Für Arbeitnehmer kann es vorteilhaft sein, berufsbezogene Ausgaben oder variable Gehaltsbestandteile vorzuziehen oder in das nächste Jahr zu verlagern. Maßgebend ist grundsätzlich das Zu- und Abflussprinzip. Sofern die Werbungskosten insgesamt unter dem Pauschbetrag von 1.000 EUR liegen werden, sollten noch ausstehende Aufwendungen (z. B. für Fachliteratur oder Arbeitsmittel) nach Möglichkeit in das Jahr 2017 verschoben werden.
Abfindungen
Bei der Gestaltung bzw. Verlagerung von Entlassungsentschädigungen ist Vorsicht geboten. Die ermäßigte Besteuerung setzt nämlich grundsätzlich voraus, dass die Abfindung zusammengeballt in einem Veranlagungszeitraum (VZ) zufließt. Der Zufluss von zwei Teilbeträgen in unterschiedlichen VZ ist (ausnahmsweise) unschädlich, wenn sich die Teilzahlungen im Verhältnis zueinander eindeutig als Haupt- und Nebenleistung darstellen und die Nebenleistung geringfügig ist.
Nach einem Schreiben des Bundesfinanzministeriums vom 4.3.2016 (Az. IV C 4 – S 2290/07/10007:031) liegt eine geringfügige Zahlung vor, wenn sie nicht mehr als 10 % der Hauptleistung beträgt. Darüber hinaus kann eine Zahlung unter Berücksichtigung der konkreten individuellen Steuerbelastung als geringfügig anzusehen sein, wenn sie niedriger ist als die tarifliche Steuerbegünstigung der Hauptleistung.
PRAXISHINWEIS | Eine gesplittete Zahlung gefährdet die ermäßigte Besteuerung von Entlassungsentschädigungen nur unter gewissen Voraussetzungen nicht. Demzufolge sollten Abfindungen besser in einem Betrag ausgezahlt werden. |