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Umstellung elektronischer Kassen: Bundesfinanzministerium sorgt für Unsicherheit

Bestimmte elektronische Aufzeichnungssysteme (vor allem elektronische Kassensysteme und Registrierkassen) müssen ab dem 1.10.2020 über eine zertifizierte technische Sicherheitseinrichtung (TSE) verfügen. Denn am 30.9.2020 endete die Nichtbeanstandungsregelung des Bundesfinanzministeriums. Allerdings haben 15 Bundesländer (Ausnahme Bremen) eigene Regelungen (vgl. unter www.iww.de/s3929) geschaffen, um die Frist bis zum 31.3.2021 zu verlängern. Gefordert wird u. a., dass das Unternehmen bis zum 30.9.2020 (in einigen Bundesländern bis zum 31.8.2020) die Umrüstung bzw. den Einbau einer TSE bei einem Kassenhersteller oder Dienstleister beauftragt hat. Das scheint dem Bundesfinanzministerium aber nicht zu passen.

In einem neuen Schreiben stellt das Bundesfinanzministerium zunächst heraus, dass die Nichtbeanstandungsregelung nicht über den 30.9.2020 hinaus verlängert wird.

Zudem weist das Bundesfinanzministerium auf die Geltung des Anwendungserlasses zu § 148 der Abgabenordnung (AO) „Bewilligung von Erleichterungen“ hin: „Die Bewilligung von Erleichterungen kann sich nur auf steuerrechtliche Buchführungs-, Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten erstrecken. § 148 AO lässt eine dauerhafte Befreiung von diesen Pflichten nicht zu. Persönliche Gründe, wie Alter und Krankheit des Steuerpflichtigen, rechtfertigen regelmäßig keine Erleichterungen. Eine Bewilligung soll nur ausgesprochen werden, wenn der Steuerpflichtige sie beantragt.“

Das Schreiben endet mit dem Hinweis, dass von den fachlichen Weisungen abweichende Erlasse der Abstimmung zwischen dem Bundesministerium der Finanzen und den obersten Finanzbehörden der Länder bedürfen.

Das Schreiben wurde vielfach kritisiert, da es, so die Ansicht des Steuerberaterverbands Thüringen, für Rechtsunsicherheit sorgt. Inzwischen haben einige Bundesländer
(z. B. Nordrhein-Westfalen) in eigenen Erlassen betont, dass ihre Verfügungen Bestand haben.

Quelle |BMF-Schreiben vom 18.8.2020, Az. IV A 4 – S 0319/20/10002 :003, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 217810; Steuerberaterverband Thüringen e. V., Meldung vom 14.9.2020

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