Ein Übungsleiterfreibetrag (2.400 EUR jährlich) setzt u. a. voraus, dass die Tätigkeit nebenberuflich ausgeübt wird. Sie darf – bezogen auf das Kalenderjahr – nicht mehr als ein Drittel der Arbeitszeit eines vergleichbaren Vollzeiterwerbs in Anspruch nehmen. Nach einem Erlass der Senatsverwaltung für Finanzen in Berlin sind Tarifunterschiede bei Ermittlung der Ein-Drittel-Grenze aus Vereinfachungsgründen unbeachtlich. Bei einer maximalenregelmäßigen Wochenarbeitszeit von 14 Stunden kann pauschalierend von einer nebenberuflichen Tätigkeit ausgegangen werden.
Ist im Einzelfall nachweisbar, dass die tarifliche Arbeitszeit höher ist, sind auch mehr als 14 Stunden zulässig.
Quelle | SenFin Berlin, Runderlass ESt Nr. 342 vom 18.12.2015, Az. III B – S 2506 – 1/2014 – 2