SteuerBeratung aus Düsseldorf für Düsseldorf.

NEWS

aus der Welt der Finanzen & Steuern.

Steuerfortentwicklungsgesetz in „abgespeckter“ Form verkündet

Das am 30.12.2024 im Bundesgesetzblatt verkündete Steuerfortentwicklungsgesetz soll die kalte Progression ausgleichen. Zudem wurde das Kindergeld erhöht. |

 

Der Maßnahmenkatalog umfasst für 2025 und 2026 u. a. folgende Punkte:

 

  • Anhebung des Grundfreibetrags für 2025 um 312 EUR auf 12.096 EUR
    (2026: 12.348 EUR),

 

  • Erhöhung des Kinderfreibetrags für 2025 um 60 EUR auf 6.672 EUR
    (2026: 6.828 EUR),

 

  • Anhebung des Kindergelds ab 2025 um 5 EUR pro Monat auf 255 EUR
    (2026: 259 EUR),

 

  • die Verschiebung der Eckwerte des Einkommensteuertarifs um 2,6 %
    (2026: 2,0 %).

 

Hintergrund

 

Das Steuerfortentwicklungsgesetz sah in der ursprünglichen Fassung zahlreiche steuerliche Maßnahmen vor, z. B.:

 

  • Verlängerung der degressiven Abschreibung für bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens und

 

  • Überführung der Steuerklassen III und V in das Faktorverfahren.

 

Die Verabschiedung des Gesetzes im Bundestag war für den 18.10.2024 geplant. Es wurde aber von der Tagesordnung genommen, da man sich innerhalb der Koalition nicht einigen konnte. Nach dem Bruch der Ampelkoalition wurde das Gesetz nun in stark reduzierter Form zum Abschluss gebracht. Ob bzw. welche bisher nicht umgesetzten Aspekte noch einmal aufgegriffen werden, wird die kommende Bundesregierung zu diskutieren haben.

 

Quelle | Steuerfortentwicklungsgesetz, BGBl I 2024, Nr. 449


Mindestvergütung für Auszubildende: Neue Werte ab 2025

Ab dem 1.1.2025 beträgt der gesetzliche Mindestlohn 12,82 EUR pro Stunde (Erhöhung um 0,41 EUR). Für Auszubildende gilt dieser gesetzliche Mindestlohn nicht, aber auch sie haben Anspruch auf eine Mindestvergütung – und hier sind erhöhte Werte zu
berücksichtigen.|

 

Die Höhe der monatlichen Mindestvergütung nach § 17 Abs. 2 S. 1 des Berufsbildungsgesetzes beträgt, wenn die Berufsausbildung im Zeitraum vom 1.1.2025 bis zum 31.12.2025 begonnen wird,

  • im ersten Jahr der Berufsausbildung 682 EUR,
  • im zweiten Jahr 805 EUR,
  • im dritten Jahr 921 EUR und
  • im vierten Jahr 955 EUR.

 

Quelle | Bekanntmachung zur Fortschreibung der Höhe der Mindestvergütung für Berufsausbildungen nach dem Berufsbildungsgesetz (2025), BGBl I 2024, Nr. 305


Jahressteuergesetz 2024 und höhere Grund- und Kinderfreibeträge für 2024 verabschiedet

Der Bundesrat hat dem Jahressteuergesetz 2024 am 22.11.2024 zugestimmt. Damit können viele steuerliche Änderungen in Kraft treten. Da der Bundesrat auch dem Gesetz zur steuerlichen Freistellung des Existenzminimums 2024 zugestimmt hat, werden der Grundfreibetrag von 11.604 EUR auf 11.784 EUR und der Kinderfreibetrag von 6.384 EUR auf 6.612 EUR rückwirkend ab 1.1.2024 angehoben. |


Dienstwagen: Nicht alle selbst getragenen Kosten mindern den geldwerten Vorteil

Es können nur solche vom Arbeitnehmer getragenen Aufwendungen den geldwerten Vorteil aus der Überlassung des Fahrzeugs als Einzelkosten mindern, die bei einer (hypothetischen) Kostentragung durch den Arbeitgeber Bestandteil dieses Vorteils und somit von der Abgeltungswirkung der Ein-Prozent-Regel erfasst wären. Dies hat der Bundesfinanzhof entschieden. |

