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Überlassung von Fahrradzubehör kann steuerfrei sein

Überlässt ein Arbeitgeber seinem Beschäftigten zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn ein (Elektro-)Fahrrad zur Privatnutzung, ist dieser geldwerte Vorteil grundsätzlich nach § 3 Nr. 37 Einkommensteuergesetz steuerfrei. Die Oberfinanzdirektion Frankfurt hat nun darauf hingewiesen, was gilt, wenn auch Fahrradzubehör überlassen wird.

Beispiele für begünstigtes Zubehör
  • Fest am Rahmen des Fahrrads oder anderen Fahrradteilen verbaute Zubehörteile
    wie z. B. Fahrradständer, Gepäckträger, Schutzbleche, Klingel, Rückspiegel, Schlösser, Navigationsgeräte,
  • andere angebaute Träger oder
  • modellspezifische Halterungen.

Liegt demgegenüber nicht begünstigtes Fahrradzubehör vor, ist der geldwerte Vorteil aus der Überlassung steuerpflichtig. Die Oberfinanzdirektion nennt hierfür folgende Beispiele:

Beispiele für nicht begünstigtes Zubehör
  • Fahrerausrüstung (z. B. Helm und Kleidung),
  • in modellspezifische Halterungen einsetzbare Geräte (z. B. Smartphone, mobiles Navigationsgerät) oder
  • Gegenstände (z. B. Fahrradanhänger, Lenker-, Rahmen- oder Satteltaschen oder Fahrradkorb).

Quelle | OFD Frankfurt, Verfügung vom 2.11.2023, Az. S 2334 A – 32 – St 210

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