Im privaten Bereich kommt es insbesondere auf die persönlichen Verhältnisse an, ob Ausgaben vorgezogen oder in das Jahr 2017 verlagert werden sollten.
Eine Verlagerung kommt vor allem bei Sonderausgaben (z. B. Spenden) oder außergewöhnlichen Belastungen (z. B. Arzneimittel) in Betracht. Bei außergewöhnlichen Belastungen sollte man die zumutbare Eigenbelastung im Blick haben, deren Höhe vom Gesamtbetrag der Einkünfte, Familienstand und Zahl der Kinder abhängt.
PRAXISHINWEIS | Ist abzusehen, dass die zumutbare Eigenbelastung in 2016 nicht überschritten wird, sollten offene Rechnungen (nach Möglichkeit) erst in 2017 beglichen werden. Ein Vorziehen lohnt sich, wenn in 2016 bereits hohe Aufwendungen getätigt wurden. |
In die Überlegungen sind auch vorhandene Verlustvorträge einzubeziehen, die Sonderausgaben oder außergewöhnliche Belastungen eventuell wirkungslos verpuffen lassen.
Ist der Höchstbetrag bei Handwerkerleistungen (20 % der Lohnkosten, maximal 1.200 EUR) erreicht, sollten Rechnungen nach Möglichkeit erst in 2017 beglichen werden.
PRAXISHINWEIS | Fällt in diesem Jahr z. B. aufgrund von Verlusten aus einer selbstständigen Tätigkeit keine Einkommensteuer an, kann kein Abzug von der Steuerschuld vorgenommen werden. Da die Steuerermäßigung für Handwerkerleistungen weder zurück- noch vorgetragen werden kann, ist eine Rechnungsbegleichung auch in diesen Fällen in 2017 sinnvoll. |
In Baden-Württemberg scheint die Erhöhung der Grunderwerbsteuer für 2017 wohl vorerst „vom Tisch zu sein“. Wer aber den Kauf einer Immobilie in Thüringen plant, sollte diesen nach Möglichkeit noch in 2016 durchführen. Denn hier steigt der Steuersatz von derzeit 5 % auf 6,5 % in 2017. Bei einem Kaufpreis von 350.000 EUR beträgt die Mehrbelastung folglich 5.250 EUR.