pauschalen

Das Bundesfinanzministerium hat die Pauschbeträge für Verpflegungsmehraufwendungen und Übernachtungskosten für beruflich und betrieblich veranlasste Auslandsdienstreisen ab 1.1.2025 veröffentlicht. Änderungen gegenüber dem 1.1.2024 wurden im Fettdruck gekennzeichnet. |

 

Darüber hinaus ist – wie bisher – Folgendes zu beachten:

 

  • Bei eintägigen Reisen in das Ausland ist der Pauschbetrag des letzten Tätigkeitsorts im Ausland anzusetzen.

 

  • Bei mehrtägigen Reisen in verschiedene Staaten gilt für den Tag der Anreise vom Inland in das Ausland oder vom Ausland in das Inland (jeweils ohne Tätigwerden) und für die Zwischentage der Pauschbetrag des Orts, der vor 24 Uhr Ortszeit erreicht wurde. Für den Tag der Rückreise vom Ausland in das Inland oder vom Inland in das Ausland gilt der Pauschbetrag des letzten Tätigkeitsorts.

 

  • Beginnt der Mitarbeiter am Tag der Rückreise direkt eine neue Auswärtstätigkeit, bekommt er für diesen Tag die Verpflegungspauschale nur einmal, und zwar den höheren Betrag.

 

  • Ist die Verpflegungspauschale für arbeitgebergestellte Mahlzeiten zu kürzen, gilt dies für die jeweils gezahlte Verpflegungspauschale; unabhängig davon, in welchem Land die Mahlzeit zur Verfügung gestellt wurde.

 

Quelle | BMF-Schreiben vom 2.12.2024, Az. IV C 5 – S 2353/19/10010 :006, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 245476

 


Lohnsteuer: Behandlung von unentgeltlichen oder verbilligten Mahlzeiten ab 2025

Mahlzeiten, die arbeitstäglich unentgeltlich oder verbilligt an die Arbeitnehmer abgegeben werden, sind mit dem anteiligen amtlichen Sachbezugswert zu bewerten. Das Bundesfinanzministerium hat nun die Werte für 2025 mitgeteilt: 4,40 EUR für ein Mittag- oder Abendessen und 2,30 EUR für ein Frühstück. |

 

Bei einer Vollverpflegung (Frühstück, Mittagessen und Abendessen) sind die Mahlzeiten mit 11,10 EUR anzusetzen.

 

Beachten Sie | Der amtliche Sachbezugswert ist auch relevant für Mahlzeiten, die dem Arbeitnehmer während einer beruflich veranlassten Auswärtstätigkeit oder im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung zur Verfügung gestellt werden, wenn der Preis der Mahlzeit
60 EUR nicht übersteigt.

 

Quelle | BMF-Schreiben vom 10.12.2024, Az. IV C 5 – S 2334/19/10010 :006, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 245766; Fünfzehnte Verordnung zur Änderung der Sozialversicherungsentgeltverordnung, BGBl I 2024, Nr. 394


Beiträge zur Pflegeversicherung um 0,20 % gestiegen

Die Beiträge zur Pflegeversicherung wurden mit Wirkung zum 1.1.2025 um 0,20 % angehoben. |

 

Unterteilt nach Arbeitgeber (AG) und Arbeitnehmer (AN) bedeutet das für Mitglieder

  • ohne Kinder: 4,2 % (AG: 1,8 %; AN: 2,4 %),
  • mit einem Kind: 3,60 % (lebenslang: AG: 1,8 %; AN: 1,8 %),
  • mit zwei Kindern: 3,35 % (AG: 1,8 %; AN: 1,55 %),
  • mit drei Kindern: 3,10 % (AG: 1,8 %; AN: 1,3 %),
  • mit vier Kindern: 2,85 % (AG: 1,8 %; AN: 1,05 %),
  • ab fünf Kindern: 2,6 % (AG: 1,8 %; AN: 0,8 %).

 

Beachten Sie | Ab zwei Kindern wird der Beitrag während der Erziehungsphase um 0,25 % je Kind bis zum fünften Kind weiter abgesenkt (max. also 1 %). Der Abschlag gilt aber nur bis zum Ablauf des Monats, in dem das jeweilige Kind das 25. Lebensjahr vollendet hat.

 

Merke | In Sachsen zahlen AG 1,3 %. Zieht man vom jeweiligen Gesamtbeitrag den AG-Anteil ab, ergibt sich der jeweilige AN-Anteil, z. B. für Mitglieder ohne Kinder: 4,2 % (AG: 1,3 %;
AN: 2,9 %).

 

Quelle | Pflege-Beitragssatz-Anpassungsverordnung 2025, BGBl I 2024, Nr. 446


Neues ELSTER-Tool visualisiert E-Rechnungen

Die Finanzverwaltung hat ein kostenloses ELSTER-Tool zur Visualisierung von elektronischen Rechnungen (kurz: E-Rechnungen) zur Verfügung gestellt. Unter www.e-rechnung.elster.de können Unternehmer ihre E-Rechnung hochladen und visualisieren. Eine Anmeldung ist dafür nicht erforderlich. |

 

 

Folgende Punkte sind zu beachten:

 

  • Es können nur Dateien im XML-Format visualisiert werden.
  • Eine Datei darf maximal 10,00 MB groß sein.
  • Es kann nur eine Datei auf einmal hochgeladen werden.