 

Sachverhalt
Der geldwerte Vorteil für die auch private Nutzungsüberlassung des Dienstwagens wurde nach der Ein-Prozent-Regel ermittelt. In seiner Einkommensteuererklärung begehrte der Arbeitnehmer eine Minderung dieses Vorteils um selbst getragene und privat veranlasste Maut-, Fähr- und Parkkosten sowie die Absetzung für Abnutzung eines privat angeschafften Fahrradträgers für den Dienstwagen.

 

Das Finanzamt, das Finanzgericht und der Bundesfinanzhof lehnten dies aber ab.

 

Die im Streitfall getragenen Aufwendungen sind keine an den Arbeitgeber gezahlten Nutzungsentgelte, zeitraumbezogene Einmalzahlungen oder übernommene Anschaffungskosten des Dienstwagens, die den geldwerten Vorteil grundsätzlich mindern könnten.

 

Würde der Arbeitgeber z. B. Maut- oder Parkkosten für private Reisen des Arbeitnehmers übernehmen, dann ergäbe sich ein eigenständiger geldwerter Vorteilzusätzlich zum ermittelten Vorteil nach der Ein-Prozent-Regel. Daraus ergibt sich für den Bundesfinanzhof im Umkehrschluss, dass der geldwerte Vorteil aus der Nutzungsüberlassung des Pkw nicht gemindert wird, wenn der Arbeitnehmer derartige Kosten trägt.

 

Merke | In diesem Verfahren hat der Bundesfinanzhof zudem entschieden, dass an den Steuerpflichtigen gezahlte Prozesszinsen nach § 236 der Abgabenordnung steuerbare und steuerpflichtige Kapitalerträge sind.

 

Quelle | BFH-Urteil vom 18.6.2024, Az. VIII R 32/20, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 242101; BFH, PM Nr. 42/24 vom 14.11.2024


Lohnsteuer: Behandlung der Aufwendungen für sicherheitsgefährdete Arbeitnehmer

Manche Arbeitnehmer sind aufgrund ihrer beruflichen Position sicherheitsgefährdet. Ihre Arbeitgeber tragen dann die Aufwendungen für Sicherheitsmaßnahmen. Das Bundesfinanzministerium hat nun dazu Stellung genommen, wie die vom Arbeitgeber getragenen oder ersetzten Aufwendungen lohnsteuerlich zu behandeln sind. |

 

Bei der lohnsteuerlichen Behandlung der Aufwendungen bzw. der vom Arbeitgeber gewährten Vorteile ist zu unterscheiden, ob

  • es sich um steuerpflichtigen Arbeitslohn handelt oder
  • die Vorteile im ganz überwiegend eigenbetrieblichen Interesse des Arbeitgebers gewährt werden (dann liegt kein steuerpflichtiger Arbeitslohn vor).

 

Das Bundesfinanzministerium stellt zunächst klar, dass Aufwendungen des Arbeitgebers für das ausschließlich mit dem Personenschutz befasste Personal (z. B. Leibwächter, Personenschützer) nicht zu steuerpflichtigem Arbeitslohn der zu schützenden Person führen. Denn diese Vorteile werden im ganz überwiegend eigenbetrieblichen Interesse des Arbeitgebers gewährt.

 

 

Darüber hinaus geht das Bundesfinanzministerium auf folgende Aspekte ein:

  • Einbau von Sicherheitseinrichtungen,
  • Arbeitnehmer mit Positionsgefährdung,
  • Zuflusszeitpunkt,
  • Änderung der Gefährdungsstufe,
  • Ersatz von Aufwendungen für den Einbau von Sicherheitseinrichtungen und
  • sicherheitsgeschützte Kraftfahrzeuge.

 

Quelle | BMF-Schreiben vom 11.11.2024, Az. IV C 5 – S 2332/23/10006 :001, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 244745


Page 8 of 305First...789...Last

News