 

Hintergrund

 

Nach der Neufassung des § 14 Umsatzsteuergesetz (UStG) ist eine E-Rechnung eine Rechnung, die in einem strukturierten elektronischen Format ausgestellt, übermittelt und empfangen wird und eine elektronische Verarbeitung ermöglicht.

 

Beachten Sie | Für die Ausstellung von E-Rechnungen sind Übergangsregeln nutzbar: Der allgemeine Übergangszeitraum beträgt zwei Jahre (Pflicht somit ab 2027). Drei Jahre gelten für Unternehmer mit einem Gesamtumsatz von bis zu 800.000 EUR im Jahr 2026.

 

Merke | Hinsichtlich des Empfangs einer E-Rechnung gilt keine Übergangsregelung, er ist somit vom 1.1.2025 an durch den Rechnungsem­pfänger zu gewährleisten. Für den Empfang reicht die Bereitstellung eines E-Mail-Postfachs aus.

 

Quelle | Bayerisches Staatsministerium der Finanzen und für Heimat, PM Nr. 389 vom 18.12.2024

 


Als Entwurf gekennzeichneter Jahresabschluss erfüllt nicht die Offenlegungspflicht

Die Einreichung eines irrtümlich als „vor Feststellung“ bezeichneten Jahresabschlusses genügt der Offenlegungspflicht nicht. So lautet eine Entscheidung des Oberlandesgerichts Köln.|

 

Hintergrund

 

Offenlegungspflichtige Gesellschaften (insbesondere AG, GmbH und GmbH & Co. KG) müssen ihre Jahresabschlüsse der das Unternehmensregister führenden Stelle elektronisch zur Einstellung in das Unternehmensregister übermitteln. Die Unterlagen sind spätestens ein Jahr nach dem Abschlussstichtag des Geschäftsjahrs zu übermitteln, auf das sie sich beziehen.

 

Beachten Sie | Die Offenlegungsfrist für den Jahresabschluss für 2023 endete bereits am 31.12.2024. Das Bundesamt für Justiz (BfJ) hat aber mitgeteilt, dass es vor dem 1.4.2025 kein Ordnungsgeldverfahren einleiten wird.

 

Rechnungslegungsunterlagen sind erst mit einem Geschäftsjahresbeginn nach dem 31.12.2021 zur Einstellung in das Unternehmensregister zu übermitteln. Vorherige Geschäftsjahre sind weiterhin im Bundesanzeiger einzureichen und dort offenzulegen. Weitere Informationen erhalten Sie unter www.publikations-plattform.de.

 

Kommt das Unternehmen der Pflicht zur Offenlegung nicht rechtzeitig oder nicht vollständig nach, leitet das BfJ ein Ordnungsgeldverfahren ein. Das Unternehmen wird aufgefordert, innerhalb einer sechswöchigen Nachfrist den gesetzlichen Offenlegungspflichten nachzukommen. Gleichzeitig droht das BfJ ein Ordnungsgeld an (regelmäßig in Höhe von 2.500 EUR). Entspricht das Unternehmen der Aufforderung nicht, wird das Ordnungsgeld festgesetzt.

 

Beachten Sie |Ordnungsgeldandrohungen und -festsetzungen können so lange wiederholt werden, bis die Veröffentlichung erfolgt ist. Die Ordnungsgelder werden dabei schrittweise erhöht.

 

Mit der Androhung werden den Beteiligten die Verfahrenskosten auferlegt. Diese entfallen nicht dadurch, dass der Offenlegungspflicht innerhalb der gesetzten Nachfrist nachgekommen wird.

 

Beachten Sie |Weitere Informationen zum Ablauf des Ordnungsgeldverfahrens erhalten Sie unter www.iww.de/s11622.

 

Streitfall und Entscheidung

 

Im Streitfall genügte die Einreichung des Jahresabschlusses 2018 der Offenlegungspflicht nicht, da der eingereichte Abschluss ausdrücklich als „vor der Feststellung offengelegt“ bezeichnet und auch so veröffentlicht worden ist.

 

Beachten Sie | Dass der Jahresabschluss eigentlich festgestellt war und „nur“ irrtümlich „als vor Feststellung offengelegt“ bezeichnet wurde, führt zu keinem anderen Ergebnis. Auch in diesem Fall wurde die Offenlegungspflicht nicht erfüllt.

 

Das Oberlandesgericht Köln führte als Begründung u. a. Folgendes aus: Es ist erforderlich, strenge formelle Anforderungen an die Veröffentlichung zu stellen. Einerseits sind bei der Durchführung des Ordnungsgeldverfahrens keine – praktisch kaum erfüllbaren – Nachforschungspflichten zu verlangen und andererseits ist den Marktteilnehmern eine verbindliche Information bereitzustellen.

 

An Letzterem fehlt es aber, wenn ein Jahresabschluss als noch nicht festgestellt bezeichnet wird. Denn bis zu seiner Feststellung hat ein Abschluss nur den Charakter eines Entwurfs.

 

Quelle | OLG Köln, Beschluss vom 9.4.2024, Az. 28 Wx 2/24


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